Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0060-S/07
Einleitungsbescheid; Umsatzsteuer; Einkommensteuer; Nichterklären von Einkünften
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0060-S/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen M.A., Sbg., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 13. Dezember 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch
Mag. Josef Nußbaumer, vom 21. November 2007,
SN 2007/0260-002,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wird
in der Form abgeändert, dass der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich
der Umsatzsteuer für das Jahr 2006 von € 20.540.-auf nunmehr €
17.600.-herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. November 2007 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2007/0260-002 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Nichtbekanntgabe seiner Tätigkeit als Bauunternehmer und der daraus
resultierenden Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung
für den Zeitraum 2006, indem aufgrund einer vorliegenden Kontrollmitteilung
festgestellt wurde, dass die aufgrund oa. Tätigkeit (zumindest) im Falle
des Bauvorhabens T. erzielten Umsätze vom Beschuldigten nicht erklärt
worden waren und er somit bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und
zwar Umsatzsteuer für den Zeitraum 2006 in Höhe von € 20.540.--,
sowie Einkommensteuer für den Zeitraum 2006 in Höhe von €
18.790.--, insgesamt sohin € 39.330.-verkürzt habe. Er habe hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Auswertung der vom Finanzamt
Kitzbühel - Lienz übermittelten Rechnungen (Rechnung vom 5.10.2007 mit
Rechnungsaussteller Baumeister Ing. K.G.), weiters auf die
Überweisungsauflistung an M.A. . Der Beschuldigte hatte bezüglich des
abgewickelten Bauvorhabens eine Generalvollmacht zum Einkassieren der
Teilzahlungen für Ing. K.G.. In subjektiver Hinsicht sei Vorsatz
anzunehmen, weil beide geforderten Komponenten, das Wissen und das Wollen
gegeben seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er Einkünfte aus einem
Gewerbebetrieb dem Finanzamt zu melden und Umsatz- und Einkommensteuer zu
entrichten habe. Dies deswegen, da er für Ing. K.G. Inkassantenfunktionen
wahrgenommen habe, aber auch in Überwachungs- und Leitungsfunktionen des
Baumeistergewerbes des K.G. eingebunden war. Damit sei ihm eine entsprechende
unternehmerische Funktion oblegen. Wenn er es dennoch unterlassen habe, die
Einkünfte aus seiner Bautätigkeit ordnungsgemäß zu
versteuern, so könne nur der Schluss gezogen werden, dass er bewusst seiner
Steuerpflicht nicht nachkommen wollte, sodass nur dolus directus angenommen
werde könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten, die er anlässlich seiner Einvernahme am
13. Dezember 2007 zu Protokoll gegeben hat. Er brachte im Wesentlichen vor,
dass er zwar die Vollmacht hatte dieses Bauvorhaben im Namen von K.G. von Anfang
an abzuwickeln und auch die geleisteten Zahlungen einzukassieren. Es sei seine
Aufgabe gewesen bei diesem Bau als Polier zu arbeiten. Es sei u.a. seine Aufgabe
gewesen die Baumaterialien heranzuschaffen, die Subunternehmer zu engagieren und
die Bauüberwachung durchzuführen. Es sei jedoch nicht seine Aufgabe
gewesen die Rechungen zu erstellen und die Pläne zu zeichnen. Beides war
Aufgabe von K.G., der auch als Vertragspartner aufgetreten sei. Er habe das Geld
(es waren rund € 100.000.--) kassiert und alle anfallenden Aufwendungen
für das Projekt bezahlt. Dies machte € 80.000.-bis € 85.000.-aus,
sodass für ihn persönlich rd. € 15.000.-übrig geblieben
seien. Von diesem Betrag habe er noch € 4.500.-an K.G. in Form eines
Krankenkassenbeitrages entrichten müsse. Es seien ihm zwischen
€ 5.000.-und € 10.000.-übrig geblieben, für die er bereit
sei allfällige Steuern zu entrichten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die Ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe des
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall langte am 12.September 2007 beim
Finanzamt Salzburg-Land eine Anzeige des Finanzamtes Kitzbühel-Lienz gegen
Ing. K.G. und M.A. ein. Demnach sei mit Generalunternehmervertrag vom 27.1.2006
Baumeister K.G. vom Ehepaar T. in Westendorf/Tirol mit den Umbau- und
Zubauarbeiten des Wohnhauses in Westendorf mit einer Bruttopauschalsumme in
Höhe von
€ 123.240.-beauftragt worden. Aufgrund einer
erteilten Generalvollmacht habe M.A. sämtliche Arbeiten übernommen und
auch abgerechnet. In weiterer Folge seien Gelder von K.G. und M.A.
übernommen worden. In der Schlussrechnung vom 5.10.2006 sei dann auch die
20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und dabei darauf hingewiesen worden, dass
die genannten Beträge bereits in Teilzahlungen ausbezahlt worden
seien. In weiterer Folge leitete das Finanzamt Ermittlungen gegen beide
Verdächtigen ein. Beide Beteiligten wurden ausführlich zur Sache
einvernommen, der Beschuldigte am 28.11.2007 und nochmals am 13.12.2007. Er
bestätigte im Wesentlichen den in der Anzeige dargelegten Sachverhalt. Er
sei bei K.G. vor allem wegen der Sozialversicherung angestellt gewesen.
Über einen Bekannten sei man an das Bauvorhaben der Familie T. gekommen,
wobei K.G. die Planung übernommen habe. Er habe die Baustelle als Polier
geführt, die Firmen organisiert und die Baumaterialien besorgt. Er habe
auch das Geld kassiert, etwa € 110.000.-bis € 120.000.--. Insgesamt
sei ihm ein Gewinn von € 5.000.-verblieben. Umsatzsteuer habe er keine
eingenommen. Er habe eine Generalvollmacht zum Ausüben der Arbeiten und zum
Kassieren der Beträge gehabt. Er kenne die Rechnungen nicht, die K.G.
erstellt habe, es seien Konzepte. Weitere Baustellen habe er nicht gemacht.
In der zweiten Einvernahme am 13.12.2007 hielt der Bf. nochmals
dezidiert fest, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei Rechnungen zu schreiben
und die Pläne zu zeichnen. Beides war Aufgabe des K.G., der auch als
Vertragspartner aufgetreten sei. Er räumte ein, dass für ihn
persönlich € 15.000.-übrig geblieben seien, wovon er aber einen
Betrag von
€ 4.500.-an seinen Partner in Form eines
Krankenkassenbeitrages bezahlt habe.
Abgesehen von diesen Angaben liegt noch folgendes
Beweismaterial vor: Zwei Rechnungen vom 5.10.2006, ausgestellt von K.G. ,
gerichtet an T. über brutto € 71.919,84 und € 33.684.--. In
beiden Rechnungen wird Umsatzsteuer ausgewiesen. Eine Auflistung
betreffend Überweisungen an K.G. und M.A. samt dazugehöriger
Überweisungsbelege. Mehrere handschriftliche Bestätigungen des
Beschuldigten, in denen er erhaltene Barbeträge quittiert hat.
Im Zusammenhalt dieser Unterlagen und der Angaben des Bf.
ist zu unterstellen, dass der Bf. das Bauvorhaben T. ausgeführt und die
genannten Beträge eingenommen hat. Eine Meldung dieser Einkünfte bzw.
Offenlegung gegenüber dem Finanzamt ist jedoch unterblieben. Insbesondere
wurde trotz ausgewiesener Umsatzsteuer weder eine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht noch eine Vorauszahlung entrichtet. Bei dieser Sachlage kann der
Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass es der Bf. bewusst unterließ, seine
Tätigkeit ordnungsgemäß zu versteuern und er damit bewusst
seiner Steuerpflicht nicht nachkommen wollte, nicht ernstlich entgegengetreten
werden.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens vor.
Zur teilweisen Stattgabe ist Folgendes
festzustellen: Die Erstinstanz legte ihrem Einleitungsbescheid einen
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer von € 20.540.-zugrunde und verwies
in der Begründung auf die Rechnungen vom 5.10.2006. Dabei wurde
offensichtlich übersehen, dass sich aus diesen vorliegenden Rechnungen eine
Umsatzsteuer von (lediglich) € 17.600.-ergibt. Da weitere Rechnungen nicht
aktenkundig sind, war der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich Umsatzsteuer
auf diese € 17.600.-zu reduzieren. Das Finanzamt errechnete die €
20.540.-aus dem in der Anzeige des Finanzamtes Kitzbühel-Lienz
angeführten Generalunternehmervertrag vom 27.1.2006 mit einer
Bruttopauschalsumme von € 123.240.--, der aber nicht aktenkundig ist und
somit der Einleitung nicht zugrunde gelegt werden kann.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
31. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0060-S/07
- Stammnummer
- 32859
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF