Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3171-W/07
Stundung im Falle einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3171-W/07vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (VwGH 20.2.1996, 95/13/0190), da es nicht Sinn und Zweck einer Stundung im Sinne des § 212 BAO ist, dem Abgabepflichtigen einen adäquaten Ersatz für einen abgewiesenen oder erst gar nicht gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Peter Weinmar,
Wirtschaftstreuhänder, 1080 Wien, Lerchengasse 18, vom
25. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 7. September 2007 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 14. August 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Stundung des
in Höhe von € 435.697,67 aushaftenden
Abgabenrückstandes.
Begründend
wurde vorgebracht, dass davon ein Teilbetrag von € 394.605,68 die
Steuerfestsetzungen auf Grund der seinerzeit betreffend die Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 und die Kapitalertragsteuer 1994-1998
stattgefundenen Betriebsprüfung betreffe. Gegen die Feststellungen der
steuerlichen Betriebsprüfung wäre zunächst Berfung erhoben und
diese vom Unabhängigen Finanzsenat abgewiesen worden. Schließlich
hätte die Bw. eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingebracht.
Die Bw.
beantragte daher, bis zur Erledigung der VwGH-Beschwerde, vorerst bis
31. Dezember 2008, um Zuerkennung der stundenden und
vollstreckungsaufschiebenden Wirkung.
Mit Bescheid
vom 7. September 2007 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als
unbegründet ab. Dazu wurde ausgeführt, dass eine Aufschiebung von
Einbringungsmaßnahmen nur auf Grund ausreichender Sicherheiten erfolgen
könne, es sei denn, vom Verwaltungsgerichtshof werde der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der
dagegen am 25. September 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
die Bw. vor, dass sie in Österreich eine Filmproduktion mit einem
durchschnittlichen Jahresumsatz von € 7.000.000,00 betreibe. Weiters
verfüge sie über ein Anlagevermögen von rund
€ 600.000,00. Diese Sachverhalte wären einerseits aus den
Steuererklärungen und andererseits aus der am 20. Februar 2007
abgehaltenen steuerlichen Betriebsprüfung amtsbekannt.
Nach
ständiger Literatur liege eine Gefährdung vor, wenn auf Grund der in
einem Ermittlungsverfahren festgestellten Umsätze und zu erwartenden
Entwicklungen davon auszugehen wäre, dass der Abgabenrückstand
später überhaupt nicht oder nur mit größten Schwierigkeiten
realisiert werden könne (Stoll,
BAO-Kommentar, Tz 5c zu § 212 BAO). Auf Grund des vorhandenen
Inventars aber auch der Kundenforderungen, die im Rahmen der steuerlichen
Betriebsprüfung bekannt geworden wären, wäre eine
Einbringlichkeit nicht gefährdet.
Unter
Anlehnung an das VwGH-Erkenntnis vom 26.1.1998, 88/16/0015, handle es sich bei
einer Gefährdung um die Vorstufe eines Abgabenausfalles im Vorstadium einer
wirtschaftlichen Entwicklung, in dem eine Tendenz erkennbar wäre, dass die
Abgaben nicht oder nicht zur Gänze entrichtet werden würden. Eine
derartige Entwicklung wäre bei der Bw. aber nicht erkennbar und wäre
im Rahmen des angefochtenen Bescheides auch nicht behauptet worden.
In diesem
Zusammenhang werde auf die bereits zitierte Literaturmeinung verwiesen, dass
für die Annahme einer Gefährdung Anhaltspunkte tatsächlicher Art
gegeben sein müssten. Gegebenenfalls bedürfe es entsprechend den
Geboten eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens entsprechender
betriebswirtschaftlicher Untersuchungen, Analysen und Befunde. Ein bloß
möglicher Abgabenausfall genüge ohne Begründung für die
Annahme einer Gefährdung nicht. Aus dem bisherigen Zahlungsverhalten der
Bw. wäre bei sachgerechter und objektiver Beurteilung die Gefährdung
der Einbringlichkeit nicht begründet und nicht zu befürchten und liege
kein erhöhtes Risiko im Sinne des VwGH 17.11.1981, 81/14/0139, vor. Das im
Eigentum der Bw. befindliche Betriebsvermögen (die vorhandenen Fahrnisse
sowie die bestehenden Kundenforderungen) betrage eine Vielfaches des
aushaftenden Abgabenrückstandes, sodass keine Gefährdung gegeben
wäre.
Die Bw.
beantragte daher, den in Höhe von € 433.971,08 bestehenden
Abgabenrückstand bis 31. Dezember 2008 zu stunden, umsomehr als die
sofortige Entrichtung eine unbillige Härte im Sinne der ständigen
Judikatur der Höchstgerichte darstelle, da dies nur durch
Veräußerung des dem Unternehmenszweck dienenden Anlagevermögens
möglich wäre, wodurch die Bw. ihrer Erwerbs- und Einkunftsquelle
verlustig werde. Im Hinblick darauf, dass der Abgabenrückstand auf Grund
der eingebrachten VwGH-Beschwerde strittig wäre, bedeute die sofortige
Entrichtung - bei antragsgemäßer Erledigung der Beschwerde -, dass
für die Bw. ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe, umsomehr als
das im Betriebsvermögen befindliche unverpfändete und der Gesellschaft
zur freien Verfügung stehende Anlage- und Umlaufvermögen im Falle
einer Abweisung der Beschwerde jederzeit als Haftungsfonds zur Verfügung
stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988,
88/14/0032).
Die sofortige volle Entrichtung
der Abgaben stellt für den Abgabepflichtigen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann eine erhebliche Härte dar, wenn dieser
hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis
gerät oder die Einziehung, unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, ihm nicht zugemutet werden kann
(vgl. z.B. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058).
Davon kann im vorliegenden Fall
auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht ausgegangen werden.
Von der Bw. wurde wiederholt und zutreffend auf die umfangreichen eigenen
liquiden Mittel hingewiesen. So sind auch aus der zuletzt vorliegenden Bilanz
zum 30. Juni 2006 ein Anlagevermögen von rund € 467.000,00
sowie ein Umlaufvermögen in Höhe von rund € 1.080.000,00,
davon € 496.000,00 an Vorräten und rund € 572.000,00 an
Forderungen, ersichtlich. Dem Vorbringen, dass die Entrichtung der
beschwerdegegenständlichen Abgaben nur durch Veräußerung des dem
Unternehmenszweck dienlichen Anlagevermögens möglich wäre,
wodurch die Bw. ihrer Erwerbs- und Einkunftsquelle verlustig werde, muss somit
entgegengehalten werden, dass der nunmehr in Höhe von
€ 358.061,55 aushaftende Abgabenrückstand problemlos in den
ausständigen Forderungen der Gesellschaft Deckung findet.
Auch der Umstand, dass durch
die sofortige Abgabenentrichtung unzweifelhaft die Liquidität des
Unternehmens vermindert wird, ist lediglich eine Folge, die mit einer zugegeben
nicht unerheblichen Abgabenzahlung regelmäßig verbunden ist, jedoch
keine erhebliche Härte der Abgabenentrichtung im Sinne des
§ 212 BAO zu begründen vermag.
Tatsächlich erachtet die
Bw. eine sofortige Abgabenentrichtung vor allem angesichts des noch
anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof als erhebliche
Härte, da sie über ihre Finanzmittel offenbar jedenfalls solange nach
ihren wirtschaftlichen Gesichtspunkten verfüge will, bis der
Verwaltungsgerichtshof Recht gesprochen hat. Dabei übersieht die Bw. aber,
dass es nicht Sinn und Zweck einer Stundung im Sinne des
§ 212 BAO ist, dem Abgabepflichtigen einen adäquaten Ersatz
für einen abgewiesenen oder erst gar nicht gestellten Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 30
Abs. 2 VwGG zu verschaffen.
Zwar kommt eine Stundung
während eines anhängigen VwGH-Verfahrens durchaus in Betracht, aber
nicht wegen dieses
Beschwerdeverfahrens, sondern wenn von diesem unabhängig die
Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt sind. Die Einbringung
eines Rechtsmittels oder auch einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des
strittigen Abgabenbetrages (VwGH 20.2.1996, 95/13/0190).
Eine solche Härte
läge allenfalls vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare
Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist,
und die Einziehung zu wirtschaftlichen
Schwierigkeiten führt. Derartige offenkundige, klare Fehler können der
angefochtenen Berufungsentscheidung vom 1. Juni 2006, aus der erhellt, dass
auf Grund gravierender Malversationen, die den Verdacht auf Abgabenhinterziehung
begründen, verdeckte Gewinnausschüttungen vorlagen, aber nicht
entnommen werden.
Schließlich sei noch
darauf hingewiesen, dass es Sinn und Zweck einer Stundung ist, die
Abgabenentrichtung, die im gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer erheblichen
Härte verbunden wäre, so lange aufzuschieben, bis dies nicht mehr der
Fall ist. Würde also ein Abgabepflichtiger aufgrund seiner aktuellen
Verhältnisse bei sofortiger Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche
Notlage oder finanzielle Bedrängnis geraten, muss dieser glaubhaft und
nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen in einer absehbaren
Frist mit einer solchen Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse zu
rechnen ist, die ihm dann eine Entrichtung der Abgabenschulden ermöglichen
wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
eine Stundung in Betracht. Ein in diese Richtung zielendes Vorbringen wurde von
der Bw. aber nicht erstattet. Dazu kommt noch, dass der begehrte Stundungstermin
("bis zur Erledigung der VwGH-Beschwerde, vorerst bis 31. Dezember 2008")
tatsächlich unbestimmt ist, da nicht absehbar ist, wann der
Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde entscheiden wird.
Da die Bw. das Vorliegen einer
erheblichen Härte im Sinne des § 212 BAO nicht darzutun
vermochte, fehlte es bereits an dieser tatbestandsmäßigen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung, und blieb
für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3171-W/07
- Stammnummer
- 32655
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF