Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2237-W/07
Der Bw. wendet Festsetzungs- und Einhebungsverjährung ein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2237-W/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung des Bw., vertreten
durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
1090 Wien, Berggasse 10/14, vom 14. Dezember 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch ADir. G., vom
1. Dezember 2006 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§
212a BAO) nach der am 31. Jänner 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der mit Bescheid vom 27. November 2006 bewilligten
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1987 in Höhe von
€ 13.878,84, sowie der Aussetzungszinsen 2002 und 2006 in Höhe
von € 7.225,18 und € 2.456,45.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die
bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung ablaufe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass, da einerseits gegen den
Bescheid , mit welchem Aussetzungszinsen vorgeschrieben worden seien, Berufung
erhoben worden sei und andererseits in der Hauptsache offensichtlich absolute
Verjährung gegeben sei, der angefochtene Bescheid rechtswidrig erscheine.
Dies gelte auch für den Einkommensteuerbescheid 1987 und es werde auf das
die Berufung gleichen Tages gegen diesen Bescheid verwiesen.
Der Bw. beantrage im Falle der Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat die Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In der am 29. November 2007 und
31. Jänner 2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurden hinsichtlich des hie gegenständlichen Ablaufbescheides keine
weiteren Vorbringen dargetan.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a
Abs. 5 BAO lautet: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
§ 209a gilt sinngemäß.
Abs.
2: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Abs.
3: Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder
zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist,
oder
b)
die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder
c)
einer Beschwerde gemäß
§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz
1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung
zuerkannt
ist.
In der Berufung führt der Bw. aus, dass gegen den
Bescheid , mit welchem Aussetzungszinsen vorgeschrieben worden seien, Berufung
erhoben worden sei und andererseits in der Hauptsache offensichtlich absolute
Verjährung gegeben sei, der angefochtene Bescheid rechtswidrig
erscheine.
Der Bw. scheint zunächst zu übersehen, dass das
Finanzamt über die Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2006 entschieden hat.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 212a Abs. 5
lit. a BAO war daher der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen,
unabhängig davon, ob die Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft
erwächst oder der Bw. dagegen einen Vorlageantrag einbringt.
Die Berufung gegen den Bescheid gemäß
§ 295 BAO vom 10. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer
1987 wurde - nach Fristverlängerung - erst am 14. Dezember 2006
eingebracht. Dem diesbezüglichen Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom
19. Dezember 2006 stattgegeben.
Weiters ist festzustellen, dass mit einem Bescheid
über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung keine Abgaben (somit weder
die Einkommensteuer 1987 noch Aussetzungszinsen) festgesetzt wurden.
Der angefochtene Bescheid betrifft die Abgabeneinhebung,
daher geht die Einwendung der Festsetzungsverjährung in diesem Verfahren
ins Leere.
Hinsichtlich der Einhebungsverjährung der
Einkommensteuer 1987 wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung
GZ.RV/2201-W/07 (miterledigt RV/0751-W/07) vom 31. Jänner 2008
verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2237-W/07
- Stammnummer
- 32897
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF