Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0411-G/05
Keine Nachversteuerung der Weitergabe mittels Erbübereinkommen des durch Erbanfall erworbenen Betriebsanteils
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-G/05vom 07.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Übertragung von Mitunternehmeranteilen durch Erbübereinkommen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.Z., inO., vertreten durch Dr.
Günter Wappel, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Landskrongasse 8/1a, vom
17. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
1. Dezember 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Verlass nach dem am 25. Dezember 2002
verstorbenen J.Z. gaben die gesetzlichen Erben, die erbl. Tochter Mag. N.Z., die
erbl. Tochter Ch.Z., der erbl. Sohn J.Z. und der erbl. Sohn M.Z. je zu einem
Viertel des Nachlasses die unbedingten Erbserklärungen ab. Im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis scheint in den Aktiva insbesonders
die Liegenschaft xy mit dem Pensionsbetrieb B., einem Einfamilienhaus, einem
Grundstück mit Gartenhaus und einem landwirtschaftlichen Betrieb auf. Im
Erbübereinkommen vereinbaren dann die Erben, dass der erbl. Sohn J.Z. den
gesamten Nachlass einschließlich des Pensionsbetriebs samt allem
Betriebsvermögen und allen Betriebsschulden gegen Bezahlung von
Erbteilsbeträgen an M.Z. in Höhe von 22.000,00 €, an Ch.Z.
in Höhe von 14.000,00 € und an Mag. N.Z. in Höhe von
14.000,00 € zur gänzlichen Abgeltung der Erbansprüche,
übernimmt. Mit Schreiben vom 29. November 2004 wurde die
Teilwert-Bilanz des Unternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2002
vorgelegt.
Das Finanzamt setzte für die Erben auf Grund der
abgegebenen Erbserklärungen unter Heranziehung von je einem Viertel des
erbl. Vermögens als Bemessungsgrundlage mit Bescheid vom
1. Dezember 2004 die Erbschaftssteuer fest.
Gegen diese Bescheide erhoben die Erben Berufungen mit der
Begründung, dass zwei der Forderungen des Erblassers sowohl im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis als auch in der Teilwert-Bilanz
enthalten seien und dadurch eine doppelte Erfassung vorliege. Weiters sei bei
der Berechnung der Erbschaftssteuer der Freibetrag nach
§ 15 a ErbStG nicht berücksichtigt worden.
Das Finanzamt gab den Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen teilweise statt, wobei bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage die Doppelerfassung der Forderungen berücksichtigt
wurde. Den anteiligen Freibetrag gemäß
§ 15 a ErbStG wurde aber nur J.Z. , der nach dem
Erbübereinkommen die Betriebe übernommen hat, gewährt, den drei
anderen erbl. Kindern wurde der Freibetrag bei der Berechnung der
Erbschaftssteuer versagt, da sie zwar das begünstigungsfähige
Vermögen mit dem Tod des Erblassers erworben haben, aber durch die
Weitergabe an den Miterben J.Z. im Erbübereinkommen die Steuer
nachzuerheben ist.
Daraufhin stellten die erbl. Tochter Mag. N.Z. , die erbl.
Tochter Ch.Z. und der erbl. Sohn M.Z. die Anträge auf Entscheidung
über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der
ergänzenden Begründung, dass im Zuge des Erbübereinkommens nicht
über Betriebsweitergabe und Betriebsvermögen von den Berufungswerbern
disponiert, sondern das Erbrecht an sich geregelt worden sei, und um dem
vereinbarten Übernehmer das Fortführen des Betriebes zu
ermöglichen. Die Regelung im Erbübereinkommen stelle in rechtlicher
Hinsicht keine Veräußerung dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall
ausschließlich, ob die Berufungswerber ein Freibetrag nach § 15
a ErbStG zusteht, bzw. ob die im Erbübereinkommen erfolgte Weitergabe des
durch Erbanfall erworbenen Anteils am Betrieb einen Nachversteuerungstatbestand
nach Abs. 5 leg. cit. erfüllt.
Gemäß
§ 15 a ErbStG bleiben Erwerbe
von Todes wegen von inländischen Betrieben bis zu einem Wert von
365.000,00 € steuerfrei.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch
nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Als Erwerb von Todes wegen gilt nach den Bestimmungen des
ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Zivilrechtlich tritt der Erbanfall
grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers ein. Steuerrechtlich ist der
Erwerb durch Erbanfall mit Abgabe der Erbserklärung vollzogen.
Die Berufungswerber haben aufgrund des Gesetzes die
unbedingten Erbserklärungen je zu einem Viertel des Nachlasses abgegeben.
Damit war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Tatbestand des Erwerbes von Todes wegen - durch Erbanfall - erfüllt und ist
die Steuerschuld entstanden. Demnach hätte den Berufungswerbern
hinsichtlich des erworbenen Anteils am Betrieb auch ein aliquoter Freibetrag
nach § 15 a ErbStG zugestanden.
Allerdings ist im Abs. 5 der maßgeblichen
Bestimmung des § 15 a ErbStG eine Behaltefrist von 5 Jahren normiert,
wonach eine Nachversteuerung zu erfolgen hat, wenn der zugewendete Betrieb
innerhalb dieses Zeitraumes entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird.
Im Erbübereinkommen vereinbarten dann die Erben, dass der erbl. Sohn J.Z.
den gesamten Nachlass einschließlich des Pensionsbetriebs samt
Betriebsvermögen und Betriebsschulden übernimmt.
Aufgrund dieser Ausgangslage hat das Finanzamt im Sinne der
damaligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der mittels
Erbübereinkommen erfolgten Übertragung des durch Erbserklärung
bereits zuvor erworbenen Anteils am Betrieb einen freibetragsschädlichen
Vorgang erblickt.
Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in
seinem Erkenntnis vom 29. September 2006, B 3551/05, ausgesprochen,
dass die Nacherhebung der Erbschaftssteuer auf Grund einer Übertragung von
Gesellschaftsanteilen im Zuge eines Erbübereinkommens eine sachlich nicht
gerechtfertigte Auslegung des Gesetzes darstellt. Aus dem Zweck des
§ 15 a ErbStG, die Übergabe von Betrieben im Interesse der
Substanzerhaltung und der Sicherung von Arbeitsplätzen zu erleichtern,
schließt der VfGH, dass eine Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge
eines Erbübereinkommens nicht als eine Übertragung im Sinne des
§ 15 a ErbStG anzusehen ist, weil dem Gesetz sonst ein
gleichheitswidriger Inhalt beigemessen werden würde.
Beim Erwerb von Todes wegen könne in gewissen
Fällen die Unternehmensfortführung zwangsläufig nur durch
Zuteilung des Unternehmens im Rahmen der Erbauseinandersetzung (zivilrechtlich
gesehen also durch einen zweiaktigen Vorgang) erreicht werden. Aus dem Zweck der
Begünstigung folge aber dann, dass eine solche Übertragung in
sachlicher Weise nicht zu einer Nacherhebung der Steuer führen dürfe.
Vielmehr sei in solchen Fällen die Unternehmenserhaltung durch den oder die
begünstigten Erwerber nicht gefährdet, sondern sogar typischerweise
die Erhaltung des Unternehmens durch das Erbübereinkommen sichergestellt.
Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des
§ 15 a ErbStG stellt somit die Zuteilung von Betriebsvermögen an
einen Miterben im Rahmen eines Erbübereinkommens keine
freibetragsschädliche Übertragung dar und ist daher der angefochtene
Bescheid wie folgt abzuändern:
|
Steuerpflichtiger Erwerb lt. BVE vom 16.2.2005
|
93.768,90 €
|
abzüglich Freibetrag nach § 15 a ErbStG
|
- 443,53 €
|
abzüglich Freibetrag nach § 15 a ErbStG
|
- 84.440,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
8.885,37 €
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerkl.
I) 2,5 %
|
222,13 €
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
|
283,40 €
|
Summe Erbschaftssteuer
|
505,53 €
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu
entscheiden.
Graz, am 7.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-G/05
- Stammnummer
- 32982
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF