Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0475-F/07
Pendlerpauschale: groß oder klein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-F/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde H,
K-Straße 24, vertreten durch Mag. Susanne Penz, Steuerberaterin und
Wirtschaftstreuhänderin, 6900 Bregenz, Kirchstraße 11, vom
6. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6. Juni
2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung
war im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.
Im Hinblick auf die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) bezog im
Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte als Grenzgängerin in
die Schweiz. Sie war dort einerseits ganzjährig in der Stadtverwaltung G
(Abteilung Liegenschaften) sowie andererseits vom 16. Juli 2006 bis zum 31.
Dezember 2006 bei der Fa. Q AG in G, Z-Straße 13,
beschäftigt. Außerdem bezog die Bw. im Streitjahr auf Grund einer
Teilnahme an einem Architekturwettbewerb für das A Sch negative
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 vom 23. April
2007 beantragte sie ua. unter dem Titel "Pendlerpauschale" die
Berücksichtigung von jährlich 1.863,00 € (= das sog.
große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km) als
Werbungskosten. Ihr Wohnsitz befand sich im Berufungsjahr in Gd M,
Ki-Straße 14.
Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. Juni 2007.
Mit Schriftsätzen vom 6. Juli 2007 bzw. vom 14.
August 2007 (Berufungsbegründung samt Beilagen) erhob die Bw. gegen
diesen Einkommensteuerbescheid 2006 Berufung, beantragte den Lohnzettel der Ag K
mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
414,45 € zu stornieren, die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit mit 19.013,97 € (im Hinblick auf die Tätigkeit bei der
Fa. Q AG sei das 13. Monatgehalt in Höhe von
1.604,00 sFr unberücksichtigt geblieben) und die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit - 1.676,94 € laut beiliegender
Einkommensteuererklärung 2006 festzusetzen.
Nach Erlassen des Einkommensteuerbescheides 2006
(Berufungsvorentscheidung) vom 11. Oktober 2007, in der das Finanzamt
"lediglich" das sog. kleine Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke
von 40 bis 60 km in Höhe von jährlich 981,00 € als
Werbungskosten in Ansatz brachte, begehrte die Bw., die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag vom 8.
November 2007 beantragte die steuerliche Vertreterin der Bw., die
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem großen
Pendlerpauschale in Höhe von 1.863,00 € anzusetzen, und
führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Benützung von
öffentlichen Verkehrsmitteln für die Strecke M - G
regelmäßig die zumutbare Wegzeit von 2,5 Stunden
überschreite und dass zwischen M und R keine direkte Verbindung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe.
Mit E-Mail des Unabhängigen Finanzsenates (in der
Folge kurz: UFS) vom 22. Jänner 2008 wurde die steuerliche Vertreterin
der Bw. ua. ersucht, bekannt zu geben, im Rahmen welcher konkreter Arbeitszeiten
die Bw. im Streitzeitraum in G tätig war, und diese durch entsprechende
Zeitaufzeichnungen zu belegen.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2008 legte die steuerliche
Vertreterin der Bw. in Erwiderung auf die obgenannte E-Mail des UFS eine
SBB-Fahrplanauskunft sowie eine Bestätigung der Fa. Q AG vom 8.
Februar 2008 vor, wonach die Bw. ein bis zwei Mal in der Woche länger
als 19:00 Uhr für deren Büro gearbeitet habe, und führte
ergänzend aus, dass die Verwendung eines Pkws bedeuten würde, dass die
Bw. einen Parkplatz beim Bahnhof Al anzumieten hätte, und sofern ein
Parkplatz zur Verfügung stehen würde, dieser mit Kosten von mindestens
150,00 sFr pro Monat verbunden wäre. Die Bw. würde damit die
Strecke Al - M zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad zurücklegen müssen
und jedenfalls mehr als eine Stunde unterwegs sein. Weiters habe die Bw.
bei ihren Arbeitsstellen, Sta G und Ab Q , abhängig vom Arbeitsanfall,
regelmäßig Arbeitszeiten über 19:00 Uhr hinaus. Für
das Ab Q liege eine Bestätigung über die Arbeitszeiten vor. Ab
19:00 Uhr stehe der Bw. jedoch die Zugverbindung G - Al Z nicht mehr zur
Verfügung.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an mehr
als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 EStG 1988 genannten Pauschbeträge
(zB bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km:
jährlich 981,00 €,
monatlich 81,75 € bzw.
täglich 2,73 €) zu
berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge
nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
2
bis 20 km
|
280,00
€
|
22,50 €
|
0,75 €
|
20
bis 40 km
|
1.071,00
€
|
89,25 €
|
2,98 €
|
40
bis 60 km
|
1.863,00
€
|
155,25 €
|
5,18 €
|
über
60 km
|
2.664,00
€
|
222,00 €
|
7,40 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl.
auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
wenn
auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
wenn
auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder
wenn
zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit),
wenn
eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung; Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich
der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and
Ride) zu unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit
berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von
Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des
Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der
Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt.
Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Seiten 153 und
202 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988,
Seiten 316 ff].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall (noch) darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km zu
berücksichtigen ist.
Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bw. in M und dem
Bahnhof Al SG die Verwendung eines Individualverkehrsmittels (zB Pkw, Motorrad;
13 km bei einer Fahrtdauer von ca. 15 Minuten nach Routenplaner
"ViaMichelin"), von Bahnhof Al SG nach Bahnhof G (CH) eine Fahrt mit dem Zug
(39 Tarif km, Fahrtdauer je nach Zugsgattung zwischen 39 und
48 Minuten) und für die Strecke Bahnhof G (CH) zur jeweiligen
Arbeitsstätte ein Gehweg (ca. 1 km, ca. 15 Minuten) zu
unterstellen.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag vom
8. November 2007, wonach zwischen M und R keine direkte Verbindung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe, ist - wie bereits in der E-Mail des
UFS vom 22. Jänner 2008 dargelegt - zu sagen, dass die Benützung
des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist, wenn man einen
Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur
wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr als die Hälfte der
Gesamtfahrstrecke betragen würde, wäre die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Grundsätzlich ist - wie oben
schon erwähnt - eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs-
und Individualverkehrsmittel zu unterstellen (vgl. Doralt,
EStG9,
Tz 108 ff zu § 16; Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O.,
Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988;
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 257).
Im Berufungsjahr verkehrten auf weit mehr als der halben
Fahrtstrecke (hin und retour), nämlich auf der Strecke "Bahnhof Al SG -
Bahnhof G (CH) - Bahnhof Al SG" regelmäßig öffentliche
Verkehrsmittel [zB für die tägliche
Hinfahrt: Al SG ab 5:50 Uhr/G (CH)
an 6:38 Uhr, Al SG ab 7:17 Uhr/G (CH) an 7:56 Uhr, Al SG ab
8:17 Uhr/G (CH) an 8:56 Uhr, Al SG ab 8:35 Uhr/G (CH) an
9:20 Uhr, Al SG ab 9:17 Uhr/G (CH) an 9:56 Uhr; zB für die
tägliche
Rückfahrt
:
G (CH) ab 15:04 Uhr/Al SG an 15:42 Uhr, G (CH) ab 15:38 Uhr/Al SG
an 16:23 Uhr, G (CH) ab 16:04 Uhr/Al SG an 16:42 Uhr, G (CH) ab
16:38 Uhr/Al SG an 17:23 Uhr, G (CH) ab 17:04 Uhr/Al SG an
17:42 Uhr, G (CH) ab 17:38 Uhr/Al SG an 18:23 Uhr, G (CH) ab
18:04 Uhr/Al SG an 18:42 Uhr, G (CH) ab 18:38 Uhr/Al SG an
19:23 Uhr, G (CH) ab 19:04 Uhr/Al SG an 19:42 Uhr, G (CH) ab
20:04 Uhr/Al SG an 20:42 Uhr, G (CH) ab 21:04 Uhr/Al SG an
21:42 Uhr, G (CH) ab 22:21 Uhr/Al SG an 23:03 Uhr, G (CH) ab
23:21 Uhr/Al SG an 0:03 Uhr].
Angesichts dieser günstigen Verkehrsverbindungen und
dem Umstand, dass von Seiten der Bw. trotz entsprechender Vorhaltung
(vgl. E-Mail des UFS vom 22. Jänner 2008) die
konkreten Arbeitszeiten ihrer
nichtselbständigen Tätigkeiten in G im Streitzeitraum weder angegeben
noch durch entsprechende Zeitaufzeichnungen belegt wurden, gelangte der UFS zur
Überzeugung, dass der Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum
überwiegend (an mehr als der Hälfte ihrer Arbeitstage) auf weit mehr
als dem halben Arbeitsweg [Bahnhof Al SG nach Bahnhof G (CH); hin und retour]
zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt.
Mit den Ausführungen in der E-Mail der steuerlichen
Vertreterin der Bw. vom 13. Februar 2008, wonach die Bw. bei ihren
Arbeitsstellen, Sta G und Ab Q, abhängig vom Arbeitsanfall,
regelmäßig Arbeitszeiten über 19:00 Uhr hinaus gehabt habe
und ihr ab 19:00 Uhr keine Zugverbindung G - Al Z mehr zur Verfügung
gestand sei, ist angesichts der obigen Überlegungen bzw. der oben
angegebenen Verkehrsverbindungen nichts zu gewinnen. Mit der vorliegenden
Bestätigung der Fa. Q AG, wonach die Bw. im Jahr 2006 ein
bis zwei Mal in der Woche länger als bis 19:00 Uhr für deren
Büro gearbeitet habe, wäre im Übrigen allein auch schon auf Grund
des Überwiegensgrundsatzes nichts gewonnen. In diesem Zusammenhang ist auch
zu berücksichtigen, dass im Berufungsjahr täglich nach 19:00 Uhr
- zusätzlich zu den oben angeführten Verkehrsverbindungen - auch
zwischen G (CH) und O folgende Verbindungen mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Verfügung standen: G (CH) ab 19:21 Uhr/Hg
an 19:57 Uhr mit Busanschluss ab Hg, Bahnhof um 20:00 Uhr/O SG,
Rathaus an 20:24 Uhr; G (CH) ab 20:21 Uhr/Hg an 20:57 Uhr mit
Busanschluss ab Hg , Bahnhof um 21:00 Uhr/O SG, Rathaus an 21:24 Uhr;
G (CH) ab 21:21 Uhr/Hg an 21:57 Uhr mit Busanschluss ab Hg, Bahnhof um
22:00 Uhr/O SG, Rathaus an 22:24 Uhr; G (CH) ab 22:21 Uhr/O an
23:08 Uhr; G (CH) ab 23:21 Uhr/O an 0:08 Uhr.
Dem Einwand in der E-Mail der steuerlichen Vertretung der
Bw. vom 13. Februar 2008, wonach die Bw. die Unzumutbarkeit darin
begründet sieht, als die Verwendung eines Pkws bedeuten würde, dass
die Bw. einen Parkplatz beim Bahnhof Al anzumieten hätte, und sofern ein
Parkplatz zur Verfügung stehen würde, dieser mit Kosten von mindestens
150,00 sFr pro Monat verbunden sein würde, damit die Bw. die Strecke
Al - M zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad zurückzulegen hätte und
jedenfalls mehr als eine Stunde unterwegs sein würde, ist zu entgegnen,
dass eine derartige Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit nach Ansicht des
UFS dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Die Gewährung des sog.
großen Pendlerpauschales ist ausschließlich nach objektiven
Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen
Verkehrsmittels zu beurteilen.
Die Prüfung ob
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich
gegenständlich, da die Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert
ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen: Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben dargestellte
einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln) -
nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Frage 16/22 zu
§ 16 EStG 1988) - ca. 53 Kilometer beträgt,
dann stünde der Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen
Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis für deren
Zurücklegung zweieinhalb Stunden zur Verfügung. Bezogen auf
diese Verwaltungspraxis kann unter Berücksichtigung einer
ca. 15 Minuten dauernden Fahrt mit dem Pkw zum Bahnhof Al, einer
Zugfahrt von Bahnhof Al SG nach Bahnhof G (CH) von höchstens
48 Minuten sowie einer Gehzeit von ca. 15 Minuten zur jeweiligen
Arbeitsstätte (Gleiches gilt im Übrigen für die Rückfahrt)
nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum überwiegend bzw. an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt
gegenständlich jedenfalls unter zweieinhalb Stunden.
Angesichts der durchaus
günstigen Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem
gegenständlichen Arbeitsweg der Bw. kann im Berufungsfall von der
Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für
die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede
sein.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 126 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GrenzgängerinSchweizWerbungskostenPendlerpauschalekleinesgroßesWohnungArbeitsstätteWegzeitWegstreckeUnzumutbarkeitUnmöglichkeitöffentliche VerkehrsmittelIndividualverkehroptimale Kombination
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-F/07
- Stammnummer
- 33178
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF