Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0004-L/06
Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-L/06vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Ursula Lerch,
vom 2. November 2005 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe
von 220,00 € entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist wohnhaft in M. und war im
Jahr 2004 an einem Gewerbebetrieb in P. beteiligt.
Am 19. August 2005 erging der Bescheid vom Finanzamt
Grieskirchen Wels an die Bw. mit dem Ersuchen die Einkommensteuererklärung
für 2004 bis zum 9. September 2004 nachzuholen. Die Bw. wurde darauf
hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung bereits
zum Zeitpunkt des Bescheides abgelaufen war und die Frist durch den oben
genannten Termin nicht verlängert würde.
Mit dem Schreiben vom 8. September 2005 an das Finanzamt
ersuchte die Bw. ohne nähere Erläuterung um eine
Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für
2004 bis zum 28. November 2005.
Dieses Ansuchen um Verlängerung der Frist wurde mit
dem Bescheid vom Finanzamt Grieskirchen Wels am 12. September 2005 mit der
Begründung, dass das Ansuchen um Verlängerung der Frist verspätet
eingebracht wurde, zurückgewiesen. Die Bw. wurde aufgefordert die
Einkommensteuererklärung für 2004 unverzüglich einzureichen.
Am 26. September 2005 folgte ein neuerlicher Bescheid vom
Finanzamt an die Bw. mit dem Ersuchen die Einkommensteuererklärung für
2004 bis zum 17. Oktober 2005 nachzuholen. Der Bw. wurde mitgeteilt, dass falls
Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten würde, eine Zwangsstrafe im
Sinne des § 111 Abs. 2 Bundesabgabenordung (BAO) von € 220,00
festgesetzt werden könne.
Am 2. November 2005 erging vom Finanzamt der Bescheid an
die Bw. über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß der BAO
von € 220,00. Diese Zwangsstrafe war laut Finanzamt erforderlich, da die
Bw. die Abgabenerklärung nicht bis zum 17. Oktober 2005 eingereicht hatte.
Gleichzeitig wurde sie aufgefordert die bisher nicht abgegebene
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 bis zum 23. November 2005
einzureichen mit dem Hinweis, falls Sie der Aufforderung nicht nachkäme,
könne eine weitere Zwangsstrafe von € 440,00 festgesetzt
werden.
Am 11. November 2005 ging beim Finanzamt Grieskirchen Wels
die Berufung der Bw. gegen den Bescheid vom 2. November 2005 über die
Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 220,00 ein. Die Bw.
argumentierte, dass die Einkommensteuererklärung nicht abgegeben werden
konnte, da die gesonderte Festsetzung der Einkünfte für das Jahr 2004
noch nicht erstellt waren und das zuständige Finanzamt Freistadt die Frist
bis 28. November 2005 verlängert hätte.
Am 21. November 2005 erfolgte die Berufungsvorentscheidung
des Finanzamts Grieskirchen Wels. Die Berufung vom 11. November 2005 wurde als
unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt argumentierte, dass die gesetzlich
festgelegte Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2004 der
30. April 2005 war. Bis zu diesem Termin hätte ein eventuelles
Fristverlängerungsansuchen bzw. die Erklärung eingebracht werden
müssen. Da die Einkommenssteuererklärung nach mehrmaliger Aufforderung
nicht eingereicht wurde, setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe fest. Die
Begründung der Bw., dass die Einkünfte aus einer Beteiligung noch
nicht festgestellt worden wären bzw. die Frist zur Abgabe der
Erklärung vom für die Feststellung zuständigen Finanzamt
Freistadt verlängert worden wäre, rechtfertige keine positive
Erledigung der Berufung.
Am 22. November 2005 wurde schließlich die
Einkommensteuererklärung für 2004 mittels schriftlich
ausgefüllten Formulars E 1 beim Finanzamt Grieskirchen Wels eingebracht.
Mit 8. Dezember 2005 erfolgte von der Bw. ein Antrag
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen den
Bescheid vom 2. November 2005 über die Festsetzung der Zwangsstrafe von
€ 220,00. Die Bw. begründetet, dass gemäß
§ 133 BAO
die Einreichung der Abgabenerklärung verpflichtend sei, um die Steuern
festsetzen zu können. In diesem Fall konnte die Einkommensteuer bis zu
diesem Datum noch nicht festgesetzt werden, da bis zur KW 49 im Jahr 2005 die
Einkünfte aus 2004 noch nicht veranlagt waren. Laut Bw. wurde in der
Berufungsentscheidung vom 21. November 2005 zwar richtig festgestellt, dass die
Einkommenssteuererklärung für 2004 verspätet abgegeben worden
sei, was aber zur Festsetzung der Abgabe überhaupt keine Auswirkung
hätte und die Festsetzung der Zwangsstrafe von € 220,00 lediglich ein
willkürlicher Akt der Abgabenbehörde darstelle.
Die Berufung gegen den Bescheid vom 2. November 2005 wurde
am 3. Jänner 2006 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die
elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine
diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs. 3 BAO in der hier anzuwendenden
Fassung des BGBl. Nr. 2003/124 I darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag
von 2.200 Euro nicht übersteigen.
Die Abgabenerklärung für die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ist gemäß
§ 134 Abs. 1
BAO bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Erfolgt die
Übermittlung elektronisch, ist die Abgabenerklärung bis Ende des
Monates Juni einzureichen. Die Abgabenbehörde kann gemäß
§
134 Abs. 2 BAO im Einzelfall auf begründeten Antrag die Abgabenvorschrift
bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern.
Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der
Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Nach
Ansicht des VwGH sind Anträge auf Fristverlängerung begrifflich nur
innerhalb offener Frist möglich (vgl. VwGH 8. 4. 1992, 91/13/0116;
Ritz, BAO³, § 134 Rz. 4).
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss
gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist unzulässig,
wenn die Leistung, die erbracht werden soll, unmöglich oder unzumutbar ist
oder wenn die Leistung bereits erbracht wurde. Ist allerdings die Leistung erst
nach der erstinstanzlichen Festsetzung einer Zwangsstrafe erbracht worden, so
steht dieser Umstand einer die Zwangsstrafe bestätigenden
Berufungs(vor)entscheidung nicht entgegen, auch wenn diese erst nach Erbringen
der Leistung ergeht (Ellinger ua,
BAO³, § 111 Tz. 6).
Im gegenständlichen Fall ist die Frist zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 am 30. April 2005
abgelaufen. Mit Bescheid vom 12. September 2005 wurde das verspätete und
nicht näher erläuterte Ansuchen vom 8. September 2005 um
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2004 abgewiesen.
Die Bw. reichte die Abgabenerklärung trotz wiederholter Erinnerung und
Androhung der Zwangsstrafe in Höhe von 220,00 € nicht bis zum
Ablauf der Nachfrist am 17. Oktober 2005 ein. Somit war die Abgabenbehörde
grundsätzlich berechtigt, die bereits angedrohte Zwangsstrafe mittels
Bescheid vom 2. November 2005 festzusetzen.
Die Erfüllung der Verpflichtung, eine
Abgabenerklärung einzureichen, besteht unabhängig davon, ob der
Abgabenpflichtige über das erforderliche Wissen zur Einreichung richtiger
Erklärungen verfügt (vgl. VwGH 20. 9. 1988, 88/14/0066,
Ritz, BAO³, § 133 Rz. 11).
Der Einwand der Bw., dass die Einkommensteuererklärung nicht eingereicht
werden konnte, da bis zur KW 49 des Jahres 2005 die Einkünfte aus der
Beteiligung im Jahr 2004 noch nicht festgestellt worden waren, kann daher nicht
berücksichtigt werden. Dazu ist anzuführen, dass die fehlende
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO durch das
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die Bw. nicht gehindert hätte, ihre
persönliche Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Bw. hat weder
eingewendet, dass ihr die Einkünfte aus der Beteiligung nicht bekannt
waren, noch sonst einen maßgeblichen Grund dargelegt, der sie an der
Erklärungspflicht gehindert hätte. Der Umstand, dass das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr allfällige Fristverlängerungen gewährt
hat, ändert nichts daran, dass die Bw. die Einkommensteuererklärung
für 2004 bis Ende April 2005 hätte einreichen müssen.
Diesbezüglich wurde von der Bw. kein rechtzeitiges
Fristverlängerungsansuchen eingebracht. Das Fristverlängerungsansuchen
vom 8. September 2005 wurde erst mehr als vier Monate nach Ablauf der
Erklärungsfrist eingebracht und enthielt zudem keine
Begründung.
Die Festsetzung der Zwangstrafe liegt (dem Grunde und der
Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26. 6. 1992,
89/17/0010; Ritz³, BAO § 111,
Rz. 10). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also die Angemessenheit
in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, und nach
Zweckmäßigkeit, also unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, zu
treffen (vgl. UFS 9. 11. 2004, RV/1566-W/04). Nach § 111 Abs. 3
BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2 200 Euro nicht
übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt eine
Zwangsstrafe von € 220,00 festgesetzt, das sind 10 % des gesetzlich
zulässigen Höchstbetrages. Die Bw. hat keine
berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, warum die
Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht angemessen oder überhöht
wäre. Der Einwand eines willkürlichen Aktes ist - wie sich aus den
obigen Ausführungen ergibt - unberechtigt. Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass die Bw. einerseits die Erklärungsfrist ungenützt
verstreichen hat lassen und erst nach mehrfachen Erinnerungen der
Erklärungsfrist nachgekommen ist. Dies weist darauf hin, dass die
Festsetzung der Zwangsstrafe sehr wohl ein geeignetes Mittel war, um die Bw. zur
Einhaltung der Erklärungspflicht anzuhalten. Die Höhe der Zwangsstrafe
erscheint überdies angemessen, wurde doch durch das pflichtwidrige
Verhalten der Bw. ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht. Überdies
ist die Höhe der Zwangsstrafe mit 10 % des gesetzlich zulässigen
Höchstbetrages am unteren Rand des zulässigen Spektrums angesiedelt.
Daraus ergibt sich, dass das eingeräumte Ermessen vom Finanzamt im Sinne
des Gesetzes geübt wurde.
Linz, am 13.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-L/06
- Stammnummer
- 33084
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF