Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0072-W/07
Hinterlegung gilt als Zustellung unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt hat.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0072-W/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn PM,
vertreten durch Frau VL, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 3. April 2007, SN 003/2006/00242-001, betreffend
Zurückweisung der Beschwerde vom 8. März 2007 gegen den
Einleitungsbescheid vom 1. Februar 2007
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. April 2007 hat das Finanzamt Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Beschwerde vom 8. März 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung des Strafverfahrens vom 1. Februar 2007 als nicht
fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. April 2007, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da der Bescheid über die Einleitung des
Strafverfahrens durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sei der
frühestmögliche Tag, das behördliche Schriftstück abzuholen,
der 8. Februar 2007 und nicht der 7. Februar 2007.
Illustrativ werde ein Musterformular der
"Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" (in
anonymisierter Form) vorgelegt.
Aus diesem gehe hervor, dass das behördliche
Schriftstück erst am nächsten Werktag abgeholt hätte werden
können und nicht am selben Tag der Hinterlegung, dies aus
postorganisatorischen Gründen (der Briefträge trage die zu
hinterlegende Post bis Dienstschluss bei sich und gebe sie üblicherweise
dann ab).
Es hätte daher das Schriftstück der
Finanzstrafbehörde 1. Instanz keinesfalls schon am
7. Februar 2007 abgeholt werden können, womit die Einbringung der
Beschwerde am 8. März 2007 rechtzeitig erfolgt sei. Es werde
daher beantragt, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und über die
Beschwerde betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
entscheiden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 56 Abs. 3, 1. Satz gelten für Zustellungen das
Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß
die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.
Gemäß
§ 150 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat und beginnt
mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen
Bescheides.
Nach § 17
Abs. 1 ZustG, ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der
Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im
Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen
anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der
Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17 Abs. 2
ZustG ordnet an, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu
verständigen ist. Die Verständigung ist in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat
den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegungsanzeige
hinzuweisen.
Nach dem Abs. 3
dieser Gesetzesstelle ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid über die
Einleitung des Strafverfahrens vom 1. Februar 2007 beim Zustellpostamt
Breitenfurt bei Wien hinterlegt, nachdem zwei Zustellversuche - trotz erfolgter
Ankündigung des zweiten Zustellversuches - erfolglos blieben. Als Beginn
der Abholfrist für die hinterlegte Sendung steht der 7. Februar 2007 fest
und gilt gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG die gegenständliche
Sendung an diesem Tag als zugestellt.
Wenn der Bf. im Wesentlichen vorbringt, der
frühestmögliche Tag, das behördliche Schriftstück abzuholen,
sei der 8. Februar 2007 und nicht der 7. Februar 2007 gewesen, ist er
darauf hinzuweisen, dass die rechtmäßige Hinterlegung die Wirkung der
Zustellung hat, wobei als Zustellzeitpunkt bei Hinterlegung ohne vorhergehenden
Zustellversuch der Tag der Hinterlegung (§ 23
Abs. 4. ZustG), ansonsten der erste Tag der Abholfrist gilt. Dabei
gilt die Hinterlegung als Zustellung unabhängig davon, ob der
Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt und ob die Sendung
behoben wird (VwGH 22.1.1992, 91/13/0178) sowie ob hiebei Hindernisse auftreten;
solche Umstände können allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden
(VwGH 28.5.1993, 92/17/0239; 29.1.2004, 2001/20/0425).
Der Hinweis auf das der Beschwerde beigefügte
anonymisierte Musterformular betreffend "Verständigung über die
Hinterlegung eines Schriftstückes" ist im gegenständlichen Fall nicht
geeignet, eine anders lautende Beurteilung des Sach- und Rechtslage zu bewirken,
zumal daraus lediglich hervorgeht, dass in dem betreffenden anonymisierten Fall
"ab morgen (nächstem Werktag ) ...Uhr" und nicht "heute ab ... Uhr"
angekreuzt wurde und als erster Tag der Abholfrist der nächste Werktag
(ebenso könnte dies der Tag der Hinterlegung sein) vorgesehen war.
Da die Beschwerdefrist gemäß
§ 150
Abs. 1 FinStrG ein Monat beträgt, die am 7. Februar in Lauf gesetzte
Frist somit am 7. März 2007 endete, wurde die erst am 8. März
2008 bei der Behörde (per Telefax) eingebrachte Beschwerde zu Recht als
nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 150 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-W/07
- Stammnummer
- 33112
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF