Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2765-W/06
Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2765-W/06vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
26. September 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 wurde der Bw.
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, den Vergleich
betreffend Alimente sowie Belege betreffend die geleisteten Zahlungen zu
übermitteln.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 wurde dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt.
In weiterer Folge hob das Finanzamt mit Bescheid vom
26. September 2006 gemäß
§ 299 BAO den
ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 1. Juni 2006
auf und erließ gleichzeitig einen neuen Einkommensteuerbescheid, in
welchem dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr gewährt
wurde.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 erhob der Bw.
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 26. September 2006 das
Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass er auf Grund seiner
geänderten Lebensumstände, nämlich der Scheidung von seiner
Ehegattin im Jahr 2005 bereits vor der Einreichung der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt die Auskunft eingeholt
hätte, er könne auch in seinem Fall den Alleinverdienerabsetzbetrag
beantragen und die Erklärung entsprechend ausfüllen. Nach
Aufforderung des Finanzamtes den Scheidungsvergleich und die Bestätigungen
der Alimentationszahlungen vorzulegen, habe der Bw. die erforderlichen
Unterlagen dem Finanzamt übermittelt und abermals hinsichtlich des
Alleinverdienerabsetzbetrages eine entsprechende Auskunft erhalten. Nach
Meinung des Bw. hätte jedoch dem Finanzamt bereits bei der
Überprüfung der Erklärung bzw. im Zuge der Überprüfung
der übermittelten Unterlagen der Fehler bezüglich des Absetzbetrages
auffallen müssen und es hätte zu keiner Auszahlung kommen dürfen.
Stattdessen habe der Bw. zweimal eine Falschauskunft erhalten und nur auf Grund
dieser den Alleinverdienerabsetzbetrag in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung beantragt.
Aus diesem Grund werde daher beantragt, der Berufung
stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2006
wies das Finanzamt gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet ab
und führte in seiner Begründung dazu aus, dass telefonische und
mündlich erteilte Auskünfte der Abgabenbehörde unverbindlich
seien. Die Abgabenbehörde können einen sich im Spruch als unrichtig
erweisenden Bescheid aufheben, was im gegenständlichen Fall im Sinne der
Rechtsrichtigkeit geschehen sei. Die Nachforderung stelle keine Strafsanktion
dar, sondern es handle sich um eine Richtigstellung. Die steuerlichen
Auswirkungen seien die gleichen wie bei sofortigen Ergehen des korrekten
Bescheides.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 brachte der
Bw. einen Vorlageantrag ein. Ergänzend führte der Bw. aus, dass der
Verdienst seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehegattin die in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung angegebene Grenze nicht
überschritten hätte, er im Jahr 2005 länger als sechs Monate
verheiratet gewesen sei (Datum der Scheidung 16. November 2006;
gemeint ist wohl der 16. November 2005 und entspricht auch dieses
Scheidungsdatum jenem, welches der Bw. in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung ursprünglich angab) und seine ehemalige Gattin
für zwei Kinder länger als für die Dauer von sieben Monaten
Familienbeihilfe bezogen hätte. Weitere Sachargumente wurden keine
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war - laut eigenen Angaben - im Jahr 2005 bis
zu seiner Scheidung am 16. November 2005 mit seiner ehemaligen Gattin
verheiratet.
Die Einkünfte der geschiedenen Ehegattin des Bw.
betrugen im Jahr 2005 laut deren Einkommensteuerbescheid vom
8. März 2006 mehr als € 6.000,00. Die
geschiedene Ehegattin bezog im Jahr 2005 für zwei Kinder
Familienbeihilfe.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den
Angaben des Bw. sowie aus der Aktenlage.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind € 364,00,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) €
494,00,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 leg. cit.) €
669,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 2. und 5. Satz EStG
1988 ist Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 leg. cit.) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 leg.
cit.) Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt.
Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a
EStG 1988 (Wochengeld und andere vergleichbare Bezüge aus der
gesetzlichen Sozialversicherung), weiters nach § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 leg. cit. und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Maßgeblich für die Ermittlung des Grenzbetrages
für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist der Gesamtbetrag
der Einkünfte, wobei bei dessen Ermittlung immer von Jahreseinkünften
auszugehen ist. Daher sind bei Verehelichung, Scheidung oder Tod des
(Ehe)Partners für die Ermittlung des Grenzbetrages immer dessen
Gesamteinkünfte maßgeblich. Auch dann, wenn etwa die Verehelichung im
Laufe eines Kalenderjahres erfolgt, sind die Einkünfte des (Ehe)Partners
sowohl aus der Zeit vor wie auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des
Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind auch bei einer Scheidung für
die Ermittlung der Höhe des Grenzbetrages die vom (Ehe)Partner nach dessen
Scheidung bezogenen Einkünfte in diesen einzubeziehen.
Wie sich aus gegenständlichem Fall ergibt und der Bw.
im Übrigen auch selbst in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
angab, ließ sich der Bw. von seiner Ehegattin am
16. November 2005 scheiden. Der Bw. war damit im Jahr 2005 zwar mehr
als sechs Monate verheiratet, allerdings bezog seine geschiedene Ehegattin unter
Berücksichtigung obiger Ausführungen in Bezug auf die Ermittlung des
in § 33 EStG 1988 zitierten Grenzbetrages laut Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 höhere Einkünfte als € 6.000,00.
Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte der
geschiedenen Ehegattin des Bw. ist Folgendes zu bemerken: Im
gegenständlichen Fall ist die geschiedene Ehegattin des Bw. im Bundesdienst
beschäftigt und gebar im Februar 2005 das zweite Kind.
Bundesbedienstete beziehen ihr Gehalt während der 16-wöchigen
Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt eines Kindes weiter. Da dieses Gehalt
versteuert wird, führt es auch zu Einkünften, wobei auch im
gegenständlichen Fall bei der geschiedenen Ehegattin des Bw. in Folge der
Geburt des Kindes im Februar 2005 entsprechende Einkünfte anfielen und
somit die im Jahr 2005 insgesamt erzielten Einkünfte den oben
erwähnten Grenzbetrag in Bezug auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
überstiegen. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des betreffenden
Grenzbetrages ergeben sich allerdings keine Unterschiede von Bundesbediensteten,
welche während des Mutterschutzes versteuerte Einkünfte beziehen zu
anderen Dienstnehmerinnen, welche Wochengeld oder andere vergleichbare
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen. Dies deshalb, da
entsprechend der Änderung der gesetzlichen Vorschriften des § 33
Abs. 4 EStG 1988 das nach dem 31. Juli 1999
zufließende Wochengeld zwar weiterhin steuerfrei bleibt, jedoch für
die Ermittlung der Höhe des Grenzbetrages für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages in entsprechender Höhe zu
berücksichtigen ist.
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt,
bezog die geschiedene Gattin des Bw. im Jahr 2005 höhere
Einkünfte als € 6.000,00. Damit ist jedoch das Schicksal
vorliegender Berufung entschieden, denn aus diesem Grund steht der
Alleinverdienerabsetzbetrag dem Bw. nicht zu. Der Umstand, dass die Höhe
der Einkünfte der geschiedenen Ehegattin des Bw. dem Finanzamt bereits vor
Bescheiderlassung (Bescheid vom 1. Juni 2006) bekannt hätte sein
müssen, ist dabei nicht entscheidungsrelevant, da es sich bei dem in Folge
der Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO (Bescheid vom
26. September 2006) erlassenen Einkommensteuerbescheides (ebenfalls
vom 26. September 2006) um einen Erstbescheid handelt und nicht um ein
wieder aufgenommenes Verfahren. Allerdings ist dem Bw. beizupflichten,
dass es bereits vor der Bescheiderlassung vom 1. Juni 2006 Aufgabe des
Finanzamtes gewesen wäre, die Voraussetzungen für die Gewährung
des Alleinverdienerabsetzbetrages in Bezug auf die Höhe der Einkünfte
der geschiedenen Ehegattin des Bw. zu überprüfen. Ein derartiges
Versehen des Finanzamtes kann aber in keinem Fall zu einer ungerechtfertigen
Zuerkennung des betreffenden Absetzbetrages führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2765-W/06
- Stammnummer
- 33024
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF