Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1243-W/05
Kaufpreise für mit Bestandrechten belasteten Wohnungen sind fremdüblicherweise niedriger als leer stehende Kaufobjekte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1243-W/05vom 23.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
vereinbarter Mietzins ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen besteht,
die bedungenen Dienste vertragswidrig verweigert;
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3.
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der Mieter vom
Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den
Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber
dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach
den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des
Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu
schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm
zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die
gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich;
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4.
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der Mieter den
Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz
weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die
eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) dringend benötigt oder,
wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen
eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen
Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung
verwertet. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen
Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur
Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der
eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet
werden;
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5.
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die vermieteten
Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden
Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs. 3)
dienen;
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6.
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die vermietete Wohnung
nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der
eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) regelmäßig
verwendet wird, es sei denn, dass der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken
oder aus beruflichen Gründen abwesend ist;
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7.
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die vermieteten
Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen
geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es
sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit
oder Kuraufenthalts abwesend ist;
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8.
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der Vermieter die
gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in
absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die
der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des
Mietvertrages ein unverhaltnismäßig größerer Nachteil
erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der
beiderseitigen Interessen entfällt,
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a)
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wenn es sich um ein
gemietetes Einfamilienhaus oder um Teile eines Einfamilienhauses
handelt,
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b)
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wenn es sich um eine vom
Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete
Eigentumswohnung handelt;
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9.
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der Vermieter den
Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie
dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird;
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10.
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der Vermieter den
Mietgegenstand, der schon vor der Kündigung zur Unterbringung von Arbeitern
oder sonstigen Angestellten des eigenen Betriebes bestimmt war, für diesen
Zweck dringend benötigt;
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11.
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ein dem Bund, einem
Bundesland oder einer Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf eine Art
verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der
Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Mieter Ersatz
beschafft wird;
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12.
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bei
Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige
Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn der
Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe
Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die
Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise
nicht zugemutet werden kann;
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13.
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ein im Mietvertrag
schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in bezug
auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses
für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen Angehörigen
(§ 14 Abs. 3) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter
(Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen
vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist;
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14.
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die
ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der
Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur
Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten
Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf Dauer sichergestellt werden kann, die
baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist
und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
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15.
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ein Miethaus ganz oder
in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut
werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen
(geänderten) Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß selbst unter
Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter der
geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken,
zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im
Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen
Wohnfehlbestandes geeignet sind, oder aus anderen Gründen im
öffentlichen Interesse liegt und dem Mieter Ersatz beschafft
wird;
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16.
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der Hauptmieter einer
Wohnung der Ausstattungskategorie "D" weder bereit ist, eine vom Vermieter im
Sinn des § 4 Abs. 4 angebotene Standardverbesserung zuzulassen, noch die
angebotene Standardverbesserung selbst durchzuführen, und dem Mieter Ersatz
beschafft wird.
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(3)
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Eine Vereinbarung,
wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem
weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß zustehen soll, ist
rechtsunwirksam. Überdies kann der Vermieter, der das Miethaus durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Abs. 2 Z 8
nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem
Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen.
Ein Miteigentümer
kann die Kündigungsgründe des Abs. 2 Z 8 bis 11 überdies nur
geltend machen, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte
ist.
Die Bestimmungen des § 30 MRG in der zuvor
zitierten Fassung weichen von jenen des § 30 MRG, BGBl. Nr. 520/1981
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001, insoweit voneinander ab, als
der Text im Absatz 2, Ziffer 8 einen Kündigungsgrund als gegeben erachtet,
wenn "der Vermieter die gemieteten
Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender
Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der
Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags
ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse
als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen
Interessen entfällt, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach
Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung
handelt."
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren Verträge zwischen
nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. die Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2003, 99/14/0071, und
22. Februar 2000, 99/14/0082).
Nach Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band I,
8. Auflage, Tz 158 zu § 2, ist bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen die Frage zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich
veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988) oder ob sie sich (dem
Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis ergeben und daher
als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)
zu qualifizieren sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.
September 1992, 91/13/0196) Dabei ist zu untersuchen, ob die
Steuerpflichtigen durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage
dadurch zu vermeiden versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres
Einkommens zukommen lassen, wobei diese mit dem Zufluss in der Regel entweder
gar keiner oder einer niedrigen Progression unterliegen. Hintergrund ist das
Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden
Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung
resultiert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
27. April 2000, 96/15/0185), und der dazu führt, dass steuerliche
Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten
herbeigeführt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
18. Oktober 1995, 95/13/0176). Daher müssen eindeutige
Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung
und -verwendung zulassen.
Ob die Absicht von Parteien eines in Frage stehenden
Rechtsgeschäftes (im gegenständlichen Fall: Kaufvertrag) darauf
gerichtet war, dieses Rechtsgeschäft abzuschließen, ist für die
abgabenrechtliche ebenso wie für die zivilrechtliche Beurteilung des
Eintritts der mit dem Geschäftsabschluss verbundenen Rechtsfolgen eine
Tatfrage, deren Lösung auf der Ebene der Beweiswürdigung gefunden
werden muss, gleich ob die Parteien der behaupteten Vereinbarung zueinander im
Angehörigenverhältnis stehen oder nicht. Denn auch die von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen an
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sind Ausfluss der
Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit, ein
Rechtsverhältnis leicht vorzutäuschen, genügt nicht, um ihm die
Anerkennung zu versagen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
19. März 1974, G 1/74); das Abstellen auf ein
Angehörigenverhältnis reicht nicht aus, eine steuerliche
Schlechterstellung sachlich zu begründen (vgl. Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Band I, 8. Auflage, Tz 158/2 zu § 2
und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.
Juni 1987, G 52/87).
Für die Fremdüblichkeit der Verträge
betreffend des Verkaufs der Wohnung top Nr. 1 im Hinterhaus an Frau B im Jahr
1998 ebenso wie jener des Bestandobjekts top Nr. 3 im Hinterhaus an J A im Jahr
2001 sprachen die oben zitierten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, weil das
in Rede stehende Gebäude in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
fällt, dessen Bestimmungen von ihrem Rechtscharakter her
zwingendes Recht sind und daher die
allgemeineren bestandrechtlichen Normen des ABGB verdrängen. Kann
zwingendes Recht durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden, so
will der Gesetzgeber mit einer solchen Anordnung verhindern, dass wichtige
Regelungszwecke durch den Parteiwillen vereitelt werden (vgl. an Beispielen
für Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, die zum Schutz des Mieters
(beispielsweise Frau B) zwingend sind: a) §§ 29ff. MRG über
die Auflösung des Mietverhältnisses; b) § 27 MRG, demzufolge
einige Abreden verboten und ungültig sind; c) § 10 MRG,
demzufolge der Mieter im voraus nicht auf den Anspruch auf Ersatz für
wesentliche Verbesserungen der Wohnung verzichten kann).
Bei mietengeschützten Objekten kann der innehabende
Mieter nur nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes gekündigt werden.
Auch wenn der Bestandnehmer Rechtsbesitzer ist und in dieser Eigenschaft gegen
Dritte mit der Besitzstörungs- und der Besitzentziehungsklage vorgehen
kann, der Bestandgeber Sachbesitzer bleibt und als solcher Besitzschutz
genießt, gebührt bei Konkurrenz zwischen Sachbesitz und Rechtsbesitz
letzterem der Vorrang. Aufgrund der starken Rechtsposition von Bestandnehmern
gemäß dem Mietrechtsgesetz 1981, welche durch das Schreiben der Fa.
A-Ges vom 30. Mai 1994, demzufolge ein Verkaufspreis von
S 15.000/m² für die leeren Wohnungen, hingegen
S 5.000/m² für die vermieteten Wohnungen realisierbar wäre,
bestätigt wurde, würde jeder Hinweis (zum erzielbaren Verkehrswert),
den ein Haus- oder Wohnungsbesitzer vor Verkauf derselben dem Mieter, wenn
dieser zugleich Käufer ist, erteilt, oder Versuch, den Mietvertrag
aufzukündigen, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, folgenlos
bleiben. Da mit den Bestimmungen des Mietrechtsgesetz 1981 die
Möglichkeit, einen freien Mietzins zu vereinbaren, eingeschränkt,
somit der kaufpreisbestimmende Faktor Ertragswert vermindert worden war, war
zwangsläufig ein niedriger Kaufpreis beim Verkauf einer mit einem
Bestandrecht belasteten Wohnung als bei der Veräußerung einer
bestandfreien Wohnung zu erwarten.
Auch wenn das im Betriebsprüfungsbericht angesprochene
Gutachten aus dem Jahr 1993 einen durchschnittlichen Verkaufspreis von
S 19.000/m² ausweist und der Kaufpreis der im Eigentum von nahen
Angehörigen der Gesellschafter der Bw. stehenden Wohnungen auf den ersten
Blick niedrig ist, weil die in Rede stehenden Wohnungen von deren Mietern um
einen Preis von S 9.977/m² gekauft worden waren, änderte dies nichts
an der Tatsache, dass der Kaufpreis einer Liegenschaft nicht ihrem Verkehrswert
entsprechen muss, zumal der Kaufpreis in jeden Einzelfall zwischen den
subjektiven Wertvorstellungen des Verkäufers und Käufers liegen wird.
Wird der Notgeschäftsführer der Bw. versuchen, einen
höchstmöglichen Preis zu erzielen, so wird
jeder Käufer bestrebt sein,
möglichst wenig für den Liegenschaftsanteil samt Recht auf
Begründung von Eigentum an der in Bestand habenden Wohnung zu zahlen. Ist
der Preis von den persönlichen Wünschen und Vorstellungen des
Kaufinteressenten abhängig, so hatten die von der Bp ermittelten
Verkehrswerte von den tatsächlichen Kaufpreiserlösen abzuweichen, wenn
die in Rede stehenden Eigentumswohnungen vom jeweiligen Mieter der Wohnungen
gekauft wurden.
Was die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde
anbelangt, diente diese und die Aufklärungspflicht der Abgabenpflichtigen,
insbesondere des steuerlichen Vertreters und des Notgeschäftsführers
der Bw., der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen
Besteuerung, verfolgte also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Die
Tatsache, dass der Bruder des Gesellschafters F A, J A als Liquidator abgesetzt
wurde und der aktuelle Notliquidator der Bw., Dr. N., mit keinem der an der
Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter verwandt oder verschwägert
ist, ohne dass die Liquidation der in Rede stehenden Personengesellschaft
innerhalb eines absehbaren Zeitraums abgeschlossen worden wäre, sprach
für die Überlagerung des Liquidationsverfahrens mit einem
persönlichen Faktor, dessen Ursache in den persönlichen Beziehungen
zwischen den Gesellschaftern, somit in der Privatsphäre der Geschwister zu
suchen ist. Aufgrund der fremdunüblichen Verhältnisse, wofür die
Dauer des Liquidationsverfahrens und die offenkundigen, von einander
verschiedenen Interessen der Beteiligten an der Bw. sprachen, war auf die
Fremdüblichkeit der Kaufpreise zuschließen.
Letztendlich sprachen auch die im Berufungsverfahren
thematisierten - erfolglosen - Gerichtsverfahren, welche auf Bestandfreimachung
der zum Verkauf bestimmten Wohnungen gerichtet waren, für die konsequente
Verfolgung der Beendigung des Liquidationsverfahren, weil die geprüfte
Firma sich seit 1983 in Liquidation befindet, die Eintragung der Liquidation im
Firmenbuch im Jahr 1984 erfolgt ist, die gewerbliche Tätigkeit mit dem
Beginn der Liquidation aufgegeben wurde und die in Rede stehenden
Wohnungsverkäufe in den Streitjahren zustande gekommen waren. Auf die
steuerliche Betriebsprüfung über die Jahre 1984 bis 1986, im Zuge
derer die Beendigung der werbenden gewerblichen Tätigkeit festgestellt
wurde, sei verwiesen. Mangels an stichhaltigen Beweisen für die
betriebliche Nutzung der Wohnungen in den Streitjahren waren sie nicht als ein
Teil des Betriebsvermögens der in Liquidation befindlichen
Personengesellschaft zuzurechnen.
Was die Ausführungen des Notliquidators
anlässlich des Erörterungstermins anbelangt, waren diese als
glaubwürdig zu bewerten, wenn er bezüglich der Wohnungen 3 und 5 im
Vorderhaus und 2b und 3 im Hinterhaus auf den Mietvertrag vom
3. April 1984, AS 147 des Arbeitsbogens und den zweiten Mietvertrag
aus dem Jahr 1977 (AS 160 des Arbeitsbogens) verweist, beide Urkunden insofern
als dubios charakterisiert, als sie beide der Finanzverwaltung nicht angezeigt
wurden und auch keinen Mietzinsbetrag auswiesen.
Zur erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses muss das
Entgelt im Bestandvertrag nicht ziffernmäßig festgesetzt sein, wohl
aber muss dieser alle Elemente enthalten, die die objektive Bestimmbarkeit des
Bestandzinses ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs (MietSlg 16.108; JBl 1973, 617 = MietSlg 25.093/17) bedarf es bei
gesetzlich fixiertem Mietzins keiner ausdrücklichen Vereinbarung der
Mietzinshöhe. Auf § 16 MRG 1981 sei verwiesen.
Auch die weiteren Ausführungen des Notliquidators
verschafften dem Unabhängigen Finanzsenat Gewissheit über das
Vorliegen von fremdüblichen Verhältnissen, wenn der Notliquidator sich
zur Vorgangsweise entschlossen hatte, beide Brüder der Gesellschaft zu
fragen, ob sie bereit wären, die genannten Wohnungen zum m² -Preis von
ca. ATS 10.000 zu kaufen oder ob ein Gerichtsverfahren zur Räumung und
anschließenden Verwertung der Wohnungen angestrengt werden soll, und es
hinsichtlich der Wohnungen top Nr. 2b und 3 im Hinterhaus schließlich zu
Verkäufen an J A und dessen Schwester Elisabeth B gekommen war. Auf die vom
Notliquidator thematisierten verschiedenen Gerichtsprozesse betreffend
Freiwerdung dieser Wohnungen, ohne auch nur in einem der Verfahren mit seinen
Klageansprüchen durchgedrungen zu sein, das Untervermietrecht der Mieter
sowie die Tatsache, der erzielte Kaufpreis für die Wohnungen top 2b und 3
im Hinterhaus sei doppelt so hoch wie jener für die beiden Wohnungen top 3
und 5 im Vorderhaus gewesen, sei verwiesen.
Aufgrund der obigen Ausführungen war den Berufungen
gegen die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre
1998 und 2001 Folge zu geben.
Was die Berufung gegen den Feststellungsbescheid für
das Jahr 2002 anbelangt, vermochten die Ausführungen des steuerlichen
Vertreters dem Unabhängigen Finanzsenat nicht Gewissheit über die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem das Finanzamt die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für
das Jahr 2002 abgabenerklärungsgemäß festgesetzt hatte, zu
verschaffen. Insofern war die Berufung gegen den Feststellungsbescheid gem.
§ 188 BAO für das Jahr 2002 als unbegründet abzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Die im
Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO
festgestellt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
296.314,03
4.077.370,00
|
€
S
|
Von den Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
In den Einkünften sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen
Steuersatz
|
220,78
3.038,00
883,19
12.153,00
|
€
S
€
S
|
Bei der Veranlagung der
(beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
001
|
A F
XXXX A-Str .
000/00
Wien 9/18/19
Klosterneuburg XXX/XXXX
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
Einkünfte
|
148.157,02
2.038.685
110,39
1.519,00
441,56
6.076,00
|
€
S
€
S
€
S
|
|
Bei
der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
002
|
A J
XXXX A-Str.
000/0/0/0
Wien 9/18/19
Klosterneuburg 000/0000
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
Einkünfte
|
148.157,01
2.038.685
110,39
1.519,00
441,63
6.077,00
|
€
S
€
S
€
S
|
|
Bei
der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
Die im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte werden
gem. § 188 BAO festgestellt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
215.453,15
2.964.700,00
|
€
S
|
Von den Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
In den Einkünften sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen
Steuersatz
|
217,78
2.996,70
871,13
11.987,00
|
€
S
€
S
|
Bei der Veranlagung der
(beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
001
|
A F
XXXX A-Str.
000/00
Wien 9/18/19
Klosterneuburg XXX/XXXX
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
Einkünfte
|
107.726,57
1.482.350,00
108,86
1.498,00
435,53
5.993,00
|
€
S
€
S
€
S
|
|
Bei
der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
002
|
A J
XXXX A-Str.
000/0/0/0
Wien 9/18/19
Klosterneuburg 000/0000
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
Einkünfte
|
107.726,58
1.482.350
108,86
1.498,00
435,53
5.993,00
|
€
S
€
S
€
S
|
|
Bei
der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
Wien, am
23. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1243-W/05
- Stammnummer
- 32683
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF