Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2394-W/07
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2394-W/07vom 21.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 26. März 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 13. März 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und
2005, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob in den Streitjahren die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages beim
Berufungswerber vorlagen.
Der Bw. brachte beim Finanzamt am 28. Februar 2007
Erklärungen zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für
die Jahre 2004 und 2005 elektronisch ein und beantragte u.a. die
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004
und 2005 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag hingegen nicht
berücksichtigt, da der Bw. nach Ansicht des Finanzamtes in den o.a.
Streitjahren mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)
Partner gelebt habe.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Der
Bw. sei seit 26. März 2004 rechtskräftig geschieden und trage die
überwiegende Obsorge für die beiden aus der geschiedenen Ehe
stammenden Kinder.
Der
Bw. lebe weder in einer Ehe noch in einer eheähnlichen
Partnerschaft.
Das Finanzamt wies die Berufungen mittels
Berufungsvorentscheidungen vom 11. Mai 2004 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Alleinerzieher
gem. § 33 Abs. 4 EStG 1988 ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Partnerschaft lebt und mindestens sieben Monate im Kalenderjahr
für ein Kind Familienbeihilfe bezogen hat.
Da
diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen seien,
seien die Berufungen abzuweisen gewesen.
Der Bw. stellte daraufhin gegen die o.a. Bescheide einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt
ergänzend aus:
Der
Bw. sei seit 26. März 2004 rechtskräftig geschieden und trage die
überwiegende Obsorge für beide aus der Ehe stammenden Kinder.
Die
Familienbeihilfe beziehe der Bw. seit Jänner 2004.
Es
lägen somit sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages in den Streitjahren vor.
In seiner Stellungnahme zum Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz führt der Bw. ergänzend
aus:
Es
sei richtig, dass der Bw. erst mit Antrag vom 11. August 2005 den Weiterbezug
des KAB von seiner Ex-Gattin auf ihn beantragt habe.
Die
Auszahlung erfolge seit November 2003 auf das Konto des Bw., weshalb
tatsächlich der Bw. den KAB bezogen habe.
Er
habe lediglich aufgrund eines Formalfehlers den "offiziellen" Bezieher erst im
August 2005 geändert. Dies könne nicht dazu führen, dass er seit
der erfolgten Scheidung im März 2004 nicht als Alleinerzieher gelte.
Der
Bw. sei seit 26. März 2004 geschieden und habe seither nicht in einer
Partnerschaft gelebt.
Der
Bw. und seine Exgattin würden weiterhin Einrichtungen des Hauses gemeinsam
nutzen, was aber nicht bedeute, dass sie in einer Partnerschaft leben
würden.
Im
Jahre 2004 habe seine Ex-Gattin von 12. Jänner bis 30. Juni in einer
Rechtsanwaltskanzlei in Tirol gearbeitet.
Nach
der Scheidung am 26. März 2004 hätten der Bw. und seine Gattin aus
Rücksicht auf die Kinder die bisherige Wohnsituation beibehalten, um zu
prüfen, welche Möglichkeit der gänzlichen räumlichen
Trennung die finanziell und psychisch am wenigsten belastende sei.Daher
sei das Haus - erst nach der Matura des Sohnes - in 2 voneinander völlig
getrennte Wohneinheiten mit getrennten Eingängen umgebaut worden.
Beim
Bw. lägen somit seit Jänner 2004 die Voraussetzungen für die
Gewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Die Familienbeihilfe wurde wie folgt für die Kinder
des Bw. bezogen:
a)
Tochter B: Von April 1994
bis Juli 2005 bezog Frau G die Familienbeihilfe. Ab August 2005 bis
September 2009 bezog bzw. bezieht Herr A die Familienbeihilfe (siehe Schriftsatz
vom 11. August 2005 des Bw. über die Änderung des
Anspruchsberechtigten).
b)
Sohn D: Von April 1994 bis
August 2005 bezog Frau G die Familienbeihilfe. Ab September 2005 bis
September 2007 bezog A die Familienbeihilfe (siehe Schriftsatz vom 11. August
2005 des Bw. über die Änderung des Anspruchsberechtigten).
Der Bw. ist seit 26. März 2004 geschieden und
trägt die überwiegende Obsorge für die beiden o.a. Kinder. Trotz
Scheidung wurde in den Streitjahren ein gemeinsamer Haushalt geführt. Eine
räumliche Trennung in zwei separate Haushalte fand erst später (nach
der Matura des Sohnes im Jahre 2007) statt. Unterhaltsvereinbarungen wurden
weder nachgewiesen noch seitens des Bw. behauptet.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wird trotz formeller
Scheidung von einer eheähnlichen Gemeinschaft in den Streitjahren
ausgegangen, da eine Änderung der Verhältnisse erst außerhalb
des Streitzeitraumes erfolgte.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 stehen unter anderem zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge
zu:
Z 2: Einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag. Dieser beträgt jährlich bei einem
Kind (§ 106 Abs 1) 494,00 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs1) 669,00
€. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes
weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220,00 € jährlich.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs 1) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft
mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder im Sinne des EStG 1988 gelten gemäß
§ 106 Abs 1 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem
(Ehe)Partner (das ist gemäß Abs 3 eine Person, mit der der
Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mindestens mit einem Kind in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a zusteht.
Ein Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3
lit a EStG steht einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des FLAG 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, wobei im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
€ für jedes Kind zusteht.
Im gegenständlichen Fall hat somit der Bw. weder
für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 das o.a. gesetzliche
Erfordernis des "mehr als 6 monatigen Bezuges des Kinderabsetzbetrages"
erfüllt.
Dass aufgrund eines Antrages vom 27. November 2003 die
Auszahlung (= anderes Bankkonto) geändert wurde, d.h., dass die FB und der
KAB nicht mehr auf das Konto 615776089, sondern auf das Konto 00475587269
ausbezahlt wurde, bedeutet noch keine Änderung des
Anspruchsberechtigten. Jedem Anspruchsberechtigten steht es frei, ein
Bankkonto zwecks Überweisung von FB und KAB namhaft zu machen, sei es sein
eigenes oder ein fremdes Bankkonto - dies bedeutet aber nicht automatisch den
Verlust der Anspruchsberechtigung.
Erst durch den beiliegenden Antrag vom 11. August 2005 ist
ein Wechsel des Anspruchsberechtigten eingetreten, wodurch der Bezug an FB und
KAB von Frau auf Herrn A überging.
Im Erkenntnis vom 30.6.1994, 92/15/0212, hat der
Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche
Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988
dann vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und
das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist.
Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach zum
Beispiel die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort oder eine
gemeinschaftliche Zustelladresse.
Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen
eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen
Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-,
Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei
der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft
unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine
oder andere Merkmal fehlen (VwGH - Erkenntnis vom 21.10.2003,
99/14/0224).
Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen
Gemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren
Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den
gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (VwGH - Erkenntnis vom 23.10.1997,
96/15/0176; VwGH - Erkenntnis vom 30.6.1994, 92/15/0212).
Mit dem Vorbringen in den Niederschriften vom 18. April
2007, der Kindesvater wohne mit der Kindesmutter im selben Haushalt wie ihre
Kinder, hat der Bw. selbst zugestanden, dass seine geschiedene Frau demselben
Haushalt wie seine gemeinsamen Kinder angehört.
Damit liegen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Gewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages nicht vor, sodass
das Finanzamt zu Recht dessen Anerkennung verwehrt hat. In der polizeilichen
Hauptmeldung der geschiedenen Ehefrau ist nämlich ein Indiz zu sehen, dass
zwischen dem Bw. und seiner geschiedenen Ehepartnerin trotz gegenteiliger
Behauptung (siehe Schriftsatz vom 19. November 2007) eine eheähnliche
Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988
vorliegt, zumal die polizeiliche Hauptmeldung der geschiedenen Ehefrau nun schon
seit 21. November 1989 ohne Unterbrechung andauert.
Dass die Meldung einer Person an einer Adresse nur ein
Merkmal von vielen ist, zieht die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in
Zweifel, da eine Lebensgemeinschaft - wie oben bereits erwähnt - aus
mehreren verschiedenen Merkmalen besteht. Ist das äußere
Erscheinungsbild eines Zusammenlebens (ein gemeinsamer Eingang, gemeinsame
Waschräume, gemeinsame Küche) wie bei Ehegatten gegeben, spricht die
Vermutung für eine gemeinsame Lebensführung. Eben diese Annahme konnte
der Bw. mit seinen Ausführungen nicht entkräften, da eine Trennung der
Haushalte erst außerhalb des Streitzeitraumes erfolgte. Die
Intensität des Zusammenlebens ist dabei nicht erheblich.
Somit gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz in
freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass der Bw. in den
streitgegenständlichen Jahren mit seiner geschiedenen Ehegattin in
eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 gelebt hat. Diese Ansicht
wurde dem Bw. auch am 28. November 2007 schriftlich zur Kenntnis gebracht, eine
diesbezügliche Stellungnahme seitens des Bw. erfolgte aber bis dato
nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 91 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2394-W/07
- Stammnummer
- 33211
- Gültig
- 21.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF