Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0227-W/08
Steuerpflicht der Einkünfte eines Croupiers (Anteile an der Cagnotte)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-W/08vom 07.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W, vertreten durch Mag.
Michael Goller, 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, vom 28. November
2007 gegen die Bescheide vom 8., 12. und 20. November 2007 des Finanzamtes Wien
2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Croupier (Angestellter der
X). In seinen Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2002 bis 2006 ersuchte er um die ersatzlose Behebung dieser Bescheide mit der
Begründung, dass - bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts - seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der
Einkommensteuer entzogen seien.
Dies begründete er damit, dass gemäß der
mit BGBl. I 2005/35 rückwirkend ab dem Kalenderjahr 1999 eingeführten
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Zif. 16a EStG 1988 sämtliche Trinkgelder und
andere freiwillige Zuwendungen (Gastgewerbe) der Einkommensteuer entzogen seien.
Bewusst ausgenommen von dieser Steuerbefreiung seien jedoch Einkünfte der
Angestellten eines Spielbanken-Konzessionärs, worauf auch in den
Erläuterungen zum Initiativantrag (527/A XXII GP) ausdrücklich mit
Hinweis auf § 27 Abs. 2 Glückspielgesetz (GlSpG) Bezug genommen worden
sei. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung sei es Arbeitnehmern eines
Konzessionärs untersagt, Aktien des Konzernunternehmens zu erwerben, und
der Konzessionär dürfe seinen Arbeitnehmern weder Anteile vom Ertrag
der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen in
irgendeiner Form gewähren. § 27 Abs. 3 GlSpG enthalte jedoch eine
Ausnahme von diesem so genannten Trinkgeldverbot, da dieser Bestimmung zufolge
die Cagnotte als Zuwendung definiert werde, welche Spieler (Gäste) an die
Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Spielbanken-Konzessionärs leisten, indem
sie diese Zuwendungen (=Trinkgelder) in bestimmten dafür vorgesehenen
Behältnissen hinterlegen.
Die Cagnotte, aus der die Gesamtheit der Angestellten des
Spielbanken-Konzessionärs zur Gänze ihre Einkünfte beziehe, sei
rechtlich als Trinkgeldsubstitut zu werten. Der Spielbanken-Konzessionär
habe keinerlei Anspruch auf die in der Cagnotte gesammelten Gelder, sie werde
zur Gänze unter den Arbeitnehmern des Konzessionärs aufgeteilt.
Die in § 3 Abs. 1 Z 16a zweiter Satz EStG 1988
formulierte Ausnahme von der Steuerbefreiung "wenn aufgrund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von
Trinkgeldern untersagt ist" erscheine in einer Gesamtbetrachtung (Gastgewerbe -
Trinkgeld, Cagnotte = Trinkgeld) nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung
verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da gleiche Dienstleistungen
(Trinkgelder) auch gleich zu behandeln seien. Es könne kein Zweifel daran
bestehen, dass Trinkgelder z.B. im Gastgewerbe, bei Friseurbetrieben bzw. auch
Zuwendungen an die Cagnotte nach der Intention der Trinkgeldgeber eindeutig den
sie bedienenden Personen zugewendet werden sollen. Diese Zuwendungen würden
von den jeweiligen Croupiers von den Trinkgeldgebern direkt in Empfang genommen
und ihrerseits in der Cagnotte hinterlegt. Es könne auch keinen Unterschied
machen, ob der Adressat dieser Zuwendung bzw. des Trinkgelds den gesamten Betrag
für sich allein vereinnahmen könne oder ob ihm von diesem Betrag
aufgrund der Aufteilung auf alle Dienstnehmer des Konzessionärs (Croupiers)
nur ein entsprechender Prozent- oder Promillesatz zufließe.
Auch die Erläuterungen zum Initiativantrag (527/A
XXII. GP) würden zum Ausdruck bringen, dass die Cagnotte bzw. die in §
27 Abs. 3 GlSpG genannten "Zuwendungen" das Trinkgeld für das Personal der
Spielbankunternehmung darstelle. Es könne sohin keinem Zweifel unterliegen,
dass es sich dabei um Trinkgeldzuwendungen handle und diese vom Trinkgeldgeber
ausschließlich den jeweiligen Bediensteten zugerechnet werden.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten: Sowohl von der Zweckwidmung der Kunden
(Spieler) als auch von ihrer materiellen Funktion her diene die Cagnotte als
Trinkgeldsubstitut, das der "Belohnung" einer guten Dienstleistung des
Spielbankangestellten diene (vgl. Strejcek [Hrsg.], Glücksspiele, Wetten
und Internet, Wien 2006).
Auch die tatsächliche Verwertung bzw.
Abrechnungshandhabe der Cagnotte könne nicht zu Lasten der Dienstnehmer des
Konzessionärs gehen. Es dürfe kein Unterschied gemacht werden, ob die
Abrechnung in der Praxis durch den Konzessionär oder theoretisch von den
Dienstnehmern selbst durchgeführt würde. Die Lohnsteuerpflicht treffe
ausschließlich die Dienstnehmer der Spielbank bzw. des Konzessionärs.
Die steuerliche Schlechterstellung dieser Zuwendungen bzw.
Trinkgeldsubstitute an Dienstnehmer eines Konzessionärs sei daher system-
und verfassungswidrig. In § 27 GlSpG sei ausdrücklich formuliert, dass
der Konzessionär keinen wie immer gearteten Anspruch auf die Zuwendungen in
der Cagnotte habe. Diese flössen ausschließlich den Arbeitnehmern des
Konzessionärs zu, die wiederum gemäß
§ 27 Abs. 3 GlSpG
berechtigt seien, Zuwendungen direkt in Empfang zu nehmen und diese in den
dafür vorgesehenen Behälter (Cagnotte) zu hinterlegen. Die Bestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG sei sohin hinsichtlich ihrer Wortfolge "Dies gilt
nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen
Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist", gleichheits-
und verfassungswidrig. Es erfolge eine aus dem Abrechnungssystem nicht zu
rechtfertigende steuerliche Benachteiligung der Dienstnehmer eines
Konzessionärs.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen vom 4.
Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Zif.
16a EStG 1988 beziehe sich auf ortsübliche Trinkgelder, die zusätzlich
zu dem Betrag gegeben werden müssten, der für diese Arbeitsleistung zu
zahlen sei. Da der Bw. neben dem Anteil an der Cagnotte kein weiteres Entgelt
für seine Arbeitsleistung erhalten habe, stelle der Anteil an der Cagnotte
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt nicht befugt
sei, die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmung zu prüfen.
Vom Bw. wurde fristgerecht ein Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Berufungswerber war in den Jahren 2002 bis 2006
Arbeitnehmer der X. Entsprechend den von seinem Dienstgeber übermittelten
Lohnzetteln betrugen seine steuerpflichtigen Bezüge in den Streitjahren
24.340,42 € (2002), 38.475,82 € (2003), 35.189,86 € (2004),
32.878,32 € (2005) und 21.485,35 € (2006). Den Angaben des Bw. zufolge
seien diese Beträge zur Gänze aus der Cagnotte ausbezahlt
worden.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind
ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem
Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und, ohne dass ein Rechtsanspruch auf
sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese
Arbeitsleistung zu zahlen ist, von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt nicht,
wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen
Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.
Gemäß
§ 124b Z 119 EStG 1988 ist § 3
Abs. 1 Z 16a EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005
anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
Der Bw. verweist darauf, dass bis zum Inkrafttreten der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sämtliche Trinkgelder im
Gastgewerbe, sonstigen Dienstleistungsgewerben (Friseuren udgl.) der Einkommen-
bzw. Lohnsteuer unterlagen. Dies trifft mit der Maßgabe zu, dass
Trinkgelder, die Arbeitnehmer (z.B. eines gastgewerblichen Betriebs) nicht
direkt von den Gästen erhielten, sondern vom Arbeitgeber ausbezahlt wurden,
dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen waren, während Trinkgelder, von denen
der Dienstgeber dem Grund und/oder der Höhe nach keine Kenntnis hatte,
nicht dem Lohnsteuerabzug, wohl aber der Einkommensteuerpflicht im
Veranlagungsweg unterlagen (vgl. Doralt, EStG 1988, § 41 Tz 5). Trinkgelder
waren daher in jedem Fall zu versteuern.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 geht auf
einen Initiativantrag (527/A XXII GP) zurück, dessen Begründung wie
folgt lautete:
"Bislang unterliegen
Kreditkartentrinkgelder der Lohnsteuer, während bare Trinkgelder im Rahmen
von Lohnsteuerprüfungen nicht erfasst werden können. Damit ist es
bislang ausschließlich der Steuerehrlichkeit des Trinkgeldempfängers
überlassen, die Trinkgelder im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
anzugeben. Eine Überprüfungsmöglichkeit besteht praktisch kaum.
Eine Überwachung
dieser baren Trinkgelder wäre jedenfalls nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich. Auch
eine Pauschalierung wäre undenkbar, da viele unterschiedliche
Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung, wie Trinkgelder unter den
Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich ist.
Aus Gründen der
Verfahrensökonomie sollen daher alle von dritter Seite freiwillig an
Arbeitnehmer gewährten Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer jedoch keinen
Rechtsanspruch hat, zur Gänze lohn- bzw. einkommensteuerfrei gestellt
werden. Damit sollen in Hinkunft auch Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer
befreit sein. Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag (§ 41
Abs. 4 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie für die
Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. c Kommunalsteuergesetz 1993).
Liegt jedoch eine
gesetzliche Bestimmung oder eine lohngestaltende Vorschrift vor, die eine
Annahme von Trinkgeld durch den Arbeitnehmer selbst verbietet und kommt es in
der Folge zu einer Verteilung durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ist wie
bisher von voller Lohnsteuerpflicht auszugehen (z.B. § 27 Abs. 3
Glücksspielgesetz)."
Der Gesetzestext wurde durch den Ausschussbericht (906
BlgNR XXII. GP) noch insofern geändert, als die Befreiung nur für
ortsübliche Trinkgelder gelten sollte, wobei ergänzend erläutert
wurde:
"Unter ortsüblichen
Trinkgeldern sind solche im Sinne der allgemeinen Verkehrsauffassung zu
verstehen. Damit ist einerseits eine Unterscheidung auf Grund der geographischen
Lage (beispielsweise Stadt, Land) und andererseits auch eine
Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise handwerkliche Berufe und
Gastronomie). Innerhalb ein und derselben Branche ist ebenfalls eine abgestufte
Betrachtung anzustellen (beispielsweise Haubenlokal und "Beisl").
Die Benennung als
"Trinkgeld" alleine führt noch nicht zu einer Qualifizierung als Trinkgeld
und löst damit noch nicht die Einkommensteuerbefreiung aus.
Maßgeblich ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt. Demnach können
bislang unter dem Titel "Löhne und Gehälter" ausbezahlte Beträge
nicht in steuerfreies Trinkgeld umgewandelt werden. Nicht unter die
Steuerbefreiung fallen des Weiteren provisionsähnliche Gehaltsbestandteile
sowie Umsatzbeteiligungen."
§ 27 Abs. 3 und 4 GlSpG haben folgenden
Wortlaut:
"(3) Den Arbeitnehmern
des Konzessionärs ist es weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken
betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art
auch immer, entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler
Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs
bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen
vorgesehenen Behältern [zu} hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die Aufteilung der
Cagnotte (Abs. 3) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch
Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem
Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen
zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende
Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben
ausgenommen."
Der Bw. geht davon aus, dass seine Bezüge zur
Gänze der Einkommensbesteuerung zu entziehen seien, weil sie bei richtiger
rechtlicher Beurteilung als Trinkgeldsubstitut zu verstehen seien.
Dieser Ansicht ist der UFS bereits in seinen (gleich
gelagerte Sachverhalte betreffenden) Entscheidungen vom 3. April 2007, GZ
RV/0049-I/07 sowie vom 23.7.2007, GZ. RV/0053-I/07, mit folgender Argumentation
entgegengetreten:
Die Befreiungsbestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 bezieht sich auf ortsübliche
Trinkgelder. Eine weitere Einschränkung ergibt sich dadurch, dass es sich
um Beträge handeln muss, die zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden,
der für diese Arbeitsleistung (arbeitsrechtlich) zu zahlen ist (Fuchs in
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23a zu
§ 3). Bestanden jedoch die Einkünfte des Bw. ausschließlich aus
Anteilen an der Cagnotte, so kann nicht mehr von "Trinkgeldern" im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 16a erster Satz EStG 1988 gesprochen werden. Dem
wirtschaftlichen Gehalt nach handelte es sich vielmehr um (steuerpflichtiges)
Arbeitsentgelt, selbst wenn die Cagnotte - wie der Bw. vorbringt - nach der
Intention des einzelnen Kunden (Spielers) als "Trinkgeldsubstitut" diene. Neben
seinem Anteil an diesen nach § 27 Abs. 3 GlSpG "für die Gesamtheit der
Arbeitnehmer des Konzessionärs" gesammelten Geldern hat der Bw. kein
(anderweitiges) Entgelt für seine Arbeitsleistung erhalten. Wirtschaftlich
betrachtet ersetzten die Anteile des Bw. an der Cagnotte daher nicht ein
Trinkgeld, welches er auf Grund gesetzlicher Regelungen für sich
persönlich nicht annehmen durfte, vielmehr bildeten sie sein
Arbeitseinkommen schlechthin.
Somit waren bereits die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16a erster Satz EStG 1988 nicht
erfüllt.
Darüber hinaus war
dem Bw. die direkte Annahme von Trinkgeldern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
jedenfalls untersagt (§ 27 Abs. 3 GlSpG). Eine Steuerfreiheit der ihm
zugeflossenen Anteile aus der Cagnotte wäre (zufolge § 3 Abs. 1 Z 16a
zweiter Satz EStG 1988) selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - nach dem
Berufungsvorbringen - als "Trinkgeldsubstitut" unter die Befreiungsbestimmung
(des § 3 Abs. 1 Z 16a erster Satz EStG 1988) subsumiert werden könnten
(vgl. UFS 23.7.2007, RV/0053-I/07).
Die in den genannten Entscheidungen getroffene - oben
dargestellte - rechtliche Würdigung ist auch für den
gegenständlichen Fall zutreffend.
Wie bereits in den beiden genannten Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates angeführt, wurden auch in der Fachliteratur
schon Bedenken gegen die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG
1988 geäußert (siehe etwa Prodinger, Steuerfreie Trinkgelder -
steuerpflichtige Sachbezüge von dritter Seite, SWK 2005 S 365; zur
Differenzierung nach der "Ortsüblichkeit" Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23a zu § 3).
Der Verfassungsgerichtshof, der die Bedenken, dass die
Befreiung der Trinkgelder von der Einkommensteuer verfassungswidrig sein
könnte, vorläufig teilt, hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2007
zu B 822/07 ein Gesetzesprüfungsverfahren des § 3 Abs. 1 Zif. 16a
EStG idF BGBl. I Nr. 35/2005, eingeleitet. Diesbezüglich wird
vorläufig davon ausgegangen, dass der erste Satz der in Prüfung
gezogenen Regelung dem Gleichheitssatz widersprechen dürfte, da durch die
vollständige Steuerfreistellung von Trinkgeldern die Mehrzahl der
Arbeitnehmer bzw. der Steuerpflichtigen, bei denen Trinkgelder keinen
Bestandteil der Einkünfte darstellen, gegenüber jener Gruppe von
Arbeitnehmern in typischen Trinkgeldberufen steuerlich benachteiligen
dürfte.
Sofern die dargelegten Bedenken ob der
Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG
1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 35/2005 nicht zutreffen, hegt der
Verfassungsgerichtshof auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des
zweiten Satzes dieser Bestimmung, da es unter der Voraussetzung, dass der erste
Satz des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 verfassungskonform sein und es in der
Tat sachlich gerechtfertigt sein sollte, steuerehrliche Trinkgeldbezieher den
steuerunehrlichen gleichzustellen, anscheinend keinen Unterschied machen
dürfe, ob der Trinkgeldempfänger aus freien Stücken oder
notgedrungen steuerehrlich sei.
Der Unabhängige Finanzsenat ist jedoch nach Art. 18
Abs. 1 B-VG an die bestehenden, ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze -
solange diese vom Verfassungsgerichthof nicht als verfassungswidrig aufgehoben
wurden - gebunden. Eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Bedenken kann
daher im Rahmen der vom Unabhängigen Finanzsenat zu treffenden Entscheidung
nicht vorgenommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-W/08
- Stammnummer
- 33012
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF