Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0439-K/07
Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-K/07vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch
Mag. Peter M. Wolf, Rechtsanwalt, 2340 Mödling,
Bahnhofplatz 6, vom 7. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes AA vom
2. Juni 2006 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§§ 9 ff
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes AA vom 2. Juni 2006
wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 80 Abs. 1 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschulden der BB in der Höhe von insgesamt € 271.107,12 in
Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab
Zustellung des Bescheides zu entrichten:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
in €
|
2002
|
Kapitalertragssteuer
|
196.126,00
|
2001
|
Umsatzsteuer
|
16.718,98
|
2003
|
Umsatzsteuer
|
48,00
|
04/2003
|
Umsatzsteuer
|
13.067,37
|
09/2003
|
Umsatzsteuer
|
12.696,28
|
10/2003
|
Umsatzsteuer
|
24.394,69
|
2004
|
Umsatzsteuer
|
1.653,20
|
09/2004
|
Umsatzsteuer
|
1.233,02
|
11/2004
|
Umsatzsteuer
|
136,75
|
05/2003
|
Lohnsteuer
|
275,66
|
05/2003
|
Dienstgeberbeitrag
|
357,81
|
05/2003
|
Dienstgeberzuschlag
|
33,40
|
04/2003
|
Verspätungszuschlag
|
1.193,83
|
09/2003
|
Verspätungszuschlag
|
634,81
|
2002
|
Säumniszuschlag 1
|
334,38
|
2003
|
Säumniszuschlag 1
|
1.195,34
|
2003
|
Säumniszuschlag 2
|
504,04
|
2003
|
Säumniszuschlag 3
|
503,56
|
|
Summe:
|
271.107,12
In der Begründung wurde unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der gesetzliche
Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben nicht entrichtet habe,
hafte für diese Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht
eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein
Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Der Bw. sei
Geschäftsführer der BB und somit auch verpflichtet gewesen, die
Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen. Hinsichtlich der Heranziehung zur
Haftung für die Lohnabgaben sei festzustellen, der Arbeitgeber habe die
Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Es sei daher
Sache des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr zu sorgen.
Die Lohnsteuerbeträge seien dem Finanzamt gemeldet worden, eine Abfuhr sei
unterblieben. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel
zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so sei dieser
verpflichtet, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für die
Umsatzsteuer wurde festgehalten, der Unternehmer habe bei dem für die
Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eine Voranmeldung
einzureichen, die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
selbst zu berechnen und die sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Hinsichtlich der Heranziehung zur
Haftung für die Kapitalertragssteuer wurde ausgeführt, die
Kapitalertragssteuer sei durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
hafte dem Bund für deren Einbehaltung und Abfuhr. Bei inländischen
Kapitalerträgen sei der Schuldner dieser zum Abzug
verpflichtet. Mangels Einbringlichkeit der Abgaben bei der BB und
aufgrund der schuldhaften Verletzung der dem Bw. obliegenden Verpflichtungen sei
spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
7. Juli 2006. Der Bw., vertreten durch
Mag. Peter M. Wolf, Rechtsanwalt, 2340 Mödling,
Bahnhofplatz 6, brachte vor, gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO sei
eine schuldhafte Verletzung durch den Vertreter Voraussetzung für eine
Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger. Ein Verschulden des
Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft sei allerdings für die abgabenrechtliche Haftung nicht
relevant. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob ein Verstoß gegen die
Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, vorliegt. Gutachten
seien zu dem Schluss gekommen, der Zeitpunkt des Konkurseintrittes sei bereits
lange vor Beginn des laufenden Konkursverfahrens gelegen. In den Gutachten werde
teilweise vertreten, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei
bereits 2002 zu stellen gewesen. Daraus lasse sich ableiten, dass die
Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt aus insolvenzrechtlichen Gründen auch
keine Zahlungen mehr hätte durchführen dürfen. Dem Abgabenkonto
der BB lasse sich entnehmen, dass die Gesellschaft sogar über das Jahr 2002
hinaus, nämlich bis November 2003 sämtliche bis dahin
fälligen Abgabenschuldigkeiten beglichen hat. Nach diesem Zeitpunkt habe
die Gesellschaft über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt, um
die ausstehenden Abgaben zu entrichten. Dieser Umstand begründe jedoch kein
Verschulden des Vertreters im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO. In
diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Haftungsbescheid, mit
dem die Kapitalerstragsteuer auf Grund einer Betriebsprüfung vorgeschrieben
wurde, erst nach Beginn des laufenden Konkursverfahrens erlassen worden sei. Die
Zahlung dieser Abgabe sei daher keinesfalls mehr möglich gewesen.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Bw. nicht vorgelegen ist. Gleichzeitig erhob der Bw. gemäß
§ 248 BAO Berufung gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch (Haftungsbescheid) betreffend die Kapitalertragsteuer.
Diesbezüglich gab der Bw. an, es sei richtig, dass zum
31. Dezember 2002 eine Forderung der BB ihm gegenüber bestanden
habe. Auch der Umstand, dass diese Forderung per Ende 2002 zur Gänze
wertberichtigt worden sei, treffe zu. Daraus könne jedoch nicht der Schluss
gezogen werden, dass diese Schuld vom Bw. nicht mehr an die Gesellschaft
zurückbezahlt werden kann. Im Gegenteil sei festzuhalten, dass der Bw. zur
Abdeckung dieser Verbindlichkeit im Wirtschaftsjahr 2003 in Form eines
Schuldbeitritts eine die Forderung übersteigende Verbindlichkeit der Raika
St. Veit gegenüber übernommen hat. Die Tilgung der Forderung sei
daher nicht nur beabsichtigt gewesen, diese sei auch tatsächlich
vorgenommen worden. Es habe daher per 31. Dezember 2003 keine
Forderung der BB bestanden, sondern es sei eine Verbindlichkeit der Gesellschaft
dem Bw. gegenüber vorgelegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2007
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, im Haftungsverfahren sei nicht die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung zu überprüfen. Gegenstand des Berufungsverfahrens
gegen den Haftungsbescheid sei die Frage, ob der Bw. zu Recht als Haftender
für Abgaben der Gesellschaft in Anspruch genommen wurde. Die
Kapitalertragsteuer habe der Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten und
an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Entrichte der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von
Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt, so liege eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor. Hinsichtlich der
Beurteilung der Frage, ob die für die Abgabenentrichtung erforderlichen
Mittel vorgelegen seien, sei der Zeitpunkt in dem die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen seien, maßgebend.
Die Abgabenbehörde könne eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers annehmen, wenn dieser nicht dartue, warum für
die Entrichtung der Abgaben nicht Sorge getragen werden konnte. Bei
Selbstbemessungsabgaben sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Abgaben
bei ordnungsgemäßer Selbstberechung abzuführen gewesen
wären. In den Jahren 2002 bis 2004 habe das Abgabenkonto der Gesellschaft
wiederholt Abgabenguthaben aufgewiesen. Dies zeige, dass eine Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben möglich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 stellte der
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Dieses Schreiben enthielt
keinerlei weitere Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften
die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch
sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden
(§ 80 Abs. 1 BAO).
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO
werden die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen
durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der
Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine
Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er
haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
(Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der
Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten
Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4
sinngemäß (§ 248 BAO).
Voraussetzung für die Haftung sind somit eine
Abgabennachforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 19.6.1985,
84/17/0224).
Der Bw. war laut Firmenbuch im
haftungsgegenständlichen Zeitraum (alleiniger) Geschäftsführer
der BB. Er zählt damit zum Kreis der in § 80 BAO genannten
Vertreter und kann gemäß
§ 9 BAO zur Haftung
herangezogen werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist
eine Ausfallshaftung. Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit von
Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen
voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Einbringungsmaßnahmen
erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Aus der
Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die
Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des
Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels
ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann (VwGH 29.5.2001,
99/14/0277). Im verfahrensgegenständlichen Fall steht aufgrund des
(rechtskräftig) abgeschlossenen Konkursverfahrens, in dem lediglich die
Massegläubiger teilweise befriedigt werden konnten und auf die
Konkursgläubiger keine Quote entfiel, die Uneinbringlichkeit der Abgaben
fest.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten,
also die Verletzung von durch Abgabenvorschriften begründeten Pflichten,
haftungsrelevant, nicht jedoch die Verletzung anderer Pflichten. Eine etwaige
nicht rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens stellt keine Verletzung einer abgabenrechtlicher Pflicht
dar. Auch die Frage, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit trifft, ist für die Haftung nach
§ 9 BAO ohne Bedeutung (VwGH 18.11.1991, 90/15/0176). Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten gehört jedoch für die zeitgerechte und
richtige Einreichung von Abgabenerklärungen und für die Entrichtung
der Abgaben zu sorgen (argumentum: § 80 Abs. 1
Satz 2).
Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen (als
Eigenschuldner oder als Haftungspflichtiger) geschuldeten Abgaben zu entrichten,
besteht nur insoweit, als hierfür liquide Mittel vorhanden sind (VwGH
7.12.2000, 2000/16/0601). Zu dem Vorbringen des Bw., die Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2002 sei erst nach Beginn des Konkursverfahrens aufgrund
einer durchgeführten Betriebsprüfung vorgeschrieben worden, ist fest
zu halten, dass sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018).
Bei Selbstbemessungsabgaben (zum Beispiel Umsatzsteuervorauszahlungen,
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Kapitalertragsteuer) ist daher der Zeitpunkt der
Fälligkeit und nicht der der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung
maßgeblich. Durch die Festsetzung mittels Bescheid wird keine neue
Fälligkeit begründet. Dies gilt auch für Veranlagungsbescheide
betreffend Umsatzsteuer (§ 21 Abs. 5 UStG). Die
Vorschreibung von vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fällig
gewesenen Abgaben erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens ändert
nichts daran, dass die Abgaben nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet
wurden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im
Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Die in
§ 80 BAO dem Vertreter auferlegten Pflichten umfassen auch die
rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Abgaben. Es
hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Unterbleibt ein
Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehen (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0138).
Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht
ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden
(Gleichbehandlungsgrundsatz). Andernfalls haftet der Geschäftsführer
für die in Haftung gezogenen Abgaben zu Gänze (VwGH 24.9.2003,
2001/13/0286). Dem Bw. oblag daher der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168).
Die pauschalen Vorbringen des Bw. wonach einerseits die
Gesellschaft aus insolvenzrechtlichen Gründen bereits im Jahr 2002
keine Zahlungen mehr hätte durchführen dürfen, anderseits bis
November 2003 fällige Abgabenschuldigkeiten beglichen worden seien und
danach die Gesellschaft über keine ausreichenden liquiden Mittel
verfügt habe, waren weder für den Nachweis, dass keine liquiden Mittel
zur Verfügung standen, noch für den Nachweis der Gleichbehandlung
aller Gläubiger geeignet. In der Berufungsvorentscheidung wurde
ausgeführt, das Abgabenkonto der Gesellschaft habe in den Jahren 2002 bis
2004 wiederholt Abgabenguthaben in beträchtlicher Höhe aufgewiesen und
die Gesellschaft habe daher im maßgeblichen Zeitraum über für
die Entrichtung notwendigen Mittel verfügt. In der Berufungsvorentscheidung
wurde auch festgestellt, der Bw. habe darzutun, weshalb er nicht Sorge
dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben
entrichtet hat, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen
werden könne. Die Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung
gelten als Vorhalt. Es wäre daher Sache des Bw. gewesen, sich im
Vorlageantrag mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
auseinander zu setzen und die darin getroffenen Feststellungen zu widerlegen
(VwGH 26.11.2002, 99/15/0165). Der Bw. hat jedoch im Vorlageantrag vom
19. März 2007 keinerlei Äußerungen dazu
abgegeben. Der Bw. hat somit weder vor der Abgabenbehörde erster
Instanz noch im Berufungsverfahren nähere Angaben betreffend die Verwendung
der vorhandenen Mittel oder stichhaltige Nachweise für das Fehlen liquider
Mittel zu den Fälligkeitstagen gemacht. Da der Bw. die erforderlichen
Nachweise nicht erbracht hat, konnte der Unabhängige Finanzsenat im Sinne
der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgehen.
Darüber hinaus bestehen für Abfuhrabgaben
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Nichtabfuhr der
Kapitalertragsteuer (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046) und der Lohnsteuer
(VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029) kann grundsätzlich nicht damit
entschuldigt werden, dass die Geldmittel für deren Entrichtung nicht
ausgereicht hätten. Gemäß
§ 78
Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigen Betrag zu berechnen und
einzubehalten, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen. In solchen Fällen
dürfen Löhne somit nicht in voller Höhe ausbezahlt werden und
sind anteilig zu kürzen; die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende
Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046).
Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet
der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Es fällt einem
Vertreter im Sinne des § 80 BAO als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt abführt (VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218). Die
Nichtabführung der vom verfahrensgegenständlichen Bescheid erfassten
Lohnsteuer (Mai 2003) war daher dem Bw. als schuldhafte Pflichtverletzung
anzulasten. Die Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer kann nicht damit
entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht
hätten. Der Schuldner der Kapitalerträge hat gemäß
§ 95 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 EStG die
Kapitalertragsteuer einzubehalten und gemäß
§ 96
Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem Zufließen
der Kapitalerträge - dem Betriebsfinanzamt abzuführen. Bei
der Kapitalertragsteuer kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz daher nicht zum
Tragen. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz
Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Finanzamt entrichtet, liegt
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995,
91/13/0037) eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des
§ 9 BAO vor.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich persönliche
Haftungen gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO jeweils auch auf die
Nebenansprüche erstrecken.
Geht einem Haftungsbescheid ein Bescheid über einen
Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, Haftungsbescheid) voran, so ist die
Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Durch
§ 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch eingeräumt. Dem gegenständlichen
Haftungsbescheid ist betreffend die Kapitalertragsteuer ein Bescheid über
den Abgabenanspruch vorangegangen. Gegen diesen hat der Bw. auch
gemäß
§ 248 BAO Berufung erhoben. Im
gegenständlichen Verfahren war daher auf die Einwendungen betreffend die
Richtigkeit der Kapitalertragsteuer nicht einzugehen (VwGH 26.5.1998,
97/14/0080). Diese Einwendungen können nur im Rechtsmittelverfahren
betreffend den Bescheid über den Abgabenanspruch erhoben werden.
Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die
Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006).
Gründe, welche die Geltendmachung der Haftung für
die Abgabenschulden der BB unbillig erscheinen ließen, sind weder
aktenkundig noch wurden solche Gründe vorgebracht. Die Nichtentrichtung der
Abgaben ist dem Bw. als damals verantwortlichen Geschäftsführer
anzulasten. Eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Bw. liegt vor. Aus
Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen
Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben war der Bw. als
Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund der dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-K/07
- Stammnummer
- 32662
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF