Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3659-W/07
Ausbildungskosten zur Psychotherapeutin stellen Umschulungskosten und somit abzugsfähige Werbungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3659-W/07vom 07.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenfestsetzung erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von
€ 986,93 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Berufungswerberin (Bw.), von Beruf Vertriebsangestellte bei der X-GmbH, ein,
dass sie die Geltendmachung des Pendlerpauschales vergessen habe. Weiters
ersuche sie, ihre Ausbildungskosten zur Psychotherapeutin, welche in Wahrheit
Umschulungskosten seien und mit dem Vertreterpauschale nichts zu tun
hätten, zu berücksichtigen. Hierfür legte die Bw. eine
Aufstellung der beantragten Kosten im Gesamtbetrag von € 7.485,20,
eine Rechnung über die Begleichung der Studiengebühr, zwei
Lehrveranstaltungslisten (wobei eine das Sommersemester 2006 und die andere
das Wintersemester 2007 betrifft) und eine Kursbestätigung für
das Psychotherapeutische Propädeutikum bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. September 2007 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Die Ablehnung der Gewährung des Pendlerpauschales
wurde damit begründet, dass auf Grund der Vertretertätigkeit der Bw.
die Voraussetzungen zur Gewährung des Pendlerpauschales nicht gegeben
seien. Betreffend die Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zur
Psychotherapeutin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für
Umschulungskosten, insbesondere das Vorliegen von Umständen, die über
eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung
hinausgehen, nicht vorlägen.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 beantragte die
Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte in ihrem Vorlageantrag vor, dass ihr derzeitiger
Job, Vertriebsangestellte, auf Grund der ständigen Umstrukturierungen und
Fusionierungen sehr wackelig sei. Das Unternehmen habe vor zwei Jahren
fusioniert, was einige Kündigungswellen zur Folge gehabt habe. Bereits
damals seien einige Stellen zu einer einzigen zusammengelegt worden, was eine
Kündigung bewirkt habe. Nun gäbe es wieder eine Fusionierung, und auch
hier werde es wieder zu Kündigungen und Änderungen kommen. Der
derzeitige Job der Bw. sei im neuen Organigramm nicht mehr vorhanden und man
überlege, was sie in der Zukunft machen werde.
Auf Grund der Gefährdung, jeden Tag ihren Job
verlieren zu können, habe sich die Bw. vor zwei Jahren dazu entschlossen,
eine Ausbildung zu beginnen, damit sie im Falle einer Kündigung ein zweites
Standbein habe und nicht arbeitslos werde. Da sie in den nächsten ein bis
zwei Jahren ein Kind bekommen und nach der Karenz gleich wieder arbeiten wolle,
plane sie, dann als Psychotherapeutin zu arbeiten. Auf Grund ihrer
Zusatzausbildung seien ihre Berufschancen jedenfalls verbessert und die Gefahr,
arbeitslos zu werden, kaum gegeben. Durch die neue Ausbildung seien auch ihre
Verdienstmöglichkeiten um vieles verbessert.
Mit Ergänzungsersuchen vom
24. Jänner 2008 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat um
Zahlungsbestätigungen für die Kurse APG Teil 1 und 3, die
beiden Kurse VRP sowie für die "Selbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung".
Betreffend die geltend gemachten Bücher wurde um einen Nachweis ersucht,
dass es sich dabei um im Zusammenhang mit der Ausbildung stehende Fachliteratur
handelt. Abschließend wurde um Information darüber ersucht, ob das
Propädeutikum bereits abgeschlossen wurde bzw. ob es entsprechende
Erfolgsnachweise gäbe.
Mit Eingabe vom 30. Jänner 2008 teilte die
Bw. mit, dass sie ihr Propädeutikum bei der Arbeitsgemeinschaft
Personenzentrierter Psychotherapie, Gesprächsführung und Supervision
(in weiterer Folge APG) bereits abgeschlossen habe. Hierfür habe es der
Absolvierung einiger theoretischer Kurse im Ausmaß von 475 Stunden
und eines praktischen Teils im Ausmaß von 560 Stunden bedurft. Zwei
Kurse haben bei einem externen Anbieter, nämlich VRP, abgeschlossen werden
müssen, da diese Kurse bei der APG erst zu einem späteren Zeitpunkt
angeboten worden seien, die Bw. aber den Abschluss ihres Propädeutikums so
schnell wie möglich habe machen wollen.
Darüber hinaus übermittelte die Bw. eine
Gesamtaufstellung der von ihr im Jahr 2006 besuchten Kurse bei der APG
inklusive Teilnahmebestätigungen. Betreffend die geltend gemachte
Fachliteratur wurden die entsprechenden Rechnungen vorgelegt. Des Weiteren
reichte die Bw. die Prüfungsgebühr in der Höhe von
€ 111, welche in bar zu begleichen war, nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung
außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Der Inhalt des
Werbungskostenbegriffs deckt sich weitgehend mit dem Inhalt des
Betriebsausgabenbegiffs (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch
EStG 1988 § 16 Tz 1 und Tz 5). Demnach sind
Werbungskosten Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind.
A)
Pendlerpauschale:
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG bestimmt, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten sind. Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich Pauschbeträge berücksichtigt. Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und diesen Pauschbeträgen sind alle Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Voraussetzung für die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales ist also unter anderem, dass die Fahrtstrecke im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurückgelegt wird (VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227 unter Hinweis auf
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch: EStG 1988, § 16 Tz 50).
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen
nicht gegeben, weswegen die Berücksichtigung des Pendlerpauschales
ausgeschlossen ist.
B)
Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Streitjahr 2005 anzuwendenden Fassung BGBl. I 180/2004 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus - und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Unbestritten
ist, dass die Kosten zur Ausbildung zur Psychotherapeutin im Zusammenhang mit
dem bisher seitens der Bw. ausgeübten Beruf als Angestellte bei der X-GmbH
mangels Artverwandtschaft weder abzugsfähige Aus- noch Fortbildungskosten
darstellen.
Strittig ist
also, ob die Kosten zur Ausbildung zur Psychotherapeutin abzugsfähige
Umschulungskosten und damit Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG
darstellen.
Aus dem klaren
Gesetzestext des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 leitet sich
die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen
als Werbungskosten jedoch nur dann ab, wenn die Umschulungsmaßnahmen
einerseits derart
umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht
verwandt ist, und andererseits auf die
tatsächliche
Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen.
Gem.
§ 2 Psychotherapiegesetz (BGBl. 361/1990) setzt die
selbständige Ausübung der Psychotherapie die Absolvierung einer
allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil
(psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil
(psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und
praktische Ausbildung vermittelt.
Im
gegenständlichen Fall studierte die Bw. im Streitzeitraum an der Siegmund
Freud Privatuniversität Wien (in weiterer Folge SFU)
"Psychotherpiewissenschaft" und absolvierte gleichzeitig das
Psychotherapeutische Propädeutikum bei der APG, wobei sie theoretische
Kurse im Ausmaß von 475 Stunden und praktische Kurse im Ausmaß
von 560 Stunden zu absolvieren hatte. Da der Lehrgang
"Psychotherapeutisches Propädeutikum" der APG als gemäß
§ 4 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannte
propädeutische Ausbildungseinrichtung spezifisches Grundwissen und
Grundkenntnisse als Voraussetzung für psychotherapeutische Fachausbildung
vermittelt und auf die Anforderungen des Berufes eines Psychotherapeutin
vorbereitet, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der von der Bw.
gewählten Ausbildung um eine umfassende Umschulungsmaßnahme handelt,
die einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglicht.
Nach dem
Gesetzestext sind als Umschulungsmaßnahmen nicht nur Aufwendungen
abzugsfähig, die auf einen (gänzlichen) Berufswechsel ausgerichtet
sind, sondern ebenso Aufwendungen, die auf eine anders geartete
Nebentätigkeit abzielen (Doralt, Einkommensteuergesetz, 4. Auflage,
Tz 203/4/2 zu § 16).
Für die
Abzugsfähigkeit von umfassenden Umschulungsmaßnahmen als
Werbungskosten wird vom Gesetzgeber in der Z 10 des
§ 16 EStG 1988 jedoch noch gefordert, dass die Aufwendungen
der umfassenden Umschulungsmaßnahmen auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Es ist dem
Finanzamt beizupflichten, dass aus dieser ausdrücklich genannten
Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielens auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes" grundsätzlich zu schließen ist, dass
Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße
Absichtserklärung hinausgehen müssen.
Nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates kann aus der Umschreibung des Begriffes
"abzielen" aber auch geschlossen werden, dass das Ziel der
Umschulungsmaßnahme die tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes sein soll bzw. dass die Ausübung eines anderen Berufes
tatsächlich angestrebt wird. Die Z 10 des § 16 EStG
1988 ist daher so auszulegen, dass die vom Steuerpflichtigen getroffenen
Maßnahmen für die Umschulung derart umfassend sein müssen, dass
sie die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes zum Ziel haben.
Der Steuerpflichtige muss somit zum Zeitpunkt der Aufnahme der
Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen anderen Beruf
auszuüben. Diese ernsthafte Absicht muss der Steuerpflichtige dokumentieren
bzw. nachweisen oder glaubhaft machen. Die Nachweisführung hat nach den
Verfahrensvorschriften der BAO zu erfolgen und unterliegt der
Beweiswürdigung der Behörde.
Die Bw. hat im
gegenständlichen Fall im Jahr 2006 allein € 1.690 an
Kursbeiträgen für die APG und VRP Kurse, € 4.750 an
Studiengebühr für den Studiengang an der SFU sowie € 111
für Prüfungshonorar aufgewendet. Dazu kamen € 660 Honorar
für individualpsychologische Einzelselbsterfahrung sowie € 145,51
für Fachliteratur. Insgesamt wurden seitens der Bw. im Jahr 2006 also
€ 7.356,51 für die Umschulung zur Psychotherapeutin
aufgewendet.
Die Höhe
der Aufwendungen und die Dauer der Ausbildung, die eine umfassende berufliche
Qualifikation vermittelt, stellen Indizien dafür dar, dass die Bw.
tatsächlich die Ausübung des Berufes als Psychotherapeutin anstrebt
und die Ausbildung nicht in ihrer privaten Sphäre liegt.
Darüber
hinaus stellt der Umstand, dass der derzeitige Arbeitsplatz der Bw. infolge der
Fusionierung der X-GmbH mit der Firma-Y, im neuen Organigramm nicht mehr
vorgesehen ist, einen starken Indikator für die Gefährdung der
weiteren Einkunftserzielung im bisherigen Beruf der Bw. dar.
Insofern kann
nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Bw. die zeit- und
kostenintensive Ausbildung lediglich auf Grund einer bloßen privaten
Neigung macht. Aus diesem Blickwinkel ist die Ausbildung zur Psychotherapeutin
als umfassende Umschulungsmaßnahme zu werten.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. ...
Ist die
Ungewissheit beseitigt, wird die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung ersetzt. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu
einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein
Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen
Abgabenbescheid erklärt (§ 200
Abs. 2 leg. zit.).
Da im
vorliegenden Fall nach der derzeit vorliegenden Sachlage nicht sichergestellt
ist, dass die Bw. die Ausbildung zur Psychotherapeutin zum Abschluss bringen
wird, und zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch keine konkreten Handlungen
im Hinblick auf die Auflösung des Dienstverhältnisses zum derzeitigen
Arbeitgeber der Bw. gesetzt wurden, ist ungewiss, ob die Bw. den Beruf der
Psychotherapeutin tatsächlich ergreifen wird. Aus diesem Grund hat die
Abgabenfestsetzung bis zur Erbringung des Nachweises, dass der mit der
Ausbildung angestrebte Beruf der Psychotherapeutin auch tatsächlich
ausgeübt wird, gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig zu erfolgen.
Entgegen der
vom Finanzamt vertretenen Auffassung, kommt der Unabhängige Finanzsenat
somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass im
gegenständlichen Fall mehr Gründe für die zukünftige
tatsächliche Ausübung des Berufes der Psychotherapeutin sprechen als
dagegen und die strittigen Umschulungskosten in der Höhe von
€ 7.356,51 daher vorläufig als Werbungskosten anzuerkennen
sind.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 7.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3659-W/07
- Stammnummer
- 33007
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF