Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1664-W/07
keine Nachsicht bei möglicher Ratenzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1664-W/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine
Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Mag. Josef Wurditsch im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufungen des
Bw., vertreten durch Houf Steuerberatungs GmbH, 1220 Wien, Wagramer
Straße 19, vom 24. Mai 2007 sowie vom 4. Juni 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 26. und
27. April 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO sowie Zahlungserleichterungen gemäß
§ 212 BAO entschieden:
I. Die Berufung
vom 4. Juni 2007 gegen den Bescheid vom 26. April 2007 betreffend
Nachsicht wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der
Berufung vom 24. Mai 2007 gegen den Bescheid vom 27. April 2007
betreffend Zahlungserleichterungen wird teilweise stattgegeben und die Raten wie
folgt festgesetzt:
18 Raten
a € 700,00, beginnend mit 25. Februar 2008,
letzte
Rate in Höhe von € 750,15, zahlbar am 25. August 2009
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 28. Juli
2006 beantragte der Berufungswerber (Bw.) in Ergänzung zum Antrag auf
Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer vom 27. Jänner
2003, der gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. Februar 2003
erhobenen Berufung vom 17. März 2003 sowie dem Ersuchen auf amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11. August 2004, die festgesetzte
Abgabenschuld aus der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1999, nunmehr
fällig gestellt mit Bescheid vom 29. Juni 2006, von
€ 14.384,90 nachsehen zu wollen.
Dazu brachte der Bw. vor, dass
er vom 1. Februar 1999 bis 7. Juni 2000 in einem arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis zur
A.GmbH & Co KG gestanden wäre.
Dieses Dienstverhältnis wäre von der Gesellschaft zunächst auch
einkommensteuerrechtlich als solches betrachtet worden, weshalb auch Lohnsteuer
und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt einbehalten und
abgeführt worden wären.
Allerdings hätte der
steuerliche Vertreter der Gesellschaft bei der Erstellung der
Steuererklärungen des Jahres 1999 festgestellt, dass der Bw. als
Kommanditist der KG kein Dienstverhältnis im einkommensteuerrechtlichen
Sinn haben könne, sondern die Vergütungen für die Leistungen im
Dienste der Gesellschaft gemäß
§ 23 Z 2 EStG als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen wären.
Auf Grund dieser Feststellung
wäre es zur Berichtigung des Lohnzettels des Bw. und zur
Rückerstattung der bereits abgeführten Lohnsteuer von
€ 21.970,44 (ATS 302.319,90) an die
A.GmbH & Co KG gekommen. Die
rückerstattete bzw. dem Abgabenkonto der Gesellschaft gutgeschriebene
Lohnsteuer wäre allerdings nicht an den Bw. ausbezahlt worden, sondern bei
der KG verblieben. Die Bilanz der Gesellschaft hätte für das Jahr 2000
eine Verbindlichkeit gegenüber dem Bw. in Höhe in Höhe von
ATS 308.012,30 (1999 rund ATS 305.000,00) ausgewiesen, wobei ein
Großteil dieses Betrages auf die rückerstattete Lohnsteuer entfallen
dürfte. Jedenfalls wären die Bruttobezüge in der Bilanz und der
Feststellungserklärung gemäß
§ 188 BAO für
das Jahr 1999 korrekterweise als Gewinnvorab ausgewiesen worden.
Die ertragsteuerliche
Konsequenz dieses Vorgehens wäre nun darin gelegen, dass der Bw. vom
Finanzamt dazu aufgefordert worden wäre, für das Jahr 1999 eine
Einkommensteuererklärung abzugeben, weil ihm im Zuge des
Feststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO für 1999
der A.GmbH & Co KG eine
Gewinntangente in Höhe von € 49.031,56 (ATS 674.689,19)
zugewiesen worden wäre.
In der Folge hätte der Bw.
einen mit 27. Jänner 2003 datierten Antrag auf Rückerstattung zu
Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß
§ 240 BAO
gestellt. Mit Schreiben des Finanzamtes vom 21. November 2003 hätte
das Finanzamt dem Bw. mitgeteilt, dass sein Antrag auf
Lohnsteuerrückerstattung nicht positiv erledigt werden könnte, weil
die betreffenden Lohnsteuerbeträge bereits mit Bescheid vom 25. August
2000 dem Abgabenkonto der Gesellschaft gutgeschrieben worden wären.
Nachdem mit Schreiben des
Finanzamtes vom 24. April 2006 betreffend Ersuchen um amtswegige
Wiederaufnahme des Feststellungsbescheides 1999 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO bei der Steuernummer der KG vom 11. August 2004
mitgeteilt worden wäre, dass dem Antrag nicht entsprochen werden
könne, hätte das Finanzamt die rückständigen
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 14.384,90 fällig
gestellt.
Zur Begründung der
beantragten Nachsicht brachte der Bw. vor, dass die Einhebung der fälligen
Abgabenschuldigkeiten betreffend die Einkommensteuer 1999 insbesondere
persönlich unbillig wäre, da der Bw. im Ergebnis nunmehr das volle
Bruttogehalt zu versteuern hätte, obwohl ihm von der
A.GmbH & Co KG im Jahr 1999 nur das
Nettogehalt ausbezahlt worden wäre und ihm die vom Arbeitgeber einbehaltene
Lohnsteuer in Höhe von € 21.970,44 (ATS 302.319,90) sowie
die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht zugeflossen wären.
Dies führe de facto zu einer Doppelbesteuerung, die auf Grund der
eingetretenen Insolvenz der Gesellschaft im Jahr 2000 auch nicht mehr durch eine
Auszahlung durch die KG an den Bw. korrigierbar wäre.
Der insolvenzbedingte
ersatzlose Wegfall der Verrechnungsforderung des Bw. gegenüber der
Gesellschaft in Höhe von € 22.384,13 (ATS 308.012,38), in
der Bilanz als sonstige Verbindlichkeit ausgewiesen, hätte den Verlust des
Bw. für das Jahr 2000 im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erhöhen müssen. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2000
hätte dieser Wegfall der Verrechnungsforderung jedoch keine
Berücksichtingung gefunden. Sollte das Finanzamt die fehlende
Berücksichtigung als ausreichenden Grund dafür ansehen, das Verfahren
von Amts wegen wiederaufzunehmen, so wäre die erfolgte Festsetzung der
Einkommensteuer 1999 in ihrer konkreten Höhe unter Umständen als
zutreffend zu erachten.
Jedenfalls würde die
sofortige Geltendmachung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten
angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bw. auch eine
schwere wirtschaftliche Belastung bedeuten, wobei noch einmal darauf hinzuweisen
wäre, dass die der Berechnung der Einkommensteuerschuld 1999
zugrundeliegenden Einkünfte dem Bw. nie in dieser Höhe zugeflossen
wären.
In eventu stellte der Bw. den
Antrag gemäß
§ 212 BAO, die Entrichtung der
Abgabenschuld in dreizehn monatlichen Raten zu je € 1.000,00
zuzüglich einer vierzehnten Rate in Höhe der restlichen Abgabenschuld
zu bewilligen, weil die sofortige volle Entrichtung der Abgaben mit erheblichen
Härten für den Bw. verbunden wäre und die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden würde.
Mit Bescheid vom 26. April
2007 wies das Finanzamt dieses Nachsichtsansuchen als unbegründet ab und
führte aus, dass aus der Aktenlage ersichtlich wäre, dass neben den
Finanzamtsverbindlichkeiten noch weitere in Höhe von ca.
€ 19.000,00 bestehen würden. Je mehr Abgabenverzichte zu Lasten
der Abgabenverwaltung gehen und je mehr sie dritten Personen zugute kommen
würden, desto weniger spreche für die Zweckmäßigkeit einer
Nachsicht. Da eine Unbilligkeit nicht hätte erblickt werden können,
wäre das Begehren abzuweisen gewesen. Nach der derzeitigen wirtschaftlichen
Lage würde zwar die sofortige volle Entrichtung der aushaftenden
Abgabenschuld eine erhebliche Härte bedeuten, jedoch wäre dem Bw. die
Rückstandstilgung in Form von entsprechenden Monatsraten grundsätzlich
zumutbar.
Mit Bescheid vom 27. April
2007 gab das Finanzamt dem Zahlungserleichterungsansuchen - unter Abweisung des
Mehrbegehrens - teilweise statt und setzte zehn Raten a € 1.000,00
fest, wobei die erste Rate € 2.000,00 und die zwölfte Rate
€ 2.384,90 betragen sollte.
In der dagegen am 24. Mai
2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und brachte vor, dass die
bewilligten monatlichen Ratenzahlungen zu hoch bemessen worden
wären.
Unter Berücksichtigung der
monatlichen Pensionseinkünfte von € 1.700,00 sowie der
Lebenshaltungskosten von € 1.350,00, die unter anderem eine
Krankenversicherung, sämtliche Versicherungen das Haus betreffend, Strom,
Gas sowie eine Tilgung für einen für das Haus aufgenommenen Kredit mit
einer Restlaufzeit von rund 6 Jahren beinhalten würden (bedingt durch
die aktuelle wirtschaftliche Lage wäre auf die Anschaffung eines Fahrzeuges
verzichtet worden), wonach € 350,00 Nettoeinkünfte verblieben,
würden die festgesetzten monatlichen Ratenzahlungen von
€ 1.000,00 eine erhebliche Härte darstellen.
Weiters berief sich der Bw. auf
die im April 2007 erhobene wirtschaftliche Lage, in der die Feststellung
getroffen worden wäre, dass eine monatliche Rate von € 200,00 als
angemessen anzusehen wäre. Er ersuche daher um eine angepasste Festsetzung
der Ratenzahlungen in der Höhe von monatlich € 200,00 (05/2007
bis 11/2012) sowie einer Restzahlung in der Höhe von € 784,90 im
Dezember 2012. Außerdem beteuerte er, dass sein Verhalten nicht auf die
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet wäre.
In der gegen den Bescheid
betreffend Abweisung des Antrages auf Nachsicht am 4. Juni 2007 erhobenen
Berufung beantragte der Bw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat und brachte vor, dass im vorliegenden Fall die Einhebung der
ausstehenden Einkommensteuer sowohl persönlich als auch sachlich unbillig
wäre.
Die persönliche
Unbilligkeit resultiere aus der schweren wirtschaftlichen Belastung für den
Bw., da die Höhe und in weiterer Folge die Abstattung dieser
Abgabenschuldigkeit außergewöhnliche finanzielle Belastungen für
den Bw. mit sich bringen würde, vor allem jedoch auf Grund der Tatsache,
dass der Verbindlichkeit in Höhe von € 14.383,40 in Wahrheit
keine adäquate Gegenleistung gegenüberstehe, wodurch der Bw.
genötigt wäre, die Abgabe zu entrichten, ohne je das Einkommen, auf
das sich die Einkommensteuer beziehe, in voller Höhe erhalten zu
haben.
Die im Abweisungsbescheid
angeführte Begründung, dass weitere Verbindlichkeiten in Höhe von
€ 19.000,00 der Zweckmäßigkeit der Nachsicht
entgegenstünden, dürfte nach Ansicht des Bw. auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes 21.12.1989, 89/14/0196, abzielen und möge aus
Sicht der Gläubigergleichbehandlung seine Berechtigung haben. Dieses
Argument wäre jedoch in diesem Fall auf Grund der bereits erwähnten
fehlenden Gegenleistung, nicht anwendbar, womit die Frage, inwieweit die dem
Finanzamt gegenüber bestehende Verbindlichkeit mit den restlichen
Verbindlichkeiten verglichen werden könne, eindeutig zu verneinen
wäre.
Neben der persönlichen
Unbilligkeit treffe in diesem Sachverhalt auch der Tatbestand der sachlichen
Unbilligkeit zu. Eine solche liege insbesondere dann vor, wenn die Auswirkungen
eines Gesetzes im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten
Ergebnis führen würden. Im vorliegenden Fall wäre das
Arbeitsverhältnis des Bw. fälschlicherweise als ein
nichtselbstständiges Dienstverhältnis gemäß
§ 26 EstG geführt worden, weshalb die Lohnsteuer
gemäß
§ 47 EstG sowie die
Sozialversicherungsbeiträge regulär abgezogen worden
wären.
Nach Aufdeckung dieses Irrtums
wäre die Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Einkommensteuer
in Höhe von € 21.970,44 jedoch nicht an den Bw. persönlich,
sondern gemäß
§ 239 BAO per Bescheid vom
25. August 2000 an die A.GmbH
& Co KG erfolgt. Eine Berichtigung in Form einer Rückzahlung der
Beiträge an den Bw. seitens der Gesellschaft wäre jedoch nicht mehr
möglich (gewesen), da die KG bereits im Jahr 2000 Insolvenz angemeldet
hätte. Diese Tatsache hätte richtigerweise den Verlust des Bw. im Jahr
2000 im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 23 EstG erhöhen müssen, was jedoch bei der
Festsetzung der Einkommensteuer 2000 keine Berücksichtigung durch das
Finanzamt gefunden hätte.
Ab diesem Zeitpunkt hätte
der vorliegende Sachverhalt tatsächlich die Tatbestandsmerkmale der
sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gemäß
§ 236 BAO erfüllt, da das Zustandekommen dieser
Abgabenschuld der besonderen verfahrensmäßigen Entstehung unterlegen
wäre und im Ergebnis nun eine vom Gesetz objektiv nicht gewollte
Doppelbesteuerung vorliege (VwGH 19.9.1990, 90/15/0118). Der Bw. müsse im
vorliegenden Fall laut Rechtsauffassung des Finanzamtes das Bruttogehalt
(Einkünfte inklusive Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge)
versteuern, obwohl ihm die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer in Höhe
von € 21.970,44 sowie die SV-Beiträge nie zugeflossen
wären.
Mit Schreiben vom
30. Jänner 2008 verzichtete der Bw. auf die Durchführung der
beantragten mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Nachsicht
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen,
so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3.10.1988,
87/15/0103; sowie Stoll, BAO,
583).
Die in § 236 BAO
geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt
sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht,
die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den
Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118).
Dabei ist es Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Vorerst war zu prüfen, ob
im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt.
Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein
unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.
Eine persönlich bedingte
Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im subjektiven Bereich der Bw. entstehenden Nachteilen bestehen muss. Der Bw.
hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der
in Rede stehenden Abgabe seine wirtschaftliche Existenz gefährdet
wäre. Da eine - unbestrittene - Verminderung der Liquidität jedoch
für die Annahme einer Existenzgefährdung nicht ausreicht (VwGH 4
10.1985, 82/17/0021), ist das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
somit nicht erwiesen.
Darüber hinaus konnte
nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bw. selbst angeboten hatte, den
aushaftenden Abgabenrückstand in monatlichen Raten zu entrichten.
Können jedoch Zahlungserleichterungen wirtschaftlich begründeten
Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es keiner
Abgabennachsicht (VwGH 14.1.1991, 90/15/0060).
Nunmehr war
zu prüfen, ob eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Einkommensteuer
1999 gegeben sein könnte.
Sachlich bedingte Unbilligkeit
liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles
begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt,
also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem
Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung
"nach der Lage des Falles unbillig" (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022).
Sachliche Unbilligkeit einer
Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das
außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem
unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der
in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen
Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004,
2002/15/0002).
Eine solche Unbilligkeit liegt
nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH
30.9.2004, 2004/16/0151).
Den Ausführungen des Bw.,
dass ihm die von der Gesellschaft einbehaltene Lohnsteuer nie zugeflossen
wäre, obwohl diese (am 18. September 2000) an die GmbH & Co KG
zurückbezahlt worden wäre, kommt Glaubwürdigkeit zu, da bereits
am 6. Oktober 2000 beantragt wurde, über das Vermögen sowohl der
A.GmbH & Co KG als auch der
Komplementärgesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen, und die
Gesellschaft mittlerweile im Firmenbuch auch bereits gelöscht wurde.
Auf Grund der anlässlich
der Bilanzerstellung geänderten Rechtsansicht, dass Einkünfte eines
Kommanditisten nicht als Arbeitslohn, sondern als Einkünfte aus
gewerblicher Tätigkeit zu qualifizieren wären, wurde der in der Bilanz
ausgewiesene Gewinnvoraus in Höhe von € 1.129.239,50,
abzüglich der Verlustzurechnung von € 454.550,31 (ergibt
€ 674.689,19) dem Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. Februar
2003 auf Grund der nach Erlassung der Feststellungsbescheide bei der
Gesellschaft ergangenen Gewinntangente zugrundegelegt.
Zweifellos liegt hier eine de
facto Doppelbesteuerung der Einkünfte vor, da der Gewinnvoraus vom
Bruttobetrag ausging, den der Bw. in dieser Höhe niemals erhalten
hatte.
Dennoch kann von einer
sachlichen Unbilligkeit keine Rede sein, da gemäß
§ 246
Abs. 2 BAO zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide
jeder befugt ist, gegen den diese Bescheide wirken. Da gemäß
§ 191 Abs. 3 BAO Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gegen alle, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen, wirken, sind auch Kommanditisten zur Einbringung
einer Berufung befugt.
Falls der Feststellungsbescheid
vom 19. September 2002 noch nicht wirksam an den Bw. ergangen wäre, da
die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO, wonach mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine vertretungsbefugte Person die
Zustellung an alle Mitglieder einer Personenvereinigung als vollzogen gilt, nur
anwendbar ist, wenn die Personengesellschaft noch nicht beendet ist, besteht im
Falle des Zutreffens der vor dem Wirksamwerden des Feststellungsbescheides
erfolgten Löschung der A.GmbH
& Co KG immer noch die Möglichkeit, gegen den der Einkommensbesteuerung
zugrundeliegenden Feststellungsbescheid zu berufen, da gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO der Einkommensteuerbescheid selbst nicht
mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Aber selbst im Falle einer
nicht mehr gegebenen Berufungsmöglichkeit kann eine sachliche Unbilligkeit
nicht unterstellt werden, da die Nachsicht nicht dazu dient, im
Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen)
nachzuholen (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151).
Auch aus dem Vorbringen, dass
eine Rückzahlung der Lohnsteuer seitens der
A.GmbH & Co KG nicht mehr
möglich wäre, da die Gesellschaft bereits im Jahr 2000 Insolvenz
angemeldet hätte, lässt sich nichts gewinnen, da zivilrechtliche
Forderungen, auch wenn sie nicht mehr einbringlich sind, nicht an den
Abgabengläubiger überwälzt werden können. Darüber
hinaus rechtfertigen nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in
ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen und
Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des Unternehmerwagnisses zuzuordnen
sind, eine Nachsicht nicht (VwGH 16.12.2003, 2003/15/0099; 25.1.2001,
98/15/0176).
Da somit auch eine sachliche
Unbilligkeit nicht gegeben ist, liegt die Bewilligung der Nachsicht nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde. Die Überlegungen des Finanzamtes
hinsichtlich der übrigen Verbindlichkeiten, weshalb sich die Nachsicht nur
zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (VwGH 24.9.2002,
2002/14/0082) und daher einer Nachsichtsgewährung entgegenstünden,
sind daher entbehrlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
II.
Zahlungserleichterung
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988,
88/14/0032).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
(vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/81, VwGH 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher
der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen
einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass
die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Eine
erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen
werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten
ist (Stoll; BAO, 2248). Im
gegenständlichen Fall war für den Bw. im laufenden Kalenderjahr 1999
nicht vorauszusehen, dass er die Einkünfte wegen der irrtümlich
falschen Einstufung selbst nochmals versteuern muss. Es kann von ihm daher auch
nicht verlangt werden, für die Erfüllung nicht vorhersehbarer
Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen.
Die
wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf
Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig
glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese
wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist (VwGH 8.2. 1989, 88/13/0100).
Dies beweist der Bw. dadurch, dass er die selbst angebotenen Raten von
€ 200,00 monatlich ungeachtet des noch nicht rechtskräftig
entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens dennoch entrichtete und so seinen
Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit bekundete.
Zur
Höhe der zumutbaren Ratenzahlungen ergaben die am 19. April 2007
festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse, dass der Bw.
Pensionseinkünfte in Höhe von monatlich € 1.700,00 bezieht,
denen jährliche Pachtzahlungen von € 1.600,00, Ausgaben für
Energie von € 100,00 monatlich sowie halbjährliche
Kreditrückzahlungsraten von € 1.631,00 gegenüberstehen. Von
den Pensionseinkünften von € 2.000,00 (inklusive 13. und 14.
Monat) muss man einen davon abhängigen Sockelbetrag als Existenzminimum von
rund € 1.000,00 abziehen, von dem auch die genannten monatlichen
Belastungen zu begleichen wären, jedoch ein monatlicher Betrag von
zusätzlich rund € 300,00 berücksichtigt wurde, sodass
€ 700,00 zur freien Disposition des Bw. verbleiben.
Da
angesichts des nunmehr aushaftenden Abgabenrückstandes von
€ 13.350,15 die in Höhe von € 200,00 angebotenen
monatlichen Raten inakzeptabel niedrig sind, da eine Tilgung erst nach mehr als
5 1/2
Jahren zu erwarten wäre, und dem Bw. zufolge der vorstehend angestrengten
Berechnung eine höhere Tilgung möglich und zumutbar ist, werden die
Raten wie folgt festgesetzt:
18 Raten
a € 700,00, beginnend mit 25. Februar 2008,
letzte
Rate in Höhe von € 750,15, zahlbar am 25. August 2009
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
31.Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1664-W/07
- Stammnummer
- 32885
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF