Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0335-I/07
Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-I/07vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Stb, gegen die
Bescheide des Finanzamtes vom 27. November 2006 betreffend Wiederaufnahme
der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
2003 bis 2005 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005
entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer 2003 bis 2005 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 wird als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit Bescheiden vom 3.11.2004, vom
12.10.2005 und vom 2.10.2006 zur Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis
2005 veranlagt. Mit den jeweils am 27.11.2006 ausgefertigten Bescheiden wurde
die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich dieser Abgaben verfügt.
Gleichzeitig ergingen neue Sachbescheide, die zu einer Nachforderung an
Einkommensteuer führten. Die die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide
enthalten folgende Begründung:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen
neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte."
In der gegen die angeführten Bescheide am 21.12.2006
eingebrachten Berufung wurde u.a. die Verletzung von Verfahrensvorschriften
eingewendet. Die Bescheide seien "offensichtlich auf Grundlage einer GPLA bei
der Firma St-KG" ergangen. Das Ergebnis dieser Prüfung sei dem
Berufungswerber nicht mitgeteilt worden. Auch sei ihm keine Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt worden.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme der Verfahren
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dabei ist es Aufgabe der
Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch
unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen
oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987,
87/13/0006).
Der oben wiedergegebenen Begründung zu den
Wiederaufnahmebescheiden ist nicht zu entnehmen, welche Tatsachen oder
Beweismittel konkret zur Verfahrenswiederaufnahme geführt haben und wie die
Behörde Kenntnis von diesen Wiederaufnahmsgründen erlangt hat. Zu
beachten ist auch, dass die Wiederaufnahme im Ermessen der Behörde liegt
und die Ermessensübung ebenfalls entsprechend zu begründen gewesen
wäre (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, Rz 37 zu § 303). Da die
bekämpften Bescheide diesen Anforderungen nicht entsprechen, war der
Berufung in diesem Punkt stattzugeben und die Bescheide, mit denen die
Wiederaufnahme der Verfahren verfügt wurde, aufzuheben.
2. Sachbescheide:
Durch die Aufhebung der verfahrensrechtlichen Bescheide
(Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer) treten die neuen
Sachbescheide (betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005) ex lege aus dem
Rechtsbestand. Die gegen die Sachbescheide gerichtete Berufung war daher als
unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
Innsbruck,
am 13. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-I/07
- Stammnummer
- 33079
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF