Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0789-S/02
Hochrechnung bei der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0789-S/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erzielt ein Bundesheerbediensteter für einen Teil des Kalenderjahres aufgrund eines Auslandseinsatzes steuerfreie Einkünfte, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen, zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen (so genannte Hochrechnung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom
29. Jänner 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Beamter beim
Bundesheer. Im Jahr 2000 bezog er für den Zeitraum vom xx yy bis aa bb
Einkünfte aufgrund eines Auslandseinsatzes.
Diese Einkünfte wurden im
Einkommensteuerbescheid 2000 (vom 29. Jänner 2002) als steuerfrei
behandelt, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wurden für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umgerechnet und der dabei ermittelte
Steuersatz auf das Einkommen angewendet.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wurde Berufung erhoben mit im Wesentlichen
folgender Begründung:
Die Bezüge als
Auslandspräsenzdiener seien eindeutig als steuerfreie Bezüge
deklariert und dürften daher nicht zur Berechnung des fiktiven Steuersatzes
herangezogen werden.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2002 als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Bw. den
Antrag auf Entscheidung seiner Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, der im Wesentlichen folgende ergänzende Begründung
enthielt:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988
seien die Bezüge nach § 3 Abs. 2 AuslEG
steuerbefreit. Durch die eindeutige Steuerbefreiung sei es auch nicht
zulässig, diese Einkünfte für die fiktive Hochrechnung des
Steuersatzes heranzuziehen. Der Bw. ersuche außerdem um die Gewährung
von Parteiengehör.
Anlässlich einer
Vorsprache bei der Rechtsmittelbehörde bzw. eines fernmündlichen
Gespräches brachte der Bw. vor, dass eine andere Finanzlandesdirektion
einen derartigen Fall stattgebend erledigt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988
(in der für das Streitjahr geltenden Fassung) sind Geldleistungen
gemäß
§ 3 Abs. 2 AuslEG 1965
(Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur
Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965) von der
Einkommensteuer befreit.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
lautet:
"Erhält
der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des
Abs. 1 Z 5 lit. a oder c,
Z 22 lit. a (V. Hauptstück des
Heeresgebührengesetzes 1992), lit. b oder Z 23 (Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4
und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil
des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde. ..."
Unbestritten steht fest, dass
der Bw. im Jahr 2000 nur für einen Teil dieses Kalenderjahres
Geldleistungen gemäß
§ 3 Abs. 2 AuslEG 1965 (Bundesgesetz über die
Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das
Ausland, BGBl. Nr. 233/1965), somit Bezüge im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988
erhalten hat.
Unbestritten ist auch, dass
diese Bezüge steuerfrei sind und im Einkommensteuerbescheid 2000 auch als
steuerfrei behandelt worden sind.
Der Bw. wendet sich lediglich
dagegen, dass die von ihm bis zum Zeitpunkt des Auslandseinsatzes bezogenen
nichtselbständigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet und
der dabei ermittelte Steuersatz auf das Einkommen angewendet wurde.
Da aus
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 hervorgeht, dass bei nicht
ganzjährigem Erhalt steuerfreier Geldleistungen im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988,
das sind Geldleistungen gemäß
§ 3 Abs. 2 AuslEG, die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen, zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind, entspricht die Vorgangsweise des
Finanzamtes eindeutig der gesetzlichen Anordnung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988.
Die
Berufung ist daher abzuweisen.
Erläuternd wird bemerkt,
dass § 3 Abs. 2 EStG 1988 den Zweck hat, eine
über die Steuerfreistellung der aufgrund des Auslandseinsatzes bezogenen
Einkünfte hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen
Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Steuerpflichtige für den
restlichen Teil des Kalenderjahres erhalten hat. Solche Arbeitseinkünfte
sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige
während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreie
Geldleistungen im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988
bezogen hat.
Es wird abschließend
darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Finanzsenat aufgrund der geltenden
Gesetze entscheidet. Sollte in einer Finanzlandesdirektion ein gleich gelagerter
Fall - wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gleich gelagert
bedeutet, dass die gleichen Grundlagen für die Entscheidung gegeben sind -
tatsächlich stattgebend entschieden worden sein, hat dies auf die
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates keinen Einfluss.
Salzburg,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0789-S/02
- Stammnummer
- 3324
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF