Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0453-K/07
Überrechnung eines Guthabens nach Konkursaufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0453-K/07vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Christiane
Pirker, Rechtsanwältin, 1120 Wien, Hasenhutgasse 9/3, vom 5. Juli
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 19. Juni
2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. Dezember
1997, GZ. 4 S 993/97z-1 wurde über das Vermögen des Berufungswerbers
(Bw.) das Konkursverfahren eröffnet. Vom Finanzamt für den 6.,7.,15.
Bezirk in Wien wurde laut Anmeldungsverzeichnis eine Konkursforderung in
Höhe von S 2,618.761,17 angemeldet. Nach rechtskräftiger
Bestätigung des Zahlungsplanes vom 16. März 1999 wurde der Konkurs mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. Juni 1999 aufgehoben.
Die Konkursquote wurde mit 10,1 % der Konkursforderungen
festgesetzt. Demnach hatte der Bw. an das Finanzamt 14 Teilzahlungen in
Höhe von jeweils € 1.370,25 beginnend im Jahr 1999 zu leisten.
Aus der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2002
und 2003 ist auf dem Abgabenkonto des Bw. beim Finanzamt Baden/Mödling ein
Guthaben in Höhe von € 5.378,77 entstanden. Mit Eingabe vom 16.
September 2004 hat der Bw. die teilweise Unbuchung bzw. Rückzahlung dieses
Guthabens beim Finanzamt Baden/Mödling beantragt. Mit Bescheid des
Finanzamtes Baden/Mödling vom 8. Oktober 2004 wurde dieser Antrag mit der
Begründung abgewiesen, dass dieses Guthaben gemäß
§ 215
Abs. 2 BAO zur teilweisen Tilgung der beim Finanzamt für den 6.,7.,15.
Bezirk in Wien bestehenden Abgabenschuldigkeiten des Bw. verwendet wird. Die
Überrechnung erfolgte am 7. Oktober 2004.
Mit Antrag vom 31. Jänner 2005 hat der Bw. einen
Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gestellt und dazu
ausgeführt, dass das vorgenannte Guthaben zu Unrecht mit einer Forderung
verrechnet wurde, welche aufgrund des erfüllten Zwangsausgleiches erloschen
sei. Mit Eingabe vom 24. August 2005 wurde dieser Antrag vom Bw. urgiert und
neuerlich darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Überrechnung
offensichtlich zugunsten einer rechtlich und tatsächlich gar nicht mehr
existenten Konkursforderung erfolgt sei. Ein weiterer diesbezüglicher
Antrag wurde vom Bw. am 24. Mai 2007 gestellt.
Am 19. Juni 2007 wurde vom Finanzamt Baden/Mödling zu
St. Nr. 060/8402 ein Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO
erlassen und ausgesprochen, dass das in Rede stehende Guthaben von €
5.378,77 zur Tilgung der fälligen Abgabenschuldigkeiten des Bw. beim
Finanzamt für den 6.,7.,15. Bezirk in Wien, St. Nr. xy, verwendet wurde und
daher nicht mehr besteht. Zur Begründung wurde auf die Bestimmungen des
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO verwiesen, wonach Guthaben eines Abgabepflichtigen
bei einer Abgabenbehörde zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten dieses
Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden
sind.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 hat der Bw. durch seine
ausgewiesene Vertreterin gegen diesen Abrechnungsbescheid Berufung erhoben und
im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die vom Finanzamt für
den 6.,7.,15. Bezirk in Wien geltend gemachte Konkursforderung durch die
Erfüllung des Zahlungsplanes zur Gänze erloschen und daher eine
Gegenrechnung mit dem gegenständlichen Guthaben unzulässig und
rechtswidrig sei. Beantragt werde daher die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und die Rückerstattung des verfahrensgegenständlichen
Guthabens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 216 BAO
darüber auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Bescheid abzusprechen
(Abrechnungsbescheid).
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der
Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben,
deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit
die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Gemäß
Abs. 2 leg.cit. ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von
Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben zur Tilgung
der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Mit der verfahrensgegenständlichen Überrechnung
von € 5.378,77 vom 7. Oktober 2004 ist die beim Finanzamt für den
6.,7.,15. Bezirk in Wien zum damaligen Zeitpunkt aushaftende und als
Konkursforderung angemeldete Abgabenschuldigkeit in Höhe von €
176.725,61 teilweise getilgt worden. Nach der Aktenlage sind davon €
2.740,50 zur Erfüllung der Quote im Rahmen des Zahlungsplanes verrechnet
worden.
Der Bw. hält diese Überrechnung mit seinem
Rückforderungsanspruch aus der Veranlagung der Einkommensteuer für die
Jahre 2002 und 2003 beim Finanzamt Baden/Mödling nach den Bestimmungen des
Konkursrechtes für unzulässig. Nach der hier in Betracht kommenden
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Konkursordnung (KO) ist die Aufrechnung
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Diese
Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis der Abgabenbehörde gilt
allerdings nur während der Dauer des Konkursverfahrens. Nach der Aufhebung
des Konkurses kann sich der frühere Gemeinschuldner nicht mehr auf die
konkursrechtliche Aufrechnungsbeschränkung berufen. Der Konkurs wurde mit
Gerichtsbeschluss vom 14. Juni 1999 aufgehoben. Die am 7. Oktober 2004
vorgenommene Überrechnung unterlag somit nicht mehr dem Aufrechnungsverbot
des § 20 Abs. 1 KO.
Darüber hinaus wird nach § 214 Abs. 3 KO keine
Pflicht zur Rückzahlung des Erlangten begründet, wenn ein
Konkursgläubiger befriedigt wird, obwohl er aufgrund der
Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0453-K/07
- Stammnummer
- 33201
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF