Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1892-W/07
Im Hinblick auf ein noch am 31. Dezember 2005 anhängiges Asylverfahren ist § 3 FLAG 1967 noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes I Nr. 142/2004 anzuwenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1892-W/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., inA., vom 27. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld, vom 27. Februar 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für AR, geb. 2003, für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. besitzt die türkische Staatsbürgerschaft.
Er ist im Juli 1992 als Flüchtling in Österreich eingereist.
Am 30. Oktober 2006 stellte der Bw. für sein am 2003
geborenes Kind R. einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind R mit der Begründung, da der Bw. keinen
nach der ab 1.1.2006 geltenden gesetzlichen Regelung geforderten
Aufenthaltstitel (§§ 8 und 9 NAG) nachweisen können und das
Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen, ab.
Der Bw. brachte gegen den Bescheid Berufung ein und
beantragte den Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm die Familienbeihilfe
für sein minderjähriges Kind ab 01.10.2006 zu gewähren.
Begründend führte der Bw. ua. aus:
"Ich bin im Juli 1992 als Flüchtling in
Österreich eingereist und bereits seit mehreren Jahren in Österreich
entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
rechtmäßig unselbständig beschäftigt, verfüge
über eine bis 29.05.2007 ausgestellte Arbeitserlaubnis und bin zur Zeit
seit 02.05.2006 bis dato bei der FirmeX, beschäftigt.
Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolgt
durch Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeutet, dass auch in meinem Fall der Dienstgeber Beiträge in den
Familienlastenausgleichsfond einzuzahlen hatte und nach wie vor hat.
Ich habe bis zum In-Kraft-treten der Novelle BGBl
100/2005 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 am 1.1.2006 die
Voraussetzungen des § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes erfüllt
und bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe für mein minderjähriges
Kind AR , geb. 2003 , VNR VNR rechtmäßig bezogen.
Ich und meine minderjährigen Kinder befinden
sich seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich und verfügen
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den
Bestimmungen des Asylgesetzes (§19 AsylG 1997). Wir halten uns
rechtmäßig in Österreich auf.
Nach Ansicht von UNHCR ("Analyse der
Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") sollte dieser
rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum Aufenthalt
berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheint eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssen, gegenüber Migranten
nicht nachvollziehbar.
Die Regelungen des § 3 Absatz 1 und 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idF der Novelle BGBl I Nr. 100/2005, die
nur für eine Aufenthaltsrecht nach dem NAG, nicht jedoch auf ein
Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen, sind sachlich nicht
gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.
Auch handelt es sich bei der Neuregelung des
§ 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes durch die Novelle BGBl I Nr.
100/2005 um einen unzulässigen Eingriff in meine wohlerworbenen Rechte und
wird dadurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt.
Verfassungswidrig sind nämlich auch nur pro
futuro wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte, sofern es sich um
schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handelt, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
konnten. (VfSlg 11.309/1987).
Eine Übergangsbestimmung findet sich in der
hier angesprochenen Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht.
Vertrauensschutz genießen überdies auch
faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen, die dies im Vertrauen auf
den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen haben.
Die bis zur Novelle des
Familienlastenausgleichsgesetzes mir rechtmäßig zustehende und
ausgezahlte Familienbeihilfe stellt einen wesentlichen Bestandteil unserer
Mittel zur Bestreitung unserer Lebenshaltungskosten (Miete, Aufwand für das
täglich Leben, insbesondere für die Kinder) dar, und ich habe auf den
Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um unserer tägliche Existenz
sichern zu können. Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen
Änderung durch die Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes sind wir
allerdings in unserer finanziellen Existenz bedroht.
Es wird aus diesem Gründen auch angeregt, ein
Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten."
Das Finanzamt ersuchte den Bw. um Vorlage eines abweisenden
Asylbescheides für ihn und sein Kind R, eine Karte für subsidiär
Schutzberechtigte gemäß
§ 36 Asylg 1997 (bis 31.12.05) und
gemäß
§ 52 Asylg 2005 (ab 1.1.2006) für ihn und sein Kind R
und den Nachweis von Leistungen aus der Grundversorgung ab 1.1.2006.
Der Bw. brachte u.a. eine Aufenthaltsberechtigungskarte
gemäß
§ 51 AsylG des Bundesasylamtes und eine Arbeitserlaubnis
des AMS nach.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann auf Familienbeihilfe, wenn sie nach den
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs.2 leg. cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg. cit besagt: Abweichend von
Abs.1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs.1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche
von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9. auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes
aufgezählt.
Da weder ein Asylbescheid für Sie und R
vorgelegt wurde noch eine Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 52
AsylG besteht, ist Ihr Antrag abzuweisen."
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, Zl 2007/15/0170, erwogen:
"Durch das "Fremdenrechtspaket
2005" BGBl. I Nr. 100/2005 hat der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage
auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechtes vorgenommen. Im Zuge dieser Reform
wurde auch § 3 FLAG 1967 neu gefasst.
§ 3 idF des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch
das Fremdenrechtspaket 2005) lautete auszugsweise:
"§ 3. (1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Artikel 12 des
Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet auszugsweise:
"Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie folgt geändert: ...
2. § 3 lautet:
§ 3 (1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
3. Nach § 54 wird
folgender § 55 angefügt:
§ 55. Die §§ 2
Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der
Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
in Kraft."
Die §§ 73 und 75
AsylG 2005 lauten wie folgt:
"Zeitlicher Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über
die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997
tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005
außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung)
§ 42 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2005 außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden."
"Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 31.
Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
§ 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig
ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens
führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57
Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur
Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung
dieser Bestimmungen führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992,
eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne
des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31.
Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als
anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997
behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder
zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968,
des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997
begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den
Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am 31.
Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu
keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen
ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am 31.
Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des
subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt."
In den
Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 wird somit angeordnet, dass
Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach
den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind (§ 75 Abs 1
Asylgesetz 2005). § 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des
§ 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 mit
den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend
zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005
für Personen, denen gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz
2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch
für Zeiträume ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist.
Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch
BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen
- zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall
steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 einen Asylantrag
gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der
Beschwerdeführer ist seit Jänner 2003 in Österreich als
Dienstnehmer beschäftigt und verfügt über eine entsprechende
Arbeitserlaubnis.
Im Hinblick auf das am 31.
Dezember 2005 anhängige Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der
Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
anzuwenden."
Herr Bw. ist im Juli 1992 als
Flüchtling nach Österreich eingereist, sein Asylverfahren ist noch
nicht abgeschlossen, hat eine bis 29.05.2007 ausgestellte Arbeitserlaubnis und
ist seit Jahren nichtselbständig beschäftigt.
Mit dem Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0178
(unter Verweis auf das Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0170) hat
der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung mit der dem Bw. für
sein zweites Kind A.R. die Familienbeihilfe nicht gewährt worden ist, wegen
Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Da der dem Berufungsfall zugrunde liegende Sachverhalt mit
dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten ident ist, war der Berufung dem o.a.
Erkenntnis folgend stattgegeben. Dem Bw. steht für sein Kind AR,
geb. 2003, ab 1. Oktober 2006 die Familienbeihilfe zu.
Wien, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 73 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 75 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1892-W/07
- Stammnummer
- 33217
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF