Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0257-F/02
Sind Förderungsmittel zur Sicherung der Lebensmittelnahversorgung steuerfrei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-F/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betriebskostenzuschüsse, die von Gebietskörperschaften an Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe zur Sicherung der Lebensmittel-Nahversorgung gewährt werden, fallen nicht unter die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HK., vertreten durch
Dr. Johann Penninger gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 vom 20. September 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt in
F ein Lebensmittelgeschäft und eine Bäckerei. Im Jahr 2001 fand in
seinem Betrieb eine Buch- und Betriebsprüfung die Jahre 1995 bis 1999
statt, bei der u.a. festgestellt wurde, dass in den Einkünften der
Streitjahre Betriebskostenzuschüsse vom LV. sowie von der GF. enthalten
waren, die vom Berufungswerber steuerfrei behandelt wurden. Nach Meinung der
Prüferin hätten im Ausmaß der Zuschüsse Betriebsausgaben
nicht abgezogen werden dürfen, weil § 20 Abs. 2 EStG 1988 einen Abzug
von Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen
zusammenhingen, verbiete. Das Finanzamt erließ in der Folge am 20.
September 2001 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1999, in
denen die Einkünfte der Streitjahre um diese Zuschüsse erhöht
wurden. Gegen diese Bescheide erhob der Berufungswerber Berufung, die sein
steuerlicher Vertreter zusammengefasst damit begründete, dass im
berufungsgegenständlichen Fall ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den
steuerfreien Zuschüssen und bestimmten Ausgaben im Betrieb des
Berufungsführers im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG nicht bestehe sondern
lediglich ein allgemeiner Zusammenhang zwischen den Zuschüssen und den
Betriebsausgaben vorliege, der aber nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes für ein Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 leg.
cit. nicht ausreiche (so VwGH 30.6.1987, 87/14/0041).
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2001 als unbegründet ab mit
der Begründung, dass im streitgegenständlichen Fall die
Betriebskostenzuschüsse nicht wegen Hilfsbedürftigkeit, sondern zur
Erhaltung der Lebensmittel-Nahversorgung gewährt worden seien und deshalb
die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a)
EStG 1988 nicht anwendbar sei.
Mit Schriftsatz vom 11.
Jänner 2002 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend führte sein Steuervertreter darin aus, dass nach dem
Wirtschaftsförderungsprogramm 2000 bis 2006 der VL.
Betriebskostenzuschüsse nur gewährt würden, sofern dies aufgrund
der Ertragslage des Betriebes zur Erhaltung der Versorgung mit Gütern des
täglichen Bedarfes notwendig sei. Laut eingeholter Auskunft bei der VL. sei
für die Gewährung derartiger Zuschüsse Hilfsbedürftigkeit
ausdrücklich erforderlich. Die Hilfsbedürftigkeit werde in jedem
Einzelfall und alljährlich überprüft und sei anhand von
geeigneten Unterlagen, insbesondere durch Vorlage der jährlichen
Rechnungsabschlüsse, der VL. nachzuweisen. Wie aus den
Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2000 hervorgehe, seien die
Gewinne aus dem Bäckereibetrieb durch Verluste aus dem
Lebensmitteleinzelhandel zur Gänze aufgebraucht worden. Die Verluste aus
der Lebensmittelnahversorgung hätten die Gewinne aus der Bäckerei in
beträchtlichem Umfang überstiegen. Aus dem Gesamtbetrieb hätten
sich folgende Verluste ergeben: 1997 - 15.150,29 S 1998
- 562.388,23 S 1999 - 269.443,46 S 2000 -
207.320,44 S
Aus dem Gesamtergebnis der
betrieblichen Tätigkeit sei daher zu ersehen, dass der notwendige
Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie ohne die vom Land und
der Gemeinde gewährten Zuschüsse nicht gewährleistet werden
könnte. Es sei auch kein ausreichendes Vermögen vorhanden, aus welchem
der notwendige Lebensunterhalt bestritten werden könnte. Das Unternehmen
des Berufungswerbers sei zum 31. Dezember 2000 mit ca. 0,5 Mio. S
überschuldet, der Rückgang der Überschuldung gegenüber dem
Vorjahr sei auf Maßnahmen der Betriebsprüfung
zurückzuführen. Unter anderem seien ein Darlehen der Ehegattin in der
Höhe von 591.138,00 S als Eigenkapital des Steuerpflichtigen
qualifiziert und Baukostenzuschüsse in der Höhe von 972.140,00 S
als Forderung in der Bilanz eingestellt worden. Ohne diese
eigenkapitalerhöhenden Prüfungsfeststellungen hätte die
tatsächliche Überschuldung zum Bilanzstichtag daher mehr als 1,5 Mio.
S betragen. Bei Beurteilung der Vermögensverhältnisse sei auch auf den
Umstand hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige zum Stichtag 31. Dezember 2000
für Bankverbindlichkeiten in Höhe von mehr als 8,0 Mio. S hafte,
wobei diesen Verbindlichkeiten Anlagegüter des Unternehmens in Höhe
von 7,457.915,00 S gegenüberstünden. Die Verwertung des
Anlagevermögens in einer anderen Art und Weise als durch Nutzung für
die eigene betriebliche Tätigkeit sei wegen der Abgelegenheit des
Betriebsstandortes ausgeschlossen. Wie den Erfolgsrechnungen der vergangenen
Jahre zu entnehmen sei, reiche das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit
nicht aus, neben den gegenüber Banken eingegangenen Verpflichtungen auch
den angemessenen Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie zu
gewährleisten. In diesem Zusammenhang sei zur Klarstellung darauf
hinzuweisen, dass das unter den Aktiven ausgewiesene Sparbuch dem
Steuerpflichtigen dazu diene, während der Wintersaison mit gutem
Geschäftsgang jene Mittel anzusparen, die bei Fälligkeit der
Annuitäten an die Banken benötigt würden. Eine Beurteilung der
Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens lasse daher erkennen, dass
Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) EStG
vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige
Finanzsenat teilt die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck
gebrachte Rechtsmeinung, dass im streitgegenständlichen Fall bereits die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit des § 3 Abs.
3 Z 3 lit. a) EStG 1988 für die in Rede stehenden Zuschüsse nicht
gegeben ist. Nach dieser Bestimmung sind Bezüge und Beihilfen, die aus
öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder
einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden
Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, von der
Einkommensteuer befreit.
Eine Person ist dann
hilfsbedürftig im Sinne des § 3 Abs.1 Z 3 lit. a) leg. cit., wenn
weder Einkommen noch Vermögen noch beides zusammen ausreichen, um den
notwendigen Unterhalt zu gewährleisten (vgl. Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 10.2. zu §
3). Der notwendige Lebensunterhalt ist
gewährleistet, wenn die Mittel für eine einfache Lebensführung
ausreichen (vgl. Verwaltungsgerichtshof 18.6.1979, 95/78).
Voraussetzung für die
Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) leg. cit. ist also, dass
Bezüge aus öffentlichen Mitteln an eine tatsächlich
hilfsbedürftige Person im obdefinierten Sinne gewährt werden. Bereits
an dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Denn die in Rede
stehenden Betriebskostenzuschüsse wurden nicht wegen der
Hilfsbedürftigkeit des Berufungswerbers, sondern zur Sicherung der
Lebensmittel-Nahversorgung, d.h. der Versorgung mit Gütern des
täglichen Bedarfs, dem Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb des
Berufungswerbers gewährt. Einem Betriebsvermögen gewidmete
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind grundsätzlich als
Betriebseinnahmen zu behandeln, sofern sie nicht aufgrund einer gesetzlichen
Bestimmung steuerfrei sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar Band III A, § 3 Rz 6.5). Eine solche gesetzliche Bestimmung
besteht nicht.
Davon abgesehen kann im
vorliegenden Fall auch nicht von einer Hilflosigkeit des Berufungswerbers im
oberwähnten Sinne gesprochen werden. Aus dem Umstand allein, dass ein
Betrieb negativ bilanziert, kann keineswegs auf die Hilfsbedürftigkeit der
diesen Betrieb führenden steuerpflichtigen Person geschlossen werden. Eine
solche Schlussfolgerung lässt außer Acht, dass ein Unternehmer mit
Jahresumsätzen von ca. 10 Mio. S über gänzlich andere
Dispositionsmöglichkeiten (z.B. durch Privatentnahmen) verfügt als
etwa ein Angestellter, der monatlich einen bestimmten Geldbetrag als Lohn
ausbezahlt bekommt. Tatsächlich sind in den Bilanzen des
Berufungsführers in den Streitjahren regelmäßig Privatentnahmen
zwischen 100.000,00 S und 250.000,00 S enthalten. Davon abgesehen aber
weisen die Bilanzen der Streitjahre in den Jahren 1995 und 1996 noch Gewinne auf
(604.818,47 S für 1995 und 280.656,97 S für 1996) und sind
die Verluste in den Jahren 1997 bis 1999 weniger auf rückläufige
Umsätze als vielmehr auf erhöhte Anlagenabschreibungen
(779.468,30 S im Jahr 1998 und 1.128.290,39 S im Jahr 1999),
Dotierungen zu Investitionsfreibeträgen (571.582,00 S im Jahr 1998)
und Zinsen für Bankverbindlichkeiten zurückzuführen, die mit
Investitionen in den Bäckereibetrieb zusammenhängen. Dieser ist, wie
der Steuervertreter des Berufungsführers selbst einräumt, in den
Streitjahren und darüber hinaus immer gewinnbringend gewesen, nur der
Lebensmitteleinzelhandel war defizitär. Wenn der Berufungswerber durch die
betriebliche Tätigkeit, insbesondere durch die Verluste aus dem
Lebensmitteleinzelhandel, tatsächlich seinen notwendigen Unterhalt
gefährdet gesehen hätte, so hätte er ja die Möglichkeit
gehabt, den Lebensmitteleinzelhandel einzustellen und nur den
Bäckereibetrieb fortzuführen, was er ja laut dem im Akt befindlichen
Schreiben vom 10. Juni 1998 Schreiben bereits erwogen hat. Auch der vom
Steuervertreter des Berufungswerbers geäußerten Meinung, der
Berufungswerber sei vermögenslos, weil der Betrieb überschuldet sei,
kann nicht gefolgt werden, weil aus einer negativen Steuerbilanz noch lange
nicht die Vermögenslosigkeit des Steuerpflichtigen folgt, zumal für
die Beurteilung der Vermögenssituation einer Person natürlich auch
dessen privates Vermögen miteinzubeziehen ist. Der Aktenlage zufolge ist
der Berufungswerber zu 2/3 Eigentümer am Wohn- und Geschäftshaus in F.
In diesem Gebäude befinden sich die Bäckerei (im Kellergeschoss) sowie
das Lebensmittelgeschäft (im Erdgeschoss). Dieser Gebäudeteil steht im
Eigentum der Gattin des Berufungswerbers und wird von dieser an den
Berufungsführer vermietet, der dafür in den Streitjahren eine
Jahresmiete in Höhe von 154.400 S zu bezahlen hatte. Weiters befinden
sich in diesem Gebäude die Privatwohnung (im Obergeschoss) sowie eine
Ferienwohnung und weitere privat genutzte Räume (im Dachgeschoss). Von
einer Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers kann daher schon deshalb
nicht gesprochen werden. Dass der Berufungswerber für Bankverbindlichkeiten
in Höhe von 8 Mio. S haftet, ändert nichts an dieser Beurteilung, da
diese Verbindlichkeiten, wie schon oben ausgeführt, mit den Investitionen
in den gewinnbringenden Bäckereibetrieb zusammenhängen und daher den
Passiva entsprechende Aktivwerte bzw. Gewinne gegenüberstehen.
Dem Argument des
Steuervertreters des Berufungsführers, dass sich aus der Gewährung der
Betriebskostenzuschüsse bereits die Hilfsbedürftigkeit ergebe, weil
für die Gewährung derartiger Zuschüsse Hilfsbedürftigkeit
ausdrücklich erforderlich sei und die Hilfsbedürftigkeit in jedem
Einzelfall und alljährlich überprüft werde und anhand von
geeigneten Unterlagen, insbesondere durch Vorlage der jährlichen
Rechnungsabschlüsse, der VL. nachzuweisen sei, ist zu entgegnen, dass diese
Betriebskostenzuschüsse nicht dem jeweiligen Antragsteller wegen dessen
Hilflosigkeit, sondern Lebensmittelhandelsbetrieben im Rahmen der
Förderaktion für Lebensmittel-Nahversorgungsbetriebe des LV.
gewährt werden. Dementsprechend erfolgt die Festsetzung der Zuschüsse
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines
Betriebes (vgl. Pkt. 3.4 der Richtlinien zur Förderung der
Lebensmittel-Nahversorgung) und nicht der allgemeinen
Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Davon abgesehen ist die
Frage der Hilfsbedürftigkeit im steuerlichen Sinne stets von der
Behörde zu prüfen, die dabei an Willensäußerungen jener
Stellen, die die Unterstützung gewähren, nicht gebunden ist (vgl.
Doralt, EStG³, § 3 Rz 6).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebskostenzuschüsseLebensmitteleinzelhandelHilflsbedürftigkeitLebensmitteleinzelhandelsbetriebeLebensmittel-Nahversorgung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-F/02
- Stammnummer
- 3296
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF