Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0088-G/07
(Keine) Vorsteuererstattung ohne Vorlage der Originalrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-G/07vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten
durch Steuerberatung, vom 10. August 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. September 2005 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert. An Vorsteuern für das Jahr 2004 werden
gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 € 2.353,85
erstattet.
Im Vergleich zur
Berufungsvorentscheidung kommt es damit zu einer Verringerung des
erstattungsfähigen Betrages um € 75.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) ist eine
Gesellschaft mit Sitz in Deutschland und als Spediteur
tätig. Für das Jahr 2004 brachte die Bw. einen Antrag auf
Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige
Unternehmer ein. Diesem Antrag wurde nur teilweise entsprochen, und die
Vorsteuerbeträge die auf Rechnungen entfielen, welche nicht dem § 11
UStG 1994 hinsichtlich der Angabe des Rechnungsausstellers entsprachen und
welche den Vermerk "Nachdruck" aufwiesen, nicht zuerkannt. Zu letzteren wies das
Finanzamt darauf hin, dass eine Erstattung der Vorsteuer grundsätzlich nur
bei Vorlage der Originalbelege möglich sei (§ 3 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. 279/1995).
Nach mehrfach verlängerter Rechtsmittelfrist wurde
Berufung eingebracht. Die beiden Rechnungen, welche (obwohl keine
Kleinbetragsrechnungen) keinen Leistungsempfänger aufgewiesen hatten,
wurden in berichtigter Form vorgelegt und die Vorsteuer hieraus begehrt - und
auch im Rahmen der Berufungsvorentscheidung gewährt.
Zur Zuerkennung der Vorsteuer aus den Rechnungen mit dem
Vermerk "Nachdruck" wurde in der Berufung ausgeführt: Nach der
Rechtsprechung des EuGH (5.12.1996, Rs. C-85/95) seien andere Beweise
zuzulassen, aus denen sich ergebe, dass der Umsatz, auf den sich der Antrag auf
Vorsteuererstattung beziehe, tatsächlich stattgefunden habe, wenn der
Steuerpflichtige die Originalrechnung nicht mehr besitze. Infolge eines
EDV-bedingten Fehlers bei der E. GmbH seien die Originalrechnungen beim
Erstausdruck unleserlich geworden, womit es zu einem neuerlichen Ausdruck der
Rechnungen mit dem Vermerk "Nachdruck" gekommen sei. Ansonsten seien alle vom
Gesetz (§ 11 UStG 1994) geforderten Bestandteile auf der Rechnung enthalten
und sei aus diesem Grund unzweifelhaft, dass der Umstand tatsächlich
stattgefunden habe. Der EuGH habe in seiner Judikatur betont, dass die
Anforderungen an Rechnungen nicht so gestaltet werden dürften, dass sie die
Neutralität der Umsatzsteuer in Frage stellen. Im Urteil vom 21.4.2005, Rs
C-25/03 komme der EuGH vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass es mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar wäre, den
Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vom
anwendbaren nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben enthalte.
Darüber hinaus sei nach der Tz 1840 der USt-RL eine Schätzung
der Vorsteuern möglich, wenn die Rechnungen ursprünglich vorhanden
gewesen seien, aber später in Verlust geraten seien. Ziel der
Schätzung sei die Ermittlung sachlich richtiger Besteuerungsgrundlagen.
Ziel des Vorsteuerabzuges sei die Wahrung der Kostenneutralität der
Umsatzsteuer im Unternehmensbereich. Schon nach den gesetzlichen Wertungen sei
hiefür die Vorlage von Rechnungen keine unabdingbare Voraussetzung: Wenn
der Gesetzgeber in § 14 (und ähnlich in § 13) einen
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen zulasse, räume er damit selbst
ein, dass die Rechnung keine von der Sache her unverzichtbare Voraussetzung des
Vorsteuerabzuges sei.
Da das Finanzamt die Vorsteuervergütung auch weiterhin
aus den Rechnungen mit dem Vermerk "Nachdruck" nicht gewährte, wurde
innerhalb verlängerter Frist ein Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht unter
Wiederholung der Berufungsausführungen.
Im Verfahren vor dem UFS wurde die Bw. aufgefordert, die
Rechtzeitigkeit der Berufung nachzuweisen - was dieser gelang - und um folgende
Ergänzung gebeten: Für die Vorsteuererstattung sei
zwingend die Vorlage der entsprechenden
Originalrechnungen erforderlich (§ 3 Abs. 1 letzter Satz der VO BGBl.
Nr. 279/1995). Nur wenn das Abhandenkommen der Rechnung
vom Antragsteller nicht zu vertreten
sei, wäre der Nachweis des Erstattungsanspruches durch Vorlage einer
Zweitschrift der Rechnung - neben weiteren Voraussetzungen - zulässig.
Die Bw. werde daher eingeladen, eine
Bestätigung des
Rechnungsausstellers zu ihrer Darstellung des Sachverhaltes vorzulegen,
wonach die Originalrechnungen (und welche Originalrechnungen) infolge eines
EDV-bedingten Fehlers beim Erstausdruck unleserlich geworden seien, wodurch es
zu einem neuerlichen Ausdruck der Rechnungen mit dem Vermerk "Nachdruck"
gekommen sei. (Die Rechnungen wurden diesem Schreiben beigelegt mit der Bitte um
Retournierung im Zuge der Beantwortung.)" Weiters wurde um nochmalige
Vorlage aller Originalrechnungen für 2004 gebeten (insbesondere auch der im
Zuge der Berufungsvorentscheidung vorgelegten Rechnungen Nr. 28 und
35). Innerhalb verlängerter Frist übermittelte die Bw.
berichtigte Rechnungen zu den Rechnungen mit dem Vermerk "Nachdruck", welche
nunmehr durchgängig die Bw. als Rechnungsadressatin aufwiesen. Die
ursprünglich vorgelegten "Nachdruck"-Rechnungen wurden mit einem Stempel
"Rechnung wurde berichtigt" versehen und beigeheftet. Eine Bestätigung der
die Rechnungen ausstellenden Firma wie im Vorhalt gefordert wurde nicht
beigebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995,
sind dem Erstattungsantrag die
Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
im Original beizufügen.
Unstrittig liegen im berufungsgegenständlichen
Verfahren die streitgegenständlichen Rechnungen nicht im Original sondern
in Form eines Nachdruckes vor.
Gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Achten
Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren
zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige (79/1072/EWG), muss ein in Artikel 2 genannter
Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder
Dienstleistungen erbringt, um die Erstattung zu erhalten, bei der in Artikel 9
bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten
Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder
Einfuhrdokumente beizufügen sind. Die Mitgliedstaaten stellen den
Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung, die auf jeden Fall die
Mindestinformationen laut Anhang C enthalten muss.
Laut Anhang C Buchstabe H der vorhin zitierten Richtlinie
sind dem Antrag die Originale der
Rechnungen bzw. Einfuhrdokumente beizufügen, auf denen die Beträge der
Mehrwertsteuerbelastung des Antragstellers aufgeführt sind.
Die Verpflichtung, dem Erstattungsantrag die
Originalrechnung beizufügen, ergibt sich auch aus Artikel 7 Absatz 3 der
Achten Richtlinie, wonach die "zuständige Behörde ... jede Rechnung
und jedes Einfuhrdokument mit ihrem Sichtvermerk [versieht], damit diese nicht
für einen weiteren Antrag dienen können, und ... sie dem
Steuerpflichtigen binnen einem Monat zurück[gibt]".
Der EuGH hat im Urteil vom 11. Juni 1998, C-361/96
(Société générale) auf die Vorlagefrage des
Finanzgerichtes Köln bezüglich der Auslegung des Art. 3 Buchstabe a)
der 8. EG-RL geantwortet, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, in
seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein nicht im
Inland ansässiger Steuerpflichtiger bei
von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines
Einfuhrdokuments den Nachweis seines Erstattungsanspruches durch Vorlage einer
Zweitschrift der Rechnung oder des fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn
der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine
Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden.
Dazu haben Haunold, Tumpel, Widhalm in SWI 1998, 387 in
einer Glosse zur österreichischen Rechtslage Nachstehendes festgestellt:
"Nach § 3 Abs. 1 der VO BGBl. Nr. 279/1995 sind für eine Erstattung
von Vorsteuern an ausländische Unternehmer ebenfalls die Rechnungen bzw.
Belege im Original beizufügen (vgl. dazu ausführlich Haunold-Widhalm,
ÖStZ 1995, 235ff). Für inländische Unternehmer kann der
Vorsteuerabzug allerdings auch im Schätzungsweg vorgenommen werden, wenn
als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende
Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden [vgl. VwGH 13.12.1977, 1374/77; VwGH
15.6.1988, 84/13/0279; vgl. dazu auch Ruppe, UStG-Kommentar (1995), § 12,
Tz 48]. In Fällen, in denen ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat
eine Rechnung ohne sein Verschulden verliert und die mit dem Sachverhalt, mit
dem sich der EuGH im vorliegenden Urteil beschäftigt hat, vergleichbar
sind, müsste auf Grund des Diskriminierungsverbotes des Art. 6 EGV eine
Schätzung von Vorsteuern entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 VO BGBl. Nr. 279/1995 ebenfalls möglich sein, sofern das
Vorliegen einer Rechnung glaubhaft gemacht werden kann".
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Im berufungsgegenständlichen Fall wurden die für
die Geltendmachung der Vorsteuern im Rahmen des Erstattungsverfahrens
grundsätzlich zwingend erforderlichen Originalrechnungen nicht vorgelegt.
Der nach der Auslegung des EuGH im vorhin zitierten Urteil vertretbare
außergewöhnliche Ausnahmefall (vgl. auch Kolacny-Caganek, UStG 1994,
Kurzkommentar, Wien 2005, § 21, Anm 28), nämlich, dass das
Abhandenkommen der Originalrechnungen vom Antragsteller nicht zu vertreten sei,
wurde nicht nachgewiesen. Die diesbezügliche Bestätigung des
Rechnungsausstellers, dass die Nachdrucke aus von der Bw. nicht zu vertretenden
Gründen (da auf EDV-bedingte Fehler beim Rechnungsaussteller
zurückzuführen) erforderlich waren, wurde trotz ausdrücklicher
Aufforderung nicht beigebracht. Somit erübrigt sich die Prüfung
der weiteren vom EuGH geforderten Bedingungen, wonach der dem Erstattungsantrag
zugrunde liegende Vorgang zweifelsfrei stattgefunden haben und in Anbetracht der
Umstände feststehen muss, dass die Gefahr weiterer Erstattungsanträge
nicht gegeben ist. Wobei zu letzterem Erfordernis festgehalten werden muss, dass
durch den ungeklärten Verbleib der Originalbelege sehr wohl von der Gefahr
ausgegangen werden muss, dass diese in anderen Erstattungsverfahren verwendet
werden könnten, zumal es sich dabei durchwegs um Kleinbetragsrechnungen
handelt, die keinen Rechnungsadressaten aufweisen müssen und auch das
Ausmaß von deren Unleserlichkeit mangels Vorlage derselben nicht
überprüft werden kann.
Die Im Zuge des Vorhalteverfahrens vorgelegten berichtigten
Rechnungen enthalten keinen Hinweis zu den Originalen bzw. deren Verbleib,
sondern lassen lediglich erkennen, dass ihnen die angefertigten Nachdrucke
zugrundeliegen.
Dass die Originalrechnungen allesamt aufgrund eines
EDV-bedingten Fehlers auf Seiten der Rechnungsausstellerin unleserlich geworden
sein sollen, und somit deren Abhandenkommen nicht im Einflussbereich der Bw.
gelegen war, wird mangels eines konkreten Nachweises auch deshalb im
berufungsgegenständlichen Fall als nicht erwiesen angenommen, da diese
Rechnungen nahezu über das ganze Jahr 2004 verteilt (die Rechnungen stammen
aus den Monaten Feber, März, April, Mai, September und November 2004) an
verschiedenen Vertriebsstellen der Rechnungsausstellerin ausgegeben wurden. Es
entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein so gravierender
Mangel, der noch dazu an unterschiedlichen Vertriebsstellen auftritt, seitens
der Rechnungsausstellerin nicht zeitnahe behoben wird, zumal davon ja eine
Vielzahl an Rechnungsempfängern betroffen hätte sein
müssen.
Zum Hinweis auf die Randziffer 1840 der
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ist Folgendes zu bemerken: Abgesehen davon, dass
aus den Umsatzsteuerrichtlinien über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können und diese
im Übrigen mangels Publikation im Bundesgesetzblatt keine Rechtsquelle
[vgl. Rechtsqualität von Steuerrichtlinien - eine endlose Geschichte ? in
SWK 28/2006 (T 099)] darstellen, betrifft die von der Bw. zitierte Randziffer
das allgemeine Besteuerungsverfahren, während die Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer im Abschnitt 21.9. unter den Randziffern 2828 bis
2835 behandelt wird. Die von der Bw. angeführten Urteile des EuGH
sind für den berufungsgegenständlichen Fall nicht einschlägig, da
nicht im Zusammenhang mit den besonderen Erfordernissen des
Vorsteuererstattungsverfahrens ergangen.
Zu den Rechnungen Nr. 28 und 35 welche im Zuge des
Berufungsverfahrens vorgelegt worden sind, ist anzumerken, dass diese zwar nach
der Berichtigung den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 hinsichtlich der
Angabe des Rechnungsempfängers entsprechen, es aber unklar bleibt, wann die
Berichtigung vorgenommen wurde. Im Jahr der Berichtigung, das nach der Aktenlage
aber nicht das berufungsgegenständliche Jahr 2004 gewesen sein kann, da die
Berichtigung erst im Zuge des Berufungsverfahrens in den Jahren 2005 bzw. 2006
vorgenommen wurde, liegen erst alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
vor bzw. wäre die Vorsteuererstattung zulässig (vgl. Ruppe,
UStG-Kommentar³, § 12 Tz 59 mwN).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
Konvolut an Rechnungen
Graz, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuererstattungsverfahrenErstattungsverfahrenErstattungsverordnungVerlust der OriginalrechnungenZweitschriftAbhandenkommen der Originalrechnungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-G/07
- Stammnummer
- 32822
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF