Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1213-L/07
Zulässigkeit eines Vorlageantrages, der vor dem Erlassen einer Berufungsvorentscheidung gestellt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1213-L/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zurückweisungsbescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des Antragstellers, vom 2. Oktober
2007 auf Vorlage der Berufung vom 21. September 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Vöcklabruck vom 27. August 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
entschieden:
Der Antrag auf Vorlage der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 2. Oktober 2007 wird gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der 26. April 2007 beim Finanzamt eingelangten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 begehrte der Antragsteller den
Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1
erste Alternative EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) und
den Kinderzuschlag für zwei Kinder gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 1 dritte Alternative EStG 1988.
Mit dem Bescheid datiert vom 4. Mai 2007 wurde der
Antragsteller antragsgemäß zur Einkommensteuer 2006 veranlagt.
Unter Berufung auf § 299 Abs. 1 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) wurde dieser Einkommensteuerbescheid
mit dem Bescheid datiert vom 27. August 2007 aufgehoben und dies damit
begründet, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag oder von
Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben
könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise.
Abgesehen vom zitierten Gesetzestext hat das Finanzamt auf eine Begründung
des Aufhebungsbescheides verzichtet.
In dem mit der Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 2 BAO verbundenen neuen Einkommensteuerbescheid (ebenfalls datiert vom
27. August 2007) wurde dem Antragsteller der Alleinverdienerabsetzbetrages
und der Erhöhungsbetrag für zwei Kinder nach § 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 verwehrt. Dies wurde damit begründet, dass
die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Antragstellers inklusive
Wochengeld im Jahr 2006 höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
€ 6.000,00 gewesen wären. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit
eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des
im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen gewesen.
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO sei mit dem aufhebenden
Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Infolge
Aufhebung des "Bescheid 2006 vom
27. August 2007", sei die gegenständliche Bescheiderlassung
erforderlich.
Ohne den Bescheid oder die Bescheide, gegen die sie sich
wendet, eindeutig zu nennen, lautet der Text der Berufung vom 21. September
2007:."Berufung (Steuernummer des
Antragstellers, Sozialversicherungsnummer des Antragstellers): Ich möchte
hiermit eine Berufung gegen den Bescheid vom 27. August 2007 machen. In dem
Bescheid wurde ich aufgefordert € 669,00 zurückzuzahlen, die ich
mit Bescheid vom 4. Mai 2007 bekommen habe. Mit freundlichen
Grüßen."
Das Finanzamt interpretierte diese Berufung allein gegen
den neuerlichen Einkommensteuerbescheid datiert vom 27. August 2007
gerichtet. Die Berufungsvorentscheidung datiert vom 8. Oktober 2007 wies
das Begehren des Antragstellers ab. Dabei wurde ausgeführt, dass
Alleinverdiener sei, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebe. In einer Ehe mit mindestens einem Kind dürfe der Ehepartner
Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich beziehen.
Im Zuge der Bescheidaufhebung nach § 299 BAO sei der
Alleinverdienerabsetzbetrag samt Kinderzuschlag für zwei Kinder gestrichen
worden, da das Einkommen der Gattin im Jahr 2006 über dem
maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000,00 gelegen sei. Die
Nachforderung in der Höhe von € 669 bestehe somit zu Recht.
Bereits am 2. Oktober 2007 war ein weiteres als
Berufung bezeichnetes Schreiben (datiert vom 2. Oktober 2007) eingelangt.
Dieses ist ein kopiertes Formblatt, welches verschiedene Möglichkeiten
für Berufungen durch Ankreuzen und Felder für das Ausfüllen des
Namens, des angefochtenen Bescheides, der Steuernummer, einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO, einen Platz
für die Angabe des auszusetzenden Betrages und für die Unterschrift
bietet. Seinen Namen, Adresse, Datum und die Unterschrift hat der Antragsteller
mit blauem Kugelschreiber ausgefüllt.
Eine Angabe, gegen welchen Bescheid sich die Berufung
richtet und wie hoch der auszusetzende Betrag sein sollen, fehlt aber
ursprünglich.
Diese Angaben wurden mit rotem Kugelschreiber vom
Sachbearbeiter des Finanzamtes mit "Bescheid
vom 27. August 2007", der Steuernummer des Antragstellers und
€ 669,00 ergänzt und weiter der Aktenvermerk Aussetzung der
Einhebung angemerkt, 2. Oktober 2007 und Handzeichen angebracht. Auch im
übrigen Steuerakt hat der Sachbearbeiter des Finanzamtes denselben roten
Kugelschreiber benutzt und ist seine Handschrift auf dem Schreiben des
Antragstellers vom 2. Oktober 2007 eindeutig erkennbar.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am
15. Oktober 2007 von der Abgabenbehörde erster Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung vom 21. September 2007 wendet sich gegen
"den Bescheid" vom 27. August
2007. An diesem Datum wurden, was die Einkommensteuer des Antragstellers angeht,
zwei Bescheide erlassen, nämlich jener, welcher den Einkommensteuerbescheid
vom 4. Mai 2007 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufhebt
und der neuerliche Sachbescheid für die Einkommensteuer 2006.
Es ist daher als Erstes zu klären, gegen welchen oder
welche Bescheide sich die Berufung vom 21. September 2007 richtet.
Nach § 250 Abs. 1 BAO hat eine Berufung die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, eine Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten und welche Änderungen beantragt
werden, sowie eine Begründung zu enthalten.
Aus den Worten des Antragstellers in der Berufung vom
21. September 2007 ist erkennbar, dass er die € 669,00 an
Einkommensteuer, welche sich daraus ergeben, dass vom Finanzamt in dem mit der
Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO verbundenen neuerlichen
Sachbescheid für die Einkommensteuer 2006 datiert vom 27. August 2008
der Alleinverdienerabsetzbetrag und auch der Erhöhungsbetrag für zwei
Kinder gegenüber dem Erstbescheid und seiner Abgabenerklärung
gestrichen wurden, bekämpft.
Damit sind, was den neuerlichen Einkommensteuerbescheid vom
27. August 2007 angeht, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1
BAO in Hinblick auf den Punkt, in welchem der Bescheid angefochten wird
(Änderung gegenüber dem Erstbescheid), die begehrten Änderungen
(antragsgemäße Veranlagung wie im Erstbescheid), die Begründung
(Annahme der Erstbescheid entspreche der korrekten Sach- und Rechtslage) und
auch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (angegebenes Datum und
Steuernummer) jedenfalls gegeben.
Weiter ist aber zu untersuchen, ob diese Voraussetzungen
auch für den Bescheid über die Aufhebung des Erstbescheides
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO vom 21. September 2007
zumindest soweit erfüllt werden, dass eine mangelhafte Berufung im Sinne
des § 275 BAO vorliegt.
Inhaltlich hat der Antragsteller in keiner, auch nicht in
indirekter, Weise die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Erstbescheides
durch die Abgabenbehörde erster Instanz in Zweifel gezogen (- solche
wären bei bloßer Angabe des Gesetzestextes als Begründung aber
sehr wohl angebracht). Die bloße Angabe der Steuernummer und des Datums
des Bescheides, wenn dieses auch der damit verbundene Sachbescheid trägt,
gegen welchen sich der Antragsteller jedenfalls wendet, reicht dann aber nicht
aus, um anzunehmen, die Berufung vom 21. September 2007 sei auch gegen die
Aufhebung des Erstbescheides gerichtet gewesen (siehe auch Ritz,
Bundesabgabenordung Kommentar³, Rz 5 zu § 250:
"Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt
der Berufung hervorgeht, wogegen sie sich richtet [VwGH 28.1.1998,
96/13/0081].").
Es ist daher allein über die Berufung gegen den
(neuerlichen) Einkommensteuerbescheid 2006 vom 27. August 2008
abzusprechen.
Über diese Berufung wurde bereits mit der abweisenden
Berufungsvorentscheidung datiert vom 8. Oktober 2007 gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO entschieden. Eine solche
Berufungsvorentscheidung wird rechtskräftig, wenn nicht entsprechend
§ 276 Abs. 2 BAO innerhalb eines Monates ab Zustellung der
Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird.
Innerhalb dieser Frist ist aber weder bei der
Abgabenbehörde erster noch bei jener zweiter Instanz ein derartiger
Vorlageantrag eingelangt. Tatsächlich ist seit dem Ergehen der
Berufungsvorentscheidung datiert vom 8. Oktober 2007 vom Antragsteller kein
Schreiben betreffend seine Einkommensteuer 2006 an die Abgabenbehörden
gerichtet worden.
Nach § 273 Abs. 1 BAO ist eine Berufung
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Es ist daher zu fragen, ob das Schreiben des
Antragstellers, welches beim Finanzamt am 2. Oktober 2007, also beinahe
eine Woche bevor die Berufungsvorentscheidung datiert vom 8. Oktober 2007
verfasst wurde, eingegangen ist, als ein allerdings (unschädlich) falsch
bezeichneter fristgerechter Vorlageantrag vor Ergehen der
Berufungsvorentscheidung gewertet werden kann.
Nun schreibt zwar § 273 Abs. 2 BAO vor, dass
eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden darf,
weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde, doch gilt dies nicht
für Vorlageanträge (siehe Ritz, aaO., Rz 24 zu § 273 und die
dort zitierte Judikatur insbesondere VwGH 25.11.1999, 99/15/0136:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit
Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 89/14/0122, ausgesprochen hat, entfaltet die
Einbringung eines Vorlageantrages vor Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung
keine rechtliche Wirkung, zumal § 276 BAO keine dem § 273
Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält. Der
Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest. Mit einer derartigen
gesetzlichen Regelung, nach der einem vorzeitigen Vorlageantrag keine Wirkung
beigemessen wird, soll offenkundig bewirkt werden, dass die Befugnis des
Finanzamtes zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht
beeinträchtigt wird. Der teleologische Hintergrund der Regelung ist weiters
darin zu erblicken, dass sich die Partei, bevor sie einen Vorlageantrag stellt,
mit der Berufungsvorentscheidung auseinander setzen soll.").
Im konkreten Fall des Antragstellers gibt es kein
Sachverhaltselement, wie etwa eine im Vorhinein übermittelte
zusätzliche Begründung einer im Entstehen begriffenen
Berufungsvorentscheidung, welches es nahe legen würde, von der zitierten
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen.
Dies gilt insbesonders, da aus dem Schreiben des
Antragstellers vom 2. Oktober 2007 nicht einmal der Wille, die
Abgabenbehörde zweiter Instanz anzurufen, eindeutig erkennbar ist. Dieser
wird hier im Sinne eines möglichst weiten Rechtschutzes des Antragstellers
bloß unterstellt.
Dementsprechend war der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 2. Oktober 2007, welcher vor
dem Verfassen der Berufungsvorentscheidung datiert vom 8. Oktober 2007
eingebracht wurde, gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als
unzulässig zurückzuweisen, da dieser vor dem Beginn der Frist nach
§ 276 Abs. 2 BAO eingebracht wurde.
Angemerkt wird, dass die Berufungsvorentscheidung vom
8. Oktober 2007 weiterhin in Geltung steht und mit dieser die Berufung vom
21. September 2007 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 des
Antragstellers erledigt wurde.
Linz, am 15.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1213-L/07
- Stammnummer
- 33119
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF