Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0070-W/07
Zahlungserleichterung für Geldstrafe, Minimalraten von 200 Euro für 14.600 Euro Geldstrafe, für die schon seit 5 Jahren Minimalraten entrichtet wurden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0070-W/07vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die
Beschwerde vom 24. April 2007 von Frau C.L., vertreten durch
Dr. Heinrich Balas, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater,
1040 Wien, Operngasse 18/12A-16, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
8/16/17 vom 21. März 2007, Strafnummer-1, über die Abweisung
eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird als unzulässig
zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (in
weiterer Folge Bf.) wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1
als Organ des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde I. Instanz
vom 8. Oktober 2003 wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG (ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von ca. €
213.000,00) zu einer Geldstrafe von € 20.000,00 sowie für den
Fall der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
Im Rahmen einer am 12.
März 2007 beim Finanzamt 8/16/17 aufgenommenen Niederschrift ersuchte die
Bf. um Abstattung des Rückstandes in monatlichen Raten á
€
200,00 ab April 2007, da die sofortige volle Entrichtung des restlichen offenen
Betrages für sie mit erheblicher Härte verbunden wäre und ihr
angesichts ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Lage auch gar nicht möglich
sei. Sie zahle auch beim Finanzamt 3/11 monatliche Raten in Höhe von
€ 200,00 auf eine Strafe.
Mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. März 2007 wurde das Ansuchen
um Zahlungserleichterung mit der Begründung abgewiesen, dass die
angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu
niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
In der dagegen eingebrachten
als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 24. April 2007 führte die Bf. aus,
dass sie seit geraumer Zeit Raten bezahle, sodass die Gesamtverbindlichkeit
teilweise gedeckt worden sei. Aufgrund der Sorgepflicht für ein
minderjähriges Kind und dass sie im Angestelltenverhältnis sei, seien
höhere Raten kaum leistbar.
Es sei jedoch davon auszugehen,
dass die geldmäßige Bezahlung der Verbindlichkeit einen wesentlich
höheren Nutzen für die Finanz erbringe als eine allfällige
Ersatzfreiheitsstrafe. Die Bf. sei zahlungswillig und wolle ihrer
Ratenverpflichtung auch tunlichst nachgekommen.
Aufgrund der bisherigen
Ratenzahlung sei entgegen der Beurteilung der Behörde erster Instanz davon
auszugehen, dass die Einbringlichkeit gegeben und nicht gefährdet sei. Eine
sofortige Fälligstellung gefährde die Einbringlichkeit und würde
allenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe nach sich ziehen. Dies könne jedoch
nicht im Sinne der Finanz sein.
Diese fertige Vollstreckbarkeit
des Bescheides und die damit in Zusammenhang stehende Konsequenz der
Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlungsmöglichkeit stehe im erheblichen
Widerspruch zum gewünschten Erfolg der Zahlung. Es sei daher die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Bf. stelle (Anmerkung:
soweit davon die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenats betroffen
ist) die Anträge, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem
Zahlungserleichterungsansuchen statt zu geben und eine mündliche
Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Auf dem Strafkonto haftet derzeit der Betrag von €
14.257,62 an Geldstrafe, € 3.083,44 an Nebenansprüche, somit
gesamt € 17.341,06 offen aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat
daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der
Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige
Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden
wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde. Dass der Bf.
gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Geldstrafe
vorliege, weil sie hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate, oder ihr die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten
Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden
Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat die Bestrafte aus
eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage
darzulegen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Von der Bf. wurde vorgebracht,
dass die sofortige volle Entrichtung des restlichen offenen Betrages für
sie mit erheblicher Härte verbunden wäre und ihr angesichts ihrer
derzeitigen wirtschaftlichen Lage auch gar nicht möglich ist. Sie zahle
auch beim Finanzamt 3/11 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 auf
eine Strafe. Darüber hinaus bezahle sie seit geraumer Zeit Raten, sodass
die Gesamtverbindlichkeit teilweise gedeckt worden sei. Aufgrund der
Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind und dass sie im
Angestelltenverhältnis sei, seien höhere Raten kaum leistbar.
Über Vorhalt vom 7.
Jänner 2008 gab die Bf. zu ihren derzeitigen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliche Einkünfte und Ausgaben,
Gesamtschulden, Vermögen) befragt bekannt, dass sie sich bis Ende 2012 in
einem Schuldenregulierungsverfahren befindet, ihr monatlicher Bezug als
Angestellte derzeit netto € 960,61 beträgt und die
Unterhaltspflicht für ihre Tochter (geb. 4.8.1989) mit deren
Großjährigkeit erlöschen ist. Die Bf. bezahlt derzeit Raten von
€ 200,00 an das Finanzamt Wien 3/11 und ist bereit, Raten von € 200,00
für die gegenständliche Geldstrafe zu bezahlen.
Dazu ist festzuhalten, dass die
Bf. beim Finanzamt Wien 3/11 zwar am 28. September 2007 für zwei Monate
€ 400,00 sowie am 2. November 2007 eine Rate von € 200,00 entrichtet
hat. Die dort bewilligte Raten zu den Terminen 28. November und 28. Dezember
2007 sowie 28. Jänner 2008 von jeweils € 200,00 sind nicht mehr
auf das dortige Strafkonto entrichtet worden, sodass hinsichtlich dieser
Zahlungserleichterung Terminverlust eingetreten ist. Wenn die Bf. schon die
bisher bewilligten Raten von € 200,00 pro Monat nicht entrichten konnte,
erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie die von ihr angebotenen insgesamt
€ 400,00 pro Monat entrichten könnte, zumal sich ihre
Einkommenssituation aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens und der damit
verbundenen Abschöpfung bis ins Jahr 2012 nicht ändern wird.
Die
Beschwerdeausführungen, wonach die Bf. zahlungswillig sei und ihrer
Ratenverpflichtung auch tunlichst nachgekommen wolle und aufgrund der bisherigen
Ratenzahlung entgegen der Beurteilung der Behörde erster Instanz davon
auszugehen sei, dass die Einbringlichkeit gegeben und nicht gefährdet sei,
sind hinsichtlich der Einbringlichkeit durch die oben dargestellte Aktenlage
widerlegt.
Soweit Bf. die Ansicht
vertritt, dass die geldmäßige Bezahlung der Verbindlichkeit einen
wesentlich höheren Nutzen für die Finanz erbringt als eine
allfällige Ersatzfreiheitsstrafe, eine sofortige Fälligstellung
würde die Einbringlichkeit gefährden und allenfalls eine
Ersatzfreiheitsstrafe nach sich ziehen, was jedoch nicht im Sinne der Finanz
sein kann, die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels
Zahlungsmöglichkeit stehe im erheblichen Widerspruch zum gewünschten
Erfolg der Zahlung, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber gerade für
die Fälle, in denen die Geldstrafe nicht oder nicht vollständig
entrichtet werden kann, die Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen hat. Entgegen der
Ansicht der Bf. ist gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels
Zahlungsmöglichkeit vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung
von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden
besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung
der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der
rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots-
und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden (VwGH
13.4.2005, 2001/13/0172). Nachdem die Anhängigkeit eines
Schuldenregulierungsverfahrens der Ausmessung der Geldstrafe nicht entgegensteht
(VwGH 25.10.2006, 2006/15/0223), da in Fällen der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, können die
entsprechenden Ausführungen somit nicht den gewünschten Erfolg
bringen.
Mit der Bescheidbegründung
der angefochtenen Abweisung, die angebotenen Raten von € 200,00 seien
im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig bzw. dadurch
erscheine die Einbringlichkeit gefährdet, ist die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Recht. Wäre die Behörde gehalten,
Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch
niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine
Sanktionslosigkeit hinaus. Der Behörde steht es zwar frei, losgelöst
von den Wünschen der Antragstellerin Zahlungserleichterungen ohne Bindung
an den gestellten Antrag zu gewähren und die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz der
Beschwerdeführerin bei Anspannung aller ihrer Kräfte erhalten bleiben
würde. Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere
Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim
Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger
Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw.
sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Für die Höhe der Raten ist - bei Erfüllung der Voraussetzungen -
allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei
eine "bequeme" Ratenzahlung mit monatlichen Raten von € 200,00 dem
Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz.
Die Gewährung von Raten in
einer Höhe, die den Vollzug der Strafe in angemessener Frist als
ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe. Die Behörde ist nicht gehalten von sich aus zu prüfen, ob
höhere als die beantragten Raten bezahlt werden können, wenn ihm
Hinblick auf das Einkommen im Vergleich zu den Zahlungsverpflichtungen keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371).
Zusammengefasst ist dadurch aufgrund der Gefährdung der Einbringlichkeit
eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterung
nicht gegeben, sodass die Berufung abzuweisen war.
Angesichts der Tatsache, dass
die Abstattung der am 8. Oktober 2003 ausgesprochenen Geldstrafe bei den
angebotenen Raten von € 200,00 insgesamt mehr als zehn Jahre in
Anspruch nehmen würde, die Bw. nach eigenen Angaben bis in das Jahr 2012
aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens keine weiteren Einkünfte zur
freien Verfügung hat und in absehbarer Zeit keine Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse erwartet werden kann, erscheint es im Lichte
der aktenkundigen schlechten wirtschaftlichen Situation nicht vertretbar, Raten
in von der Bw. vorgeschlagenen Höhe von € 200,00 oder selbst
geringfügig höhere Raten bescheidmäßig festzusetzen. Die
Bewilligung von derart geringen Raten würde weder dem Strafzweck
ausreichend Geltung verschaffen noch die Entrichtung der Geldstrafe in einem
angemessenen Zeitraum gewährleisten, sodass auch im Rahmen einer
allfälligen Ermessensentscheidung die Berufung nur abgewiesen werden
könnte.
Zum Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat darf
erwähnt werden, dass eine derartige Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung
findet, da gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG über Beschwerden
ausnahmslos ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, sodass der
entsprechende Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 11.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0070-W/07
- Stammnummer
- 33038
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF