Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1685-W/03
Erhöhung einer Entsorgungsrückstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1685-W/03vom 23.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P. Ges. mbH., Adr.,
vormals Adr.1, vertreten durch PWB Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsges. mbH., 2380 Perchtoldsdorf, Ketzergasse 253, vom
16. Juni 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes X, vertreten durch Dr.S.,
vom 2. April 2003 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1999 und 2000 nach der am 17. Jänner 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
a)
Die Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
b)
Die Berufung vom 16. Juni 2003 betreffend die Körperschaftsteuer für
2000 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandlos
erklärt.
Entscheidungsgründe
A)
Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
1999 (OZ 23 ff/1999) wurde am
6. Oktober 2000 beim Finanzamt eingereicht. Das Wirtschaftsjahr der
Berufungswerberin (= Bw.) ist mit dem Kalenderjahr identisch. Der erklärte
Gewinn (KZ 622) betrug S 299.434,15, die erklärte
Körperschaftsteuer (KZ 612) S 124.144,00. Weiters wurde eine
außerbilanzmäßige Abrechnung (KZ 630) von S 209.
666,00 erklärt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 777)
errechneten sich demnach mit S 213.912,15. Als anrechenbare
inländische Kapitalertragsteuer wurden S 352,41 erklärt sowie
offene Verlustabzüge aus den Jahren ab 1991 mit S 352.290,00. Unter
der KZ 689 wurde ein Investitionsfreibetrag von S 2.848,00 geltend gemacht
sowie unter der KZ 690 eine Abfertigungsrückstellung von
S 22.876,00.
B)
Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 (OZ 28 f./1999) wurde
am 12. Oktober 2000 erklärungsgemäß erstellt. Es ergab sich
ein Einkommen von S 0,00 und eine Abgabenschuld von S 23.728,00 (=
Mindestkörperschaftsteuer von S 24.080,00 abzüglich anrechenbarer
Kapitalertragsteuer von S 352,00). Begründend wurde ausgeführt,
dass gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 idF nach dem
VfGH-Erkenntnis vom 11. Dezember 1997 (G 441, 442/97) bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der
Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund-
oder Stammkapitals zu entrichten sei.
C)
Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2000 (OZ 11 ff./2000) wurde am
2. Oktober 2001 erstellt. Die erklärten Daten betrugen: Gewinn (KZ
622) S 668.671,00, Körperschaftsteuer (KZ 612) S 275.800,00,
sonstige nichtabzugsfähige Steuern (KZ 629) S 5.118,00, Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (KZ 777) S 949.589,00, Investitionsfreibetrag
(KZ 689) S 2.880,00, Abfertigungsrückstellung (KZ 690)
S 23.972,00, offene Verlustabzüge aus den Jahren ab 1991 (KZ 619)
S 138.378,00.
D)
Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000 wurde am
14. November 2001 erklärungsgemäß erstellt. Es ergab sich
ein Einkommen von S 811.211,00, Die Körperschaftsteuer von 34%
angewendet auf dieses Einkommen ergab einen Betrag von S 275.808,00; davon
wurden die anrechenbare Körperschaftsteuer von S 49.080,00 und
Vorauszahlungen von S 54.400,00 abgezogen. Dies ergab eine Abgabenschuld
von S 172.328.
E)
In der Zeit vom 28. Oktober 2002 bis 18. März 2003 fand bei der
Bw. eine Betriebsprüfung statt über die der
BP-Bericht vom 31. März 2003
erstellt worden ist.
Unter der Tz 16
wurden Umsatzsteuerbeträge in Höhe von S 25.500,00 (1998), S
17.500,00 (1999) und S 29.166,67 (2000), in Summe S 72.167,00
gewinnmindernd berücksichtigt. Da die Ausfuhrnachweise mittlerweile
erbracht wurden und der Bw. im Rahmen von Berufungsvorentscheidungen betreffend
die Umsatzsteuer diesbezüglich Folge gegeben wurde, steht im Gegenzug die
gewinnerhöhende Berücksichtigung der angeführten
Umsatzsteuerbeträge an.
Unter der Tz 20
wurde u.a. eine nicht anerkannte Vorsteuer hinsichtlich eines auf den
Geschäftsführer und nicht auf die Bw. laufenden Stromzählers
für das Jahr 2000 in Höhe von S 9.141,00 festgestellt.
Unter der Tz 27
wurde eine Rückstellungsdotierung für Entsorgung im Jahr 1999 in
Höhe von S 200.000,00 steuerlich nicht anerkannt, da für die Bw.
keine Auflagen seitens der Behörde gegenüber der letzten
Betriebsprüfung (im Jahr 1999) erfolgt seien.
F)
In Folge der vorangeführten Betriebsprüfung wurden mit Bescheiden vom
2. April 2003 u.a. hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die
Jahre 1999 und 2000 die Verfahren wieder aufgenommen (OZ 31 f./1999) und neue
Sachbescheide mit gleichem Datum (OZ 32 f./1999) erstellt. Hinsichtlich des
Jahres 1999 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 399.004,00
festgesetzt, die verrechenbaren Verluste der Vorjahre betrugen
S 372.790,00, sodass sich ein zu besteuerndes Einkommen von
S 26.214,00 ergab. Die Abgabenschuld wurde unter Berücksichtigung der
Mindestkörperschaftsteuer und der anrechenbaren Kapitalertragsteuer mit
S 23.728,00 ermittelt, sodass sich für 1999 keine Abgabennachforderung
ergab.
Hinsichtlich
des Jahres 2000 setzte der Prüfer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 985.422,00 fest; diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb
entsprachen auch dem Einkommen; die Körperschaftsteuer errechnete sich mit
S 294.864,00 und ergab im Vergleich zum Erstbescheid eine
Abgabennachforderung von S 68.136,00 (= € 4.951,63).
G)
Mit Schreiben vom 28. April 2003 (OZ 17 f./2000) wurde ein Antrag auf
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 15. Juni 2003 gestellt.
H)
Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 (OZ 16/2000) wurde dem
Fristverlängerungsansuchen laut Abschnitt G) stattgegeben.
I)
Am Montag, den 16. Juni 2003, wurde das
Berufungsschreiben u.a. gegen die im
Wiederaufnahmeverfahren erstellten Körperschaftsteuerbescheide für
1999 und 2000 zur Post gegeben (OZ 19 ff./2000). Zur Rückstellung
"Entsorgung für 1999" wurde dabei Folgendes ausgeführt: Die
Betriebsliegenschaft in K., Adr.1* stehe im Eigentum des im Jahr 2000 (richtig:
1999) verstorbenen H.P. und sei an die Bw. vermietet gewesen. Nach dem Ableben
Herrn Plans sei das Erbe den Kindern und der Ehegattin Herrn P.s zugefallen,
sodass die gegenständliche Liegenschaft nunmehr im Miteigentum von E.P.,
P.E., P.H. und Mag. H.W. stehe. Die Vermietung an die Bw. sei fortgesetzt
worden, ein schriftlicher Mietvertrag sei nicht errichtet worden, die
Mietvereinbarung und die Vereinbarung betreffend der Höhe des Mietzinses
seien fremdüblich, was von der Betriebsprüfung und auch von der Vor-BP
(Zeitraum 1995 bis 1997) nicht bestritten worden sei. Soweit keine gesonderten
Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern getroffen worden seien, seien die
Bestimmungen des MRG auf den mündlichen Mietvertrag anzuwenden. Zwischen
den Vertragspartnern bestehe nach wie vor Übereinstimmung, dass bei Ende
des Mietverhältnisses die Hallen und die Freilagerfläche besenrein
geräumt übergeben werden müssten (siehe Beilage I). Diese
selbstverständliche Verpflichtung des Mieters ergebe sich auch aus dem
Umfang des Nutzungsrechtes in § 8 MRG. Bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses sei das Mietobjekt geräumt zu
retournieren.
Der Mietvertrag
sei nunmehr durch Kündigung seitens der Mieterin am 31. Jänner
2003 mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 gekündigt worden. Die
Kündigung sei einerseits aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt,
andererseits deshalb, weil aufgrund des verminderten Umfanges des Betriebes die
Übersiedlung in ein kleineres, kostengünstigeres Objekt erforderlich
sei. Diese Gründe seien auch in dem Kündigungsschreiben festgehalten,
dass dieser Berufung als Anlage 2 beigelegt sei.
Die notwendige
Übersiedlung des Betriebes aufgrund der ohne erheblichen Kostenaufwand
nicht zu erfüllenden Auflagen der Gewerbebehörden sei bereits 1999
absehbar gewesen. Daher sei im Jahr 1999 die bereits bestehende
Rückstellung für anlässlich der Beendigung des
Mietverhältnisses anfallende Entsorgungsarbeiten von S 234.326,00 um
S 200.000,00 aufgestockt worden. Anlässlich der Vor-BP sei eine
Dotierung der Rückstellung in 1997 steuerlich zugerechnet worden, da der
Betriebsprüfung zu diesem Zeitpunkt die Beendigung des
Mietverhältnisses noch nicht absehbar erschienen sei. Da sich die
Verhältnisse insbesondere durch die Auflagen der Gewerbebehörden in
1999 grundlegend änderten, sei die Rückstellung "Entsorgung in 1999"
mit steuerlicher Wirkung dotiert worden.
Die
Rückstellung Entsorgung habe sich wie folgt entwickelt:
|
|
Beträge
in S
|
Rückstellung
per 01.01.1999
|
455.000,00
|
Auflösung
1999 (steuerfrei)
|
-
220.674,00
|
Dotierung
1999
|
200.000,00
|
Stand
31.12.1999
|
434.326,00
|
Verbrauch
2000
|
-
21.000,00
|
Stand
31.12.2000
|
413.326,00
|
Verbrauch
2001
|
-
25.000,00
|
Stand
31.12.2001
|
388.326,00
Der Verbrauch
(der Rückstellung) sei in den Jahren 2000 und 2001 in kleinerem
Ausmaß angefallen. Die Höhe der anlässlich der Räumung am
31. Dezember 2004 anfallenden Entsorgungskosten (die Arbeiten hätten
bereits begonnen, würden 2003 fortgesetzt und seien bis Ende 2004
abgeschlossen) werde nach den der Bw. vorliegenden Angeboten von zwei
Entsorgungsunternehmen rund € 40.000,00 (= S 550.412,00) betragen. Die
Rückstellung sei daher eher zu gering gebildet worden und werde aufgestockt
werden müssen. Die Angebote lägen der Berufung als Anlage 3 (?)
bei.
Die
Berechtigung der Rückstellungsbildung bestehe deshalb, da die Verpflichtung
zur Räumung bereits bei Beginn des Mietverhältnisses eingegangen
worden sei und der für die Räumung erforderliche Aufwand sukzessive
mit Einlagerung der nunmehr zu entsorgenden Waren und Reststoffe entstanden sei.
Die Einlagerung dieser Materialien, die zu entsorgen seien, habe sich über
einen mehrjährigen Zeitraum hingezogen. Da jedoch die Vor-BP die
Berechtigung zur Rückstellungsbildung dem Grunde nach erst bei Absehbarkeit
der Beendigung des Mietverhältnisses angenommen habe, habe die Bw.
entsprechend dieser (Prüfungs-)Feststellung gehandelt und die
Rückstellung in der Bw. ausreichend erscheinender Höhe in 1999
dotiert, als die Beendigung des Mietverhältnisses wahrscheinlich geworden
sei.
Zum rechtlichen
Standpunkt der Vor-BP werde ausgeführt, dass der Bw. der Zeitpunkt der
Beendigung des Mietverhältnisses nicht wesentlich erscheine, um die
Rückstellungsbildung dem Grunde nach anzuerkennen. Wesentlich sei, dass
eine Verpflichtung dem Eigentümer gegenüber vorliege, die jedenfalls
zu erfüllen sei. In diesem Sinne bestimme auch Abschnitt 8.2 der EStR 2000,
dass die Berechtigung zur Rückstellungsbildung für ungewisse
Verbindlichkeiten - die für den § 5-Ermittler eine Verpflichtung
sei - dann bestehe, wenn eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche
Verpflichtung gegenüber Dritten bestehe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu einem Vermögensabfluss in der Zukunft führe. Alle Merkmale
träfen zu: die Verpflichtung ergebe sich aus dem Mietvertrag und sei von
der Betriebsprüfung nie bestritten worden, der Vermögensabfluss sei in
kleinerem Umfang bereits 2000 und 2001 eingetreten und werde 2003 und 2004
fortgesetzt werden. Es handle sich um keine pauschale Rückstellung, die
Höhe der Rückstellung sei durch Angebote untermauert.
Die in den EStR
2000 angeführte öffentlich-rechtliche Entsorgungsverpflichtung sei mit
der die Rückstellungsbildung begründenden Verpflichtung der Bw. nicht
ident: hier liege eine privatrechtliche Verpflichtung vor. Daher treffe die
Begründung im BP-Bericht, mit der die Rückstellungsdotierung nicht
anerkannt werde, nicht zu. Insbesondere der Verweis auf die Vor-BP führe
ins Leere, da diese nicht mit behördlichen Auflagen argumentiert habe. Es
werde daher beantragt die Rückstellungsdotierung 1999 in Höhe von
S 200.000,00 steuerlich anzuerkennen.
Diesem
Berufungsschreiben wurden hinsichtlich der Körperschaftsteuer
beigelegt: - undatiertes Anbot von M.G. (OZ 24 f./2000) zu einem
Pauschalpreis von € 40.0000,00 (= S 550.412,00), wobei sich nach
Einschätzung des Anbotlegenden eine abzutransportierende Menge von
ca. 50 Containern ergebe. - Anbot vom 5. November 2002 (OZ
26/2002) der Fa. A.P., der für Alteisen € 70,00/Container
veranschlagte, für div. Holz € 330,00/Container und für
Restmüll € 150/Tonne. - Kopie eines Aktenvermerkes vom
26. Juni 1985 (OZ 27/2000), wonach beim Objekt K., Adr.1 festgehalten
werde, dass sämtliche Hallen sowie die Freilagerfläche nach Beendigung
des Mietverhältnisses von der Bw. besenrein geräumt übergeben
werden müsse. - Kopie eines Schreibens der Bw. vom
31. Jänner 2003 (OZ 28/2000) an die Miteigentümergemeinschaft P.,
in dem Folgendes ausgeführt wird: Die von der Bw. angemieteten Hallen in
Adr.*2 befänden sich in desolatem Zustand. Laut Gewerbebehörde
müssten die einzelnen Grundstücksnummern zusammengelegt, die Hallen
teilweise erneuert oder abgerissen und Pläne zur Verfügung gestellt
werden. Die Miteigentümergemeinschaft habe weder einer Zusammenlegung
zugestimmt, noch möchte sie sich finanziell an den notwendigen
Sanierungsarbeiten beteiligen. Weiters müsse eine Umstrukturierung der Bw.
aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus durchgeführt werden, wobei
eine Standortverlagerung nach XY oder in den Teil der nicht genützten Halle
der Fa. M.GmbH. denkbar wäre. Aus diesen Gründen kündige die
Bw. das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2004 und werde bis zu diesem
Zeitpunkt die Hallen und Freilagerfläche in geräumten und gereinigten
Zustand übergeben. Über einen neuen Mietvertrag für
Büroräumlichkeiten werde die Bw. zur Miteigentümergemeinschaft in
Verbindung treten, wobei es denkbar wäre, die bisherigen
weiterzubenützen.
J)
Mit undatiertem Schreiben erstattete die Betriebsprüfung - neben den in
diesem Verfahren nicht mehr relevanten Ausfuhrlieferungen - hinsichtlich der
Rückstellung Entsorgung 1999 folgende
Stellungnahme (OZ 36/2000).
Kein
schriftlicher Mietvertrag, der mündliche Mietvertrag sei seitens der
Mieterin am 31. Jänner 2003 mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004
gekündigt worden. Laut Berufungsbegehren werde behauptet, dass eine
Verpflichtung gegenüber dem Eigentümer vorliege. Diese Verpflichtung
ergebe sich auch aus dem Umfang des Nutzungsrechtes in § 8 MRG, bei
Beendigung des Mietverhältnisses sei das Mietobjekt, d.h. die Hallen und
die Freilagerfläche, besenrein geräumt zu übergeben. Nach Ansicht
der Betriebsprüfung treffe hiermit aus nachstehenden Gründen keine
Entsorgungsverpflichtung für die Bw. zu. Eine Erhebung am 11. Februar
2003 bei der Gemeinde K. habe ergeben, dass weder die Gemeinde noch die
Bezirkshauptmannschaft Baden eine bescheidmäßige Aufforderung zur
Entsorgungspflicht stellten. Somit liege keine öffentlich-rechtliche
Entsorgungspflicht vor.
Soweit sich die
Bw. nunmehr auf eine privatrechtliche Räumungspflicht (Besenreinheit)
berufe, sei Folgendes festzuhalten: Eine Räumungspflicht
begründe Aufwendungen, die erst im Zusammenhang mit der Beendigung des
Mietverhältnisses anfielen und daher wirtschaftlich mit dem Ende des
Mietverhältnisses in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Da die
Kündigung erst am 31. Jänner 2003 mit Wirksamkeit zum
31. Dezember 2004 erfolgt sei, seien die Jahre 1999 bis 2001 mit einer
Räumungsverpflichtung noch nicht belastet.
Ebenso wie eine
öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht hinsichtlich ihres
Entstehungszeitpunktes (Gesetz oder besonderer Verwaltungsakt) konkretisiert
sein müsse, müsse auch eine privatrechtliche Räumungspflicht
hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes (Kündigung oder Ablauf des
Mietvertrages) konkretisiert sein. In diesem Zusammenhang sei darauf zu
verweisen, dass am 22. November 1999 anlässlich der Zurücknahme
des Antrages auf Umwidmung der Liegenschaft bekanntgegeben worden sei, dass die
bisherige Tätigkeit weitergeführt werde.
K)
Am 12. August 2003 wurden hinsichtlich der Körperschaftsteuer für
die Jahre 1999 und
2000
Berufungsvorentscheidungen (OZ 35
f./1999) erstellt, die im Vergleich zu den Erstbescheiden für 1999 keine
Abgabennachforderung aufweist, für das Jahr 2000 jedoch eine
Abgabennachforderung von € 1.030,36. In der gesonderten Begründung vom
selben Tag (OZ 37 f./2000) wird zum Punkt "Rückstellung
Entsorgung" festgestellt, dass der Berufung in diesem Punkt keine Folge gegeben
werden könne. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Im
Berufungsbegehren werde behauptet, dass eine sich auf § 8 MRG
gründende Verpflichtung gegenüber dem Eigentümer zur besenreinen
Übergabe vorliege. Somit sei klargestellt, dass keine
öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht vorliege. Soweit sich die
Berufungswerberin nunmehr auf eine privatrechtliche Räumungspflicht
(Besenreinheit) berufe, sei Folgendes zu entgegnen:
Eine
Räumungspflicht begründe Aufwendungen, die erst im Zusammenhang mit
der Beendigung des Mietverhältnisses anfielen und daher wirtschaftlich mit
dem Ende des Mietverhältnisses in einem untrennbaren Zusammenhang
stünden. Da die Kündigung des Mietverhältnisses erst am
31. Jänner 2003 mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 erfolgt
sei, seien die Jahre 1999 bis 2001 mit einer Räumungsverpflichtung noch
nicht belastet. Ebenso wie eine öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht
hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes (Gesetz oder besonderer
Verwaltungsakt) konkretisiert sein müsse, müsse auch eine
privatrechtliche Räumungspflicht hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes
(Kündigung oder Ablauf des Mietvertrages) konkretisiert sein, um
rückstellungsbegründend zu wirken. In diesem Zusammenhang sei darauf
zu verweisen, dass am 22. November 1999 anlässlich der
Zurücknahme des Antrages auf Umwidmung der Liegenschaft bekanntgegeben
worden sei, dass die bisherige Tätigkeit weitergeführt werde. Im
Zeitraum der Rückstellungsbildung sei somit das Ende des unbefristeten
Mietverhältnisses aufgrund dieser ausdrücklichen Erklärung noch
völlig ungewiss.
L)
Mit Schreiben vom 1. September 2003 (OZ 40 f./2000) wurde seitens der Bw.
der Vorlageantrag in Verbindung mit
einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gestellt. In diesem Schreiben wird Nachstehendes ausgeführt: Die Bw.
ermittle den Gewinn gemäß
§ 5 EStG und habe daher
handelsrechtlich erforderliche Rückstellungen auch in der Steuerbilanz
anzusetzen, soweit kein Passivierungsverbot bestehe. Handels- und
steuerrechtlich sei eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
dann zu bilden, wenn eine Verpflichtung gegenüber Dritten bestehe, mit
deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei und die zu einem
Vermögensabfluss in der Zukunft führe. Der Verpflichtungsgrund
müsse bei der Rückstellungsbildung vorliegen und auf privatrechtlicher
oder öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen.
Die
Rechtsmeinung des Finanzamtes, wonach der Verpflichtungsgrund erst mit der
Kündigung des Mietvertrages eingetreten sei, sei nach Meinung der Bw.
unrichtig. Der Verpflichtungsgrund sei der Mietvertrag, durch die Kündigung
sei lediglich der Zeitpunkt der zu erfüllenden Verpflichtung determiniert.
Die hohe Wahrscheinlichkeit, die Entsorgung vornehmen und damit einen
Vermögensabfluss erleiden zu müssen, habe bereits vorher vorgelegen.
Aus dem mehrmals lancierten Antrag, die Liegenschaften umzuwidmen, den die
Grundeigentümer und nicht die Mieterin gestellt haben, sei klar
ersichtlich, dass ein Verkauf der Liegenschaften geplant gewesen sei. Die
Umwidmung sei aus politischen Gründen nicht erfolgt und daher sei der
Antrag zurückgezogen worden. Die Bw. als Mieterin habe mit diesen
Anträgen nichts zu tun. Die Kündigung des Mietvertrages, die aufgrund
der stetig sinkenden Umsätze zumindest seit 1999 beabsichtigt gewesen sei,
um durch Anmietung kleinerer, kostengünstigerer Flächen die
Kostenstruktur des Betriebes zu verbessern, habe zur Fälligkeit der
Verpflichtung zur Räumung, die bereits lang vorher eingetreten gewesen und
durch Einlagerung zusätzlicher Materialien sukzessive höher geworden
sei.
M)
Mit Bescheid vom 9. September 2003 (OZ 43/2000) wurde die Bw. auf den
Mangel aufmerksam gemacht, dass der Vorlageantrag laut Abschnitt L) nicht
unterfertigt sei. Am 16. September 2003 langte beim Finanzamt eine
unterschriebene Version des Vorlageantrages ein (OZ 44 f./2000).
N)
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 erging an die Bw. folgendes
Ergänzungsersuchen:
1) In der
Berufung vom 17. Juni 2003 .... .
2) Laut
Berufungsschreiben, beim Finanzamt eingelangt am 17. Juni 2003, werde u.a.
auf Seite 2 ausgeführt, dass es sich um einen mündlichen Mietvertrag
gehandelt habe. Es werde um eine inhaltsgenaue schriftliche Wiedergabe des
Vertragsinhaltes gebeten.
3) Im
Vorlageantrag werde ausgeführt, dass der Mietvertrag der
Verpflichtungsgrund, die Entsorgung vornehmen zu müssen, gewesen sei.
Weiters werde ausgeführt, dass die hohe Wahrscheinlichkeit, die Entsorgung
vornehmen und damit einen Vermögensabfluss hinnehmen zu müssen,
bereits vorher vorgelegen sei und nicht erst mit der Kündigung des
Mietvertrages. Es werde ersucht, bekanntzugeben, zu welchem Zeitpunkt und in
welchem Kalenderjahr (= Wirtschaftsjahr) nach Ansicht der Bw. der
Verpflichtungsgrund zur Entsorgung des gemieteten Gebäudes entstanden ist.
Es werde ersucht, Argumente und Unterlagen nachzureichen, die eine
rechtsrichtige Beurteilung dieser Frage erlaubten.
In diesem
Zusammenhang werde auch auf die unterschiedliche Bezeichnung des Kontos 7235
verwiesen; Reinigung durch Dritte (1998 mit einem Aufwandsbetrag von
S 28.687,57), Entsorgung und Reinigung (1999 mit einem Aufwandsbetrag von
S 288.404,09), Reinigung durch Dritte (2000 mit einem Aufwandsbetrag von
S 58.657,63). Es werde ersucht, den Bezeichnungswechsel dieses Kontos
schriftlich zu erläutern.
4) Laut
Berufung, Seite 2, zweiter Absatz, sei der Mietvertrag am 31. Jänner
2003 mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 gekündigt worden. Um
Übersendung des diesbezüglichen Kündigungsschreibens werde
ersucht.
5) Im Telefonat
mit Frau Dr.Y (von der steuerlichen Vertretung der Bw.) sei auch erwähnt
worden, dass die Rechnungsbelege über die tatsächlich vorgenommene
Entsorgung in den Hallen und der Freilagerfläche vorliegen würden. Um
Übermittlung dieser Belege werde ersucht.
6) Es werde
darauf hingewiesen, dass bereits im BP-Bericht vom 25. August 1999 unter
Tz 16 eine außerbilanzmäßige Zurechnung einer in der
Handelsbilanz für 1997 dotierten Entsorgungsrückstellung
(S 220.674,00) vorgenommen worden sei. Warum sei jetzt 1999 oder 2000 das
verursachungsgerechte Jahr zur Bildung der von der Bw. beantragten
Entsorgungsrückstellung? Welches der beiden angeführten Jahre betreffe
der Vorlageantrag? Es wäre aus Verwaltungsgründen
zweckmäßig, wenn der Vorlageantrag hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für das nicht gemeinte Jahr zurückgezogen
werden würde.
7) Die
erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen S 949.589,00.
Durch die Nachreichung der Ausfuhrnachweise und der daraufhin stattgebenden
Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1999 und 2000
werde die laut Tz 16 des BP-Berichtes vom 31. März 2003 ausgewiesene
20%ige Umsatzsteuer (S 72.167,00) bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000
gewinnerhöhend berücksichtigt (S 1,014.562,00). Dieser Betrag sei
jedoch um S 7.194,00 zu niedrig, weil die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus der gewinnerhöhenden Umsatzsteuer aus Tz 16 S 1,021.756,00
betragen müssten.
8) In der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1999 sei eine
außerbilanzmäßige Abrechnung in Höhe von S 209.666,00
vorgenommen worden. Um eine schriftliche Erläuterung dazu werde
ersucht.
O)
Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 wurde das Vorhalteschreiben vom
3. Juli 2007 wie folgt beantwortet:
Ad 1) ...
.
Ad 2): Es sei
eine monatliche Miete in Höhe von S 20.000,00 (€ 1.453,46) und
eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, jeweils zum Halbjahr, vereinbart
gewesen. Im Übrigen sei die Anwendung des MRG vereinbart gewesen.
Ad 3): Nach
Meinung seitens der Bw. sei der Verpflichtungsgrund (zur besenreinen
Räumung der Hallen und Freilagerflächen) der Mietvertrag gewesen.
Solange allerdings noch nicht mit einer Beendigung des Mietverhältnisses
habe gerechnet werden können, habe die Vor-Betriebsprüfung diesen
Verpflichtungsgrund als nicht rückstellungsbegründend angesehen. Die
Vor-Betriebsprüfung habe dazu ausgeführt: Die Aufstockung der
Rückstellung im Jahr 1997 sei steuerlich nicht zulässig, da
Rückstellungen für künftige Aufwendungen insoweit steuerunwirksam
seien, als noch keine konkreten Inanspruchnahmen durch Dritte gegeben seien. Sie
seien auch dann ausgeschlossen, wenn hinsichtlich des Rückstellungsgrundes
Erfahrungswerte aus der Vergangenheit vorlägen. Die Beendigung des
Mietverhältnisses liege nicht vor und sei bis dato nicht absehbar. Auch der
Umstand, dass bisher keine Entsorgungsmaßnahmen getroffen worden seien,
spreche gegen eine Aufstockung der Rückstellung aus steuerlicher
Sicht.
Die
Betriebsprüfung sei daher der Rechtsansicht - und die Bw. berufe sich auf
diese Aussage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben -, dass die beabsichtigte
Beendigung des Mietvertrages dazu führe, dass die gegenständliche
Rückstellung mit steuerlicher Wirkung zu bilden sei. Die Bw. habe diese
Rückstellung im Jahr 1999 gebildet. In diesem Jahr habe die
Miteigentümergemeinschaft dem Geschäftsführer der Bw. mitgeteilt,
dass das Mietverhältnis demnächst beendet werde, da die Liegenschaft
verkauft werde. Die Bw. habe daher gewusst, dass mit einer baldigen Beendigung
des Mietverhältnisses gerechnet werden könne. Zudem habe es ab diesem
Zeitpunkt Auflagen gegeben, die die Bw. nicht habe erfüllen können und
bei deren Nichterfüllung der Verlust der Betriebsanlagengenehmigung
angedroht worden sei.
Die
Kontobezeichnung "Entsorgung und Reinigung" sei im Jahr 1999 deshalb
gewählt worden, da in diesem Jahr die Dotierung der Rückstellung auf
diesem Konto erfasst worden sei.
Ad 4): Das
Kündigungsschreiben liege bei (Anlage 1).
Ad 5). Die
Rechnungsbelege seien beigelegt (Anlage 2).
Ad 6): Bereits
unter Punkt 3) sei erläutert worden, wieso das Jahr 1999 das
verursachungsgerechte Jahr zur Bildung der Rückstellung sei.
Ad 7): Die
erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 949.589,00 beinhalteten den Bruttobetrag der Ausfuhrerlöse von
S 175.000,00, anlässlich der Betriebsprüfung sei die Umsatzsteuer
in Höhe von S 29.166,67 passiviert worden. Bei Teilstattgabe der
Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuer sei diese Passivierung
rückgängig gemacht worden. Die nunmehrigen Einkünfte 2000 setzten
sich wie folgt zusammen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung:
S 949.589,00 zuzüglich Inventurerhöhung S 60.000,00
zuzüglich Privatnutzung Pkw S 5.000,00. Richtig sei der Bescheid
nicht, weil die Passivierung der nicht anerkannten Vorsteuern in Höhe von
S 9.141,00 unterlassen worden sei. Nach Ansicht der Bw. wäre daher ein
Gewinn von S 1,005.421,00 richtig. Deshalb werde beantragt, den Bescheid
2000 entsprechend zu ändern. Daher werde auch die Berufung gegen die K 2000
nicht zurückgezogen.
Ad 8): Die
außerbilanzmäßige Abrechnung 1999 in Höhe von
S 209.666,00 betreffe die Kürzung der im Gewinn enthaltenen
Auflösung der Entsorgungsrückstellung in Höhe von
S 220.674,00 (bereits durch die Vor-Betriebsprüfung nachversteuert und
daher sonst doppelt erfasst) und die Zurechnung der
Abfertigungsrückstellung in Höhe von S 11.008,00.
Diesem
Schreiben wurden 269 Belege in Kopie beigelegt; davon ist Beilage 1 das
Kündigungsschreiben vom 31. Jänner 2003 (mit Wirkung
31. Dezember 2004); die Belege 44 bis 83 sind Wiegescheine und
Rechnungen der Fa. J.S.GmbH., Schrott und Metallgroßhandel und
Müllentsorgung. Diese Rechnungen und Wiegescheine stammen aus dem Zeitraum
Mai bis November 2005; die übrigen Belege sind Kfz-Rechnungen aus
den Jahren 2004 bis 2006.
P)
Mit Schreiben vom 20. August 2007 gab das Finanzamt zu der Vorhaltsantwort
vom 26. Juli 2007 und den beigelegten 269 Belegen folgende Stellungnahme
ab:
1) Zur Frage
der Zulässigkeit einer Rückstellungsbildung für Entsorgung im
Jahr 1999 ließen die Erwägungen der steuerlichen Vertretung vom
26. Juli 2007 aus Sicht des Finanzamtes für deren Standpunkt nichts
gewinnen; vielmehr sprächen die über Aufforderung des
unabhängigen Finanzsenates vorgelegten Belege für den Standpunkt der
Behörde, eine Rückstellung nicht zuzulassen. Dies aus folgenden
Gründen: Nach wie vor sei nicht dokumentiert, dass die
berufungswerbende Gesellschaft bereits 1999 mit der bevorstehenden
Auflösung des Bestandsverhältnisses zu rechnen gehabt habe. Vielmehr
sei aus dem Schreiben vom 31. Jänner 2003 erkennbar, dass sich die Bw.
selbst erst im Jahr 2003 entschlossen habe, das Bestandsverhältnis von sich
aus zu beenden.
Die vorgelegten
Belege beträfen zum weitaus überwiegenden Teil Kfz-Aufwendungen; die
Zuordnung dieser Kosten zu Räumungsmaßnahmen auf der Liegenschaft sei
nicht erkennbar. Lediglich aus dem Jahr 2005 seien in größerer Anzahl
Belege über Mülltransporte vorgelegt worden; insgesamt seien dies ca.
25 Eingangsrechnungen mit Nettosummen von max. € 888,00 über den
Abtransport von Müll, Altpapier, Schutt, Glas, Holz, E-Schrott
schadstofffrei und in einem Fall um die Abholung von 20 teilweise gefüllten
Altölfässern durch eine Privatperson.
Stelle man in
Rechnung, dass es sich beim Unternehmen der Bw. um einen Altwarenhandel handle,
so stellten sich diese Kosten als laufender, möglicherweise früher
unterlassener Aufwand des Unternehmens dar. Der laufende Abtransport
unverwertbarer Stoffe sei einem Altwarenhandel wohl immanent und gleichsam ein
Erfordernis für eine funktionelle Betriebsführung.
Die
Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter, eine besenreine Liegenschaft bei
Beendigung des Bestandsverhältnisses zu übergeben, trete
demgegenüber wesensmäßig in den Hintergrund. Selbst wenn man
annehmen würde, die Notwendigkeit der bevorstehenden Räumung der
Liegenschaft sei im Jahr 1999 schon konkret wahrscheinlich gewesen und in der
beantragten Höhe wirtschaftlich im Jahr 1999 verursacht worden, so trage
doch die Bildung einer Rückstellung für die Unterlassung dieses
laufend anfallenden betrieblichen Erfordernissses zum Abtransport unverwertbarer
Stoffe den Charakter einer durch § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG
nicht gedeckten Aufwandsrückstellung.
2) Den
Ausführungen der Berufungswerberin zur erforderlichen Passivierung nicht
anerkannter Vorsteuern im Jahr 2000 werde zugestimmt, soferne aus der Aktenlage
erkennbar sei, dass dies bisher zu Unrecht unterblieben sei.
Q)
Mit Telefax vom 5. September 2007 wurde seitens der Bw. ein Aktenvermerk
zur gegenständlichen Rückstellung übermittelt. Der Aktenvermerk
datiert vom 3. September 2007 und lautet wie
folgt: "Im Jahr 1999 wurde ich von der
Miteigentümergemeinschaft P. in
Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, das Mietverhältnis zu beenden und
die Liegenschaft zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt gab es in Vorbereitung zum
geplanten Grundstücksverkauf auch bereits intensive Gespräche um eine
Umwidmung der Liegenschaft durch die Gemeinde
K., die auch jederzeit dokumentierbar
sind. Da die Miteigentümergemeinschaft
P. aus Mitgliedern meiner Familie
besteht, wurde der informell mitgeteilte Sachverhalt, den ich akzeptierte und
der Beendigung des Mietverhältnisses zustimmte, nicht schriftlich
festgehalten. Uns schien das im Familienkreis nicht notwendig.
Ausschlaggebend
für die Absicht der Veräußerung der Liegenschaft war auch
insbesondere ein Abbruchbescheid für Hallenteile. Die erforderlichen
Baumassnahmen für die Aufhebung des Abbruchbescheides standen in keinerlei
wirtschaftlichem Verhältnis zu den geleisteten Mietzahlungen. Die
Hallendächer/Dachkonstruktionen hätten einer weitreichenden Sanierung
unterzogen werden müssen. Diese Kosten war weder die
Miteigentümerschaft bereit zu tragen noch der Mieter. Die Abbruchbescheide
können auf Wunsch vorgelegt werden. Die Hallen/Freiflächen waren
vereinbarungsgemäß in geräumten, besenreinem Zustand zu
übergeben."
R)
Am 6. September 2007 sandte der Referent an die steuerliche Vertretung der
Bw. ein Telefax folgenden Inhaltes. Es werde ersucht, zur beigelegten
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung eine
Gegenäußerung zu erstatten. Als Beantwortungsfrist sei der
24. September 2007 anzunehmen, weil laut Auskunft der Mitarbeiterin, Frau
F., Herr P. an diesem Tag aus dem Urlaub zurückkomme und der/die Bescheid/e
des Gemeindeamtes K., wie er/sie im Aktenvermerk vom 3. September
angeführt ist/sind, ha. kopiert oder per Telefax übermittelt werden
(können).
Es werde darauf
hingewiesen, dass sich die genannte Stellungnahme der Betriebsprüfung im
gegenständlichen Körperschaftsverfahren nur auf die
Entsorgungsrückstellung, d. h. das Jahr 1999, beziehe. Hinsichtlich des
offenen Berufungsbegehrens bei der Körperschaftsteuer für das Jahr
2000 werde um Konkretisierung ersucht.
S)
a) Mit Schreiben vom 10. September 2007 wurde seitens der Bw. um
Fristverlängerung bei der Beantwortung der Faxnachricht bis 4. Oktober
2007 ersucht.
b) Mit
Schreiben vom 2. Oktober 2007 wurde um nochmalige Fristverlängerung
zur Beantwortung der Faxnachricht vom 6. September 2007 bis
16. Oktober 2007 ersucht.
T)
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 wurde seitens der Bw. zum Telefax vom
6. September 2007 inklusive der Stellungnahme der Betriebsprüfung die
nachstehende Gegenäußerung erstattet:
Ad 1: ...
.
Ad 2.
Rückstellung Entsorgung:
Wie bereits
mehrmals ausgeführt, werde das Berufungsbegehren nicht mit einer
öffentlich-rechtlichen Räumungsverpflichtung begründet. Vielmehr
ergebe sich die Verpflichtung zur Entsorgung (das bedeute Räumung der
Liegenschaft von Materialien, Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
Beseitigung von Verunreinigungen u.a.) aus einer privatrechtlichen Verpflichtung
gegenüber dem Vermieter. Die Verpflichtung entstehe nach Meinung seitens
der Bw. bereits mit Beginn des Mietverhältnisses und mit der Einlagerung
der zu entsorgenden Materialien. Dies habe jdoch die Vor-BP nicht anerkannt, da
sie die Beendigung des Mietverhältnisses als
rückstellungsbegründende Tatsache angesehen habe, worauf sich die Bw.
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben berufe. Die Bw. habe nunmehr zu dem
Zeitpunkt, als die Beendigung des Mietverhältnisses sehr wahrscheinlich
erschien, die Rückstellung für Entsorgung dotiert. Diese
wahrscheinliche Beendigung des Mietverhältnisses sei für die
Rückstellungsdotierung ausreichend. Zur Konkretisierung der Behauptung,
dass die Beendigung des Mietvertrages bereits 1999 absehbar gewesen sei,
würden noch folgende Unterlagen beigebracht:
Am
11. August 1999 habe eine Verhandlung zwischen Mag.S. als bautechnischem
Sachverständigen des NÖ. Gebietsbauamtes II der Gemeinde K. und
der Bw. stattgefunden. Gegenstand der Verhandlung sei der Zustand des Objektes
gewesen und der Umfang der zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen
Sanierungsmaßnahmen. Bereits mit Verhandlungsschrift vom
26. September 1990 sei dem Vormieter, der Fa. H. OHG., anlässlich
der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung die Erfüllung von Auflagen,
u.a. eine umfangreiche Hallensanierung, vorgeschrieben worden. Diese
Verpflichtungen seien bis zur Verhandlung am 11. August 1999 nicht
erfüllt worden. Nunmehr sei beschlossen worden, dass binnen einem Jahr
entweder Abbrüche vorgenommen werden müssten oder eine Hallensanierung
vorgenommen werde. Vor diesem Zeitpunkt sei bereits eine Umwidmung der
Flächen in Bauland-Wohngebiet beantragt worden, die jedoch abgelehnt worden
sei. Auch dies gehe aus der Verhandlungsniederschrift hervor.
Die
Eigentümer der Liegenschaft wären also zur Vornahme erheblicher
Investitionen verpflichtet gewesen, hätten diese Investitionen aber nicht
tätigen wollen. Tatsächlich habe der nachfolgende Eigentümer (die
Liegenschaft sei im Jahr 2004 verkauft worden) rund eine Mio. Euro in die
Sanierung der Hallen investiert. Zu diesem Kostenaufwand seien jedoch die
Eigentümer P. nicht bereit gewesen. Daher hätten sie bereits 1999
beschlossen, die Liegenschaft zu verkaufen und es habe mit der Mieterin, der
Bw., Einvernehmen darüber geherrscht, dass das Mietverhältnis sofort
dann beendet (werden) würde, wenn ein Käufer gefunden sei. Es sei
daher zum damaligen Zeitpunkt mit ausreichender Sicherheit geplant und
beabsichtigt gewesen, dass das Mietverhältnis beendet werden würde.
Dafür spreche auch, dass ein Antrag auf Umwidmung in Bauland-Wohngebiet
eingebracht worden sei, der zu einem wesentlich höheren Kaufpreis
geführt hätte. Tatsächlich sei das Grundstück dann 2004 ohne
Umwidmung als Industriebauland verkauft worden.
Der Antrag auf
Umwidmung der Liegenschaft sei am 22. November 1999 deshalb
zurückgezogen worden, da die Aussichtslosigkeit dieses Vorhabens seitens
der Gemeinde K. kommuniziert worden sei. Wäre dieser Antrag weiter
aufrechterhalten worden, wäre bis zur Beendigung des Umwidmunsgverfahrens -
unabhängig vom Ausgang - die Betriebsanlagengenehmigung entzogen worden.
Jedoch sei es selbstverständlich Absicht der Eigentümer, die
Flächen bis zum Verkauf weiterhin an die Bw. zu vermieten. Daher gehe das
Argument der Betriebsprüfung, dass anlässlich der Rücknahme des
Antrages auf Umwidmung der Liegenschaft am 22. November 1999 bekanntgegeben
worden sei, die bisherige Tätigkeit würde weiter betrieben werden, und
daraus abgeleitet werde, eine Beendigung des Mietverhältnisses sei nicht
geplant gewesen, ins Leere.
Es sei
wiederholt angeboten worden, bei verbleibenden Unklarheiten über die
Absicht der Eigentümer im Jahr 1999 jederzeit die Möglichkeit einer
(schriftlichen) Befragung der Eigentümer bestehe. Eine abweisende
Entscheidung ohne hinreichende Beweisaufnahme stelle einen Verfahrensmangel
dar.
Aus den
vorliegenden Unterlagen ergebe sich nach Meinung der Bw. klar die bereits im
Jahr 1999 bestehende große Wahrscheinlichkeit der Beendigung des
Mietverhältnisses (notwendiger Kostenaufwand der Miteigentümerschaft
bei Weiterführung des Mietverhältnisses rund eine Mio. Euro, diverse
Umwidmungsansuchen, Käufersuche und späterer Verkauf u.a.).
Schließlich
werde auf den Antrag vom 1. September 2003 auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung verwiesen.
Folgende
Unterlagen wurden diesem Schreiben beigeschlossen:
a)
Verhandlungsschrift vom 11. August 1999 betreffend Überprüfung
der Betriebsanlage der Bw. Als Sachverhalt wurde festgehalten: Die Bw. betreibe
die Anlage nach wie vor wie in der VHS vom 19. Februar 1997 und in den
darauf folgenden Überprüfungsberichten des NÖ GBA II
beschrieben. Die Dieselstapler seien aus den Hallen entfernt worden. Die in den
Hallen gelagerten Konkursmassen stellten derzeit keine besondere Gefahr im Sinne
des § 74 Abs. 2 GewO 1994 dar. Die im genehmigten Plan (Bescheid
vom 5. August 1991) eingetragenen Abbruchobjekte bestünden zum Teil
nach wie vor. Es habe die Absicht bestanden, eine Umwidmung des Betriebsareals
auf Bauland-Wohngebiet herbeizuführen und anstelle der alten Hallen
Wohnobjekte zu errichten. Die MG K. habe jedoch keine Umwidmung beschlossen.
Herr P. habe erklärt, dass er binnen einem Jahr die Abbrüche vornehmen
werde oder um den Weiterbestand der im Plan eingetragenen Abbruchobjekte unter
Anschluss eines Sanierungskonzeptes ansuchen werde. Binnen zwei Monaten werde
der Bezirkshauptmannschaft X ein Sicherheitsprotokoll eines befugten
Elektrounternehmens als Bestätigung über die
ÖVE-gemäße Ausführung der gesamten elektrischen Anlage
vorgelegt. Beim Ortsaugenschein sei festgestellt worden, dass die Lagerungen im
Freiareal - soweit ersichtlich - keine Grundwasser- oder Brandgefahr
darstellten.
b) Schreiben
von Mag. H.W. vom 22. November 1999 an die Marktgemeinde K., wonach
sie den Antrag auf Umwidmung der Miteigentümerschaft P. bezüglich
Adr.*2* vorerst zurückziehe, da die in Renngasse 38 eingemietete
Fa. P. Ges.mbH. ihre Tätigkeit weiter betreiben werde.
c) Schreiben
der Miteigentümerschaft P. vom 11. November 1999 an die Marktgemeinde
K. betreffend Antrag von Bauland-Betriebsgebiet auf Bauland-Wohngebiet.
Die
Betriebsgrundstücke in der Adr.*2* des verstorbenen Herrn H.P.
befänden sich seit März 1999 im Eigentum der nachfolgenden Erben:
1/3-tel E.P., 1/6-tel G.P., 1/6-tel P.E., 1/6-tel Mag. H.W. und 1/6-tel
P.H..
Ein
Parzellierungsentwurf sei beigelegt; die Miteigentümerschaft werde von Frau
Mag. H.W. vertreten.
d) Schreiben
der Marktgemeinde K. vom 8. Mai 1998 an Herrn H.P.. Aufgrund seines
Ansuchens vom 9. Juni 1997 und der Rücksprache mit unserem
Raumordnungsplaner habe der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14. April 1998
das Ansuchen um Umwidmung des Areals in der Adr.*2* sowie entlang der R.Gasse
von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Wohngebiet abgewiesen, da in K. zur Zeit
genug Baulandreserven vorhanden seien.
U)
In der am 17. Jänner 2008 auf Antrag der Partei abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
In den
Vorladungen zur heutigen mündlichen Berufungsverhandlung sei auch die
Umsatzsteuer für 1999 und 2000 als Verhandlungsgegenstand angeführt
worden. Da jedoch die Berufung gegen die Umsatzsteuer für 1999 und 2000 mit
Telefax vom 1. August 2007 zurückgenommen worden ist, erging daraufhin
der Gegenstandsloserklärungsbescheid vom 20. August 2007. Der
Gegenstand der heutigen mündlichen Berufungsverhandlung sei somit
ausschließlich die Körperschaftsteuer für 1999 und 2000.
Der Referent
trägt den Sachverhalt vor.
Die steuerl.
Vertretung der Bw. führt zunächst aus, dass für die die
ursprüngliche Rückstellungsbildung der Abschluss des Mietvertrages
relevant sei, die hohe Wahrscheinlichkeit der Entsorgung sei mit der
Absehbarkeit der Beendigung des Mietvertrages entstanden. Der Betriebsgegenstand
der Bw. sei der Handel mit Altwaren, auf einem kleinen Teil der Fläche
erfolge auch die Produktion von Büroklammern. Der Betrieb sei vor rd.
20 Jahren von Herrn H.P. gegründet worden. Dabei sei es sukzessive zur
Einlagerung von Altwaren gekommen. Diese Altwaren seien teilweise schwere und
nur unter hohen Kostenaufwand zu entfernende Maschinen und Maschinenteile
gewesen, die mehrere Tonnen Gewicht pro Stück hatten. Die Notwendigkeit zur
Entfernung dieser Stücke sei ab Beginn des Mietverhältnisses gegeben
gewesen. Diese Menge der eingelagerten Gegenstände habe sich durch
Konkursankäufe und Ankäufe von Versteigerungen fortlaufend
erhöht.
Im Jahr 1999
habe es eine Verständigung zwischen der Miteigentümergemeinschaft und
der Bw. als Mieterin gegeben, das Mietverhältnis zu beenden und das
Grundstück zu verkaufen. Die Gründe zu diesem Entschluss seien
gewesen:
a) die
Miteigentümergemeinschaft sei an einem Liquiditätszufluss interessiert
gewesen. Die Vermietung der Liegenschaft habe keine annähernd befriedigende
Rendite erbracht;
b) die
Miteigentümer hätten sich nach dem Tod von Herrn H.P. im März
1999 zunehmend zerstritten;
c) aus
den Umwidmungsanträgen aus dem Jahr 1999 sei ersichtlich, dass eine
Verwertung der Liegenschaft nach einer Umwidmung in Bauland-Wohngebiet
möglichst zeitnah erstrebt worden sei, um einen möglichst hohen Gewinn
zu erzielen;
d) eine
Verwertung der Liegenschaft sei deshalb notwendig gewesen, da andernfalls ein
Abbruchbescheid gedroht hätte. Es werde auf die Verhandlungsschrift vom
11. August 1999, letzter Absatz, verwiesen. Es sei somit bereits 1999
Handlungsbedarf gewesen, einen Käufer für die Liegenschaft zu finden.
Der
FA-Vertreter erwidert darauf, dass die steuerliche Vertreterin auf dem
Standpunkt stehe, dass die beabsichtigte Auflösung des Mietvertrages
rückstellungsbegründend sei. Sie stütze sich dabei auf
diesbezügliche Aussagen in der Vor-BP. Es sei jedoch bereits 1999 klar
gewesen, dass der Betrieb fortgeführt werden würde. Zu den
tonnenschweren Maschinen und Maschinenteilen wies der FA-Vertreter darauf hin,
dass deren Entsorgung in den vorgelegten Belegen nicht dokumentiert sei. Die
Entsorgung von Gegenständen sei beim Altwarenhandel eine
betriebsübliche Tätigkeit (siehe dazu auch Stellungnahme des FA vom
20. August 2007). Weder der Abschluss noch die in Aussicht genommene
Beendigung des Mietvertrages könne als rückstellungsbegründend
angenommen werden. Es gehe nur um eine wirtschaftliche Maßnahme, die eine
Entsorgung erforderlich mache. Nur ein verwirklichter Tatbestand, der eine
Entsorgung eines Gegenstandes notwendig mache, könne eine Rückstellung
begründen. Deshalb werde nochmals beantragt, die beantragte
Rückstellungsbildung im Jahr 1999 nicht anzuerkennen.
Die steuerliche
Vertreterin sagte dazu aus, dass sie dem letzten Einwand des FA-Vertreters
grundsätzlich zustimme, aber es habe keine Verseuchung des Bodens
stattgefunden, sondern eine Einlagerung von Gegenständen. Deren Einlagerung
sei in vielen Jahren angehäuft worden. Die Notwendigkeit des Abtransportes
sei nicht gegeben gewesen, solange die Kündigung des Mietvertrages nicht
absehbar gewesen sei. Deshalb sei nach ihrer Ansicht das Jahr 1999
begründend für die Entsorgungsrückstellung.
Die
Großmaschinen hätten nicht verkauft werden können (musealer
Charakter), sie seien daher als normaler Betriebsaufwand nicht verbuchbar
gewesen. Die Fa. S. habe den Schrott abtransportiert (siehe dazu die
Wiegescheine). Die Tankrechnungen seien deshalb vorgelegt worden, weil der
Abtransport von eingelagerten Gegenständen teilweise auch mit eigenen KFZ
erfolgt sei. Die Betriebsfortführung im Jahr 1999 stehe im Zusammenhang mit
der Zurückziehung des Umwidmungsantrages. Die Miteigentümer
hätten deshalb länger Käufer für die Liegenschaft gesucht,
weil Industrieland schlechter verkauft werden konnte.
Der
FA-Vertreter entgegnete dieser Argumentation, dass die beabsichtigte
Kündigung eines Mietvertrages nicht begründend für eine
Entsorgungsrückstellung sei, weil auch nicht die absurde Auffassung
bestehe, dass eine Abfertigungsrückstellung erst dann gebildet werden
könne, wenn mit dem Arbeitnehmer über die bevorstehende
Arbeitsplatzkündigung gesprochen werde.
Die steuerliche
Vertreterin antwortete auf dieses Argument dahingehend, dass 1999 deshalb die
Rückstellung höher dotiert worden sei, weil in diesem Jahr erstmals
die hohe Wahrscheinlichkeit zum Vermögensabfluss bestanden habe.
Auf
mündlichen Vorhalt des Referenten sagt die steuerliche Vertreterin aus:
Die
Auflösung von S 220.670,00 an Rückstellungsbetrag sei aufgrund
der Vor-BP erfolgt, um die Gleichheit von Handels- und Steuerbilanz
herzustellen. Die im Jahr 1999 dotierten S 200.000,00 seien aufgrund von
Angaben der Bw. rückstellungserhöhend gebucht worden, weil seitens der
Bw. S 450.000,00 als notwendiger Entsorgungsbetrag angegeben worden sei.
Von den Handelswarenvorräten könne nicht unbedingt auf die
Rückstellungsdotierung geschlossen werden, weil entsorgt worden seien nur
jene Gegenstände, die nicht handelsüblich haben verkauft werden
können. Lediglich von 2004 auf 2005 sei ein erhebliches Sinken der
Handelswarenvorräte aus der Bilanz ersichtlich.
Hinsichtlich
des Körperschaftsteuerbescheides für 2000 werde die Berufung
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist für das Jahr 1999 die Anerkennung der
Erhöhung einer Rückstellung für Entsorgung in der Höhe von
S 200.000,00.
I) Der Sachverhalt
ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die Bw. betreibt seit dem Jahr 1980 einen Handel mit
Waren aller Art, Ex- und Import von beweglichen Sachen,
Grundstücksverwertung aller Art und die Beteiligung an Gesellschaften mit
gleichem oder ähnlichem Betriebsgegenstand (OZ
6/Dauerbelege/KöSt-Akt).
b) In der Bilanz zum 31. Dezember 1999 wird eine
Rückstellung für Entsorgung in Höhe von S 434.326,00
ausgewiesen, für dieselbe Rückstellung beträgt der Wert zum
31. Dezember 2000 S 413.326,00. Die Aufwandsposition "Entsorgung und
Reinigung" (Kto. XYZ) betrug 1999 S 288.404,09 (davon Dotierung
Rückstellung Entsorgung S 200.000,00), im Jahr 2000 lautet diese Konto
"Reinigung durch Dritte" und weist einen Aufwand von S 58.657,63 aus (siehe
Bilanzakt, Bilanzen 1999 und 2000).
c) Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 teilte die
Marktgemeinde K. Herrn H.P. mit, dass sein Ansuchen um Umwidmung des Areals
Adr.*2* sowie entlang der R.-Gasse von Bauland-Betriebsgebiet in
Bauland-Wohngebiet abgewiesen worden sei, da in K. zur Zeit genug
Bauland-Reserven vorhanden seien [siehe Abschnitt T), d)].
d) Mit Schreiben vom 11. November 1999 stellten die
Erben des H.P. und seit März 1999 Miteigentümer der
gegenständlichen Liegenschaft den Antrag die Betriebsgrundstücke in
der Adr.*2* in Bauland-Wohngebiet umzuwidmen [siehe Abschnitt T), c)].
e) Mit Schreiben vom 22. November 1999 teilte die
Vertreterin der Miteigentümerschaft der Betriebsliegenschaft, Frau
Mag. H.W., der Marktgemeinde K. mit, dass der Antrag auf Umwidmung der
Liegenschaft Adr.*2* vorerst zurückgezogen werde, da die in Renngasse 38
eingemietete Fa. P. Ges. mbH. ihre Tätigkeit weiter betreiben werde
[siehe Abschnitt T), b)].
f) Verhandlungsniederschrift vom 11. August 1999 der
Bezirkshauptmannschaft Baden, in der u.a. ausgeführt, wird, dass die im
genehmigten Plan (Bescheid vom 5. August 1991) eingetragenen Abbruchobjekte
zum Teil nach wie vor bestünden. Herr P.E. erklärte für die Bw.,
dass er binnen einem Jahr die Abbrüche vornehmen werde oder um den
Weiterbestand der im Plan eingetragenen Abbruchobjekte unter Anschluss eines
Sanierungskonzeptes ansuchen werde [siehe Abschnitt T), a)].
g) Mit Schreiben vom
31. Jänner 2003 teilte die Bw.
der Miteigentümerschaft P. Folgendes mit: - Wie Sie wissen, befinden
sich die von uns angemieteten Hallen in K., Adr.*1 in desolatem Zustand. Laut
Gewerbebehörde müßten die einzelnen Grundstücksnummern
zusammengelegt werden, die Hallen teilweise erneuert oder abgerissen und
Pläne zur Verfügung gestellt werden. - Sie haben weder einer
Zusammenlegung zugestimmt, noch möchten Sie sich an den notwendigen
Sanierungsarbeiten finanziell beteiligen. Weiters müssten wir eine
Umstruktierung der Firma aus notwendigen wirtschaftlichen Überlegungen
heraus durchführen, wobei eine Standortverlegung des Restlagers entweder
nach XY oder in den Teil der nicht genützten Halle der Fa. M.GmbH
denkbar wäre. - Aus diesen Gründen kündigen wir das
Mietverhältnis zum 31. Dezember
2004 und werden Ihnen bis zu diesem Zeitpunkt die Hallen und
Freilagerfläche in geräumten und gereinigten Zustand
übergeben. - Über einen neuen Mietvertrag für
Büroräumlichkeiten werden wir zu gegebener Zeit mit ihnen in
Verbindung treten, wobei es denkbar wäre, die bisherigen
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1685-W/03
- Stammnummer
- 32699
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF