Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1243-W/05
Kaufpreise für mit Bestandrechten belasteten Wohnungen sind fremdüblicherweise niedriger als leer stehende Kaufobjekte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1243-W/05vom 23.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A J & Sohn OHG in Liquidation,
XXXX Wien, A-Weg 5, vertreten durch P, vom 13. Jänner 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch C,
vom 30. November 2004 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998, 2001
und 2002 entschieden:
1.
Der Berufung gegen die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für
die Jahre 1998 und 2001 wird Folge gegeben.
Diese
Bescheide werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.
Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für
das Jahr 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Dieser
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Bw. ist eine Offene Handelsgesellschaft in Liquidation, an der die Brüder J
und F A als Gesellschafter zu je 50 % beteiligt sind. Gegenstand des
Gewerbebetriebs war Zimmerei und Holzkonstruktionsbau. Die Personengesellschaft
wird vom Steuerberater Dr. E vertreten, der aktuelle Notliquidator ist
Rechtsanwalt Dr. N..
Im
Gefolge einer Betriebsprüfung, deren Gegenstand u. a. die Umsatzsteuer und
die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1998 bis
2002 beinhaltet hatte, wurde in der Tz 1 des mit
22. November 2004 datierten Berichts gem. § 150 BAO
festgestellt, dass der Gewerbebetrieb aus familiären Gründen
liquidiert worden sei. Das Problem bei der Liquidation, in der sich die Bw. seit
1983 befinde und die bis zum heutigen Tage noch nicht zur Gänze
abgeschlossen sei, "war und ist", dass
die Wohnungen in dem zum Betriebsvermögen der Bw. gehörigen Wohnhaus
in XXXX Wien, A-Str. 117, verkauft werden "sollten", da eine Entnahme zum
Zeitpunkt der Liquidation aus Kostengründen nicht möglich gewesen sei.
Aufgrund
von familiären Streitigkeiten sei der Verkauf der Wohnungen nur sehr
zögerlich erfolgt. In diesem Wohnhaus hätten schon immer alle drei
Geschwister, J A, Elisabeth B und F A, gelebt. Im Zuge der Wohnungsverkäufe
"entschlossen sich Frau
B ihre bisher gemietete top 1 im
Hinterhaus im Jahr 1998 und JA seine bisher gemietete Top 3 im
Hinterhaus beide mit Gartenteil im Jahr 2001 zu kaufen".
Die
Wohnungen an die beiden Geschwister seien zu erheblich niedrigeren Preisen
verkauft worden: Aus einem Gutachten aus dem Jahr 1993, wo jede Wohnung einzeln
(top Nr. 1 Hinterhaus mit S 1.905.000, top Nr. 3 Hinterhaus mit
S 4.058.000) bewertet worden sei, ergebe sich ein durchschnittlicher
Verkaufspreis/m² von S 19.000; die Wohnungen seien um einen Preis von
ca. S 9.977/m² gekauft worden. Im Zuge der Prüfung habe ein
Gutachten, welches den niedrigeren Preis rechtfertige, nicht vorgelegt werden
können. Dem Hinweis (als Argument für den niedrigen Preis) darauf,
dass diese zwei Wohnungen zum Zeitpunkt des Kaufes vermietet gewesen seien,
nämlich an die Käufer selbst, stehe gegenüber, dass Verträge
zwischen nahen Angehörigen nur dann ihre abgabenrechtliche Wirksamkeit
Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung treten,
einen eindeutig klaren Inhalt haben und unter Familienfremden so abgeschlossen
worden "wären". Dies vor allem deshalb, weil zwischen nahen
Angehörigen der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern
bestehende Interessengegensatz auszuschließen sei und durch die rechtliche
Gestaltung steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden könnten.
An
Differenzbeträgen ergaben sich für die Bp (Kaufpreis lt. Gutachten von
S 1.905.000 - Position "Wohnung Fr. B Kauf 1998 lt. Erkl." von
S 1.200.000=) S 705.000 und (Kaufpreis lt. Gutachten von
S 4.058.000 - Position "Wohnung J A Kauf 2001 lt. Erkl." von
S 2.150.000=) S 1.908.000, die dem Gewinn des entsprechenden Jahres
hinzugerechnet wurden. Infolge der Gewinnaufteilung laut Vertrag zwischen den
Brüdern J und F A im Verhältnis 50:50 wurden jedem der beiden
Gesellschafter ein Gewinnanteil von je S 2.413.685 für das Jahr 1998
bzw. je S 2.436.350 für das Jahr 2001 hinzugerechnet.
Das
Finanzamt folgte den Ausführungen im obigen Prüfungsbericht und
erließ entsprechende Bescheide, gegen die die Bw. Berufung erhob. Zur
Berufung erfolgte eine mit 30. März 2005 datierte Richtigstellung
des Gesellschafters F A zu Absätzen (ohne Angabe der Berufungsseite) bzw.
zur jeweiligen Seite.
Der
besseren Verständlichkeit der beiden Schreiben halber wird zunächst
die Berufungsbegründung in Verbindung mit jenen Angaben zum Absatz/zur
Seite der Berufungsbegründung, die der Gesellschafter F A in seiner
Berufungsbegründung lt. Richtigstellungsschreiben" (=RS) verwendet hat,
dargestellt:
|
Abs.
1 und 2
|
Bei
den in Rede stehenden Verträgen handle es sich - unter voller Anerkennung
des in Rede stehenden Grundsatzes des Drittvergleiches - um Verträge
zwischen nahen Angehörigen, bei denen die OHG als Verkäufer
aufgetreten sei, in der Preisgestaltung aber keinerlei Mitspracherecht gehabt
habe. Das Recht zum Festsetzen der Preise habe einzig und allein der
Notliquidator gehabt, der auch sonst seinen Willen konsequent durchsetze.
|
|
Beispiel:
Im Jahresabschluss 1998 sei das Konto bei der CA unter den liquiden Mitteln
ausgewiesen worden, weil die dort eingelegten Gelder aus den Verkäufen der
OHG stammen. Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung der Bw. vom
13. September 2000 habe der Notliquidator wie folgt reagiert:
"Zum
CA-Konto weise ich darauf hin, dass es sich um ein zu meiner Verfügung
errichtetes Konto handelt und daher nicht der OHG zugerechnet werden darf. Das
Guthaben wird - nach Saldierung des mir gemäß AHR zustehenden
Honorars - erst der OHG (auf das Konto bei der EÖ) überwiesen werden.
Dr. E wird dies entsprechend
korrigieren."
|
|
Im
letzten Satz auf der ersten Seite der Berufungsbegründung hielt der
steuerliche Vertreter fest, laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999
diese "Korrektur" auch auftragsgemäß durchgeführt haben zu
müssen.
|
3
|
Die
Bw. habe beim Verkauf der Wohnung an J A vorgeschlagen, den Kaufpreis zum Teil
dadurch zu begleichen, dass die Kapitalkonten der beiden Gesellschafter durch
Belastung auf dem Privatkonto des J A ausgeglichen werden und nur der Rest bar
eingezahlt werden müsse. Auch dieser Vorschlag sei vom Notliquidator
brüsk zurückgewiesen worden.
|
4
|
Der
Notliquidator habe ein vitales Interesse an hohen Verkaufspreisen gehabt und
habe ein solches, da damit auch die Höhe seines Honorars steige, welches in
Prozenten vom Verkaufserlös berechnet werde.
|
5
|
Zur
Dokumentation, dass die Gesellschafter keinerlei Einfluss auf die
Preisgestaltung des Notliquidators hätten bzw. gehabt hätten,
führte der steuerliche Vertreter den beim vorangegangenen Notliquidator Dr.
G vorgekommenen Fall ins Treffen:
J
A habe ein Angebot von S 1.400.000 für den Verkauf des Dachbodens im
Vorderhaus gehabt. Die Mitarbeiterin der Kanzlei G habe unter Zugrundelegung des
Gutachtens, auf welches sich auch die Betriebsprüfung berufe, den Dachboden
mit S 450.000 zur Versteigerung angeboten gehabt. J A, welcher durch Zufall
von der geplanten Versteigerung erfahren habe, habe Dr. S. darauf hingewiesen,
dass in dem Gutachten insofern ein Fehler sei, als für den Dachboden kein
Grundanteil angesetzt sei. Sie habe sich über diesen Einwand hinweggesetzt
und ein rasches Ergebnis gewollt, weshalb es bei dem Ausrufungspreis von
S 450.000 geblieben sei; nur durch das Mitsteigern des J A habe ein Preis
von S 750.000 erzielt werden können.
|
6
|
Die
Bw. habe die obigen Sachverhalte zwecks Dokumentation, dass die Gesellschafter
keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung des Notliquidators gehabt hätten
bzw. haben, geschildert.
|
7
|
Als
Begründung dafür, dass die Unterschiede in den erzielten
Quadratmeterpreisen einzig und allein auf den Umstand beruhen würden, ob
die Wohnungen vermietet oder frei verfügbar seien, führte die Bw.
unter Verweis auf die Anlage 1, wo die Wohnungen einerseits nach verwandte und
fremden Käufern, andererseits nach vermieteten und freien Wohnungen
gegliedert seien, dem Sinn nach ins Treffen: Im Gegensatz zu den vermieteten
Wohnungen, mit welchen ein Durchschnittspreis von S 7.594 erzielt worden
wäre, hätten die leeren einen solchen von S 11.216 erbracht; dies
ergebe eine Differenz von (48 %) S 3.622. Bei Vergleich der Preise
für Verwandte und fremde Personen bei den verkauften, leeren Wohnungen
zeige sich, dass die Verwandten durchschnittlich S 15.886 bezahlt
hätten, während die Fremdverkäufe lediglich einen
Durchschnittspreis von S 8.903 erbracht hätten, dies ergebe eine
Differenz von (78 %) S 6.983.
|
8
|
Wenn
die Betriebsprüfung annehme, dass J A sen. die Preise a) gestaltet habe und
b) zugunsten von Angehörigen (gestaltet habe), bleibe sie die
Erklärung dafür, warum J A sen. von seinem eigenen Sohn einen Preis
von S 16.090/m², von seiner Schwester und seinem Schwager einen
solchen von S 9.323 verlange, was eine Differenz von (73 %)
S 6.767 ergebe, schuldig.
|
9
|
Hr.
T habe die leere Wohnung Nr. 7 um einen Preis von S 17.924/m² im Jahr 1999
erworben. Im September 2004 seien die beiden darunter liegenden vermieteten
Wohnungen Nr. 3 und 5 zur Versteigerung angestanden. Herr T , welcher am Erwerb
dieser Wohnungen sehr interessiert gewesen sei, zumal eine Verbindung zwischen
den einzelnen Etagen leicht realisierbar sei, habe bis zu einem Preis von
€ 40.000 (S 550.412) mitgesteigert, sei aber nicht bereit
gewesen, den letztlich erzielten Preis von € 43.000 (S 591.693)
zu bezahlen. Bezahle jemand für eine leere Wohnung S 17.924/m²
und sei nicht bereit, für die angrenzenden Wohnungen S 5.256
aufzubringen, was eine Differenz von S 12.668 ergebe, dann sei dies ein
weiterer Beweis dafür, dass der Umstand, ob vermietet oder leer, für
die Preisgestaltung maßgebend gewesen sei.
|
10
|
Der
Wohnungsverkauf an das Ehepaar B zu dem letztlich angewandten Preis sei das
Ergebnis einer Klage dieses Ehepaares gegen die Bw. beim Bezirksgericht
Döbling gewesen....
In
weiterer Folge warf der steuerliche Vertreter der Bp im wesentlichen vor, sich
an Gutachten geklammert zu haben und dabei den höchsten genannten Wert
herangezogen zu haben, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die in diesen
Gutachten angegebenen Werte für frei verfügbare Wohnungen angenommen
worden seien. Im Gutachten von Dr. D vom 28. November 1995 würden
top Nr. 3 im Vorderhaus mit S 980.000, top Nr. 5 im Vorderhaus
mit S 1.200.000- das ergebe eine Summe von S 2,180.000 - bewertet.
|
11
|
Im
Anschluss daran zitierte der steuerliche Vertreter aus dem Gutachten des
Gutachters vom 25. November 2003:
"Einen Verkauf an einen Außenstehenden
halte ich zum derzeitigen Zeitpunkt nur realistisch, wenn es sich um einen
symbolischen Betrag handelt. Aus meiner Sicht besteht lediglich eine geringe
Chance auf einen "Glücksfall", der einen möglichen zukünftigen
Eigentümer in die Lage versetzt, einen Ertrag zu erhalten. Einen derart
symbolischen Betrag sehe ich im Bereich von rd. € 8.000 für
39/1177 Anteile an der Liegenschaft EZ ... BG Döbling, mit welchen
Wohnungseigentum an Top 3/Vorderhaus untrennbar verbunden ist, und rd.
€ 10.000 für 48/1177 Anteile an der Liegenschaft EZ ... BG
Döbling, mit welchen Wohnungseigentum an Top 5/Vorderhaus untrennbar
verbunden ist."
|
12
|
Für
die beiden Wohnungen seien im vom Finanzamt herangezogenen Gutachten
S 2.180.000, im Gutachten von 25. November 2003 ein realistischer
Wert von S 247.685 (€ 18.000) angesetzt worden; letztlich seien
S 591.693 (€ 43.000) in der bereits zitierten Versteigerung vom
September 2004 erzielt worden.
Trotz
Hinweises der Bw. auf das Verhältnis S 2.180.000 für leere
Wohnungen/ S 247.685 für vermietete Wohnungen im Zuge der
Betriebsprüfung sei dieser Hinweis mit der Bemerkung zur Seite geschoben
worden: Der Verkauf dieser Wohnungen falle nicht in den Prüfungszeitraum.
Dem Ersuchen der Bw. auf Abschluss der Betriebsprüfung erst, wenn die ganze
Liquidation beendet sei, sei auch nicht entsprochen werden.
|
13
|
Zu
jener Ausführung sowohl in der Niederschrift vom
29. November 2004, als auch im Betriebsprüfungsbericht vom
22. November 2004, derzufolge die Bw. im Zuge der Betriebsprüfung
mehrfach um Vorlage von Gutachten, welche den niedrigeren Preis untermauern,
ersucht worden sei, brachte der steuerliche Vertreter - im ersten von zwei
Punkten - vor, der Bp ein Schreiben (der A-Ges vom 30. Mai 1994)
vorgelegt zu haben, wo es heiße:
"Aufgrund der Lage und des Zustandes der
Wohnungen kann für die bestandsfreien Wohneinheiten ein realistischer
Verkaufspreis von ca. € 15.000/m² und für die laut Mietliste
sehr billig vermieteten Wohnungen von ca. € 5.000/m² erzielt
werden."
|
14
|
Im
2. Punkt behauptete der steuerliche Vertreter, dass es für die Bw.
keine Schwierigkeit gewesen "wäre", ein Gutachten mit dem niedrigeren Preis
erstellen zu lassen, doch entspreche das einerseits nicht dem Stil der
Gesellschaft, andererseits habe die Bw. verständlicherweise ein etwas
distanziertes Verhältnis zu Gutachten.
"Wir hatten auch keine Probleme, das Gutachten
mit den höheren Preisen für leer stehende Wohnungen vorzulegen, da wir
mit der von der Finanzverwaltung so oft ins Treffen geführte
wirtschaftliche Betrachtungsweise gerechnet haben.
|
15
|
Im
Zuge der Betriebsprüfung haben wir dargelegt, dass es im
Geschäftsleben nur zwei Gutachter gibt, nämlich den Käufer und
den Verkäufer und dass ein Gutachten nur als Diskussionsgrundlage dienen
kann."
|
|
Zur
Illustration habe die Bw. auch darauf hingewiesen, dass es für die Homepage
des BMF zwei Gutachten gebe. Eines mit € 50.000, eines mit
€ 250.000. Die Klärung dieser Frage sei weder
Prüfungsgegenstand, noch im Prüfungszeitraum gelegen.
|
16
|
In
weiterer Folge nannte der steuerliche Vertreter an Punkten, welche für
Flüchtigkeitsfehler sprechen würden, ins Treffen:
|
17
|
Das
Gutachten, auf welches sich die Betriebsprüfung beziehe und vom 28.
November 1995 stamme, werde im Betriebsprüfungsbericht mit Ausstellung
1993, in der Niederschrift mit Datum 30. Mai 1994 zitiert. Vom
30. Mai 1994 stamme jedoch das von der Bw. oben zitierte Schreiben der
Fa. A-Ges .
|
18
|
Die
vom Ehepaar B gekaufte Wohnung habe die top Nr. 2 b, nicht wie im
Betriebsprüfungsbericht angeführt top 1. Da alle Wohnungen im Lauf der
Zeit zu ähnlichen Preisen verkauft worden seien, sei die genaue Bezeichnung
der jeweiligen Wohnung von Bedeutung.
|
19
|
Im
Betriebsprüfungsbericht (=PB) heiße es:
"Im Zuge der Wohnungsverkäufe
entschlossen sich Frau B (richtig: das
Ehepaar B) ihre bisher gemietete
Wohnung Top 1 (richtig: 2b) im Hinterhaus im Jahre 1998 und
JA (richtig:
J und
HA) seine bisher gemietete Top 3 im
Hinterhaus beide mit Gartenanteil (richtig: nur das Ehepaar
B mit Gartenanteil, das Ehepaar
J und
HAohne
Gartenanteil) im Jahre 2001 zu kaufen."
|
20
|
Der
Tz 1 PB zufolge habe J A (richtig: J und H A) die Wohnung laut
Erklärung in 2001 um S 2.150.000 gekauft. Aus dem der
Betriebsprüfung vorgelegten Kaufvertrag und beim Finanzamt aufliegenden
Jahresabschluss gehe hervor, dass der Kaufpreis S 2.170.000 gewesen sei;
das ergebe eine Differenz von S 20.000.
|
21
|
Der
Tz 1 PB zufolge betrage der "Kauf 1998" (betreffend der von Fr. B gekauften
Wohnung) laut Erklärung S 1.200.000, der Kaufpreis laut Gutachten
S 1.905.000; die den Gewinn erhöhende Differenz S 705.000.
|
22
|
Was
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anbelangt, ergebe sich bei Abzug
letztgenannten Betrages vom (Differenz-)Betrag in Höhe von S 750.000
(als Folge der Positionen "Wohnungsverkäufe vor Bp (S 4.077.370,-),
nach Bp (S 4.827.370,-)) eine Differenzdifferenz von S 45.000.
Im Anschluss an die obigen Ausführungen
bestätigte der steuerliche Vertreter zunächst die Richtigkeit der
Ausführung im Betriebsprüfungsbericht, der geprüfte
Gewerbebetrieb befinde sich seit 1983 in Liquidation, die Eintragung der
Liquidation im Firmenbuch sei im Jahr 1984 erfolgt, bzw. wandte an
wesentlicheren Tatsachen auf der Seite 5 der Berufung ein:
Die Tatsache, dass die gewerbliche Tätigkeit mit dem
Beginn der Liquidation geendet habe, sei mit der Eintragung ins Firmenbuch
öffentlich bekannt gemacht worden; überdies habe
über die Jahre 1984 bis 1986 eine steuerliche
Betriebsprüfung stattgefunden, im Zuge derer die Beendigung der werbenden
gewerblichen Tätigkeit festgestellt worden sei.
Den
Einkünften aus Gewerbebetrieb "waren" und seien ab Liquidationsbeginn nur
mehr die Verkäufe der im Betriebsvermögen gewesenen bzw. noch
befindlichen Wirtschaftsgüter, wie die seinerzeitigen Werkstätten samt
Grundanteil, die Maschinen und Wirtschaftsgüter der Betriebs- und
Geschäftsausstattung zuzurechnen. Der Verkauf der letzten
Betriebsgegenstände auf dem von der Gemeinde Wien gepachteten Werkplatz sei
derzeit im Gange.
Zu
den gewerblichen Erlösen würden die Ausfakturierungen der aus der Zeit
vor dem Liquidationsbeginn stammenden, noch nicht abgerechneten Leistung
zählen. Dass die Abrechnungen zum Teil sehr lange Zeit in Anspruch genommen
hätten, liege daran, dass mitunter große Auffassungsunterschiede mit
den Bauherrn und Architekten aufgetreten seien.
Alle
anderen als die oben geschilderten Einkünfte seien als solche aus
Vermietung und Verpachtung zu betrachten, was aus den unterschiedlichen
Umsatzsteuersätzen von 10 % bzw. 20 % ersichtlich sei. Die
Zusammenfassung der beiden Einkunftsarten in jährlichen
Jahresabschlüssen liege in der einfacheren und klareren Darstellung der
verschiedenartigen Verrechnungen mit den Liquidatoren, der Hausverwaltung, den
früheren Auftraggebern, den Banken, dem Finanzamt und zwischen den
Gesellschaftern.
Auf
der Seite 6 der Berufung hielt die Bw. der Äußerung der
Betriebsprüfung, "dass die Wohnungen in
dem zum Betriebsvermögen der OHG gehörigen Wohnhaus in
XXXX Wien,
A-Str. 117 verkauft werden sollten, da
eine Entnahme zum Zeitpunkt der Liquidation aus Kostengründen nicht
möglich war," entgegen: Soweit Liegenschaftsteile zum
Betriebsvermögen gehört hätten, seien auch die dafür
erzielten Veräußerungserlöse den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zugerechnet worden.
Auch
wenn das Wohnhaus seinerzeit von der OHG gekauft worden sei und die Wohnungen
bis zu ihrer Veräußerung im Eigentum der OHG gestanden seien, seien
sie niemals Teil des Betriebsvermögens gewesen, zumal sie auch niemals
betrieblich genutzt worden seien.
Auch
der Hinweis, dass eine Entnahme zum Zeitpunkt der Liquidation aus
Kostengründen nicht möglich gewesen sei, gehe ins Leere, da die
Wohnungen "1. niemals Betriebsvermögen gewesen waren; 2. selbst wenn sie
Betriebsvermögen gewesen wären, durch die Liquidation automatisch in
das Privatvermögen der Gesellschafter gefallen wären; 3. selbst wenn
ihr Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen seinerzeit zum Verkehrswert
hätte erfolgen müssen, dieser Vorgang in der Zwischenzeit bereits
verjährt wäre."
Da
sowohl umsatz- wie einkommensteuerfreie Wohnungsverkäufe auch in den Jahren
1996 und 1999 stattgefunden hätten, beantragte die Bw., auch für diese
Jahre das Verfahren wieder aufzunehmen, zumal auf Seite 1 und 7 des
Prüfungsberichts die Wiederaufnahme des Verfahrens über die
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für den Zeitraum 1998 bis
2002 festgeschrieben sei, und es unlogisch sei, Bescheide für die Jahre
1998, 2001 und 2002, aber nicht für die Jahre 1999 und 2000 herauszugeben.
In
der Beilage zur oben angeführten Berufung wurde dem Finanzamt folgende
Übersicht über Wohnungsverkäufe übermittelt:
|
Lage
|
Name
|
m²
|
Jahr
|
Preis
|
Preis/m²
|
|
|
|
|
|
Verwandt
|
Fremd
|
A.
Vermietet
|
H.H. Top 2b
|
Ehepaar B
|
100,23
|
1998
|
1.000.000,00
|
9.977,00
|
|
H.H. Top 4
|
J. u. H. A
|
214,53
|
2001
|
2.000.000,00
|
9.323,00
|
|
H.H. Keller
|
-
" -
|
68,00
|
2001
|
|
2.500,00
|
|
V.H. 3 u. 5
|
Gerlinde A
|
112,58
|
2004
|
|
5.256,00
|
|
Summe A
|
|
495,34
|
|
3.761.693,00
|
|
|
Durchschnittspreis/m²
|
7.594,00
|
|
B. Leer
|
V.H. Dachb.
|
A.A.
|
116,87
|
1996
|
750.000,00
|
|
6.417,00
|
V.H. Top 4
|
J B. jun.
|
100,06
|
1998
|
1.610.000,00
|
16.090,00
|
|
V.H. Top 6
|
Barbara B
|
100,12
|
1998
|
1.570.000,00
|
15.681,00
|
|
V.H. Top 7
|
T
|
61,37
|
1999
|
1.100.000,00
|
|
17.924,00
|
H.H. Dachb.
|
B.B.
|
226,10
|
2001
|
1.750.000,00
|
|
7.739,00
|
Summe B
|
m²
|
604,52
|
|
|
200,18
|
404,34
|
Summe B
|
Preis
|
|
|
6.780.000,00
|
3.180.000
|
3.600.000
|
Durchschnittspreis/m²
|
11.216,00
|
15.886,00
|
8.903,00
V.H.
= Vorderhaus; H. H. = Hinterhaus.
Mit der Berufung wurden die Anträge auf 1. Aufhebung
der angefochtenen Bescheide 1998 und 2001, 2. Wiederaufnahme des Verfahrens
bezüglich der Jahre 1996 und 1999, 3. Herausgabe neuer Bescheide unter
Außerachtlassung der Wohnungsverkäufe in den Jahren 1996
(S 750.000), 1998 (S 5.136.000), 1999 (S 1.100.000) und 2001
(S 5.828.000), 4. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
gestellt.
Mit Schreiben vom 30. März 2005 brachte der
Gesellschafter F A zur Richtigstellung der Berufung im wesentlichen vor:
|
Abs.
1
|
Der
Hinweis für nahe Angehörige sei nicht richtig, die Annahmen und
Grundsätze würden eindeutig gegen das Gesetz verstoßen. Dr. E
gebe überall seine Hintergrundinformationen, die nicht richtig seien. Die
Fakten seien, dass keine Eröffnungsbilanz erstellt worden sei. Lt.
§ 91 Abs. 1 hätten die Liquidatoren für den Beginn der
Liquidation eine Eröffnungsbilanz zu erstellen.
Unter
dem Titel "Absatz C Grundsätze der Liquidationsbilanz Absatz C" brachte der
Gesellschafter vor, dass zu Beginn der Liquidation ein Vermögensstatus
aufzustellen sei, d.h. alle Aktiva und Passiva seien zu realen Werten in die
Liquidationseröffnungsbilanz aufzunehmen. Stichtag sei der Tag der
Auflösung der OHG. Erst zu verwertende Aktiva seien in die
Eröffnungsbilanz unabhängig von ihren Buchwerten mit den zu
erwartenden Verwertungserlösen, die Schulden mit den zu ihrer Tilgung
erforderlichen Beträgen zu veranschlagen.
|
2
|
Der
derzeitige Liquidator arbeite engstens mit Bruder A, Anwalt Dr. C.C. und Dr. E
zusammen. Sie bekämpfen die Familie des Verfassers des Schreibens und den
Verfasser auf unfairste Weise, wodurch der Liquidator Rückendeckung durch
den Anwalt Dr. C.C. habe (siehe die Beweise in der Beilage). F A sei zu keiner
Besprechung oder Gesellschafterversammlung geladen gewesen, außer den
letzten 2003 und 2004. Sämtliche Bilanzen und dergleichen seien ohne
Zustimmung des Gesellschafters F A willkürlich gemacht worden. Auch habe
man dem Gesellschafter keinerlei Auskunft gegeben, weder der Liquidator noch der
steuerliche Vertreter, keine Kassabestände, Passiva usw.
Als
Beispiel für die Dubiosität der Entwicklung der Kapitalkonten brachte
der Verfasser des Schreibens vor, ein Minuskapital, der Bruder ein Pluskapital
in Millionenhöhe zu haben, obwohl die Gesellschafter solidarisch zu Beginn
veranlagt gewesen seien (Beilage).
|
3
|
"Der
Satz beweist die Einseitigkeit Dr. Es.
Z. B. "wir haben vorgeschlagen..." Dr. E trete als Steuerberater nur zum
Wohl des Bruders auf. Sein Ansinnen sei gegen das Gesetz.
Es
besage: Während der Liquidation erzielte Gewinne dürften an die
Gesellschafter nicht ausgeschüttet werden, Abschlagszahlungen auf den
künftigen Liquidationsüberschuss seien unzulässig. Vielmehr sei
bis zur Beendigung der Liquidation zwecks Verteilung eines allfälligen
Liquidationsüberschusses zuzuwarten.
Die
vorzeitige Auszahlung mache die Liquidatoren und Empfänger haftbar.
|
4
|
Das
sei eine Absurdität. Der Liquidator sei kein Makler. Das beweise die
nichtprofessionelle Verwertung.
|
5
|
Der
Bruder habe nie einen Käufer für S 1.400.000, jedoch "ich" einen
Interessenten gehabt, der S 1 Million für den Dachboden geboten
habe (Dr. D.D.). Dieses Angebot sei jedoch bekämpft und nicht angenommen
worden (Beilagen), was auch der Grund war, warum "ich" Dr. G und U. absetzen
habe lassen. Der Bruder habe bei der Versteigerung mit dem späteren
Käufer A.A. mitgesteigert, sei bis S 730.000 mitgegangen. Dafür
habe der Bruder S 100.000 bekommen (Beilage Dr. G).
|
6
|
J
A habe mit Hilfe seines Anwalts und Dr. E massive Betrügereien gemacht.
|
7
|
Auf
den beiliegenden Schriftverkehr, wo man eindeutig sehe, wie hier gefordert und
verfälscht worden sei, werde verwiesen.
|
8
|
Da
die Bw. einen Liquidator habe und J A seine Preise gestalten und verlangen
könne, sei dies der Beweis, dass sehr wohl beeinflusst werde. Auf die
Beweise in der Beilage werde verwiesen.
|
9
|
Beim
Verkauf Dr. T sei F A übergangen worden, der Preis von S 16.000 in
dieser Lage sei ebenfalls eine Verschleuderung.
Betreffend
der Wohnungen top 3 und 5 sei zu sagen, dass diese Wohnungen an die Frau von F A
in Hauptmiete mit Zustimmung des Bruders im Jahr 1977 vermietet worden seien. In
der Abwesenheit von Österreich habe der Bruder die Wohnung top 3, die
untervermietet gewesen sei, einfach aufgebrochen (Beilage 9). Der Bruder habe
den Prozess als Liquidator verloren. Offen sei, wie hoch die Prozess- und
Anwaltskosten gewesen seien (J A sei haftbar). Beide Wohnungen seien immer von
"unserer Familie" bewohnt worden: Seit vier
Jahren habe der Liquidator Dr. N. sechs
Räumungsklagen gegen die Frau von FA geführt, die er alle verloren
habe. Der Betreiber jedoch sei wieder der Bruder mit seinem Anwalt
gewesen. Auf die Beilagen werde verwiesen.
F
A sei nur zweimal zu Gesellschafterversammlungen eingeladen gewesen. Bei der
letzten im Jahr 2004 habe man F A ködern wollen. J A überlasse
großzügig beide Wohnungen zu einem niederen
Preis..."Dafür müsste ich als
Gesellschafter eine Erklärung abgeben, dass ich "alle bisherigen
Kaufverträge und sonstige Transaktionen und Erklärungen keinen wie
immer gearteten Haftungs- und sonstige Schadenersatzansprüche geltend
mache" (Beilage 9/1).
F
A habe diesen Kuhhandel abgelehnt. Der Liquidator habe dazu nichts zu sagen
gehabt. Gesprochen und bestimmt habe der Bruder mit seinem Anwalt. Kurz darauf
habe die Frau von F A den Versteigerungstermin ihrer gemieteten Wohnungen
zugesandt bekommen. Fremde Bieter und Familienmitglieder hätten
mitgesteigert, jedoch habe die Frau von F A die beiden Wohnungen um
€ 43.000 ersteigert.
|
10
|
Das
Gutachten sei extrem niedrig vom Bruder bestellt worden. Lt. Gesetz "hätte"
man bei Beginn der Liquidation den zu erwartenden Verwertungserlös, den
Verkehrswert ergründen sollen. Das könne kein Gutachter, kein
Liquidator, sondern ein Fachmann. Der Markt bestimme die Preise.
"Das hätte man einer ordentlichen
Maklerfirma übertragen sollen".
Die
angebliche Klage und Prozess der Schwester von F A gegen die OHG sei eine
unwahre Behauptung des Dr. E. Richtig sei, dass die Tochter der Schwester von F
A Barbara B und der Sohn des Bruders von F A, J A jun. die OHG geklagt
hätten (als der Bruder noch Liquidator gewesen sei). Angeblich habe der
Bruder jedem eine Wohnung um S 800.000 versprochen. Dies sei fingiert
gewesen, dahinter habe Dr. C.C. gesteckt. Denn F A habe seinen Bruder zur selben
Zeit als Liquidator ... absetzen lassen. Der neue Liquidator Dr. G sei mit
dieser Klage konfrontiert worden (siehe Beilage).
Der
Liquidator Dr. N. gebe bekannt, wenn F A einer Paketlösung zustimme, lasse
die BAWAG die Zinsen nach.
Die
Paketlösung habe wie folgt ausgesehen:
Die
Wohnung an J A jun. Top 4 um S 1.610.000, an die Tochter der Schwester von
F A, Barbara B top 6 um S 1.570.000. Die Wohnung der Schwester von F A
Elisabeth B S 1.000.000. F A sei damit geködert und hinters Licht
geführt worden, denn die Zinsen seien nicht nachgelassen worden (Beweis
Beilage)
|
11
|
Beide Absätze seien unrichtig.
|
12
|
Seite
4
|
Die
Ausführungen Dr. Es seien unrichtig.
|
Seite
5
|
Diese
Seite sei nicht richtig. Die Wohnung des Bruders sei immer eine Dienstwohnung
gewesen, er habe auch keinen Mietvertrag gehabt. Bei der einzigen Besprechung
beim Liquidator Dr. G (Dr. U.) am 15. März 1994 seien die
Doktoren G, U., C.C., (der Anwalt von F A:) F.F. sowie der Steuerberater (von F
A) I., J A und F A anwesend gewesen. Im Zuge der Besprechung sei der Bruder vom
Anwalt von F A gefragt worden, ob er für die von ihm benützte
Dienstwohnung einen Mietvertrag habe. Seine Antwort "ich brauche keinen, da
wohne ich". Bezüglich der benützten Pachtgründe der Gemeinde Wien
habe er mitgeteilt, auch keinen zu brauchen, denn "das gehört ihm".
Im
Jahr 2000 sei ein Mietvertrag mit dem gleichen Text wie der der Ehefrau von F A
aus dem Jahr 1977 aufgetaucht. Der Bruder habe sich selbst und seiner Frau den
ganzen 2. Stock sowie den Wohnkeller vermietet. Das Datum sei ein Monat,
bevor er zum provisorischen Liquidator bestellt worden sei, gewesen.
Dagegen
habe F A protestiert, der Liquidator habe dies aber vom Bruder anerkannt.
|
Seite
6
|
Die
Ausführung sei eine Annahme Dr. Es. Die
Liegenschaftshäuser seien niemals im Betriebsvermögen gewesen.
Punkt 1 sei falsch, Punkt widerspreche sich und sei falsch. Punkt 3 -
verjährt sei der Wunschtraum der Liquidatoren.
Verjährung
trete erst in Kraft nach Beendigung der Liquidation. Die Haftung von F A
verjähre auch nicht. F A werde niemals die Beteiligten entlasten.
Mit der
zur Berufung abgegebenen Stellungnahme brachte die Bp vor, dass das in Rede
stehende Wohnhaus unbestritten von der OHG gekauft worden sei und somit im
Eigentum der OHG gestanden sei, an der die beiden Brüder J und F A
beteiligt seien.
Der
Behauptung des steuerlichen Vertreters in der Berufung, die Wohnungen seien
niemals Teil des Betriebsvermögens gewesen, setzte die Bp. entgegen, dass
dies im Betriebsprüfungsbericht bisher nicht vorgebracht worden sei, und
hielt fest:
|
1. im
Grundbuch scheine die OHG als Eigentümerin auf;
bisher
seien die Einnahmen und Ausgaben aus den vermieteten Wohnungen über die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgehandelt worden;
|
2. der
lange Liquidationszeitraum der OHG (seit 1983) sei damit begründet worden,
dass die Wohnungen der OHG erst verkauft werden müssen;
3. die
OHG habe Mietverträge mit den Mietern abgeschlossen;
4. im
Anlagevermögen unter "bebaute Grundstücke" Gebäude sei
beispielsweise in der Erklärung für 1988 ein Buchwert ersichtlich, wo
auch Abschreibungen getätigt worden seien;
5. die
Kosten der Liquidatoren, die hauptsächlich mit dem Verkauf der Wohnungen
zusammenhängen, seien in der OHG bilanziert worden;
6. in
den Vorjahren (1998) seien Bankschulden der OHG (S 4,521.409) mit
Wohnungsverkäufen getilgt worden.
7. im
Grundbuch scheine die OHG als Eigentümerin auf;
8. bisher
seien die Einnahmen und Ausgaben aus den vermieteten Wohnungen über die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgehandelt worden;
9. der
lange Liquidationszeitraum der OHG (seit 1983) sei damit begründet worden,
dass die Wohnungen der OHG erst verkauft werden müssen;
10. die
OHG habe Mietverträge mit den Mietern abgeschlossen;
11. im
Anlagevermögen unter "bebaute Grundstücke" Gebäude sei
beispielsweise in der Erklärung für 1988 ein Buchwert ersichtlich, wo
auch Abschreibungen getätigt worden seien;
12. die
Kosten der Liquidatoren, die hauptsächlich mit dem Verkauf der Wohnungen
zusammenhängen, seien in der OHG bilanziert worden;
13. in
den Vorjahren (1998) seien Bankschulden der OHG (S 4,521.409) mit
Wohnungsverkäufen getilgt worden.
Nach
Meinung der Bp gebe es sehr viele Indizien, welche auf Betriebsvermögen
hinweisen, was während des Prüfungsverlaufes weder von den
Firmeninhabern, noch vom steuerlichen Vertreter bestritten worden sei.
Im
Prüfungszeitraum 1998 und 2001 seien die Wohnungsverkäufe an das
Ehepaar B (Frau B sei die Schwester von J und F A) und an das Ehepaar J und H A
hinsichtlich der im Vergleich zu den anderen verkauften Wohnungen (ca.
S 16.000/m²) niedrigeren Verkaufspreise/m² (ca. S 9.000)
aufgefallen. Im Jahr 2000 seien keine Verkäufe erfolgt, der im Jahr 1999
erfolgte Verkauf liege im Bereich des Gutachtens (ca. S 16.000), somit sei
in diesen Jahren auch keine Wiederaufnahme erfolgt. Im Jahr 2002 habe es keine
Verkäufe gegeben; es sei im Zuge der Prüfung
erklärungsgemäß veranlagt worden.
Betreffend
des vom steuerlichen Vertreter zitierten Schreiben der Fa. A-Ges vom
30. Mai 1994 brachte die Bp vor, dass es sich bei diesem um eine
Bestätigung handle, in welchem laut Meinung der letztgenannten Firma nach
Besichtigung der Wohnungen ein Verkaufspreis von S 15.000/m² für
die leeren Wohnungen und für die laut Mietlisten sehr billig vermieteten
Wohnungen ein Verkaufspreis von S 5.000/m² realisierbar wäre,
äußerte die Vermutung eines Irrtums des steuerlichen Vertreters in
der Währung, wenn er von € 15.000 und € 5.000 schrieb,
und bemerkte zu den, von der letztgenannten Firma festgestellten "sehr billigen
Mieten": Ein Mietvertrag zwischen der OHG und Elisabeth B sei mit einem
Pauschalmietzins von S 1.000 abgeschlossen worden. Die Wohnung vom Ehepaar
B habe 100,23 m², die Wohnung von J und H A habe 214,53 m².
Die
Betriebsprüfung stütze sich auf das Gutachten vom
28. November 1995 (Tippfehler im Bericht 1993) von Dr. D, wo ein
Gutachten über den Verkehrswert der Wohnungen Top 3,4,5,6 im Vorderhaus und
der top 2b und 3 im Hinterhaus erstellt worden sei.
Zum
Standpunkt des steuerlichen Vertreters, demzufolge die beiden Wohnungen 2b
(bewohnt von Ehepaar B - Frau B sei die Schwester von den Brüdern A) und
top 3 (bewohnt von J und H A) anstatt des Verkehrswerts von ca. S 16.000
infolge der Vermietung an sich selbst nur einen Verkehrswert von ca. S 9.000
hätten, wandte die Bp ein, dass hier nach Ansicht der Betriebsprüfung
die Angehörigenjudikatur zur Anwendung komme. Der Erklärung, dass der
Notliquidator hinsichtlich Preisgestaltung beim Verkauf der Wohnungen seinen
Willen durchsetze, müsse entgegengehalten werden, dass ein höherer
Verkaufspreis für den Liquidator doch nicht negativ sei.
"Außerdem würde doch jeder Haus-
oder Wohnungsbesitzer vor Verkauf derselben dem Mieter, wenn dieser zugleich
Käufer sei, auf den erzielbaren Verkehrswert hinweisen, oder versuchen, den
Mietvertrag aufzukündigen, um einen höheren Verkaufspreis zu erhalten.
Dass dies in diesem Fall nicht so geschehen sei, "wäre damit
erklärbar, dass die jeweiligen Mieter, später Käufer,
Familienangehörige " seien.
Dem
Ersuchen des Steuerberaters, auf den Abschluss der Prüfung zu warten, bis
der Verkauf 2004 erledigt sei, habe nicht entsprochen werden können, da man
wegen der Familienstreitigkeiten nicht sagen habe können, ob eine Einigung
zustande komme und außerdem die Prüfung für die Jahre 1998 bis
2002 (letzte abgegebene Erklärung 2002) nicht solange hingezogen werden
könne, bis die Erklärungen 2004 abgegeben seien.
Infolge Tippfehlers seien
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb neu zu berechnen.
|
|
1998
|
2001
|
Einkünfte
aus Gw. bisher
|
4.077.370
|
2.964.700
|
+
Differenz lt. Bp
|
705.000
|
1.888.000
|
Einkünfte
lt. Bp
|
4.782.370
|
4.852.700
Mit
Schreiben vom 30. März 2005 wandte der Gesellschafter F A zur
obigen Stellungnahme im Wesentlichen ein, dass die Liquidation 22 Jahre
dauere, ohne dass er in diesen Jahren einen Schilling oder Euro von der OHG
(Liquidationserlöse) erhalten habe. Die Familie des F A und letztgenannter
hätten sehr viele finanzielle Aufwendungen an Anwälte, Prozesskosten,
Gutachten usw. gehabt; im Gegenzug habe J A sämtliche Kosten niemals
privat, sondern immer von der OHG mit Hilfe der Liquidatoren (in der Zeit, wo er
selbst Liquidator war, das seien mehr als zehn Jahre) beglichen.
F
A sei niemals mit den Verkäufen (Verschleuderung von Firmenvermögen)
einverstanden gewesen. Aus den Beilagen sei zu ersehen, dass Wohnungen von ca.
S 4.000/m² verkauft worden seien. F A habe immer dagegen Eingaben
gemacht und protestiert, jedoch sei immer alles durch die Beteiligten J A,
dessen "Freund" Steuerberater E, Rechtsanwalt C.C. und Liquidator N. aufs
Unfairste bekämpft worden.
Zur
beiliegenden Steuernachzahlung gab F A zu, dass dies zu Recht bestehe:
"Ich habe 20 Jahre lang behauptet, dass die
Wohnungen (ca. 2.600 m²) nicht zum Verkehrswert verkauft wurden. Ich selbst
wohne im Nebenhaus in Miete, dort wurden die Wohnung, die gleichwertig sind, um
mindestens das 2-fache bzw. 4-fache verkauft. Es ist eindeutig, dass ich hier
über den Tisch gezogen wurde. Ich bitte daher die zu erwartende
Nachzahlung, die mich betrifft, meinem Bruder
J B. anzulasten. Ich bin nicht in der
Lage, diese Summen zu bezahlen."
Anlässlich
des Erörterungstermins am 27. Oktober 2005 gab Dr. N. als
Notliquidator zu Protokoll, eine Situation vorgefunden zu haben, bei der die
Wohnungen 3 und 5 im Vorderhaus und 2b und 3 im Hinterhaus vermietet gewesen
seien. Der Mietvertrag vom 3. April 1984 (vgl. AS 147 AB) und der
zweite Mietvertrag aus dem Jahr 1977 (vgl. AS 160 AB) seien für den
Notliquidator dubios gewesen, "nicht zuletzt deshalb, dass sie beide der
Finanzverwaltung nicht angezeigt wurden und auch keinen Mietzinsbetrag
auswiesen". Nach weiteren Erkundigungen über die Entstehungsgeschichte
dieser "Mietverträge" habe sich der Notliquidator zur Vorgangsweise
entschlossen, beide Brüder der Gesellschaft zu fragen, ob sie bereit
wären, die genannten Wohnungen zum m² -Preis von ca. ATS 10.000
zu kaufen oder ob ein Gerichtsverfahren zur Räumung und
anschließenden Verwertung der Wohnungen angestrengt werden soll.
Hinsichtlich der Wohnungen top Nr. 2b und 3 im Hinterhaus sei es
schließlich zu Verkäufen an J A und dessen Schwester Elisabeth B
gekommen. F A /Gerlinde A seien hingegen nicht bereit gewesen, die besagten
Wohnungen im Vorderhaus zu kaufen. Der Notliquidator habe verschiedene
Gerichtsprozesse auch unter Einschaltung eines Privatdetektivs zu Freiwerdung
dieser Wohnungen angestrebt, sei jedoch in sämtlichen Verfahren nicht mit
seinen Klageansprüchen durchgedrungen. Es sei schwierig gewesen, diese
Wohnungen zu veräußern, da angesichts der "Vermietung" praktisch ohne
Mietzinsertrag einerseits, den eingeräumten Untervermietrecht andererseits
außen stehende Käufer so gut wie nicht gefunden werden konnte. Zwar
habe es andere Interessenten im Haus gegeben, letztendlich sei ihnen die Sach-
und Rechtslage für einen Erwerb zu kompliziert bzw. zu wenig lukrativ
gewesen. Schließlich seien die Wohnungen um ca. S 5000/m² an die
Ehefrau von F A, Gerlinde A verkauft worden, wobei dieser Verkaufserlös ca.
€ 43.000 betragen habe. Vermerkt sei, dass im Gutachten Dr. D vom Jahr
25. November 2003 für die beiden Wohnungen 3 und 5 im Vorderhaus ein
Wert von € 18.000 ausgewiesen worden sei. Ex post betrachtet sei der
Liquidator daher in seiner Ansicht bestärkt, statt einem klagsweisen
Freimachungsversuch lieber einen Verkauf an die jeweiligen Mieter der Wohnungen
durchzuführen. Schließlich sei der erzielte Kaufpreis für die
Wohnungen top 2b und 3 im Hinterhaus doppelt so hoch gewesen, wie die beiden
Wohnungen top 3 und 5 im Vorderhaus.
Zusammenfassend sei der Notliquidator der Ansicht, dass
sämtliche Objekte, die bisher von der OHG verkauft worden seien, in
Anbetracht der diffizilen Vermietungslage und der sonstigen Umstände nicht
unter dem erzielbaren Verkehrswert erfolgten. Er kündige an, Auszüge
aus dem besagten Gerichtsakt (Räumungsverfahren) dem Senat vorzulegen, aus
dem weitere Details zur Aussage zu entnehmen seien. Zum Schluss werde angemerkt,
dass der Gesellschafter F A gegen den Notliquidator beim Handelsgericht Wien
Anträge auf Aufhebung seiner Funktion eingebracht habe. Auch in diesem
Verfahren sei gerichtlich geklärt worden, dass die Vorgangsweise des
Notliquidators sachlich gerechtfertigt gewesen sei und keinen Anlass zur
Funktionsenthebung gegeben habe. Auf Wunsch des Senates würden auch diese
Unterlagen vorgelegt werden.
Über Wunsch von Dr. E halte der Notliquidator fest,
dass sämtliche Verkäufe von der OHG autonom, vertreten durch den
Notliquidator als gesellschaftsrechtliches Organ durchgeführt worden seien.
Auf Wünsche der Gesellschafter und auf Wünsche der Steuerberater sei
dabei nicht oder nur eingeschränkt Rücksicht genommen worden.
Zu dem Umstand, dass auf ein und derselben Liegenschaft
sehr verschiedene Verkaufserlöse erzielt worden wären, verweise der
Notliquidator auf den Verkauf des Dachbodens im Hinterhaus. Dafür sei
zunächst ein Gutachten Drs. D vom November 1995 vorgelegen, der den
Rohdachboden mit S 465.000 bewertet habe; der Verkauf des Rohdachbodens mit
S 1.750.000 sei möglich gewesen, da neben einem Interessenten aus der
Miteigentümergemeinschaft des Hinterhauses auch ein externer Interessent
existiert habe und letztlich der Miteigentümer des Hinterhauses bereit
gewesen sei, dafür einen Liebhaberwert zu bezahlen. Für den Erwerber
bzw. dessen Ehegattin habe der besondere Vorteil des Dachbodenobjektes darin
bestanden, dass es im selben Haus gelegen sei, in dem die Interessenten bereits
eine Wohnung im Eigentum gehabt hätten. Dadurch seien sie auch zur
Bezahlung eines derartigen Preises bereit gewesen.
Nach Bestätigung der Betriebsprüferin, dass ihr
der erste Teil nicht bekannt gewesen sei, und deren Verweis auf den Arbeitsbogen
hielt der Notliquidator ergänzend fest, dass der Eigentümer der
Wohnung top Nr. 7 im Vorderhaus die Wohnungen 3 und 5 im Vorderhaus erwerben
habe wollen, sich eine Verbindung der übereinander liegenden Wohnungen
erhofft habe und auch bereit gewesen sei, eine Zeitlang hinsichtlich des
Verkaufs der Wohnungen drei und fünf mitzubieten. Letztendlich sei ihm der
von Gerlinde A angebotene Kaufpreis von ca. € 43.000 zu hoch gewesen;
Dr. T habe sein Interesse fallengelassen. Dem Gesagten fügte Dr. E hinzu:
"Obwohl er für die Wohnung top Nr. 7
bereit gewesen war, einen Quadratmeterpreis von S 17.924 zu
bezahlen."
Über Frage nach der Versteigerung gab der
Notliquidator zu Protokoll, dass teilweise Inserate unter Angabe eines
Mindestverkaufspreises geschaltet worden seien. Dann sei versucht worden, mit
Interessenten in einem versteigerungsähnlichen Verfahren den
bestmöglichen Preis zu erzielen.
Abschließend stellte die Vertreterin des Finanzamts
den Antrag auf Aushändigung einer Aufstellung des Hausverwalters, der die
Mietzinse und die Betriebskosten ab 1998 zu entnehmen sind, bzw. ersuchte der
Referent, die Hintergründe zu der Versteigerung durch Vorlage der
Werbeeinschaltung bzw. durch Nennung von Name und Adresse der Teilnehmer an der
Veranstaltung zu erhellen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
14. Jänner 2008 verwies der Notgeschäftsführer darauf,
dass das Objekt A-Str. 117 dem Mietrechtsgesetz unterliege, und betonte, in
keinem nahe-Angehörigen-Verhältnis auch nur zu einem der nunmehrigen
Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu stehen. Aufgrund der
unterschiedlichen Interessen der Wohnungseigentümer bzw. ehemaligen
Miteigentümer bzw. ehemaligen Hauptmieter "wäre" selbst die Anbahnung
von freundschaftlichen Verhältnissen zu den an der OHG beteiligten
Gesellschafter unrealistisch. Die Gesellschafter haben vielmehr
Gerichtsverfahren zur Enthebung von Dr. N. in der Funktion als
Geschäftsführer angestrengt. Nach Einwurf des steuerlichen Vertreters,
dass auch eine Amtsenthebung des früheren Notgeschäftsführers J A
sowie Dr. G bei Gericht anstrengt worden sei und der derzeitige
Notgeschäftsführer seit 1997 in dieser Funktion tätig sei, setzte
der Notgeschäftsführer fort, dass eine bessere Eigentumsverwertung der
Objekte nicht möglich (gewesen) sei, weil alles versucht worden sei, den
best-möglichen Preis zu erzielen (inkl. versteigerungsähnlicher
Verfahren). Die Mietverhältnisse in dem in Rede stehenden Gebäude
seien einer Kündigung nicht zugänglich gewesen; zudem sei der bezahlte
Mietzins verschwindend gering gewesen, wodurch die Mieter eine starke
Verhandlungsposition betreffend die Kaufpreise gehabt hätten. Trotzdem sei
in Anbetracht der Sach- und Rechtslage das bestmögliche Ergebnis erzielt
worden.
Nach Verweis des steuerlichen Vertreters auf die
unterschiedliche Beurteilung des Mietrechts aus der Sicht des Zivilrechts im
Vergleich zum Abgabenrecht betonte der steuerliche Vertreter, dass die Mieter
gar nicht gezwungen werden hätten können, die Objekte zu verlassen,
woraufhin der Notgeschäftsführer zu Protokoll gab, dass bei keinem der
Mieter die Möglichkeit gegeben gewesen sei, das Bestandverhältnis nach
dem Mietrechtsgesetz zu beenden. Der Abschluss der Kaufverträge bei den
vereinbarten und bestehenden - niedrigen - Mietzinsen und gleichzeitigen
Untervermiet- und Weitergaberecht könne letztendlich als Entgegenkommen der
späteren Käufer der Liegenschaftsanteile gesehen werden, um eine
möglichst rasche Liquidation der Personengesellschaft zu bewirken.
Im Anschluss daran verwies der Notgeschäftsführer
auf die Kündigungsverfahren (Kündigungs- und Räumungsverfahren),
die er alle verloren habe, der steuerliche Vertreter auf die Anlage 1 der
Berufung vom 12. Jänner 2005, wo Wohnungsverkäufe
dargestellt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gem. § 119 Abs. 1 leg. cit. sind die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gem. § 119 Abs. 2 leg. cit. dienen der
Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage
für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben,
für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden
oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des
Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Gemäß
§ 167 Abs. 1 leg. cit. bedürfen
Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche,
für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines
Beweises. Dem nachfolgenden Absatz 2 zufolge hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
§ 146 HGB (=UGB) lautet:
|
"(1)
|
Die Liquidation erfolgt,
sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den
Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen
übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren.
Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu
bestellen.
|
(2)
|
Auf Antrag eines
Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch
das Gericht erfolgen, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat; das
Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht
zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den
Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die
Kündigung erfolgt ist."
|
(3)
|
....
§147 HGB (=UGB) lautet:
"Die Abberufung von Liquidatoren geschieht
durch einstimmigen Beschluss der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann
auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht
erfolgen."
§148 HGB (=UGB) lautet:
|
"(1)
|
Die Liquidatoren sind
von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Das Gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder
in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn
anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung
erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer
solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
|
(2)
|
Die Eintragung
gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen
Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
|
(3)
|
Die Liquidatoren haben
ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen."
§ 149 HGB (=UGB) lautet:
"Die Liquidatoren haben die laufenden
Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige
Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur
Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte
eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich."
Gemäß
§ 1053 ABGB wird durch den
Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern
überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu
erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des
Kaufgegenstandes. Bis zur
Übergabe behält der Verkäufer das
Eigentumsrecht.
Gemäß
§ 1090 ABGB heißt der
Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, überhaupt
Bestandvertrag.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 MRG gilt dieses
Bundesgesetz für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder
Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von
Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen,
Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB)
Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-,
Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen
Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden
Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag
auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund
eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt
verstanden.
§ 30 MRG, BGBl.Nr. 520/1981 zuletzt geändert
durch BGBl.Nr. 68/1991, mit dem Außerkraft-tretedatum
31. Dezember 2001 lautet:
|
"(1)
|
Der Vermieter kann nur
aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.
|
(2)
|
Als ein wichtiger Grund
ist es insbesondere anzusehen, wenn
|
|
1.
|
der Mieter trotz einer
nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des
Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus,
mindestens aber acht Tage im Rückstand ist;
|
|
2.
|
der Mieter, dessen
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1243-W/05
- Stammnummer
- 32683
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF