Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0266-W/03
verdeckte Gewinnausschüttung auf Grund mangelnder Fremdüblichkeit nicht anerkannter Vereinbarungen über die Abtretung von Vertriebsrechten zwischen beteiligungsmäßig verbundenen Gesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0266-W/03vom 01.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
einbezogen wurden, obwohl die ALtd die Vertriebsvereinbarung mit AS - und die
Vereinbarung vom 5. Feber 1996 hat ja den Verzicht der ALtd auf die Rechte
aus diesem Generalvertriebsverhältnis zum Gegenstand - erst am
19. Dezember 1994 mit Wirksamkeit ab Dezember 1994 abgeschlossen hat.
Jedenfalls die vor Dezember 1994 erwirtschafteten Deckungsbeiträge
können nicht auf dieses Vertriebsverhältnis zurückgeführt
werden. Dass die Deckungsbeiträge der Jahre 1993 und 1994 dennoch als den
Wert des zu übertragenden Vertriebsrechts beeinflussend herangezogen
wurden, zeugt davon, dass das Vorgehen der Vertragsparteien nicht von unter
Fremden üblichen Grundsätzen bestimmt war.
Berücksichtigt
man weiters, dass es wohl einige Zeit dauert und auch einiger finanzieller
Anstrengungen bedarf, bis sich ein Unternehmer auf dem Markt, noch dazu
weltweit, als Vertragshändler bekannt gemacht und einen entsprechenden
Kundenstock aufgebaut hat, so erscheint es zweifelhaft, dass es der ALtd
gelungen ist, in der kurzen Zeit von Ende Dezember 1994 bis Anfang 1996, also
innerhalb von knapp mehr als einem Jahr, mit einer Sachbearbeiterin, einem
Teilzeitbuchhalter und einem Geschäftsführer, ihre
Vertriebstätigkeit für RB zu einem Wert von 77 Mio S zu
führen. Wenn die Bw vorbringt, die Vertriebsrechte wären FS zu
verdanken gewesen, dieser habe die ALtd als Generaldirektor der AS mit dem
Vertrieb der Räder betraut, so muss zum einen gefragt werden, wie er das im
Dezember 1994 hätte tun können, wenn er bereits vorher verstorben ist.
Zum anderen ist nicht anzunehmen, dass er der ALtd Vertriebsrechte, die ein Jahr
nach der Übertragung einen Wert von 77 Mio S repräsentiert
hätten, kostenlos überlassen hätte. Es ist damit auch
fragwürdig, inwieweit der im Jahr 1995 ausgewiesene Deckungsbeitrag
Ausfluss der im Dezember 1994 abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung sein
könnte. Jedenfalls kann angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten im
Zusammenhang mit der Entgeltsberechnung von einem eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt der Vereinbarung keine Rede sein.
Auch die mit
der BBAG getroffene Vereinbarung gibt nicht zu erkennen, dass die Bemessung des
Kaufpreises von besonderer, unter Fremden üblicher Sorgfalt geprägt
gewesen wäre. Punkt I der Vereinbarung bezeichnet die BBAG als
Generalvertreter verschiedener Hersteller von Stahlscheibenrädern,
insbesondere der drei namentlich genannten. Daraus ist zu erschließen,
dass neben den Generalvertriebsverhältnissen zu den drei namentlich
angeführten Herstellern weitere Generalvertreterverhältnisse bestanden
haben müssen (so auch die Berufungsausführungen, wonach die BBAG den
Vertrieb einiger weiterer Firmen, wie O Australien, übernommen habe).
Gegenstand des vereinbarten Rechtsverzichtes waren aber nur die
Generalvertriebsverhältnisse zu den drei Herstellern T, YF und H
(Punkt II erster Absatz der Vereinbarung vom 5. Feber 1996). Dessen
ungeachtet wurden der Kaufpreisberechnung die gesamten Deckungsbeiträge
laut Bilanz, und damit auch jene aus Vertriebsverhältnissen zu anderen
Herstellern, zu Grunde gelegt; hinsichtlich der für 1996 und 1997
erwarteten Deckungsbeiträge berücksichtigt die Berechnung
ausdrücklich den Wegfall des - vom Rechtsverzicht überhaupt nicht
betroffenen - Lieferanten O.
Einer
sorgfältigen und unter Fremden üblichen Kaufpreisermittlung entspricht
es auch nicht, dass Punkt III der Vereinbarung die drei
Vertriebsverhältnisse für den Fall der vorzeitigen Beendigung pauschal
gleich bewertet und nicht zwischen den einzelnen Vertriebsverhältnissen
differenziert, zumal nicht anzunehmen ist, dass sich zu verschiedenen
Produzenten bestehende Vertriebsverhältnisse gleich entwickeln und daraus
gleich hohe Deckungsbeiträge erwachsen.
Derart
oberflächliche, pauschale Berechnungen, die den Bilanzen ungeprüft
Deckungsbeiträge entnehmen, damit - dem Inhalt der Vereinbarungen vom
5. Feber 1996 widersprechend - in die Entgeltsbemessung auch
Deckungsbeiträge einbeziehen, die überhaupt keinen Bezug zu den zu
übertragenden Vertriebsrechten aufweisen, die auch ansonsten keine Analyse
der Kundenstruktur oder bestehender Lieferverträge (etwa ob und für
wie lange mit einem Weiterlaufen bestehender Kundenbeziehungen zu rechnen ist)
aufweisen, somit hinsichtlich der Jahre 1996 und 1997 auf bloß vermuteten
Zahlen beruhen können, hätten die Zustimmung eines der Bw fremd
Gegenüberstehenden nicht gefunden. Dass die Bw dennoch bereit war, auf
Grundlage dieser Berechnungen ein Entgelt von beinahe 100 Millionen S
zu bezahlen, lässt sich nur mit den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen
erklären, und zwingt zu der Annahme, dass es der Bw nicht auf die Erlangung
eines konkreten Wertes, sondern auf die Verlagerung von Gewinnen ankam.
Die Kriterien
für die Beurteilung von Angehörigenvereinbarungen haben Bedeutung im
Rahmen der Beweiswürdigung. Im Rahmen der Beweiswürdigung war auf
Grund der mangelnden Fremdüblichkeit und der aufgezeigten Unklarheiten den
am 5. Feber 1996 zwischen der Bw und der BBAG bzw. ALtd geschlossenen
Vereinbarungen die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die auf Grund dieser
Vereinbarungen geleisteten Zahlungen sind nicht betrieblich, sondern durch die
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen veranlasst. Die Bw ist daher nicht
berechtigt, die auf Grund dieser Vereinbarungen geleisteten Zahlungen als
Betriebsausgaben geltend zu machen, weshalb die strittigen Abschreibungen in den
angefochtenen Bescheiden im Ergebnis zu Recht nicht zum Betriebsausgabenabzug
zugelassen wurden. Mit den auf Grund der Vereinbarungen vom 5. Feber 1996
geleisteten Zahlungen hat die Bw den ihrer Gesellschafterin nahe stehenden
Personen AB und BC einen als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilenden
Vermögensvorteil zugewendet.
1.2. Soweit
sich die Berufung gegen die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer wendet, ist
sie berechtigt. Der Kapitalertragsteuer unterliegen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 u.a.
Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung. Der Begriff der kapitalertragsteuerpflichtigen
Beteiligungserträge entspricht § 27 Abs. 1 Z 1 EStG;
neben offenen Gewinnausschüttungen zählen dazu auch verdeckte
Gewinnausschüttungen (Doralt/Kirchmayr,
EStG8, § 93
Tz 19, 21). Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen erfüllen
den Steuertatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 EStG nur im
Hinblick auf den Gesellschafter (VwGH 28.5.1998, 96/15/0114).
Gesellschafterin
der Bw ist bzw. war die X-GmbH. Die ALtd war nicht Gesellschafterin der Bw,
weshalb selbst die von der Betriebsprüfung unterstellte direkte
Bereicherung der ALtd durch die Bw keine Einkünfte der ALtd aus
Anteilsrechten im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 EStG zu
begründen vermag. Eine Vorschreibung von Kapitalertragsteuer müsste
daher schon daran scheitern, dass der Tatbestand des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. a EStG mangels Gesellschafterstellung der
ALtd (wie auch der BBAG, des AB und des BC) nicht erfüllt sein
könnte.
Die Bw hat, wie
oben dargelegt, mit den auf Grund der Vereinbarungen vom 5. Feber 1996
geleisteten Zahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die ihrer
Gesellschafterin nahe stehenden Personen AB und BC bewirkt. Verdeckte
Gewinnausschüttungen, die nahen Angehörigen eines Gesellschafters
zufließen, sind aber grundsätzlich dem Gesellschafter zuzurechnen,
die Überlassung von Vorteilen, die sich aus der Gesellschafterstellung
ergeben, an den nahen Angehörigen ist beim Gesellschafter
Einkommensverwendung (VwGH 16.9.1986, 85/14/0163). Die verdeckte
Gewinnausschüttung ist daher der X-GmbH zuzurechnen.
Gemäß
§ 94 Z 2 EStG 1988 sind Kapitalerträge von
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, zu
denen u.a. juristische Personen des privaten Rechts gehören, von der
Kapitalertragsteuer befreit, wenn es sich u.a. um Gewinnanteile und sonstige
Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt
und die Körperschaft mindestens zu einem Viertel unmittelbar am
Stammkapital beteiligt ist. Die Befreiung erfasst auch verdeckte
Gewinnausschüttungen (Doralt/Kirchmayr,
EStG8, § 94
Tz 12).
Da die X-GmbH
die Voraussetzungen des § 94 Z 2 EStG als Alleingesellschafterin
der Bw erfüllt, ist die ihr zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung
von der Kapitalertragsteuer befreit.
2. Zum Investitionsfreibetrag:
Gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988
in der im Streitjahr 1999 anzuwenden Fassung konnte der Steuerpflichtige bei der
Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern einen
Investitionsfreibetrag (IFB) von höchstens 9 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Für Gebäude durfte
der IFB gemäß
§ 10 Abs. 3 nur insoweit geltend gemacht
werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienten oder für Wohnzwecke
betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt waren.
Es steht unstrittig fest, dass die Bw das im Jahr 1999
angeschaffte Gebäude ausschließlich für betriebliche Zwecke
genutzt hat. Dass die Bw diesen Verwendungszweck später, insbesondere
innerhalb der Behaltefrist des § 10 Abs. 9 EStG, geändert
hätte, ist durch die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht
hervorgekommen.
Die Betriebsprüfung begründet die
Nichtanerkennung des geltend gemachten IFB auch gar nicht mit einer bei der Bw
eingetretenen Änderung des Verwendungszwecks, sondern damit, dass wegen der
vor dem Erwerb durch die Bw erfolgten mehr als 10-jährigen Vermietung durch
AB und BC die Verwendung des Gebäudes für einen nicht
IFB-begünstigten Zweck nicht lediglich kurzfristig gewesen sei. Warum die
Art der Verwendung des Gebäudes vor der Anschaffung durch die Bw zu einer
Versagung des IFB bei der Bw führen sollte, kann nicht nachvollzogen
werden. Wenn die Betriebsprüfung die Verwendung des Gebäudes durch die
Gesellschafter der Bw sowie dessen Verwendung durch die Bw einer
Gesamtbetrachtung unterziehen möchte, so missachtet sie das aus der
Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft abzuleitende, zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter herrschende Trennungsprinzip, demzufolge das
einer Körperschaft zuzurechnende Einkommen und Vermögen völlig
getrennt von dem deren Eigentümer zuzurechnenden Einkommen und
Vermögen zu erfassen sind (vgl. Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler,
KStG 88, § 7 Anm 26).
Der Umstand, dass die Bw das Gebäude von ihr nahe
stehenden Personen erworben hat, steht der Geltendmachung eines IFB für
sich nicht entgegen. Da ansonsten ein Grund für einen Ausschluss des IFB
nicht erkennbar ist, ist das Berufungsbegehren auf Anerkennung des geltend
gemachten IFB berechtigt.
3. Zu dem mit Schreiben vom 21. Jänner 2003
gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wird Folgendes bemerkt:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat
über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in
der Berufung, im Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung beantragt
wird. Gemäß
§ 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO konnten
davon abweichend Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner
2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, bis
31. Jänner 2003 gestellt werden. Eine solche "Nachholung" von
Anträgen auf mündliche Verhandlung war folglich nur für Bereiche
einer nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage monokratischen
Entscheidungszuständigkeit, nicht hingegen in Fällen, in denen nach
dieser Rechtslage Senatszuständigkeit bestand, vorgesehen (vgl. Ritz, BAO
Kommentar³, § 284 Tz 34).
Nach den §§ 260 Abs. 2 und
§ 261 BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG, BGBl I 97/2002, oblag
u.a. die Entscheidung über Berufungen gegen die veranlagte
Körperschaftsteuer dem Berufungssenat; für Berufungen gegen
Haftungsbescheide bestand keine Senatszuständigkeit.
Daraus folgt, dass die Bw mit Schreiben vom
21. Jänner 2003 zwar den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung hinsichtlich Berufung gegen die Bescheide betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer, nicht jedoch hinsichtlich Berufung gegen
die Körperschaftsteuerbescheide nachholen konnte.
Da die im Oktober 2002 eingebrachte Berufung einen Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht enthält,
begründet der erst mit Schreiben vom 21. Jänner 2003 gestellte
Antrag keinen Anspruch des Bw auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung über die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide
1996 bis 2000 (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 284 Tz 2 und die
dort zitierte Judikatur). Im Hinblick darauf, dass der zu beurteilende
Sachverhalt im Vorhalteverfahren hinreichend erörtert wurde, wird die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für
erforderlich gehalten.
Der mit Schreiben vom 21. Jänner 2003 gestellte
Antrag begründet zwar einen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung über die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 bis 2000. Da dem
Berufungsbegehren aber ohnehin vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, eine
mündlichen Verhandlung daher zu keinem anderen, insbesondere für die
Bw günstigeren, Ergebnis geführt hätte, wurde aus
verfahrensökonomischen Gründen von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
4. Berechnung der Körperschaftsteuer für das Jahr
1999:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Bescheid:
|
141.923.776,00
S
|
|
-
IFB:
|
-3.960.000,00
S
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung:
|
137.963.776,00
S
|
|
Einkommen
laut Berufungsentscheidung:
|
137.963.800,00
S
|
In
Euro:
|
34
% Körperschaftsteuer 1999:
|
46.907.692,00
S
|
3.408.914,92
€
Wien,
am 1. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdeckte GewinnausschüttungVerträge zwischen nahen Angehörigenmangelnde Fremdüblichkeitbeteiligungsmäßig verbundene Gesellschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0266-W/03
- Stammnummer
- 32871
- Gültig
- 01.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF