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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0310-K/06

Erhöhte Familienbeihilfe bei Zöliakie

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0310-K/06vom 28.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es ist richtig, dass das vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen vom 15. März 2003 an die Vorsitzende der österreichischen Arbeitsgemeinschaft, Frau Hertha Deutsch, gefertigte Schreiben, "Einschätzung der Zöliakie zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe" ausführt, dass "im Falle eines negativen Antikörpernachweises weiterhin eine Einschätzung über 50 % Grad der Behinderung (GdB) erfolgen wird"......Richtig ist auch, dass laut dem angeführten Schreiben "im Falle eines hochpositiven Antikörpernachweises innerhalb der letzten 12 Monate der Grad der Behinderung abhängig vom Untersuchungsbefund der Erkrankten ermittelt wird". Somit kann es auch in diesem Fall zu einer Einschätzung des Grades der Behinderung von mehr als 50 % kommen. Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967, die als Anspruchsvoraussetzung für die erhöhte Familienbeihilfe zwingend eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vorsehen, kann das angeführte Schreiben des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen nicht als Entscheidungsgrundlage für die Abgabenbehörden herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sei auf das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 der Bundesverfassung zu verweisen, dass nämlich die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Inwieweit das angeführte Schreiben die Praxis der Bundessozialämter sowie die Begutachtungspraxis der ärztlichen Sachverständigen beeinflusst, vermag der unabhängige Finanzsenat nicht zu beurteilen. Das Argument des Bw., dass in anderen Fällen erhöhte Familienbeihilfe bei Vorliegen von Zöliakie auch nach dem 18. Lebensjahr gewährt worden sei und es nur in W. zu Abweisungen käme und diese Vorgangsweise grob dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. der Förderung widerspräche, ist für die Berufung nicht relevant. Zum einen ist auf die einhellige (abweisende) Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates idZ zu verweisen (vgl. RV/02070-W/06 vom 12.09.2007, RV/0122-G/06 vom 08.08.2006, RV/0949-W/07 vom 25.04.2007 uvam); zum anderen kann aus einer(allfälligen) rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen (stattgebenden) Fällen (bei anderen Abgabepflichtigen), die Partei keine Rechte für sich ableiten (vgl. VwGH 24.04.1997, 93/15/0069, 9.9.1998, 98/14/0145, 28.9.2000, 98/16/0085 uvam.). Das Vorbringen des Bw., dass seit 30 Jahren bei Zöliakie die erhöhte Familienbeihilfe solange ausbezahlt worden sei wie Familienbeihilfe zustand, ist undifferenziert und verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Zutreffend mag wohl sein, dass "früher" die Diagnose Zöliakie erst bei fortgeschrittener Erkrankung (Anm.: somit fortgeschrittenem Alter) mit entsprechend schwerer Symptomatik gestellt werden konnte. Heute gewährleistet die Früherkennung eine zeitgerechte Diäteinhaltung, normale kindliche Entwicklung und verhindert das Entstehen einer manifesten Erkrankung. Und auch der Hinweis des Bw. auf Punkt 08.05.1. der Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, wonach die erhöhte Familienbeihilfe solange gewährt werde, als die allgemeine Familienbeihilfe zustehe, ist für die Berufung - wie auch der Hinweis - dass in jenen Fällen, in denen Art und Umfang der Funktionsbeeinträchtigung eine Änderung ausschließen und eine Neufeststellung der erheblichen Behinderung grundsätzlich nicht erforderlich ist, irrelevant. Es mag schon zutreffen, dass sich am diagnostizierten Leiden Zöliakie per se nichts geändert hat. Im Rahmen der Einschätzung des Grades der Behinderung kommt aber - wie ausgeführt - für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein anderer Maßstab zum Tragen als für Erwachsene. Nach den Einschätzungsrichtlinien zur Richtsatzverordnung ist für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Grad der Behinderung von 50 vH vorgesehen (vgl. § 7 KOVG). Dabei steht die körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben im Vordergrund bzw. ist der Behinderungsgrad prinzipiell von der funktionellen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben abhängig. Zöliakie ist laut den ärztlichen Sachverständigen diätetisch ausgleichbar ist (vgl. e-mail, Dr. B. vom 6.6.2007). Die funktionelle Beeinträchtigung im Erwerbsleben ist somit - unter Berücksichtigung der Untersuchungsbefunde - höchstens mit 30 vH einzuschätzen. Der Umstand, dass für D. auch noch nach dem 18. Lebensjahr erhöhte Familienbeihilfe bezogen werden konnte (bis März 2006) ist damit zu erklären, das seitens des Finanzamtes die erhöhte Familienbeihilfe beginnend ab 03/2003 auf drei Jahre befristet (03/2006) gewährt wurde. Den Vorbringen, wonach die Vorgangsweise der Behörden im Rahmen der Bearbeitung des Streitfalles unzumutbar und unverständlich gewesen sei und eine über 30 jahrelang geltende Vereinbarung und Prozentsätze ohne genaue Überlegung gestrichen worden sei, kann nicht gefolgt werden bzw. führen - angesichts der dargestellten Ausführungen - die Berufung nicht zum Erfolg. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: das Gutachten Dr. SP steht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war von den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen abzugehen. Der unabhängige Finanzsenat gelangte - unter Berücksichtigung des schlüssigen, nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Einstufung des (Gesamt-)grades der Behinderung mit 30 % mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im Berufungsfall mit 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend eingestuft. Somit sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlich für das Kind geleisteten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Klagenfurt, am 28. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

erhöhte FamilienbeihilfeZöliakieSchlüssigkeit der Gutachten18. LebensjahrErgänzungsrichtlinien

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0310-K/06
Stammnummer
32886
Gültig
28.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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