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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1243-W/05

Kaufpreise für mit Bestandrechten belasteten Wohnungen sind fremdüblicherweise niedriger als leer stehende Kaufobjekte

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1243-W/05vom 23.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

vereinbarter Mietzins ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig verweigert; | | 3. | der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich; | | 4. | der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) dringend benötigt oder, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden; | | 5. | die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs. 3) dienen; | | 6. | die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, dass der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist; | | 7. | die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist; | | 8. | der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhaltnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, | | | a) | wenn es sich um ein gemietetes Einfamilienhaus oder um Teile eines Einfamilienhauses handelt, | | | b) | wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt; | | 9. | der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird; | | 10. | der Vermieter den Mietgegenstand, der schon vor der Kündigung zur Unterbringung von Arbeitern oder sonstigen Angestellten des eigenen Betriebes bestimmt war, für diesen Zweck dringend benötigt; | | 11. | ein dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Mieter Ersatz beschafft wird; | | 12. | bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann; | | 13. | ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen Angehörigen (§ 14 Abs. 3) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist; | | 14. | die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter Ersatz beschafft wird; | | 15. | ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dem Mieter Ersatz beschafft wird; | | 16. | der Hauptmieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie "D" weder bereit ist, eine vom Vermieter im Sinn des § 4 Abs. 4 angebotene Standardverbesserung zuzulassen, noch die angebotene Standardverbesserung selbst durchzuführen, und dem Mieter Ersatz beschafft wird. | (3) | Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß zustehen soll, ist rechtsunwirksam. Überdies kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Abs. 2 Z 8 nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Ein Miteigentümer kann die Kündigungsgründe des Abs. 2 Z 8 bis 11 überdies nur geltend machen, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte ist. Die Bestimmungen des § 30 MRG in der zuvor zitierten Fassung weichen von jenen des § 30 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001, insoweit voneinander ab, als der Text im Absatz 2, Ziffer 8 einen Kündigungsgrund als gegeben erachtet, wenn "der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2003, 99/14/0071, und 22. Februar 2000, 99/14/0082). Nach Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band I, 8. Auflage, Tz 158 zu § 2, ist bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen die Frage zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988) oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis ergeben und daher als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) zu qualifizieren sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 1992, 91/13/0196) Dabei ist zu untersuchen, ob die Steuerpflichtigen durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu vermeiden versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres Einkommens zukommen lassen, wobei diese mit dem Zufluss in der Regel entweder gar keiner oder einer niedrigen Progression unterliegen. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2000, 96/15/0185), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1995, 95/13/0176). Daher müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen. Ob die Absicht von Parteien eines in Frage stehenden Rechtsgeschäftes (im gegenständlichen Fall: Kaufvertrag) darauf gerichtet war, dieses Rechtsgeschäft abzuschließen, ist für die abgabenrechtliche ebenso wie für die zivilrechtliche Beurteilung des Eintritts der mit dem Geschäftsabschluss verbundenen Rechtsfolgen eine Tatfrage, deren Lösung auf der Ebene der Beweiswürdigung gefunden werden muss, gleich ob die Parteien der behaupteten Vereinbarung zueinander im Angehörigenverhältnis stehen oder nicht. Denn auch die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sind Ausfluss der Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit, ein Rechtsverhältnis leicht vorzutäuschen, genügt nicht, um ihm die Anerkennung zu versagen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19. März 1974, G 1/74); das Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis reicht nicht aus, eine steuerliche Schlechterstellung sachlich zu begründen (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band I, 8. Auflage, Tz 158/2 zu § 2 und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 1987, G 52/87). Für die Fremdüblichkeit der Verträge betreffend des Verkaufs der Wohnung top Nr. 1 im Hinterhaus an Frau B im Jahr 1998 ebenso wie jener des Bestandobjekts top Nr. 3 im Hinterhaus an J A im Jahr 2001 sprachen die oben zitierten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, weil das in Rede stehende Gebäude in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt, dessen Bestimmungen von ihrem Rechtscharakter her zwingendes Recht sind und daher die allgemeineren bestandrechtlichen Normen des ABGB verdrängen. Kann zwingendes Recht durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden, so will der Gesetzgeber mit einer solchen Anordnung verhindern, dass wichtige Regelungszwecke durch den Parteiwillen vereitelt werden (vgl. an Beispielen für Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, die zum Schutz des Mieters (beispielsweise Frau B) zwingend sind: a) §§ 29ff. MRG über die Auflösung des Mietverhältnisses; b) § 27 MRG, demzufolge einige Abreden verboten und ungültig sind; c) § 10 MRG, demzufolge der Mieter im voraus nicht auf den Anspruch auf Ersatz für wesentliche Verbesserungen der Wohnung verzichten kann). Bei mietengeschützten Objekten kann der innehabende Mieter nur nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes gekündigt werden. Auch wenn der Bestandnehmer Rechtsbesitzer ist und in dieser Eigenschaft gegen Dritte mit der Besitzstörungs- und der Besitzentziehungsklage vorgehen kann, der Bestandgeber Sachbesitzer bleibt und als solcher Besitzschutz genießt, gebührt bei Konkurrenz zwischen Sachbesitz und Rechtsbesitz letzterem der Vorrang. Aufgrund der starken Rechtsposition von Bestandnehmern gemäß dem Mietrechtsgesetz 1981, welche durch das Schreiben der Fa. A-Ges vom 30. Mai 1994, demzufolge ein Verkaufspreis von S 15.000/m² für die leeren Wohnungen, hingegen S 5.000/m² für die vermieteten Wohnungen realisierbar wäre, bestätigt wurde, würde jeder Hinweis (zum erzielbaren Verkehrswert), den ein Haus- oder Wohnungsbesitzer vor Verkauf derselben dem Mieter, wenn dieser zugleich Käufer ist, erteilt, oder Versuch, den Mietvertrag aufzukündigen, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, folgenlos bleiben. Da mit den Bestimmungen des Mietrechtsgesetz 1981 die Möglichkeit, einen freien Mietzins zu vereinbaren, eingeschränkt, somit der kaufpreisbestimmende Faktor Ertragswert vermindert worden war, war zwangsläufig ein niedriger Kaufpreis beim Verkauf einer mit einem Bestandrecht belasteten Wohnung als bei der Veräußerung einer bestandfreien Wohnung zu erwarten. Auch wenn das im Betriebsprüfungsbericht angesprochene Gutachten aus dem Jahr 1993 einen durchschnittlichen Verkaufspreis von S 19.000/m² ausweist und der Kaufpreis der im Eigentum von nahen Angehörigen der Gesellschafter der Bw. stehenden Wohnungen auf den ersten Blick niedrig ist, weil die in Rede stehenden Wohnungen von deren Mietern um einen Preis von S 9.977/m² gekauft worden waren, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Kaufpreis einer Liegenschaft nicht ihrem Verkehrswert entsprechen muss, zumal der Kaufpreis in jeden Einzelfall zwischen den subjektiven Wertvorstellungen des Verkäufers und Käufers liegen wird. Wird der Notgeschäftsführer der Bw. versuchen, einen höchstmöglichen Preis zu erzielen, so wird jeder Käufer bestrebt sein, möglichst wenig für den Liegenschaftsanteil samt Recht auf Begründung von Eigentum an der in Bestand habenden Wohnung zu zahlen. Ist der Preis von den persönlichen Wünschen und Vorstellungen des Kaufinteressenten abhängig, so hatten die von der Bp ermittelten Verkehrswerte von den tatsächlichen Kaufpreiserlösen abzuweichen, wenn die in Rede stehenden Eigentumswohnungen vom jeweiligen Mieter der Wohnungen gekauft wurden. Was die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde anbelangt, diente diese und die Aufklärungspflicht der Abgabenpflichtigen, insbesondere des steuerlichen Vertreters und des Notgeschäftsführers der Bw., der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung, verfolgte also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Die Tatsache, dass der Bruder des Gesellschafters F A, J A als Liquidator abgesetzt wurde und der aktuelle Notliquidator der Bw., Dr. N., mit keinem der an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter verwandt oder verschwägert ist, ohne dass die Liquidation der in Rede stehenden Personengesellschaft innerhalb eines absehbaren Zeitraums abgeschlossen worden wäre, sprach für die Überlagerung des Liquidationsverfahrens mit einem persönlichen Faktor, dessen Ursache in den persönlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern, somit in der Privatsphäre der Geschwister zu suchen ist. Aufgrund der fremdunüblichen Verhältnisse, wofür die Dauer des Liquidationsverfahrens und die offenkundigen, von einander verschiedenen Interessen der Beteiligten an der Bw. sprachen, war auf die Fremdüblichkeit der Kaufpreise zuschließen. Letztendlich sprachen auch die im Berufungsverfahren thematisierten - erfolglosen - Gerichtsverfahren, welche auf Bestandfreimachung der zum Verkauf bestimmten Wohnungen gerichtet waren, für die konsequente Verfolgung der Beendigung des Liquidationsverfahren, weil die geprüfte Firma sich seit 1983 in Liquidation befindet, die Eintragung der Liquidation im Firmenbuch im Jahr 1984 erfolgt ist, die gewerbliche Tätigkeit mit dem Beginn der Liquidation aufgegeben wurde und die in Rede stehenden Wohnungsverkäufe in den Streitjahren zustande gekommen waren. Auf die steuerliche Betriebsprüfung über die Jahre 1984 bis 1986, im Zuge derer die Beendigung der werbenden gewerblichen Tätigkeit festgestellt wurde, sei verwiesen. Mangels an stichhaltigen Beweisen für die betriebliche Nutzung der Wohnungen in den Streitjahren waren sie nicht als ein Teil des Betriebsvermögens der in Liquidation befindlichen Personengesellschaft zuzurechnen. Was die Ausführungen des Notliquidators anlässlich des Erörterungstermins anbelangt, waren diese als glaubwürdig zu bewerten, wenn er bezüglich der Wohnungen 3 und 5 im Vorderhaus und 2b und 3 im Hinterhaus auf den Mietvertrag vom 3. April 1984, AS 147 des Arbeitsbogens und den zweiten Mietvertrag aus dem Jahr 1977 (AS 160 des Arbeitsbogens) verweist, beide Urkunden insofern als dubios charakterisiert, als sie beide der Finanzverwaltung nicht angezeigt wurden und auch keinen Mietzinsbetrag auswiesen. Zur erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses muss das Entgelt im Bestandvertrag nicht ziffernmäßig festgesetzt sein, wohl aber muss dieser alle Elemente enthalten, die die objektive Bestimmbarkeit des Bestandzinses ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (MietSlg 16.108; JBl 1973, 617 = MietSlg 25.093/17) bedarf es bei gesetzlich fixiertem Mietzins keiner ausdrücklichen Vereinbarung der Mietzinshöhe. Auf § 16 MRG 1981 sei verwiesen. Auch die weiteren Ausführungen des Notliquidators verschafften dem Unabhängigen Finanzsenat Gewissheit über das Vorliegen von fremdüblichen Verhältnissen, wenn der Notliquidator sich zur Vorgangsweise entschlossen hatte, beide Brüder der Gesellschaft zu fragen, ob sie bereit wären, die genannten Wohnungen zum m² -Preis von ca. ATS 10.000 zu kaufen oder ob ein Gerichtsverfahren zur Räumung und anschließenden Verwertung der Wohnungen angestrengt werden soll, und es hinsichtlich der Wohnungen top Nr. 2b und 3 im Hinterhaus schließlich zu Verkäufen an J A und dessen Schwester Elisabeth B gekommen war. Auf die vom Notliquidator thematisierten verschiedenen Gerichtsprozesse betreffend Freiwerdung dieser Wohnungen, ohne auch nur in einem der Verfahren mit seinen Klageansprüchen durchgedrungen zu sein, das Untervermietrecht der Mieter sowie die Tatsache, der erzielte Kaufpreis für die Wohnungen top 2b und 3 im Hinterhaus sei doppelt so hoch wie jener für die beiden Wohnungen top 3 und 5 im Vorderhaus gewesen, sei verwiesen. Aufgrund der obigen Ausführungen war den Berufungen gegen die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 1998 und 2001 Folge zu geben. Was die Berufung gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 2002 anbelangt, vermochten die Ausführungen des steuerlichen Vertreters dem Unabhängigen Finanzsenat nicht Gewissheit über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO für das Jahr 2002 abgabenerklärungsgemäß festgesetzt hatte, zu verschaffen. Insofern war die Berufung gegen den Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für das Jahr 2002 als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die im Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 296.314,03 4.077.370,00 | € S | Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen In den Einkünften sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz |   220,78 3.038,00 883,19 12.153,00 |   € S € S | Bei der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97, 117 und 117a EStG 1988 | 001 | A F XXXX A-Str . 000/00 Wien 9/18/19 Klosterneuburg XXX/XXXX Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz | Einkünfte | 148.157,02 2.038.685 110,39 1.519,00 441,56 6.076,00 | € S € S € S | | Bei der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97, 117 und 117a EStG 1988 | 002 | A J XXXX A-Str. 000/0/0/0 Wien 9/18/19 Klosterneuburg 000/0000 Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz | Einkünfte | 148.157,01 2.038.685 110,39 1.519,00 441,63 6.077,00 | € S € S € S | | Bei der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97, 117 und 117a EStG 1988 Die im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 215.453,15 2.964.700,00 | € S | Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen In den Einkünften sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz |   217,78 2.996,70 871,13 11.987,00 |   € S € S | Bei der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97, 117 und 117a EStG 1988 | 001 | A F XXXX A-Str. 000/00 Wien 9/18/19 Klosterneuburg XXX/XXXX Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz | Einkünfte | 107.726,57 1.482.350,00 108,86 1.498,00 435,53 5.993,00 | € S € S € S | | Bei der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97, 117 und 117a EStG 1988 | 002 | A J XXXX A-Str. 000/0/0/0 Wien 9/18/19 Klosterneuburg 000/0000 Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz | Einkünfte | 107.726,58 1.482.350 108,86 1.498,00 435,53 5.993,00 | € S € S € S | | Bei der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97, 117 und 117a EStG 1988 Wien, am 23. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

Liquidation

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1243-W/05
Stammnummer
32683
Gültig
23.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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