Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0884-W/07
Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 iZm Vorbehaltsfruchtgenuss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0884-W/07vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 10. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte für das Jahr
2004 neben anderen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, und zwar von Grundstücken und Gebäuden in Höhe von
€ 1.349,84. Mit der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und
Gebäuden machte die Bw. als Werbungskosten u.a. die Position Absetzung
für Abnutzung (AfA) in Höhe von € 3.700,65 geltend.
Auf ein Schreiben des Finanzamtes gab die Bw. bekannt, die
näher bezeichnete Liegenschaft in Wien sei im Jahr 2000 aufgrund eines
Schenkungsvertrages von ihrem Vater auf sie übergegangen. Ihr Vater habe
bis zu seinem Tod im Juni 2004 das Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft
gehabt. Somit seien die Einnahmen bzw. Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung
ab Juli 2004 in ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Aus
der übermittelten Zinsliste von August 2004 seien die Einnahmen zu ersehen.
Bei der Ermittlung der AfA sei vom 15-fachen Einheitswert ausgegangen
worden, abzüglich 20% an Grund und Boden, davon 2%.
Das Finanzamt richtete an jenes Finanzamt, welches für
die Veranlagung des Vaters der Bw. zuständig war, nachstehendes
Auskunftsersuchen: "Mit Übergabsvertrag vom 2.11.2000
bezüglich der Liegenschaft Wien ... hat die übernehmende
Vertragspartei (Geschenknehmer) - (die Bw.) - der übergebenden
Vertragspartei (Geschenkgeber) - (Vater der Bw.) - ein Fruchtgenussrecht auf
Lebenszeit eingeräumt. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die
übergebende Partei - (Vater der Bw.) - verpflichtet sei, der
übernehmenden Vertragspartei - (Bw.) hinsichtlich des Fruchtgenussrechtes
die jährliche Substanzminderung in Höhe der steuerlich anerkannten
Abschreibung zu ersetzen. Bitte um Auskunft, in welcher Höhe (der
Vater der Bw.) in den Jahren ab 2000 AfA-Beträge für die Minderung der
Gebäudesubstanz geltend gemacht hat und welche Bemessungsgrundlage dieser
"Gebäude-AfA" zugrunde lag."
Dem Finanzamt wurde auf dieses Ersuchen bekannt gegeben,
eine Berechnung der AfA habe nicht gefunden werden können. Die seitens der
Verlassenschaft des verstorbenen Vaters erstellte und dem Antwortschreiben
beigelegte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben weist unter den Ausgaben (nur)
folgende Positionen aus: Absetzung für Abnutzung € 330,29,
Teilabsetzbeträge aus: 1997: 8/10 für Herstellung ..., 1998: 7/10
für Herstellung ..., Instandhaltung ..., Zinsen und Spesen ... .
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
und berücksichtigte im Rahmen der berufungsgegenständlichen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit nachfolgender Begründung
eine Halbjahres-AfA in Höhe von € 165,15:
"Der Antrag,
die Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, ist
anlässlich der Veranlagung für das Kalenderjahr zu stellen, in dem der
Steuerpflichtige das Gebäude unentgeltlich erworben hat (E 23.4.1980,
1690/79). Es handelt sich um ein einmaliges Wahlrecht (E 1.7.1992, 91/13/0062).
Gegenständlich datiert der unentgeltliche Erwerb bzgl. der Liegenschaft
Wien ... mit Übergabsvertrag vom 2.11.2000. Die fiktiven Anschaffungskosten
waren demnach mit Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 zu beantragen.
Infolge des die Liegenschaft seit 11/2000 behaftenden Fruchtgenussrechts
vereinbarten die Vertragsparteien mit Notariatsakt v. 2.11.2000 - Seite drei,
Pkt 1 - die jährliche Substanzminderung in Höhe der steuerlich
anerkannten Abschreibung alljährlich mittels entsprechender Zahlung zu
ersetzen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wurde mit S 4.545 bzw
€ 330,29 bemessen und in weiterer Folge mit diesem Betrag durch den
Nutznießer geltend gemacht. Ein nachträgliches Abgehen von dem ab dem
Jahre 2000 geltend gemachten Abschreibungsbetrag ist unzulässig.
Die Jahres-AfA
f. Gebäude beträgt somit 330,29 € p.a. (Hälfte-AfA
2004: 165,15 €)."
Der Vorlageantrag wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw.
wie folgt gestellt:
"Im Schenkungsvertrag mit Fruchtgenussrechtsvorbehalt ist,
worauf sich nunmehr die Finanzverwaltung bezieht, ein Passus enthalten, der die
Abgeltung für die Substanzminderung in Höhe der steuerlich anerkannten
Abschreibung vorsieht.
Unbestritten ist, dass im Ablebensfall bei einem
Vorbehaltsfruchtgenussrecht der bisherige bücherliche Eigentümer die
AfA, unabhängig vom bisherigen Abschreibungssatz des Erblassers zu bemessen
hat. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 b EStG 1988 hat der
Erbe ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Einkunftsquelle das Recht, die
AfA entweder vom letzten Einheitswert oder von den fiktiven Anschaffungskosten
zu berechnen. Bei Übergang des Fruchtgenussrechtes von Todes wegen ist
demnach in unserem Anlassfall das Jahr 2004 der unbestrittene Übergang des
Fruchtgenussrechtes auf Grund des Todes des Vaters (der Bw.).
Faktum ist, dass weiters die im Schenkungsvertrag
vereinbarte Abstandszahlungsverpflichtung in Höhe der Substanzminderung den
Vertragsparteien nicht bewusst und gewollt war, vielmehr vom Vertragsverfasser
ohne Aufklärung der Vertragsparteien eingefügt worden ist, und
darüber hinaus in keiner Weise dieser Bestimmung und Vereinbarung Rechnung
getragen worden ist. Eine Zahlung ist demnach nicht erfolgt und seitens der
Vertragsparteien auch nicht beabsichtigt gewesen.
Dies lässt sich daraus erkennen, dass die bisherige
Abschreibungsquote beim Erblasser in unveränderter Höhe weiter
fortgesetzt worden ist, demnach keine Zahlungen an die grundbücherliche
Eigentümerin, (die Bw.), seitens ihres Vaters geleistet worden sind. Auf
Wunsch können die Steuererklärung bzw. die Bescheide des Erblassers in
Kopie nachgereicht werden. Diesbezügliche Auskünfte können auch
überdies beim Finanzamt ... eingeholt werden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO ist
für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Demnach
ist der Nachweis erbracht, dass die bisherige grundbücherliche
Eigentümerin unentgeltlich im Ablebenszeitpunkt des bisherigen
Fruchtgenussberechtigten die Einkunftsquelle übertragen erhalten hat,
demnach auch in diesem Zeitpunkt das oben genannte Recht auf Ansatz der fiktiven
Anschaffungskosten als Abschreibungsgrundlage unbestrittenermaßen besitzen
muss.
Die in der Begründung angeführten Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtshofes werden grundsätzlich akzeptiert, sind jedoch
nicht auf den Übergabsvertrag vom 2.11.2000 zu beziehen, vielmehr auf den
Zeitpunkt des Todes und damit der Übergabe des Fruchtgenussrechtes, demnach
mit Juni 2004. Die in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung
angeführten Beträge von S 4.445,-- bzw. € 330,29
stellen offensichtlich die Alt-AfA, abgesetzt beim bisherigen
Fruchtgenussberechtigten und wirtschaftlichen Eigentümer der Liegenschaft
dar. Die bisherige AfA-Quote des Erblassers hat für den Erben keine
Bedeutung. Demnach ist der von der Finanzverwaltung angesetzte AfA-Betrag in
keiner Weise dem Gesetzestext des § 16 Abs. 1 Z 8 b
entsprechend, da dieser Betrag weder von der Basis der fiktiven
Anschaffungskosten oder vom Einheitswert her ermittelt worden ist.
Da das Wahlrecht auf Abschreibung von den fiktiven
Anschaffungskosten erst zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung des
Fruchtgenussrechtes, demnach am Todestag wahrgenommen worden ist, wird hiermit
beantragt, der Berufung stattzugeben und die Abschreibung in der beantragten
Höhe von jährlich € 8.703,29 zum Ansatz zu bringen.
Die Geltendmachung der AfA setzt voraus, dass die Person,
die die Einkünfte bezieht, auch wirtschaftlicher Eigentümer des
vermieteten Wirtschaftsgutes ist (siehe Rz 6422 EStR). Wirtschaftlicher
Eigentümer war bis zum Tode unbestrittenermaßen der Vater (der Bw.).
Wenn nunmehr die Finanzverwaltung behauptet, dass die AfA der
grundbücherlichen Eigentümerin zuzuordnen wäre, würde sie
wirtschaftliche Eigentümerin sein, was eindeutig nicht der Fall ist und
jederzeit nachgewiesen werden kann. Weshalb unterstellt wird, dass (die Bw.) im
Jahre 2000 einen Antrag auf Ansatz der AfA vom Gebäude gemacht hätte,
entzieht sich unserer Kenntnis. Denkmöglich wäre daher die
unterstellte Übertragung des Gebäudes im Jahr 2000 allenfalls dann,
wenn die im Schenkungsvertrag angeführte Zahlung tatsächlich geflossen
wäre und überdies seitens (der Bw.) ein Antrag auf Absetzung der
Abschreibung von den fiktiven Anschaffungskosten in der Höhe des von der
Finanzverwaltung angeführten Betrages von € 330,29 gestellt
hätte. Dies war jedoch nicht der Fall."
In der Folge wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. ein
Sachverständigen-Gutachten zur Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten der in Rede stehenden Liegenschaft
(Stichtag 1. Juli 2004) eingereicht. Die Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten erfolgte auf Basis des Ertragswertverfahrens. Der Ertragswert
der (gesamten) Liegenschaft wurde anhand des kapitalisierten Reinertrages der
baulichen Anlage zuzüglich des Bodenwertes in Höhe von insgesamt
€ 685.067,00 errechnet.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte ein
ergänzendes Ermittlungsverfahren durch (Schreiben vom 9. Oktober 2007
und Antwortscheiben des steuerlichen Vertreters vom 25. Oktober 2007 sowie
Niederschrift über den Verlauf des Gesprächs mit der Bw.) und wurde
auch dem Finanzamt die Möglichkeit gegeben Stellung zu nehmen (Schreiben
vom 8. November 2007). Das Ergebnis dieses zweitinstanzlichen
Verfahrens ist in den nachfolgenden Erwägungsteil eingearbeitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt vertrat im Zuge der Veranlagung und in der
Berufungsvorentscheidung die Ansicht, die Bw. könne als AfA-Basis nicht die
fiktiven Anschaffungskosten heranziehen, sondern müsse die AfA vom
Einheitswert berechnen. Die ins Treffen geführte Begründung
lautet wie folgt: Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven
Anschaffungskosten vorzunehmen, ist anlässlich der Veranlagung für das
Kalenderjahr zu stellen, in dem der Steuerpflichtige das Gebäude
unentgeltlich erworben hat (E 23.4.1980, 1690/79).
Die vollständige Wiedergabe der
Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis
lautet: Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten
vorzunehmen, muss anlässlich der Veranlagung für jenes Kalenderjahr
gestellt werden, in dem das Gebäude unentgeltlich erworben wurde, und daher
zumindest eine halbe Jahres-AfA vorzunehmen ist.
In jenem Beschwerdeverfahren hatte der Gerichtshof die
Frage zu entscheiden, ob eine Änderung der Bemessungsgrundlage (AfA vom
Einheitswert - AfA von den fiktiven Anschaffungskosten)
im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig
ist (Standpunkt der Abgabenbehörde) oder die im Berufungsverfahren
gestellten Anträge zu prüfen waren und ihnen bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen stattzugeben war (Standpunkt der
Beschwerdeführer).
Der gegenständliche Fall lässt sich somit nicht
durch Heranziehen dieses Erkenntnisses lösen.
Vielmehr ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage anhand
des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2001,
98/13/0003 zu lösen:
In diesem Verfahren vor dem Gerichtshof rügte die
Beschwerdeführerin, dass sie für das Jahr 1993 keinen Antrag habe
stellen können, weil sie im Hinblick darauf, dass die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in diesem Jahr weniger als S 10.000,-- betragen
hätten, "für dieses Jahr nicht zu veranlagen war". Es hätte daher
auch erst 1994 der Antrag auf Berücksichtigung der AfA gestellt werden
können. Im Übrigen sei schon aus dem Wortlaut in Verbindung mit dem
Sinn der Bestimmung des Gesetzes zu § 16 Abs. 1 Z 8 lit b
EStG 1988 zu entnehmen, dass "der Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes
auf den Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten zu beziehen sei und nicht der
Zeitpunkt der Antragstellung". Der Steuerpflichtige müsse den Antrag bei
der ersten Veranlagung, in der die Mieteinnahmen aufschienen, stellen.
Hierüber erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Vom Wahlrecht im Sinn des § 16 Abs. 1
Z. 8 EStG wird allerdings dann noch nicht konkret Gebrauch gemacht, wenn
ein Steuerpflichtiger in einem Fall, in welchem sich bei Ansatz einer von den
fiktiven Anschaffungskosten ausgehenden AfA ein Verlust ergibt, auf eine nach
§ 41 Abs. 2 fristgebunden zu beantragende Verlustveranlagung
verzichtet, weil in einem solchen Fall die Entscheidung des Steuerpflichtigen
über die Antragstellung im Sinn des § 16 Abs. 1 Z. 8
EStG nicht ausreichend klargestellt ist.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage
durch den Verzicht auf eine Verlustveranlagung von einer Konsumation des
Wahlrechtes ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Unter Hinweis auf dieses Erkenntnis vertritt Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, Tz. 149 zu § 16, die Ansicht:
Das Wahlrecht kann (nach einem Verzicht auf eine zu beantragende
Verlustveranlagung) im ersten nachfolgenden Jahr ausgeübt werden, in dem
eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht oder eine
Steuererklärung tatsächlich eingereicht wird; wird jedoch eine
Steuererklärung eingereicht, ohne vom Wahlrecht Gebrauch zu machen, ist
dieses konsumiert (E 12.9.2002, 99/15/0152). Ergeben sich auf Grund
der Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten zu geringe Einkünfte und
damit keine Erklärungspflicht, dann ergibt sich eine Erklärungs- oder
Anzeigepflicht auch nicht aus der Geltendmachung der der AfA. Die Geltendmachung
der AfA von den fiktiven Anschaffungskosten gegenüber dem Finanzamt erfolgt
dann aus Anlass der erstmaligen Erklärungspflicht. Eine grundsätzliche
Erklärungspflicht ohne Mindesteinkünfte besteht bei der einheitlichen
und gesonderten Einkünftefeststellung für
Miteigentümergemeinschaften (§ 43 Abs. 2).
Im Lichte
dieser Rechtsausführungen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Die Bw. erwarb die in Rede stehende Liegenschaft in 1030
Wien von ihrem Vater mit Übergabsvertrag vom 2. November 2000. Im Zuge
der Übergabe wurde an der übergebenen Liegenschaft zugunsten des
Übergebers ein Vorbehaltsfruchtgenuss
begründet. Ein
Vorbehaltsfruchtgenuss liegt vor, wenn
der bisherige Eigentümer unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes
sein Eigentum an der Sache überträgt. Kommt es zu einer
unentgeltlichen Übereignung einer Liegenschaft unter lebenslänglicher
Zurückbehaltung des Nutzungsrechtes mit Veräußerungs- und
Belastungsverbot zugunsten des Nutzungsberechtigten, ergibt sich bei einem
solchen Vorbehaltsfruchtgenuss keine Änderung der Zurechnung der
Einkünfte. Der Fruchtgenussberechtigte erzielt originäre
Einkünfte.
Es kam zu einer unentgeltlichen Übereignung der
Liegenschaft unter lebenslänglicher Zurückbehaltung des
Nutzungsrechtes mit Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des
Nutzungsberechtigten - des Vaters der Bw. (Übergabsvertrag: Punkt
drei 1., Punkt sechs und Punkt acht).
Seitens der Bw. wurden in
den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung betreffend die Liegenschaft in 1030 Wien erklärt. Die in
den Erklärungen ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
betreffen ausschließlich die Liegenschaft in Oberösterreich (vgl.
bspw. für das Jahr 2000 die Einkünfte unter der Kennzahl 370 der
Steuererklärung in Höhe von - S 43.862,83, welche Einkünfte
in der Mitteilung über die gesonderte Feststellung betreffend die
Liegenschaft in 4..., ...straße 12, vom 5. Juni 2001 ausgewiesen
sind).
AfA kann im Allgemeinen nur der wirtschaftliche
Eigentümer, somit im Falle eines Fruchtgenussrechtes regelmäßig
nur der Fruchtgenussbesteller, geltend machen, sofern bei ihm überhaupt
eine Einkunftsquelle anzunehmen ist (VwGH 6.11.1991, 91/13/0074).
Leistet im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses der
Fruchtnießer dem Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für
Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA; dann ist diese
Zahlung beim Fruchtnießer abzugsfähig. Der Fruchtgenussbesteller
wiederum erzielt eine Einnahme in dieser Höhe, der die AfA als Ausgabe
gegenübersteht.
Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 ist vorzunehmen, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Besteht der Fruchtgenuss am
ganzen Mietobjekt, dann ist mangels gemeinsamer Einkunftserzielung eine
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von
Fruchtnießer und Eigentümer in der Regel nicht durchzuführen.
Die sich beim wirtschaftlichen Eigentümer infolge Geltendmachung der AfA
ergebenden negativen Einkünfte sind in der Regel nicht ausgleichsfähig
(Rz 113).
Leistet im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses der
Fruchtnießer dem Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für
Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA; dann ist diese
Zahlung beim Fruchtnießer abzugsfähig. Der Fruchtgenussbesteller
wiederum erzielt eine Einnahme in dieser Höhe, der die AfA als Ausgabe
gegenübersteht.
Aus dem Akteninhalt der Steuerakten des
Fruchtnießers, des Vaters der Bw., geht - übereinstimmend mit dem
Vorbringen der Bw. - hervor, dass keine
Zahlung für Substanzabgeltung als Abzugspost aufscheint.
Die Bw. legte über Ersuchen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Bankkontenauszüge des Jahres 2003 zur Einsichtnahme
vor. Die Sichtung sämtlicher Belege ergab keinen Hinweis auf Zuflüsse
seitens des Vaters der Bw.
Zum
Ertragswert bzw. zur AfA-Basis
Der in Höhe von € 685.067,00 errechnete
Ertragswert beinhaltet - laut Seite 20 des Gutachtens - den Bodenwert in
Höhe von € 156.745,52. Da der Bodenwert (Wert des Grund und
Bodens) nicht abnutzbar ist, ist er nicht Teil der AfA-Basis.
Vom (Gebäude)Ertragswert in Höhe von
€ 528.321,48 ist wegen der Eigennutzung der Wohnung Top 7 der so
genannte Hauseigentümeranteil in Abzug zu bringen.
Zum Zwecke der
Berücksichtigung der Eigennutzung (seit 9. September 1985 laut
Melderegisterabfrage) werden bei der Ertragsberechnung die Mieterlöse
abzüglich des Hauseigentümeranteiles herangezogen:
|
Rohertrag pro
Monat einschließlich Hauseigentümeranteil
|
2.799,42
€
|
-
Hauseigentümeranteil Wohnung Top 7
|
-
599,50 €
|
Rohertrag pro
Monat nach Abzug des Hauseigentümeranteil
|
2.199,92
€
|
Rohertrag pro
Jahr
|
26.399,04
€
|
- 1%
Mietausfallswagnis
|
-
263,99 €
|
- 2%
Bewirtschaftungskosten
|
-
527,98 €
|
- 0,60 €
Instandhaltungskosten p.m. / m²
|
-
4.461,91 €
|
-
Bodenwertverzinsung
|
-
5.486,09 €
|
Reinertrag der
baulichen Anlage
|
15.659,07
€
|
Vervielfältiger
|
x
23,45561787
|
kap.
Reinertrag der baulichen Anlage = AfA-Basis (ohne HE-Anteil)
|
367.293,14
€
Berechnung
der (Halbjahres)AfA:
|
kap.
Reinertrag der baulichen Anlage = AfA-Basis (ohne HE-Anteil)
|
367.293,14
€
|
Restnutzungsdauer
- Jahre
|
:
50
|
Jahres-AfA
|
7.345,86
€
|
|
:
2
|
Halbjahres-AfA
|
3.672,93
€
Berechnung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
Einnahmen
(laut Erklärung)
|
8.857,74
€
|
-
(Halbjahres)AfA laut BE
|
-
3.672,93 €
|
-
Fremdfinanzierungskosten (laut Erklärung)
|
-
1.114,65 €
|
Instandhaltungs-/
Instandsetzungskosten (laut Erklärung)
|
-
2.692,60 €
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung laut BE
|
1.377,56
€
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0884-W/07
- Stammnummer
- 33023
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF