Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0330-I/05
Aussetzungszinsen: Rückwirkende Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages iSd § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO bei Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-I/05vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. X., vom
31. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 28. und 29.
April 2005 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 28. 4. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber dem
Berufungswerber (kurz Bw.) gemäß
§ 212a Abs. 9
BAO für den Zeitraum 23. 9. 2003 bis 28. 4. 2005 Aussetzungszinsen im
Betrag von 145,42 € fest. Mit Bescheid vom 29. 4. 2005
wurden dem Bw. für den Zeitraum 23. 9. 2003 bis 29. 4. 2005 weitere
Aussetzungszinsen in Höhe von 715,26 € vorgeschrieben. Wie der
gleich lautenden Begründung beider Bescheide zu entnehmen ist, wurden die
Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorgeschrieben, für die aufgrund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer
Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten ist.
In der Berufung
vom 31. 5. 2005 wurde, soweit sich diese gegen die obigen
Aussetzungszinsenbescheide richtet, die "Stornierung" der Aussetzungszinsen
beantragt, weil "die zugrunde liegenden Bescheide" ersatzlos aufgehoben worden
seien.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung oder
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen (§ 212a Abs. 5 BAO).
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Aus § 212a
Abs. 9 drittletzter Satz BAO ergibt sich, dass im Fall der nachträglichen
Herabsetzung der aufgrund des Aussetzungsantrages bzw. der Bewilligung der
Aussetzung für die Zinsenberechnung maßgeblichen Abgabenschuld die
Festsetzung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Unter der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld im hier maßgeblichen
Sinn ist jede nach Einreichung des Aussetzungsantrages eingetretene Minderung
der von diesem betroffenen rückständigen Abgabenschuld bzw. der den
Gegenstand der Bewilligung der Aussetzung bildenden Abgabe zu verstehen (vgl.
Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, Verlag
Orac, Wien, 1996, § 212a, Tz 25). Unter derartige (zinsenrelevante)
Schuldminderungen fallen nicht nur solche, die auf Grund einer (teilweise)
stattgebenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung eintreten,
sondern beispielsweise auch solche, die auf eine Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO zurückzuführen sind (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, § 212a Tz 34; § 217, Tz 50;
Ellinger/Bibus/Ottinger, a. a. O. mit Verweis auf § 212
Tz 39; Richtlinie des BMF vom 18. 10. 2005, 05 2202/1-IV/5/03,
RAE, Rz 564, 308).
Die hier
strittigen Aussetzungszinsen betreffen die nach einer Wiederaufnahme von Amts
wegen mit Bescheiden vom 17. 4. 2003 festgesetzte Umsatzsteuer 1993 bis 1998
sowie Einkommensteuer 1996 bis 1997, deren Einhebung aufgrund eines in der
Berufung gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom 17. 4. 2003 gestellten
Aussetzungsantrages ausgesetzt worden war. Das Finanzamt hat die Berufung gegen
diese Bescheide vom 17. 4. 2003 in der Weise erledigt, dass die mit
Berufung angefochtenen Bescheide mit Bescheiden gemäß
§ 299
BAO vom 28./29. 4. 2005 aufgehoben wurden, weil sich die strittigen
Abgabenbeträge als nicht rechtmäßig erwiesen hatten. Da somit
dem Berufungsbegehren in der Hauptsache Rechnung getragen wurde, indem die in
Berufung gezogenen Bescheide vom 17. 4. 2003 im Wege einer
Bescheidaufhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden, fallen für die
Zeit ab der Einbringung des Aussetzungsantrages bis zur Erlassung der auf
§ 299 BAO gestützten Bescheide (23. 9. 2003 bis 28./29.
4. 2005) keine Aussetzungszinsen an.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-I/05
- Stammnummer
- 32834
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF