Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0266-W/03
verdeckte Gewinnausschüttung auf Grund mangelnder Fremdüblichkeit nicht anerkannter Vereinbarungen über die Abtretung von Vertriebsrechten zwischen beteiligungsmäßig verbundenen Gesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0266-W/03vom 01.02.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende und die weiteren
Mitglieder über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen
die Bescheide des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer sowie Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2
EStG 1988 für die Jahre 1996 bis 2000 entschieden:
1.
Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide
für die Jahre 1996 bis 1998 und 2000 richtet, als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2.
Der Berufung wird, soweit sie sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1999 richtet, teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Körperschaftsteuer 1999 sind dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
3.
Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 2000 richtet, Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. in
der Erzeugung von und im Handel mit Stahlfelgen besteht. Einzige
Gesellschafterin der Bw ist die X Beteiligungs GmbH (mittlerweile umbenannt in
Y-GmbH). Gesellschafter der X Beteiligungs GmbH waren im Berufungszeitraum laut
Firmenbuch folgende Personen: Bis Dezember 1996 zu jeweils 50 % AB
und BC, ab Dezember 1996 neben den beiden Genannten die AB-BetGmbH (deren
Gesellschafter waren zunächst AB und CD, seit Juli 1999 die AB
Privatstiftung) und die BC-BetGmbH (deren Gesellschafter waren zunächst CD
und AB, seit Juli 1999 nur mehr CD), seit Juli 1999 an Stelle von AB und BC die
AB Privatstiftung und die BC Privatstiftung. Jeweils selbständig
vertretungsbefugte Geschäftsführer der Bw waren im Berufungszeitraum
AB, BC und CD.
Am 5. Feber 1996 traf die
Bw mit der B-AG (im Folgenden BBAG), Zug, und der A-Ltd (im Folgenden ALtd),
Vaduz, Vereinbarungen, deren Inhalt auszugsweise wie folgt lautet:
I.
Die Bw ist mit ihrer Division Kfz-Räder im internationalen Großhandel
von Stahlrädern für den Aftermarkt tätig.
BBAG
ist auf Grund getroffener Vertriebsvereinbarungen Generalvertreter verschiedener
außereuropäischer Hersteller von Stahlscheibenrädern für
japanische und koreanische Fahrzeuge, insbesondere der Firmen T, YF und H, und
vertritt diese am europäischen und nordamerikanischen freien
Aftermarkt.
ALtd
ist auf Grund einer getroffenen Vertriebsvereinbarung Generalvertreter der FD
der AS für deren Stahlscheibenräder für europäische und
amerikanische Fahrzeuge am weltweiten freien Aftermarkt mit Ausnahme von
Südamerika.
Mit
der vorliegenden Vereinbarung bezweckt die Bw, der zunehmenden Dominanz einer
geringer werdenden Anzahl von Kunden auf den nationalen Märkten und dem
daraus resultierenden, härter werdenden Verdrängungswettbewerb durch
die Vergrößerung der Vertriebsaktivitäten und der damit
verbundenen, drastischen Kosten- und Risikooptimierung im Bereich des Lagers und
der Planung entgegenzuwirken.
II.
Mit 1. April 1996 verzichten BBAG bzw. ALtd zugunsten der Bw auf ihre Rechte aus
den bestehenden Generalvertriebsverhältnissen.
BBAG
bzw. ALtd wird dafür Sorge tragen, dass diese Räderhersteller an die
Bw zu den gleichen Konditionen wie bisher liefern und insbesondere auch
gegenüber der Bw die bisherigen Exklusivitätsvereinbarungen anwenden.
Die Bw wird ab 1. April 1996 die ab diesem Zeitpunkt sie selbst treffenden
Verpflichtungen gegenüber den Räderherstellern erfüllen. Dies
alles gilt auch für mit den Kunden von BBAG bzw. ALtd bestehenden
Vereinbarungen.
III.
Das von der Bw an BBAG für die unter Punkt II beschriebenen Handlungen
zu entrichtende Entgelt beläuft sich auf 20.500.000,00 S, das von der
Bw an die ALtd für die unter Punkt II beschriebenen Handlungen zu
entrichtende Entgelt beläuft sich auf 77.000.000,00 S.
Sollten
die vertragsgegenständlichen Generalvertriebsverhältnisse aus nicht
von der Bw zu vertretenden Gründen von den Herstellern gegenüber der
Bw vor dem 31. März 2000 beendet werden, so ermäßigt sich
das vereinbarte Nettoentgelt je nach dem Zeitpunkt der Beendigung um 10 %
bis 75 %.
IV.
BBAG bzw. ALtd wird der Bw alle Informationen für die Übernahme und
die Fortführung der gegenständlichen Vertragsbeziehungen erteilen und
sie bei der Übernahme bereits bestehender Geschäftsverbindungen nach
Möglichkeit unterstützen.
Die Bw
aktivierte den auf Grund dieser Vereinbarungen bezahlten Gesamtbetrag von
97.500.000,00 S im Wirtschaftsjahr 1996 unter der Bilanzposition "Diverse
Rechte" und nahm unter Zugrundelegung einer vierjährigen Nutzungsdauer
folgende Abschreibung vor:
|
31.12.1996
|
30.6.1997
|
30.6.1998
|
30.6.1999
|
30.06.2000
|
24.375.000,00
|
12.187.500,00
|
24.375.000,00
|
24.375.000,00
|
12.187.499,00
1.
Feststellungen der Betriebsprüfung:
1.1. Eine bei
der Bw durchgeführte, die Jahre 1996 bis 2000 betreffende
abgabenbehördliche Prüfung versagte den Rechtserwerben die steuerliche
Anerkennung. Maßgeblich dafür waren laut Tz 21 des
Betriebsprüfungsberichts (Bl 43 Arbeitsbogen) folgende
Überlegungen.
Im
Zuge des Prüfungsverfahrens hätten die Geschäftsführer AB
und BC auf Verlangen der Betriebsprüfung, Verträge über den Kauf
der Rechte vorzulegen, zunächst erklärt, dass es nur mündliche
Absprachen gäbe; nach einiger Zeit seien zwei nicht unterfertigte
schriftliche Vereinbarungen vorgelegt worden.
Laut
einer der Betriebsprüfung von den Geschäftsführern
übergebenen schriftlichen Darstellung betreffend "Die ABC Unternehmen"
(Bl. 323 Arbeitsbogen) seien im Gründungsjahr 1993 über eine aus
strategischen Gründen vorgeschaltete Gesellschaft in Guernsey mit 52 %
FS, Generaldirektor von AS, und mit je 24 % BC und AB wirtschaftliche
Eigentümer der ALtd gewesen; nach dem Tod von FS hätten BC und AB
dessen Anteil je zur Hälfte übernommen; die ALtd sei gegründet
worden, um einen eigenen Aftermarkt-Vertrieb von A - Rädern in Europa
aufzuziehen.
Aus
im Betriebsprüfungsbericht näher dargelegten, auf KSV - Auskünfte
gestützten Gründen - so seien für die BBAG und die ALtd keine
Verbindungen nach außen hin erkennbar, keine Geschäftstätigkeit
ersichtlich, kein eigenes Personal, keine eigentlichen Geschäftsräume
vorhanden gewesen, die Gesellschaften befänden sich bei einem
Repräsentanten in Untermiete - komme die Betriebsprüfung zu dem
Schluss, dass es sich sowohl bei der BBAG als auch bei der ALtd um
Sitzgesellschaften handle. Für die Rechtserwerbe würden der
Betriebsprüfung lediglich nicht unterfertigte und keinerlei
Rechtswirksamkeit besitzende Vereinbarungen vorliegen. Vorteilsempfänger zu
Lasten der Bw seien ihre drei Gesellschafter-Geschäftsführer AB, BC
und CD gewesen, weshalb die geltend gemachte AfA in den einzelnen
Wirtschaftsjahren außerbilanzmäßig als verdeckte
Gewinnausschüttung hinzuzurechnen sei.
1.2. Unter
Tz 18 des Betriebsprüfungsberichts (Bl. 47 Arbeitsbogen) traf die
Betriebsprüfung die Feststellung, dass der im Jahr 1999 für die
Anschaffung eines Betriebsgebäudes geltend gemachte Investitionsfreibetrag
(IFB) in Höhe von 3.960.000,00 S nicht zustehe. Das im Jahr 1999
zugegangene Gebäude sei zunächst von AB und BC für mehr als
10 Jahre an die Bw vermietet worden. Da somit die Verwendung des
Gebäudes für einen nicht IFB-begünstigten Zweck nicht lediglich
kurzfristig (bis zu einem Jahr) gewesen sei, stehe der geltend gemachte IFB in
Höhe von 3.960.000,00 S nicht zu.
1.3. Das
Finanzamt erließ den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung
tragende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2000. Die
auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer wurde
der Bw im Haftungswege vorgeschrieben.
2.
Berufung:
2.1. Gegen die
Nichtanerkennung des IFB für das im Jahr 1999 erworbene Gebäude wendet
die Bw ein, dass die Voraussetzungen des § 10 EStG für die
Zuerkennung des IFB vorliegen würden. Trotz der unklaren Formulierung werde
angenommen, dass die Betriebsprüfung ihre Beanstandung offenkundig auf
§ 10 Abs. 5 EStG, nämlich den Ausschluss des IFB bei einem
Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter von einem Konzernunternehmen innerhalb
eines Konzerns, stütze. Ein solcher Erwerb habe aber nicht stattgefunden.
Vielmehr habe die Bw das Gebäude von zwei natürlichen Personen
erworben.
2.2. Bezüglich des Erwerbs von Vertriebsrechten
erläutert die Bw zunächst die wirtschaftliche Entwicklung der BBAG und
ALtd. Die BBAG mit dem Sitz in Zug, Schweiz, sei im Jahr 1990 durch die X-GmbH
(im Folgenden X) als deren 100 %-ige Tochter gegründet worden.
Unmittelbar nach der Gründung habe die BBAG von W die Bezugsrechte an der
Marke T erworben. Dieser sei auch Geschäftsführer der BBAG geworden.
Im Zuge des Ausbaus der wirtschaftlichen Vertriebsaktivitäten habe man den
Vertrieb weiterer fernöstlicher Räderproduzenten wie YF oder H sowie
O, Australien und einiger anderer Firmen übernommen. Die im Jahr 1993 in
Vaduz gegründete ALtd (Gründungsname W-Ltd.) sei insbesondere für
den Handel mit Kfz Rädern aus der Produktion von RB#, gegründet
worden. Sowohl BBAG als auch ALtd seien aktive Handelsgesellschaften gewesen.
Sie hätte über eigenes Personal, eigene Büroräumlichkeiten
sowie über entsprechende Infrastruktur verfügt.
Im Hinblick auf Synergieeffekte seien der Firmenname auf
A-Ltd geändert und der Vertrieb aller Marken in der ALtd zusammengefasst
worden. Die BBAG habe ihre operative Tätigkeit (Kontakte zu Kunden) im Jahr
1993 eingestellt. Sie sei aber weiterhin Generalvertreter für ihre Produkte
geblieben und habe Provisionen erhalten. W sei zur ALtd entsendet worden und
habe dort bis Ende 1996 als Geschäftsführer fungiert.
Nach dem Tod des FS im November 1994 seien dessen Anteile,
auf Grund einer bereits bei Gründung abgeschlossenen Optionsvereinbarung,
auf AB und BC übergegangen, die damit über inländische
Beteiligungsgesellschaften mittelbar zu je 50 % an der ALtd beteiligt
gewesen seien.
1996 sei W aus der Geschäftsführung
ausgeschieden, weshalb man beschlossen habe, die gesamte operative
Tätigkeit der ALtd nach Österreich zu verlagern. Am 5. Feber 1996
seien daher sämtliche Vertriebsrechte an die Bw verkauft worden. Die
Kaufverträge seien in der Schweiz, in einem Safe einer Tochtergesellschaft
der X, deponiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die BBAG auf Grund getroffener
Vereinbarungen Generalvertreter der Hersteller von Stahlscheibenrädern
gewesen und habe diese am europäischen und nordamerikanischen freien
Aftermarkt vertreten. Die ALtd sei auf Grund getroffener Vereinbarungen
Generalvertreter der FD der AS am weltweiten freien Aftermarkt mit Ausnahme von
Südamerika gewesen.
Nach Abtretung der Vertriebsrechte habe auch die ALtd bis
Herbst 1996 ihr operatives Geschäft sukzessive eingestellt und
sämtliche Geschäftsräumlichkeiten aufgegeben. Sie befinde sich
seither bei ihrem Repräsentanten, der R, in Vaduz, S-Str; der Name sei auf
FAG geändert und AB Ende 1996 Direktor geworden.
Die Bw, die mit ihrer Division Kfz-Räder im
internationalen Großhandel von Stahlrädern am freien Aftermarkt
tätig sei, habe mit dem Erwerb der Vertriebsrechte auch den gesamten
Kundenstock der ALtd und der BBAG übernommen. Für die Bw seien damit
wesentliche Mitbewerber am Markt weggefallen. Die damit verbundenen
Synergieeffekte hätten sich positiv auf das Ergebnis ausgewirkt. Durch den
Wegfall von ALtd und BBAG als Zwischenhändler hätten sich nicht nur
die Margen der Bw nahezu verdoppelt, sondern hätten auch der Umsatz mit
bereits früher von ALtd und BBAG belieferten Kunden erhöht und neue
Kundenbereich erschlossen werden können. Aus der Übertragung der
Vertriebsrechte sei daher für die Bw ein wesentlicher wirtschaftlicher
Vorteil entstanden, der die Anschaffungskosten der Vertriebsrechte wesentlich
überstiegen habe.
Entgegen den Feststellungen der Betriebsprüfung seien
die Verträge über den Erwerb der Bezugsrechte sehr wohl unterschrieben
worden. Kopien davon seien der Berufung beigelegt. Der Betriebsprüfung habe
aber die Bereitschaft gefehlt, die im Dezember 2001 anlässlich einer
Besprechung noch einmal vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen.
Der auf einer KSV - Auskunft basierenden Feststellung der
Betriebsprüfung, die ALtd sei eine Sitzgesellschaft, hält die Bw
entgegen, dass diese Auskunft nur die gegenwärtige Situation schildere. Die
ALtd habe ihre operative Geschäftstätigkeit in Vaduz, S,
ausgeübt. Diese Adresse scheine auf allen Belegen auf. Belegkopien habe man
der Betriebsprüfung vorgelegt. Der Betriebsprüfung seien auch ein
Mietvertrag (mit Laufzeit ab 1. April 1993) und Mietzahlungsbelege sowie
Telefon- und Stromrechnungen übergeben worden. Als Mietobjekt bezeichne der
Mietvertrag eine Büroetage im Ausmaß von
122,5 m2. Die
ALtd habe, neben W, seit 28. Mai 1993 Direktor mit Einzelzeichnungsrecht,
auch Personal beschäftigt, und zwar eine Arbeitskraft für
40 Wochenstunden mit dem Aufgabenbereich selbständige
Auftragsbearbeitung wie z.B. Fakturierung, Mahnwesen, allgemeine
Schreibarbeiten, sowie einen Teilzeitbuchhalter.
Auch bezüglich ihrer Schlussfolgerung, die BBAG sei
eine Sitzgesellschaft, stütze sich die Betriebsprüfung alleine auf die
nur den Stand im Jahr 2001 schildernde KSV Auskunft. Die vorliegenden
Handelsregisterauszüge bewiesen, dass sich die BBAG erst Ende 1996, nach
Übertragung der Rechte, bei der Treuhand- und Revisionsanstalt in der B-Str
eingemietet habe. Von 18. Juli 1994 bis 8. Mai 1995 habe die Anschrift
I-Str gelautet. Ein diese Anschrift betreffender Mietvertrag sowie
ergänzender Schriftverkehr seien der Betriebsprüfung vorgelegt worden.
Auch Personal habe die BBAG beschäftigt, was durch verschieden Unterlagen
nachgewiesen worden sei.
Der Betriebsprüfung seien auch 3 Ordner mit
Belegen übergeben worden (laut dem der Berufung beigelegten Verzeichnis
handelt es sich dabei um Unterlagen, welche die Miet- und
Dienstverhältnisse dokumentieren, um Telefon- , Strom- und Heizrechnungen,
diverse Eingangsrechnungen betreffend Büromaterial, Versicherung,
Reinigung, Reparaturen, Inserate für Personalsuche, Rundfunkgebühren
sowie um Kassabestandslisten von 1993 bis 1996).
Abschließend
sei festzuhalten, dass die in Rede stehenden Gesellschaften über eigene
Büros und eigenes Personal verfügten und eine eigene wirtschaftliche
Funktion ausübten, weshalb sie im Zeitpunkt der Übertragung der Rechte
keine Briefkastengesellschaften gewesen wären.
Was die von
der Betriebsprüfung angenommene verdeckte Gewinnausschüttung betreffe,
sei darauf hinzuweisen, dass die Transaktion für die Bw von
wirtschaftlichem Vorteil gewesen sei, eine Vorteilsgewährung an die
Gesellschafter daher nicht stattgefunden habe. Auch ignoriere die
Betriebsprüfung, dass die BC-BetGmbH CD gehöre, der zum Zeitpunkt des
Erwerbs der gegenständlichen Rechte an der X gar nicht beteiligt gewesen
sei. Selbst bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Bw
wäre eine solche nach der einschlägigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28.5.1998, 96/15/0114) der
Gesellschafterin der Bw, der X, zuzurechnen und gemäß
§ 94
Z 2 EStG von der Kapitalertragsteuer befreit.
3.
Stellungnahme der Betriebsprüfung:
Die Betriebsprüfung weist in ihrer zur Berufung
ergangenen Stellungnahme darauf hin, dass sie die Nichtanerkennung des IFB nicht
mit § 10 Abs. 5, sondern mit § 10 Abs. 3 EStG
betreffend Verwendungszweck von Gebäuden bzw. die in den entsprechenden
Kommentaren und Richtlinien wiedergegebenen Regelungen bei einer Änderung
des Verwendungszwecks begründet habe.
Zum Erwerb von Vertriebsrechten führt die
Stellungnahme aus, dass die Betriebsprüfung bereits in der Anfangsphase der
Prüfung diesbezügliche Unterlagen, insbesondere Verträge,
verlangt habe. Seitens des geprüften Unternehmens habe man zunächst
erklärt, dass es für die Rechtserwerbe keine schriftlichen, sondern
lediglich mündliche Vereinbarungen gebe. Nach dem Einwand der
Betriebsprüfung, dass für einen Geschäftsfall dieser
Größenordnung irgendwelche schriftlichen Unterlagen vorhanden sein
müssten, habe man nach einiger Zeit zwei schriftliche nicht unterfertigte
Vereinbarungen vorgelegt. In mehreren Besprechungen habe die
Betriebsprüfung dann darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarungen keine
rechtliche Gültigkeit besitzen würden. Auch anlässlich der in der
Berufung genannten Besprechung vom Dezember 2001 seien keine Kopien
unterzeichneter Verträge vorgelegt worden.
Für die
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sei ausschlaggebend gewesen,
dass die Vaduzer Gesellschaft die Erträge aus dem Verkauf der Rechte zum
größten Teil an die den Gesellschafter - Geschäftsführern
gehörigen AB-BetGmbH und BC-BetGmbH als Darlehen weitergegeben habe.
Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung sei die Vaduzer ALtd,
weshalb der Abzug von Kapitalertragsteuer in voller Höhe an der Quelle
vorzunehmen sei.
4. Gegenäußerung der Bw:
Aus dem Wortlaut und der Systematik der IFB - Regelungen
ergebe sich, dass auf den Verwendungszweck beim anschaffenden bzw. herstellenden
Steuerpflichtigen abgestellt werde. Die Bw habe das angeschaffte Gebäude
ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt. Der Umstand, dass die
Verkäufer das Gebäude vor der Veräußerung an die Bw
vermietet hatten, sei für die Geltendmachung des IFB bei der Bw irrelevant.
Die Nichtanerkennung des IFB entbehre daher jeglicher gesetzlicher
Grundlage.
Die Betriebsprüfung zeige weiterhin keine
Bereitschaft, die unterschriebenen Verträge über den Erwerb der
Bezugsrechte - die Originale seien aus gebührenrechtlichen Gründen
nicht nach Österreich gebracht worden - zu würdigen. Weiters
könnten die KSV - Auskünfte die in der Berufung dargestellten
Sachverhalte der Jahre 1990 bis 1996 nicht abdecken.
Die Verwendung
der erhaltenen Mittel zur Vergabe von Darlehen könne nicht zur Annahme
einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
5. Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenats vom 1. März 2005:
Mit Vorhalt
vom 1. März 2005 wurde die Bw u.a. aufgefordert, die Kosten für
den Erwerb der Bezugsrechte der Marke T von W, die Optionsvereinbarung mit FS
und die Kosten für die Übernahme seiner Anteile sowie die Kosten
für den Erwerb der Generalvertriebsrechte für die A Division von der
AS bekanntzugeben und zu dokumentieren.
6.
Vorhaltsbeantwortung vom 11. Mai 2005:
6.1. Die Bw legte mit der Vorhaltsbeantwortung Rechnung und
Zahlungsbestätigung über den im Jahr 1990 erfolgten Erwerb der
Vertriebsrechte der Marke T von W um 525.000,00 DM vor. Mit dem Vertrieb
von Pkw-Rädern anderer fernöstlicher Räderproduzenten sei die
BBAG direkt betraut worden, weshalb damit keine Erwerbskosten verbunden gewesen
wären.
Ferner legte
die Bw zwei Optionsvereinbarungen vom 28. Juli 1993 vor. Gemäß
dieser Vereinbarungen hätten die über die D Ltd gehaltenen Anteile des
FS an der F Ltd von der SW Ltd (einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der XY
GmbH, Wien) und von der HP Ltd (einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der YZ
GmbH, Wien) zum Nominale von jeweils 2.600 GBP erworben werden können.
FS seien die Vertriebsrechte für FR Räder zu verdanken. Er habe die
ALtd in seiner Funktion als Generaldirektor der AS mit dem Vertrieb dieser
Räder betraut. Durch die Übernahme dieser Vertriebsrechte seien der
ALtd keine Kosten entstanden. Die ALtd habe mittlerweile alle betrieblichen
Aktivitäten eingestellt und die Bilanzgewinne zu gleichen Teilen an die XY
GmbH und die YZ GmbH ausgeschüttet.
6.2. Laut dem
der Vorhaltsbeantwortung beigelegten Organigramm stand die ALtd zu 100 % im
Eigentum der F Ltd, Guernsey; an dieser waren die SW Ltd, Guernsey, und die HP
Ltd, Guernsey, zu jeweils 24 % bzw. nach dem Erwerb der Anteile des FS zu
jeweils 50 % beteiligt; die SW Ltd stand zu 100 % im Eigentum der XY
GmbH, die HP Ltd stand zu 100 % im Eigentum der YZ GmbH;
Alleingesellschafter der YZ GmbH ist BC; bis zum Jahr 2007 war AB
Alleingesellschafter der XY GmbH.
7. Mit der
erwähnten Vereinbarung vom 19. Dezember 1994
(Bl. 308/Arbeitsbogen) bestellte AS die ALtd zum ausschließlichen
Vertriebshändler von A Stahlfelgen für den Aftermarkt weltweit, mit
Ausnahme bestimmter Länder. Laut Punkt 11 behält sich AS das
Recht vor, seine Produktion zu ändern, einzuschränken oder zu beenden,
ohne dass dies irgendeine Verpflichtung gegenüber der ALtd begründen
würde. Punkt 12.1. legt fest, dass die Vereinbarung bis zum 30 April
1999 wirksam sei. In Punkt 14 ist vereinbart, dass ALtd keine Rechte oder
Verpflichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A abtreten
darf.
8. Schreiben
vom 30. März 2007:
8.1. Auf
telefonische Anfrage des unabhängigen Finanzsenats übermittelte die Bw
mit Schreiben vom 30. März 2007 zur Wertermittlung der durch die Bw
erworbenen Bezugs- und Vertriebsrechte die zu Grunde liegenden Berechnungen. Aus
diesen, bereits im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Berechnungen sei
ersichtlich, dass bei der Bewertung mit einer Nachhaltigkeitsdauer von
3 Jahren ein sehr konservativer Ansatz gewählt worden sei. Durch den
Erwerb der Bezugs- und Vertriebsrechte sei eine wesentliche Stärkung der Bw
erfolgt, einerseits durch die Aufnahme von neuen Lieferanten, andererseits durch
die Übernahme eines fremden Kundenstocks, der vor dem Erwerb von ALtd und
BBAG betreut worden sei. Die beigelegte Zusammenstellung der mit den wichtigsten
übernommenen Lieferanten (YF, H, RB) bzw. deren Produkten erzielten
Deckungsbeiträge zeige, dass in den Jahren 1996 bis 2000 ein
Deckungsbeitrag von 109.954 TS erzielt werden konnte. Der Kaufpreis
für die Bezugs- und Vertriebsrechte könne somit aus einer ex-post
Betrachtung nicht als überhöht angesehen werden.
8.2. Die
erwähnten Berechnungsgrundlagen für den Erwerb der Bezugs- bzw.
Vertriebsrechte haben folgenden Inhalt:
BBAG
|
in
ATS 1.000
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
nachhaltiger
|
|
lt.
Bilanz
|
lt.
Bilanz
|
lt.
Bilanz
|
Erwartung
|
Erwartung
|
Zukunftserfolg
|
Deckungsbeitrag
|
13.093
|
8.657
|
10.840
|
8.500
x)
|
8.500
x)
|
8.000
|
|
|
|
|
x)
Wegfall
Lieferanten
|
des O
|
|
Berechnungsansatz
I)
|
Nachhaltig
zu erzielender Deckungsbeitrag p.a.
|
8.000
|
|
bei
Bw anfallenden Zusatzkosten
|
|
-1.100
|
|
(wesentlich
tiefer da Infrastruktur vorhanden und
|
|
|
nur
variable Kosten angesetzt werden müssen)
|
|
|
Nachhaltiger
Zusatzgewinn Bw p.a.
|
|
6.900
|
|
Nachhaltigkeitsfaktor
|
|
|
|
|
(Branchen
üblich wäre ein Faktor 4-5. Auf Grund des
|
|
|
Risikos,
dass der Lieferant auf Grund der Konkurrenz
|
|
|
eine
langfristige Zusammenarbeit ablehnt, sei
|
|
|
jedoch
nur ein Faktor von 3 gewählt worden)
|
|
|
|
Kaufpreisberechnung
gem. nachhalt. Zusatzgewinn
|
20.700
|
Berechnungsansatz
II)
|
Return
of Investment in Jahren
|
|
|
|
|
Ziel
der Bw ist es, dass sich die Investitionen in die
|
|
|
Vertriebsrechte
durch den zusätzlichen Cash Flow
|
|
|
der
nächsten 3,5 Jahre refinanziert
|
|
|
|
Nachhaltiger
Zusatzgewinn Bw für 3,5 Jahre
|
24.150
|
|
Anfallende
Finanzierungskosten für den Kaufpreis
|
-2.700
|
|
|
|
|
|
|
21.450
ALtd
|
in
ATS 1.000
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
nachhaltiger
|
|
lt.
Bilanz
|
lt.
Bilanz
|
lt.
Bilanz
|
Erwartung
|
Erwartung
|
Zukunftserfolg
|
Deckungsbeitrag
|
11.194
|
20.357
|
34.357
|
31.500
|
29.700
|
28.000
|
Berechnungsansatz
I)
|
Nachhaltig
zu erzielender Deckungsbeitrag p.a.
|
28.000
|
|
bei
Bw anfallenden Zusatzkosten
|
|
-2.200
|
|
(wesentlich
tiefer da Infrastruktur vorhanden und
|
|
|
nur
variable Kosten angesetzt werden müssen)
|
|
|
Nachhaltiger
Zusatzgewinn Bw p.a.
|
|
25.800
|
|
Nachhaltigkeitsfaktor
|
|
|
|
|
(Branchen
üblich wäre ein Faktor 4-5. Auf Grund des
|
|
|
Risikos,
dass der Lieferant auf Grund der Konkurrenz
|
|
|
eine
langfristige Zusammenarbeit ablehnt, sei
|
|
|
jedoch
nur ein Faktor von 3 gewählt worden)
|
|
|
|
Kaufpreisberechnung
gem. nachhalt. Zusatzgewinn
|
77.400
|
Berechnungsansatz
II)
|
Return
of Investment in Jahren
|
|
|
|
|
Ziel
der Bw ist es, dass sich die Investitionen in die
|
|
|
Vertriebsrechte
durch den zusätzlichen Cash Flow
|
|
|
der
nächsten 3,5 Jahre refinanziert
|
|
|
|
Nachhaltiger
Zusatzgewinn Bw für 3,5 Jahre
|
90.300
|
|
Anfallende
Finanzierungskosten für den Kaufpreis
|
-10.000
|
|
|
|
|
|
|
80.300
9. Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenats vom 5. Oktober 2007:
Mit diesem
Vorhalt wurde die Bw u.a. um Folgendes ersucht:
-
Vorlage von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, welche Werbeaktivitäten
die BBAG und die ALtd gesetzt haben, um sich selbst und die von ihnen
vertriebenen Produkte auf den Märkten, auf die sich deren Vertriebsrechte
vereinbarungsgemäß bezogen haben, bekannt zu machen und Kunden zu
gewinnen.
-
Wo haben die BBAG und die ALtd ihre Warenlager unterhalten?
-
Vorlage der in den Jahren 1993 bis 1995 zwischen der BBAG und der ALtd und ihren
Kunden aufrechten Vereinbarungen (Kaufverträge, Lieferverträge) und
der von BBAG und ALtd in diesen Jahren geführten Kundenkorrespondenz,
insbesondere betreffend Bestell- und Liefervorgänge,
Reklamationsbearbeitung, sowie der Korrespondenz mit dem jeweiligen
Hersteller.
-
Wie erfolgte die Finanzierung der Wareneinkäufe durch BBAG und ALtd?
-
Auflistung der mit dem Erwerb der Vertriebsrechte von der BBAG bzw. der ALtd
übernommenen Kunden mit Namen und Anschrift, ferner Vorlage der
Korrespondenz, die anlässlich der Übernahme zwischen der Bw bzw. BBAG
/ ALtd und den betreffenden Kunden geführt wurde. - Bezüglich
der mit Schreiben vom 30. März 2007 übermittelten Beilage 3
(Zusammenstellung der mit den wichtigsten übernommenen Lieferanten
erzielten Deckungsbeiträge): Vorlage der im Jahr 1996 anlässlich des
Erwerbs der Vertriebsrechte bzw. der Übernahme der in der Beilage 3
genannten Lieferanten geführten, die Übernahme dokumentierenden
Korrespondenz zwischen der Bw und diesen Lieferanten.
-
Vorlage der von der Bw mit YF, H und RB bestehenden Herstellervereinbarungen
sowie sonstiger im Berufungszeitraum aufrechter Vereinbarungen mit diesen
Firmen.
-
Vorlage der schriftlichen Zustimmung durch AS, welche laut Punkt 14 der am
19. Dezember 1994 zwischen ALtd und AS geschlossenen Vereinbarung für
eine Übertragung von Rechten aus dieser Vereinbarung erforderlich
war.
10.
Vorhaltsbeantwortung vom 27. November 2007:
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 27. November 2007
übermittelte die Bw verschiedene Unterlagen und führte dazu Folgendes
aus:
10.1.
Die von BBAG und ALtd gesetzten Werbeaktivitäten hätten neben
regelmäßigen Besuchen der Abnehmer in der Erstellung von - den Kunden
der betroffenen Märkte zur Verfügung gestellten - Produktkatalogen
bestanden. Die RB - Verkaufsleitung in den USA habe unabhängig von den ALtd
Aktivitäten ebenfalls Werbematerial und eigene Unterlagen erstellt. Auf
diesen sei ALtd als europäischer Vertriebspartner für den
Nachrüstmarkt angeführt.
Der
Vorhaltsbeantwortung beigelegt sind:
- Ein
Räderkatalog der BBAG (Anschrift Zug, I-Str) mit der Aufschrift "Steel
wheels for Japanese cars".
- Ein
Räderkatalog der ALtd, als Aftermarkt Vertreter von RB A und anderen
führenden Stahlfelgenproduzenten (Anschrift Vaduz, S) mit der Aufschrift
"OEM Steel Wheels".
-
2 Kataloge von RB A. Auf der Rückseite der Kataloge wird unter "A Division"
neben zwei Standorten bzw. Firmen in Nordamerika die ALtd angeführt.
10.2.
Die BBAG habe kein eigenes Warenlager unterhalten, der Rädervertrieb sei im
Rahmen von Streckengeschäften abgewickelt worden. ALtd habe neben
Streckengeschäften auch ein Warenlager in Rotterdam unterhalten (belegt
durch beigelegte Rechnungskopien).
10.3.
Die Bw legte weiters beispielhaft von der ALtd geführte Korrespondenz mit
Kunden - wie etwa Bestellungen von Kunden, Ausgangsrechnungen,
Lieferterminanfragen, Verschiffungsanzeigen, Zahlungsbestätigungen,
Klärung von Verzollungsproblemen - und mit Lieferwerken - wie etwa mit YF
betreffend neue Radtypen, Bestellung von Toyotarädern, ausständige
Zahlungen und Regelung einer Reklamation, Faxbeschwerde an H wegen
Lieferverzögerung, mit RB betreffend Liefertermine, Mengenänderung und
Verschiffungsanweisung - vor
10.4.
Die Zahlungsabwicklung erfolgte laut den von der Bw vorgelegten Belegen im
Wesentlichen mittels Dokumentenakkreditiv.
10.5. Die Bw
übermittelte weiters eine Auflistung der Kunden von BBAG bzw. ALtd. Diese
hätten nach Übernahme der Geschäftsaktivitäten durch die Bw
auch zum Kundenstamm der Bw gezählt, was durch Anführung der
Kundennummer nachgewiesen sei.
W habe sich
Mitte September 1996 schriftlich bei vielen Kunden der ALtd verabschiedet und in
diesem Schreiben auf die gelungene Integration der ALtd -
Vertriebsaktivitäten in die Bw hingewiesen. Die Bw hat dazu beispielhaft
ein Telefax der ALtd an einen Kunden in Schweden sowie ein Telefax an einen
Kunden in den USA, beide datiert mit 16. September 1996, vorgelegt.
Nach
der Abtretung hätten BBAG und ALtd keine Kundenkontakte für Rechnung
der Bw mehr unterhalten.
10.6. Die
Übernahme der Vertriebsaktivitäten für die Lieferanten durch die
Bw und die Integration dieser Vertriebsaktivitäten in die Bw seien
anlässlich persönlicher Besuche von W, dem Geschäftsführer
der ALtd, in den Lieferwerken erörtert und vereinbart worden. An mehreren
dieser Gespräche habe auch AB, Geschäftsführer der Bw,
teilgenommen. Dies betreffe insbesondere auch die Gespräche auf den Reisen
nach Ri (Standort des Werkes von RB) am 13., 14. Feber 1996, nach K (Sitz
von AK) am 20. März 1996, nach Ty (Sitz der Verkaufsleitung von RB) am
25. März 1996 und nach G (Sitz von YF) am 13., 14. August 1996.
Kopien der Reiserechnungen und die dokumentierende Korrespondenz zu den
Gesprächsterminen seien beigelegt.
Mit dem
beigelegten Telefax vom 31. Mai 1996 habe W die Fa. M informiert, dass
das Akkreditiv für einen bestimmten Auftrag direkt von der Bw eröffnet
worden sei, weil die Übertragung der Geschäfte zu einem Zeitpunkt
beginnen solle, der noch vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen liege.
Weiters habe sich W schriftlich bei vielen Geschäftspartnern der ALtd
verabschiedet und auf die gelungene Integration der Vertriebsaktivitäten in
die Bw hingewiesen. Beispielhaft seien drei Telefaxe der ALtd vom
6. September 1996 beigelegt (an M, T und H).
Die
detaillierte Vorgangsweise für die Übernahme der
Vertriebsaktivitäten von RB - Rädern sei bei mehreren Treffen mit dem
Präsidenten und einem Verkaufsleiter von AS vereinbart worden. An zwei
dieser Treffen habe auch AB teilgenommen. Konkret sei folgende Vorgangsweise
vereinbart worden: die Vereinbarung vom 19. Dezember 1994 werde in etlichen
Punkten geändert und all dies werde in einer Ergänzungsvereinbarung
festgehalten. ALtd verpflichte sich, den Begriff A aus dem Firmenwortlaut zu
entfernen. Weiters sei ALtd ermächtigt worden, die direkte Belieferung und
Verrechnung der Bw zu verlangen. Dies sei mit der Korrespondenz vom
30. September 1996 und vom 17. Oktober 1996 erfolgt. Fortan seien auch
die direkten Bestellungen der Bw von beiden Werken angenommen und die Räder
direkt an die Bw geliefert und verrechnet worden. Diese Vorgangsweise sei
gewählt worden, da es sich dabei nur um die Änderung eines bestehenden
Vertrages und nicht um den Abschluss eines neuen Vertrages gehandelt habe. Ein
solcher hätte gemäß der RB - Konzernrichtlinien die Involvierung
der konzerneigenen Rechtsabteilung zwingend notwendig gemacht, was mit sehr
großer Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Zeitverzögerungen
geführt hätte.
In
dem erwähnten Schreiben vom 30. September 1996 gibt die ALtd die neue
Anschrift, den geänderten Firmennamen (BAG) und den neuen
Geschäftsführer bekannt. Außerdem ersucht die ALtd unter Hinweis
auf Punkt 7.4. der Vertragsergänzung, A - Räder direkt an die Bw zu
liefern und zu fakturieren. Man sei sich aber bewusst, dass die
Verantwortlichkeit für die Bezahlung der Rechnungen bei der ALtd
bleibe.
Der
erwähnte Punkt 7.4. besagt, dass A zeitweise und auf Ersuchen von ALtd
Produkte an eine von ALtd bezeichnete Konzerngesellschaft liefern und verrechnen
wird. In solchen Fällen bleibe die Zahlungsverantwortlichkeit bei
ALtd.
RB
führt im Antwortschreiben vom 17. Oktober 1996 aus, das unterfertigte
Exemplar der Ergänzung zu der nunmehr von der BAG gehaltenen
Vertriebsvereinbarung zu übermitteln.
Weitere
Korrespondenz zum Übergang der Vertriebsaktivitäten liege seitens der
Bw nicht [mehr] vor. Die Übernahme der Vertriebsaktivitäten für
diese Lieferanten sei seitens der Bw "gelebt" worden, z.B. durch die Abgabe von
Bestellungen, die seitens der Lieferwerke angenommen worden seien und in der
Folge zur direkten Belieferung der Bw geführt hätten. Mit der
Vermarktung der so gelieferten Räder hätten die bereits dargelegten
Umsätze und Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden können.
10.7. Die Bw
übermittelte weiters mit 1. April 1997 datierte Vereinbarungen mit den
Fertigungsbetrieben YF, H und RB. Diese Vereinbarungen haben auszugsweise
folgenden Inhalt:
Die
Bw beantragt (beim Kraftfahrtbundesamt in Deutschland) für einzeln
aufgelistete Bauteile die zum Vertrieb im freien, markenungebundenen
Nachrüstmarkt in Europa notwendigen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen. Die Bw
lässt zu diesem Zweck nach eigenen Konstruktionsunterlagen insbesondere
Stahlscheibenräder unter eigener technischer und rechtlicher Verantwortung
im Fertigungsbetrieb herstellen, und ist befugt, an die zuständige Stelle
des Fertigungsbetriebes unmittelbar Weisungen zu erteilen. Die betroffenen
Stahlscheibenräder sind in einer Beilage zur Vereinbarung
aufgelistet.
11. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2003 stellte die
Bw gemäß
§ 323 Abs. 12 in Verbindung mit
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.Zum Erwerb
von Vertriebsrechten:
1.1. Streit
besteht in diesem Punkt darüber, ob die von der Bw mit der BBAG und der
ALtd getroffenen Vereinbarungen über den Erwerb von Vertriebsrechten
steuerlich anzuerkennen sind bzw. ob mit den auf Grund dieser Vereinbarungen
geleisteten Zahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen bewirkt wurden.
Die von der Bw
vorgelegten Unterlagen, wie beispielsweise Nachweise über angemietete
Büroräumlichkeiten und über die Beschäftigung von Personal
oder von der ALtd geführte Korrespondenz, sprechen dafür, dass die
BBAG und die ALtd wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet haben und daher -
jedenfalls bis zu bestimmten Zeitpunkten - deren Einstufung als Sitz- oder
Briefkastengesellschaften nicht gerechtfertigt erscheint. Allein dieser Umstand
vermag aber der Berufung aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht
zum Erfolg zu verhelfen.
Zum Zeitpunkt
des Abschlusses der streitgegenständlichen Vereinbarungen waren AB und BC,
über die X-GmbH, sowohl an der Bw als auch, ebenfalls über die X-GmbH,
an der BBAG und, über österreichische Holdinggesellschaften und
Gesellschaften auf Guernsey, an der ALtd zu jeweils 50 % beteiligt. Sowohl
die Bw als auch die BBAG und die ALtd wurden daher von denselben Personen
wirtschaftlich dominiert. Zugleich waren AB und BC auch
Geschäftsführer der Bw sowie der X-GmbH.
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten
Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer
äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als
Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist an Hand eines
Fremdvergleiches zu ermitteln, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes das zwischen dem Gesellschafter und einer
Kapitalgesellschaft durch die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen gegebene
Naheverhältnis gebietet, behauptete Vereinbarungen zwischen diesen Personen
an jenen Kriterien zu messen, die für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die jeweilige Vereinbarung
muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Der Grund
für diese Anforderungen liegt darin, dass das zwischen Angehörigen
typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessensgegensatzes, wie er
zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten
willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der
im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen
Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss. Für Verträge,
die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person
vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, sind die gleichen Anforderungen
zu erheben (z.B. VwGH 21.6.2007, 2006/15/0043).
Die in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien haben ihre
Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen
Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen
Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (z.B. VwGH 18.4.2007,
2004/13/0025).
Zweifel am
wahren wirtschaftlichen Gehalt der von der Bw mit den im Sinne der vorstehenden
Ausführungen mit ihr beteiligungsmäßig verbundenen
Gesellschaften BBAG und ALtd am 5. Feber 1996 getroffenen Vereinbarungen
müssen nun schon deshalb aufkommen, weil nicht nachvollziehbar gemacht
wurde, inwiefern diese Vereinbarungen überhaupt zu einem Übergang von
Rechten auf die Bw geführt hätten.
Gemäß
Punkt II der mit der ALtd geschlossenen Vereinbarung hätte diese mit
1. April 1996 auf ihre Rechte aus dem Generalvertriebsverhältnis mit
AS zugunsten der Bw verzichtet. Dass ein solcher Verzicht tatsächlich
wirksam wurde, ist aber angesichts der Tatsache, dass eine laut Punkt 14
der am 19. Dezember 1994 zwischen der ALtd und der AS getroffenen
Vertriebsvereinbarung für eine Abtretung von Rechten oder Verpflichtungen
hieraus erforderliche vorherige schriftliche Zustimmung von RB offensichtlich
nicht erteilt wurde, vielmehr in der mit September, Oktober 1996 vereinbarten
Änderung der Vertriebsvereinbarung weiterhin die ALtd als Vertragspartner
von AS aufscheint, auszuschließen. An keiner Stelle der
Änderungsvereinbarung, auch nicht im diesbezüglichen Schriftverkehr,
wird eine Abtretung der Vertriebsrechte bzw. ein Vertragseintritt durch die Bw
erwähnt. In Punkt 7.4. wird lediglich festgelegt, dass zeitweise und auf
Ersuchen der ALtd Lieferung und Verrechnung an eine von der ALtd bezeichnete
Konzerngesellschaft erfolgen werden. Ein Recht der Bw zum exklusiven Vertrieb
von A - Rädern kann aus dieser Bestimmung bzw. aus dem unter Berufung auf
diese Bestimmung geäußerten Ersuchen der ALtd im Schreiben vom
30. September 1996, AS solle direkt an die Bw liefern und verrechnen, nicht
abgeleitet werden. Ist aber die ALtd weiterhin Inhaberin des Vertriebsrechtes
gewesen, so kann es nicht auf die Bw übergegangen sein. Bereits die
Tatsache, dass der in der Vereinbarung vom 5. Feber 1996 ausgesprochene
Rechtsverzicht der ALtd tatsächlich nicht vollzogen wurde, schließt
eine steuerliche Anerkennung dieser Vereinbarung aus.
Dass die
Vorgangsweise einer bloßen Änderung des mit der ALtd geschlossenen
Vertrages gewählt worden sei, weil die andernfalls laut Konzernrichtlinien
von RB notwendige Involvierung deren Rechtsabteilung - im Übrigen eine
Behauptung, die von der Bw völlig unbelegt in den Raum gestellt wurde -
"mit sehr großer Wahrscheinlichkeit" zu erheblichen Zeitverzögerungen
geführt hätte, ist eine bloße Zweckbehauptung. Jemand, der
bereit ist, einen Betrag in Höhe von 77 Mio S für den Erwerb
eines Vertriebsrechtes zu bezahlen, wird auch eine ordnungsgemäße
Umsetzung des Rechtsüberganges, insbesondere die erforderliche Einholung
der schriftlichen Zustimmung des Vertriebspartners, verlangen. Dass es die Bw
unterlassen hat, auf eine solche, die erstrebte Rechtsposition absichernde
Umsetzung zu bestehen, und es vielmehr hingenommen hat, dass die ALtd, etwa
entgegen der in Punkt II der Vereinbarung vom 5. Feber 1996
übernommenen Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass RB gegenüber
der Bw die bis dahin mit der ALtd bestehende Exklusivitätsvereinbarung
anwendet, in einer ein halbes Jahr später vorgenommenen Änderung der
Vertriebsvereinbarung weiterhin als Inhaber des Vertriebsrechtes aufscheint,
spricht gegen die Ernsthaftigkeit der zwischen ihr und der ALtd getroffenen
Vereinbarung.
Es ist auch
auszuschließen, dass ein der ALtd fremd Gegenüberstehender ein
Entgelt in Höhe von 77 Millionen S allein dafür bezahlt
hätte, dass diese ihren Vertriebspartner, wie in Punkt 7.4. der
Änderungsvereinbarung vorgesehen, zeitweise um direkte Lieferung und
Verrechnung an ihn ersucht, zumal der Anspruch auf ein solches Verhalten
völlig unbesichert gewesen wäre. Eine Sicherheit dafür, dass die
Bw ihr Entgelt zurückerhält, falls die ALtd es unterlässt, ein
solches Ersuchen an ihren Vertriebspartner zu stellen, bzw., wie Punkt II
der Vereinbarung vom 5. Feber 1996 bestimmt, für eine Überbindung
der bisher mit ihr bestehenden Exklusivitätsvereinbarung zu sorgen, ist
allerdings nicht vorgesehen. Ein Fremder hätte eine Investition in der
gegenständlichen Höhe, ohne eine abgesicherte Rechtsposition zu
erlangen, nicht getätigt.
Auch
bezüglich der mit der BBAG geschlossenen Vereinbarung fehlt jeglicher Beleg
dafür, dass es zu einem Übergang der in der Vereinbarung genannten
Rechte zum Vertrieb von Stahlscheibenrädern der Firmen T, YF und H gekommen
wäre. Es gibt keine Korrespondenz mit diesen Firmen, die eine Zustimmung
zum Übergang eines der BBAG eingeräumten Vertriebsrechtes oder
zumindest die Kenntnisnahme von einem solchen Übergang dokumentieren bzw.
bestätigen würde.
Als auffallend
ist es in diesem Zusammenhang zu bezeichnen, dass zwar die
Herstellervereinbarungen mit YF, H und AS, deren Abschluss für die Bw mit
keinen (Anschaffungs-) Kosten verbunden war, schriftlich abgeschlossen wurden,
es aber keinen einzigen schriftlichen Beleg oder sonstigen Nachweis dafür
gibt, dass sich diese Firmen zum behaupteten Übergang von Vertriebsrechten,
der für die Bw immerhin mit Anschaffungskosten von beinahe
100 Mio S verbunden gewesen wäre, geäußert hätten
oder dass die Bw diese Firmen zumindest davon in Kenntnis gesetzt hätte,
nunmehr Partner der seinerzeit mit der ALtd bzw. BBAG getroffenen
Vertriebsvereinbarungen zu sein, ein Umstand, der ebenfalls Zweifel am Inhalt
der Vereinbarungen vom 5. Feber 1996 aufkommen lässt.
In der Berufung
wird ferner zwar behauptet, dass die Bw mit dem Erwerb der Vertriebsrechte auch
den gesamten Kundenstock der ALtd und der BBAG übernommen habe. Es fehlt
aber auch diesbezüglich eine nachvollziehbare Dokumentation.
Der Umstand,
dass den in der von der Bw übermittelten Zusammenstellung aufgelisteten
Kunden Kundennummern der Bw zugeordnet sind, ist kein Nachweis dafür, dass
die Bw diese Kunden anlässlich des Erwerbs von Vertriebsrechten
übernommen hätte. Zudem hat die BBAG, wie die Bw in der Berufung
selbst vorträgt, im Jahr 1993 ihre operative Tätigkeit und ihre
Kontakte zu Kunden eingestellt. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht
ersichtlich, welchen Kundenstock die Bw im Feber 1996 von der BBAG hätte
übernehmen können.
Unklar ist
damit auch, wie die BBAG ihren in Punkt II der Vereinbarung vom
5. Feber 1996 vorgesehenen Verpflichtungen, etwa im Zusammenhang mit
bestehenden Lieferverträgen mit Kunden diese zum direkten Kontrahieren mit
der Bw zu bewegen, hätte nachkommen können; wenn sich die BBAG im
Feber 1996 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die
Räderhersteller an die Bw zu den gleichen Konditionen liefern wie "bisher"
an die BBAG, so ist dies mit der Tatsache, dass die BBAG ihre operative
Tätigkeit im Jahr 1993 eingestellt hat, nicht in Einklang zu
bringen.
Die von der Bw
vorgelegten Telefaxe der ALtd, so jenes vom 31. Mai 1996, mit dem die ALtd
die Firma M (T) informiert habe, dass ein Akkreditiv direkt von der Bw
eröffnet worden sei, weil die Übertragung des Geschäfts zu einem
Zeitpunkt beginnen solle, der noch vor dem Ausscheiden des W aus dem Unternehmen
liege, sowie jene vom 16. September 1996 (diese enthalten auszugsweise
folgende Ausführungen des W: "Having been in Switzerland now for seven
years developing ABC and integrating it with [Bw], being by far the largest
steel wheel aftermarket distributor in the world, I fell I need to move on" bzw.
"Have spent most of this year trying to make a smooth business transfer to ABC's
mother company [Bw]. With [Bw] being by far the largest steel wheel aftermarket
distributor in the world, I am confident the relation between H and [Bw] will
develop favorably in the future") sind als Nachweis für einen Übergang
von Vertriebsrechten auf die Bw schon deshalb nicht geeignet, weil nicht
erkennbar ist, dass diese Nachrichten tatsächlich verschickt worden
wären.
Dass die Bw als
Dokumentation für den behaupteten Übergang von Vertriebsrechten in
Millionenhöhe bzw. der anlässlich dieses Übergangs angeblich
erfolgten Übernahme des gesamten Kundenstocks nicht mehr als einige
Telefaxe der ALtd bzw. des W, deren Inhalte zudem keineswegs derart konkret
sind, dass sie einen Übergang von Vertriebsrechten bzw. die Übernahme
von Kunden zweifelsfrei erweislich machen würden, und aus denen im
Übrigen nicht einmal zu ersehen ist, ob sie den angegebenen Adressaten
tatsächlich zugeleitet wurden, vorzuweisen hat, und ansonsten bloß
darauf verweisen kann, die Übernahme der Vertriebsaktivitäten "gelebt"
zu haben, zeigt kein unter Fremden übliches Verhalten auf.
Abgesehen von
der mangelnden Nachvollziehbarkeit einer tatsächlichen
Rechtseinräumung an die Bw entspricht es nicht einer zwischen Fremden
praktizierten Vorgangsweise, für die vereinbarte Übertragung eines
Vertriebsrechtes einen Betrag in Höhe von beinahe 100 Mio S zu
bezahlen, ohne eine nachvollziehbare, beweiskräftige Dokumentation für
den Übergang der Rechte, insbesondere eine schriftliche Zustimmung oder
Kenntnisnahme bzw. Bestätigung desjenigen, dessen Produkte Gegenstand des
Vertriebes sind und der mit dem Veräußerer des Rechts die zu Grunde
liegende Vertriebsvereinbarung abgeschlossen hat, zu verlangen. Dass die Bw eine
solche Dokumentation nicht vorlegen konnte, macht ihre Behauptungen
unglaubwürdig.
Die von der Bw
übermittelten Belege über Reisen des AB nach Brasilien, Japan und
China bilden ebenfalls keinen Beweis dafür, dass anlässlich dieser
Reisen mit AS, T oder YF über die Übernahme der Vertriebsrechte von
BBAG bzw. ALtd verhandelt worden wäre. Anlass für diese Reisen
können auch Gespräche über die letztlich am 1. April 1997
abgeschlossenen Herstellervereinbarungen gewesen sein.
Die in der mit
Schreiben vom 30. März 2007 vorgelegten Aufstellung enthaltenen
Deckungsbeiträge der Jahre 1996 bis 2000 aus der Geschäftsverbindung
mit den in Rede stehenden Räderproduzenten ist für sich kein Beweis
dafür, dass diese Geschäftsverbindung aus der Übernahme von
Vertriebsrechten resultierte, zumal die am 19. Dezember 1994 mit der ALtd
abgeschlossene Vertriebsvereinbarung AS nicht daran hinderte, direkt
Verkäufe an Kunden in das von der Vertriebsvereinbarung betroffene Gebiet
durchzuführen (laut Punkt 1 der Vereinbarung: "Where it is necessary
or desirable in A's judgment for adequate distribution of A Products, A and its
affiliates reserve the right to make direct sales to costumers in the
Territory."). Einen näheren Inhalt der von den anderen
Räderproduzenten mit der BBAG geschlossenen Vertriebsvereinbarungen hat die
Bw nicht dargetan. Es ist nicht auszuschließen, dass die Bw auch mit
diesen Räderproduzenten unabhängig vom Erwerb irgendwelcher
Vertriebsrechte in Geschäftsbeziehung getreten ist. Weiters können
diese Deckungsbeiträge, jedenfalls seit 1997, auch auf die besagten
Herstellervereinbarungen zurückzuführen sein, betreffen diese
Vereinbarungen doch ebenfalls Stahlfelgen jener Automarken, die beispielsweise
auch im Katalog der ALtd enthalten sind.
Muss ferner
schon angezweifelt werden, dass ein der BBAG und der ALtd fremd
Gegenüberstehender bereit gewesen wäre, für Vertriebsrechte, die
ihm voraussichtlich für lediglich 4 Jahre von Nutzen sein würden,
und in der ungewissen Hoffnung, in dieser kurzen Zeit den Kaufpreis zu
verdienen, beinahe 100 Mio S zu bezahlen, so gilt dies umso mehr, als
ja nicht einmal die vierjährige Nutzbarkeit abgesichert war, räumte
doch Punkt 11 der Vereinbarung vom 19. Dezember 1994 AS das mit
keinerlei Verpflichtungen verbundene Recht ein, seine Produktion zeitweise
einzuschränken oder einzustellen. Dass Punkt III der Vereinbarungen
vom 5. Feber 1996 eine teilweise Rückzahlung des Entgelts für den
Fall einer frühzeitigen Beendigung der Generalvertriebsverhältnisse
vorsieht, beseitigt den Mangel an Fremdüblichkeit nicht, hat doch die Bw
keinerlei Sicherheiten für einen allenfalls zurückzuzahlenden Betrag
eingefordert. Ist bei Vertragsabschluss ungewiss, ob der bedungene Erfolg in der
vereinbarten Form eintritt, sodass, wie dies konkret geschehen ist, eine
(teilweise) Rückzahlung des Entgelts ausgemacht wird, so hätte es
einer unter Fremden üblichen Vorgangsweise entsprochen, die
Rückzahlungsansprüche, zudem solche in der gegenständlichen
Höhe, etwa in Form einer Bankgarantie abzusichern. Dass die Bw die
Einforderung entsprechender Sicherheiten unterlassen hat, lässt sich nur
mit der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Vertragsparteien
erklären.
Zu weiteren
Zweifeln Anlass gibt die auf jeweils einer A4-Seite enthaltene Berechnung des
Entgelts für den Rechtsverzicht. Die Vertragspartner waren sichtlich nicht
bemüht, die Richtigkeit oder Zusammensetzung der in den beiden
Berechnungsblättern ausgewiesenen Deckungsbeiträge einer näheren
Prüfung zu unterziehen, bzw. zu hinterfragen, inwieweit diese
überhaupt den von den Vereinbarungen betroffenen Vertriebsrechten
zugeordnet werden können.
Hinsichtlich
der Ermittlung des an die ALtd zu bezahlenden Entgelts zeigt sich dies darin,
dass in die Berechnung u.a. die Deckungsbeiträge der Jahre 1993 und 1994
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
verdeckte GewinnausschüttungVerträge zwischen nahen Angehörigenmangelnde Fremdüblichkeitbeteiligungsmäßig verbundene Gesellschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0266-W/03
- Stammnummer
- 32871
- Gültig
- 01.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF