Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1685-W/03
Erhöhung einer Entsorgungsrückstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1685-W/03vom 23.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(Büroräumlichkeiten) weiterzubenützen [siehe Abschnitt O),
Beilage 1)].
h) Das Konto "Handelswarenvorräte" (ausgenommen
Heftklammern) weist in den Jahren 1997 bis 2005 folgende Endbestände aus
[siehe Bilanzheft]:
|
31.12.
|
Beträge
in S
|
Beträge
in €
|
des
Jahres
|
|
|
1997
|
2,661.816,67
|
193.441,76
|
1998
|
3,057.668,67
|
222.209,45
|
1999
|
2,873.700,00
|
208.839,92
|
2000
|
2,962.200,00
|
215.271,47
|
2001
|
2,870.824,00
|
208.630,92
|
2002
|
2,205.398,00
|
160.272,53
|
2003
|
2,357.346,00
|
171.315,00
|
2004
|
1,107.703,00
|
80.499,92
|
2005
|
819.608,00
|
59.563,22
i) Die Summe
der Erlöskonten weisen in den Jahren 1997 bis 2005 folgende Jahreswerte auf
[siehe Bilanzheft]:
|
Jahr
|
Beträge
in S
|
Beträge
in €
|
1997
|
11,408.429,80
|
829.082,93
|
1998
|
6,019.024,92
|
437.419,60
|
1999
|
6,742.209,27
|
489.975,46
|
2000
|
9,001.570,15
|
654.169,61
|
2001
|
3,839.833,59
|
279.051,59
|
2002
|
3,735.306,00
|
271.455,27
|
2003
|
3,938.271,00
|
286.205,34
|
2004
|
4,999.519,00
|
363.329,24
|
2005
|
2,296.475,00
|
166.891,38
j) Das Konto
3104 "Rückstellung für Entsorgung" weist folgende
Jahresendbestände auf [siehe Bilanzheft]:
|
31.12.
|
Beträge
in S
|
Beträge
in €
|
des
Jahres
|
|
|
1997
|
455.000,00
|
33.066,14
|
1998
|
455.000,00
|
33.066,14
|
1999
|
434.326,00
|
31.563,70
|
2000
|
413.326,00
|
30.037,57
|
2001
|
388.326,00
|
28.220,75
|
2002
|
388.326,00
|
28.220,75
|
2003
|
388.326,00
|
28.220,75
|
2004
|
329.643,00
|
23.956,11
|
2005
|
15.855,00
|
1.152,23
Anm.:
Der Wert für das Jahr 1999 errechnet sich aus der laut Vor.BP im Jahr 1999
vorgenommenen außerbilanzmäßigen Zurechnung von
S 220.674,00 und der Rückstellungsdotierung von
S 200.000,00.
k) Die Berufung betreffend den
Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 2. April 2003 wurde in
der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen.
II)
körperschaftsteuerliche Beurteilung:
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung lautet: Der Körperschaftsteuer ist das
Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt, dass
Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8
Abs. 4), und des Freibetrages für begünstigte Zwecke
(§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem
EStG 1988 und diesem Bundesgesetz.
§ 7 Abs. 3 leg. cit. normiert, dass bei
Steuerpflichtigen, die aufgrund der Rechtsform nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte
(§ 2 Abs. 3 EStG 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb
(§ 23 Z 1 EStG 1988) zuzurechnen.
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung ordnet an, dass für die Gewinnermitttlung
jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes
treffen abweichende Regelungen. ... .
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
können Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten
gebildet werden, wobei diese gemäß Abs. 3 nicht pauschal
gebildet werden dürfen. Die Bildung einer Rückstellung nach der vorhin
angeführten Gesetzesstelle ist nur dann zulässig, wenn konkrete
Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen
Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit (eines
Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Die Bw. ist aufgrund der Rechtsform, in der sie tätig
wird, nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet
(Formkaufmann) und erzielt demnach Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Außerdem ist sie im Firmenbuch unter der Rubrik FN ZZZ t beim
Landesgericht Wiener Neustadt eingetragen, womit gemäß
§ 5
Abs. 1 EStG 1988 die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend sind. Nach dieser
Gesetzesstelle ist die Bw. bei der Gewinnermittlung zur Bildung von
Rückstellungen verpflichtet, auch wenn steuerrechtlich nur die in
§ 9 Abs. 1 EStG 1988 formulierten Rückstellungen anerkannt
werden (vgl. W. Doralt - H.G. Ruppe, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Rz
401). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führt in ständiger
Rechtsprechung aus, dass im Hinblick auf die Vorrangigkeit steuerrechtlicher
Grundsätze (insbesondere der Leistungsfähigkeits- und
Periodengewinngrundsatz) Rückstellungen ungeachtet des
Maßgeblichkeitsprinzipes des Handelsrechtes steuerlich nur dann
anzuerkennen sind, wenn mit dem Entstehen einer Schuld aufgrund der bisherigen
Erfahrungen ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit zu
rechnen ist (vgl. VwGH vom 28. März 2000, 94/14/0165).
Weiters ist zu beachten, dass bei den Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten eine Verpflichtung gegenüber Dritten
gegeben sein muss. Dies ist z. B. bei Verbindlichkeitsrückstellungen
aufgrund privatrechtlicher Verpflichtungen u.a. auf vertraglicher Grundlage der
Fall. Alle Verpflichtungsarten haben gemeinsam, dass gegenüber Dritten eine
Leistungsverpflichtung besteht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft
zu einem Vermögensabfluss führt. Für
Verbindlichkeitsrückstellungen gilt der Grundsatz der Einzelbewertung (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke: EStG, Kommentar Bd. I,
Anm. 7 zu § 9). Im Fall der Bw. wurde aber im BP-Bericht vom
25. August 1999 unter Tz 16 eine Auflösung der
Entsorgungsrückstellung im Ausmaß von S 220.674,00
vorgeschrieben und in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 gewinnerhöhend
berücksichtigt. Zum Ausgleich dieser Gewinnerhöhung wurde jedoch die
Entsorgungsrückstellung wiederum zum 31. Dezember 1999 um
S 200.000,00 erhöht. Diese Vorgangsweise entspricht aber nicht dem
vorhin angeführten Grundsatz der Einzelbewertung dieser Rückstellung.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Aussage der steuerlichen
Vertreterin in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass die Erhöhung
der Entsorgungsrückstellung für 1999 nach den Angaben der Bw.
vorgenommen worden sei. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch darauf hinzuweisen,
dass in den Verwaltungsakten erst dem Berufungsschreiben vom 16. Juni 2003
ein undatiertes Entsorgungsangebot über € 40.000,00 (= S 550.412,00)
beigelegt wurde und damit erstmals aktenkundig ist, welche Entsorgungskosten die
im Jahr 2003 bei der Bw. gelagerten Altwarenvorräte ungefähr
verursachen würden. Auch aus dem zweiten mit der Berufung vorgelegten
Angebot vom 2. November 2002 lässt sich nicht konkret auf das Jahr
1999 rückschließen, dass der in der mündlichen Verhandlung
genannte Entsorgungsbetrag von S 450.000,00 bereits in der Bilanz für
1999 habe ausgewiesen werden müssen. Andererseits hätte, wenn diese
Anbotschreiben der Bw. schon 1999 vorgelegen wären, die
Entsorgungsrückstellung insgesamt um S 315.000,00 höher dotiert
werden müssen.
Im Fall der Bw. ist unstrittig, dass sie aufgrund des
Abschlusses des mündlichen Mietvertrages vor rd. 20 Jahren mit dem
damaligen Eigentümer der Liegenschaft H.P. (nach dessen Tod im März
1999 sind seine Erben als Miteigentümer als Vermieter aufgetreten)
verpflichtet war, im Falle der Kündigung des Mietvertrages die Liegenschaft
besenrein räumen zu müssen. Da aber der VwGH dem Grundsatz der
periodenrichtigen Gewinnermittlung den Vorrang vor dem Grundsatz der
Gesamtgewinnbesteuerung einräumt, ist es im vorliegenden Fall von
entscheidender Bedeutung, in welchem Gewinnermittlungszeitraum der
Entstehungsgrund für die Erhöhung der Entsorgungsrückstellung
zuzuordnen ist. Dies gilt umso mehr, als unterlassene
Rückstellungsbildungen oder -dotierungen gewinnwirksam nicht nachgeholt
werden können (vgl. Doralt, EStG, 7. Aufl., Kommentar, Bd. I, Tz
172 f. zu § 4).
Überdies ist hervorzuheben, dass die Marktgemeinde K.
im Mai 1998 Herrn H.P. mitteilte, dass sein Ansuchen, eine Umwidmung der
Liegenschaft von Bauland-Betriebsgebiet zu Bauland-Wohngebiet vorzunehmen, nicht
bewilligt werde [siehe Punkte I), c) bis e)]. Ein solches Ansuchen wurde
abermals im November 1999 von den Erben des Herrn H.P. an die Marktgemeinde K.
gestellt, welches jedoch mit Schreiben voim
22. November 1999
zurückgezogen wurde. Dies mit der Begründung, dass die Bw. ihre
Betriebstätigkeit auf der angemieteten Liegenschaft weiter betreiben werde.
Daraus kann nicht gefolgert werde, dass zum Bilanzstichtag
31. Dezember 1999 angenommen werden
musste, dass die Bw. in absehbarer Zeit diese Liegenschaft besenrein räumen
müsse. Wenn die Betriebsfortführung noch Ende November 1999 expressis
verbis außer Streit stand, war die Absehbarkeit der Kündigung des
Mietvertrages zum Bilanzstichtag 1999 nicht gegeben. Damit gab es aber auch kein
Erfordernis die Entsorgungsrückstellung zu diesem Bilanzstichtag zu
erhöhen, weil eine besenreine Räumung der gemieteten Liegenschaft
damals in absehbarer Zeit nicht erforderlich werden konnte. Denn die
Übersicht des Erlöskontos [siehe Punkt I), i)] zeigt, dass im Jahr
2000 mit S 9,001.570,15, der zweithöchste Jahreserlös im Zeitraum
1997 bis 2005 erzielt wurde. Dabei ist aber aus der Übersicht des Kontos
"Handelswarenvorrat" ersichtlich, dass der Handelswarenerlös für 2000
nicht eine Verminderung des Handelswarenvorrates an Altwaren zur Folge, sondern
bis zum Jahr 2003 einen Bestand von rd. S 2,357.346,00 (= €
171.315,00) aufwies. Erst im Jahr 2004 sank dieser Handelswarenvorrat auf rd.
die Hälfte des Jahreswertes von 2003, sodass ein Abverkauf des Lagers an
Altwaren in diesem Jahr angenommen werden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen,
dass die Bw. im Jahr 2004 mit S 4,999.519,00 (= € 363.329,24) den
dritthöchsten Jahreserlös im Zeitraum 1997 bis 2005 erzielte. Der
unabhängige Finanzsenat geht aufgrund dieser Analyseergebnisse davon aus,
dass das Erfordernis der Absehbarkeit der besenreinen Räumung der
Liegenschaft Adr.*2* jedenfalls im Jahr 1999 nicht angenommen werden kann,
sondern erst mit der Absendung des Kündigungsschreibens vom
31. Jänner 2003. Die steuerliche Vertreterin der Bw. hat in der
mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt, dass die
Notwendigkeit des Abtransportes der in mehreren Jahren angehäuften
Gegenstände nicht gegeben gewesen sei, solange die Kündigung des
Mietvertrages nicht absehbar gewesen sei.
Soweit in der mündlichen Berufungsverhandlung
argumentiert wurde, dass die Miteigentümerschaft an einem
Liquiditätszufluss (durch Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft)
interessiert gewesen sei, ist zu erwidern, dass nach dem erstmaligen Ablehnen
eines Umwidmungsansuchens durch die Marktgemeinde K. im Jahr 1998 die
Miteigentümerschaft am 22. November 1999 einen neuerlichen
Umwidmungsantrag von Bauland-Industriegebiet auf Bauland-Wohngebiet stellte. Es
war aus der Sicht des Jahres 1999 völlig unrealistisch, anzunehmen, dass
eine diesbezügliche Umwidmung der Liegenschaft so umgehend vorgenommen
werden würde, dass noch für 1999 hätte behauptet werden
können, eine besenreine Liegenschaft müsste in absehbarer Zeit
hergestellt werden. Dies gilt umso mehr als die Miteigentümerschaft an
einem möglichst hohen Verkaufspreis interessiert war, was auch bedeutet,
dass für die Käufersuche eine längere Zeitspanne hat eingeplant
werden müssen. Unter diesem Aspekt sind keine konkreten Umstände
erkennbar, nach denen mit dem Entstehen einer höheren Verbindlichkeit oder
eines Verlustes zum Bilanzstichtag 1999 ernsthaft gerechnet werden
musste.
Auch der Verweis auf die Verhandlungsniederschrift vom
11. August 1999 lässt nicht erkennen, warum die Liegenschaft in
absehbarer Zeit hätte geräumt werden müssen. In dieser
Niederschrift erklärte Herr P.E. als Geschäftsführer der Bw.,
dass er binnen einem Jahr entweder die Abbrüche vornehmen werde oder um den
Weiterbestand der im Plan eingetragenen Abbruchobjekte unter Anschluss eines
Sanierungskonzeptes ansuchen werde. Weiters wurde im letzten Absatz dieser
Niederschrift festgehalten, dass die Lagerungen im Freiareal - soweit
ersichtlich - keine Grundwasser- oder Brandgefahr darstellten. Wie schon aus den
oben angeführten Erlös- und Handelswarenvorratszahlen ersichtlich ist,
wurde seitens der Bw. eindeutig zugunsten der unverminderten Fortführung
der Geschäftstätigkeit für mehrere Jahre entschieden. Damit
mussten aber auch die in der Verhandlungsniederschrift vom 11. August 1999
beanstandeten Mängel soweit behoben worden sein, dass ein Fortbetrieb der
Geschäftstätigkeit der Bw. nicht durch die Bezirkshauptmannschaft X
untersagt wurde, auch wenn - wie im Schreiben vom 15. Oktober 2007
ausgeführt - die Liegenschaftseigentümer zu einem Kostenaufwand von
rd. € 1 Mio. zur Sanierung der Hallen nicht bereit gewesen
seien.
Dass laut Aktenvermerk vom 3. September 2007 (!) -
übermittelt mit Telefax vom 5. September 2007 - ein Abbruchbescheid
für Hallenteile an die Miteigentümerschaft oder an die Bw. ergangen
wäre, ist bis dato nicht belegt worden. Hätten diese Hallen seitens
der Bw. (teilweise) abgerissen werden müssen, hätte die Bw. in den
Jahren nach 1999 nicht eine Geschäftstätigkeit auf so hohem Niveau
entfalten können.
Dass die Großmaschinen, die großteils musealen
Charakter hatten, nicht als normaler Betriebsaufwand verbuchbar gewesen seien,
ist zutreffend, doch der Hinweis seitens der Bw. auf die Wiegescheine der
Fa. S. zeigt, dass diese zerlegten Maschinen auch erst im Jahr 2005
abtransportiert wurden. Die mit Antwortschreiben vom 26. Juli 2007
vorgelegten 269 Belege sind fast ausschließlich Rechnungsbelege,
Wiegescheine und Tankrechnungen aus den Jahren 2004 und 2005. Die Tankrechnungen
wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend erklärt,
dass gelagerte Gegenstände auch mit eigenen Kfz der Bw. abtransportiert
worden seien. Doch alle drei erwähnten Belegkategorien untermauern die
Rechtsansicht des unabhängigen Finanzsenates, dass im Jahr 1999 noch nicht
der Grund für die Erhöhung der Entsorgungsrückstellung um
S 200.000,00 erblickt werden kann.
Schließlich ist die in der Berufungsverhandlung
bekanntgegebene zunehmende Zerstrittenheit der Miteigentümer nach dem Tod
von H.P. im März 1999 ein weiteres Indiz dafür, dass die Entscheidung,
ob und wann der Mietvertrag für die gegenständliche Liegenschaft
gekündigt werden sollte, erst später getroffen werden konnte und die
Kündigungsentscheidung, wie sie im Schreiben vom 31. Jänner 2003
manifestiert ist, zum Bilanzstichtag 1999 noch nicht absehbar gewesen
ist.
III) Da in der
mündlichen Berufungsverhandlung die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 2. April 2003
zurückgenommen wurde, erklärt der unabhängige Finanzsenat diese
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Das
Berufungsverfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2000 ist
somit beendet.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1685-W/03
- Stammnummer
- 32699
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF