Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0388-G/07
Dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit; Freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-G/07vom 21.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Februar 2007, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
2. Februar 2007, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 für die Zeit ab 1. November 2006,
entschieden:
Die Berufung
wird hinsichtlich der Monate November und Dezember 2006 als unbegründet
abgewiesen.
Im übrigen wird ihr Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden insoweit aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat bis Oktober 2006 Familienbeihilfe
und erhöhte Familienbeihilfe für sich bezogen. Wegen Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses wurde der Beihilfenbezug abgemeldet. Im Jänner
2007 hat er durch seinen Sachwalter beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt die
(Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten
Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. November 2006 beantragt. In einer
Beilage zum Antrag wird ausgeführt:
"...leider ist Hr. ...
saisonbedingt arbeitslos. Das ihm zuerkannte Arbeitslosengeld ist sehr gering
(...). Aufgrunddessen und da auch noch nicht absehbar ist ob und wann Herr ...
wieder berufstätig sein wird, beantrage ich ... rückwirkend ab
November 2006 die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen
Klienten. ..."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt
diesen Antrag mit der Begründung ab, das im Auftrag des Finanzamtes
erstellte Gutachten des Bundessozialamtes habe nunmehr ergeben, dass der
Berufungswerber nicht voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird im
Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die bisher einzige Beschäftigung des
Berufungswerbers als Bauhilfsarbeiter nur knapp 5 Monate gedauert habe. Zuvor
habe er lediglich ca. zwei Jahre im Zuge einer arbeitsrehabilitativen
Maßnahme gearbeitet. Selbst im Gutachten sei angeführt, dass aufgrund
der Grunderkrankung abzuwarten bliebe, wie lange er für die Arbeit als
Bauhilfsarbeiter bzw. für andere Tätigkeiten ausdauernd sei.
Im Betreuungsplan des AMS Leibnitz ist (auszugsweise)
wörtlich ausgeführt: "Ihre
Ausgangssituation:
...
Eine
Vermittlung wird durch gesundheitliche Einschränkungen, fehlende
Qualifikation und schlechte Mobilität
erschwert.
Die bisherigen
Versuche, eine Arbeit zu finden waren nicht erfolgreich,
weil:
sich die Vermittlung auf
Grund der vorher beschriebenen Defizite äußerst schwierig gestaltet.
...
Eine Vermittlung ohne
Betreuung durch die Arbeitsassistenz, ... scheint auf Grund der Defizite sehr
erschwert. Im Rahmen dieser Betreuung kann es sich auch notwendig erweisen,
seitens Arbeitsassistenz den Dienstgebern Praktika anzubieten, da ohne
Einschulungs- und Erprobungszeiten eine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt
schwierig zu bewerkstelligen ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs.1 bis 3):
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn
sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist
und
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn
sie
(nach Abs. 2 lit. d) wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Das Gutachten des Bundessozialamtes bescheinigt dem
Berufungswerber eine mittelgradige Intelligenzminderung (ICD: F70.0) mit einem
Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. nach der Richtsatzposition 585.
Wörtlich ist ausgeführt:
"Ergibt sich führend
durch die GS1, insgesamt diskrete Besserung gegenüber dem VGA, indem
zwischenzeitlich eine ausreichend bezahlte Tätigkeit durchgeführt
werden kann.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Steht derzeit im Berufsleben, aufgrund der Grunderkrankung bleibt
noch abzuwarten, wie lange der Antragsteller für die derzeitige
Tätigkeit bzw. and. Tätigkeiten ausdauernd ist."
Daraus geht nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenats eindeutig hervor, dass sich die Einschätzung, der
Berufungswerber sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, wohl allein auf den Umstand stützte, dass der
Berufungswerber im Zeitpunkt der Untersuchung erwerbstätig war. Wurde doch
im Gutachten selbst schon bezweifelt, dass der Berufungswerber eine
Erwerbstätigkeit auf Dauer werde ausüben können.
Nun spricht eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich
tatsächlich für die Selbsterhaltungsfähigkeit des
Erwerbstätigen. Nach herrschender Auffassung widerlegt eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit die für den Beihilfenanspruch
notwendige Annahme, jemand sei infolge seiner Behinderung außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B. VwGH 24.10.1995,
91/14/0197, und VwGH 28.1.1997, 95/14/0125, beide mit weiteren Hinweisen).
Von einer derartigen "beruflichen Tätigkeit" kann jedoch dann nicht
gesprochen werden, wenn das Kind keine (Arbeits-)Leistungen erbringt, wenn etwa
(wie im Fall des zuletzt zitierten Erkenntnisses) eine Einrichtung bereit ist,
aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person
ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.
Der Berufungswerber war nach dem aktenkundigen
Versicherungsdatenauszug in der Zeit vom 13. April 2004 bis 23. Juli
2006 beim "Werk-Dienst-Süd" der "Gesellschaft zur Förderung seelischer
Gesundheit/Psychosozialer Dienst Leibnitz" als Arbeiter mit einem Brutto-Entgelt
von monatlich 600 Euro beschäftigt. Dabei handelt es sich um "ein von
Sozialstaatssekretär ... unterstütztes Projekt, finanziert aus Mitteln
der Beschäftigungsoffensive der österreichischen Bundesregierung
(Berhindertenmilliarde) für Menschen mit Behinderungen und des
Europäischen Sozialfonds" (aus:
www.gesundheit.or.at/seelsorge/leibnitz/psz/wirueberuns.php).
Bei der genannten zweieinhalb-jährigen Tätigkeit
handelte es sich daher nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats
nicht um eine Erwerbstätigkeit, die als solche für die
Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschäftigten spricht.
Anders verhält es sich mit der Beschäftigung des
Berufungswerbers als Bauhilfsarbeiter, die er in der Zeit vom 13. April bis
26. Dezember 2006 ausgeübt hat. Allerdings kann diese noch nicht
einmal ein Jahr dauernde Beschäftigung beim Krankheitsbild des
Berufungswerbers, insbesondere bei Berücksichtigung der im ärztlichen
Gutachten geäußerten Bedenken, noch nicht dazu führen, seine
Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen. Der Unabhängige Finanzsenat geht
daher in freier Würdigung aller genannten Tatbestandsmerkmale davon aus,
dass der Berufungswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides
voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Damit hatte er aber dem Grunde nach Anspruch auf die
Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung.
Allerdings bestimmt § 5 Abs. 3 FLAG 1967, dass
für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise
das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
8.725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Ermittlung des
Einkommens bleiben bestimmte, im Gesetz genannte, im gegenständlichen
Verfahren aber nicht relevante, Einkommensteile außer Ansatz).
Der Berufungswerber hatte im Kalenderjahr 2006 nach dem
vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 7. März 2007 ein
maßgebliches Einkommen in der Höhe von 8.882,47 Euro bezogen. Damit
hat er die in § 5 Abs. 3 FLAG 1967 genannte Einkommensgrenze von 8.725
Euro überschritten und es bestand für das ganze Kalenderjahr 2006
schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
hinsichtlich der Monate November und Dezember 2006 im Ergebnis der Rechtslage,
weshalb der Berufung insoweit kein Erfolg beschieden sein konnte.
Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid
jedoch als rechtswidrig, weshalb er, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war. Der Berufung konnte daher insgesamt nur
teilweise Folge gegeben werden.
Graz, am 21.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-G/07
- Stammnummer
- 33205
- Gültig
- 21.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF