Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3249-W/07
Im Hinblick auf ein noch am 31. Dez. 2005 anhängiges Asylverfahren ist § 3 FLAG noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes I Nr. 142/2004 anzuwenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3249-W/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vom 14. Mai 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom 8. Mai 2007 betreffend
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. April 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15. Jänner 2007 beantragte der Bw. die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine Kinder KY., geb. xxx
und KS., geb. yyy.
Als Beilage legte er ua. seine Karte über seinen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" vor, für seine Gattin und seine
beiden Kinder die Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß
§ 36b AsylG. Eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß
§ 36b AsylG dient zum Nachweis der Identität und
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist gültig
bis zum rk. Abschluss des Asylverfahrens.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für die Monate
Jänner 2006 bis April 2006 für die Kinder KY., geb. xxx, und KS., geb.
yyy .
Begründend wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs.4 Z 3 lit.a EStG 1988 dieser Betrag
zurückzuzahlen wäre. Für Kinder, die nicht österreichische
StaatsbürgerInnen sind, bestünde gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG
1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhielten. Da sich die beiden Kinder nach den oa gesetzlichen
Bestimmungen nicht rechtmäßig in Österreich aufhielten und auch
noch kein Asyl gewährt worden sei, sei kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für den obgenannten Zeitraum gegeben.
Gegen den Bescheid brachte der Bw. Berufung ein. Seine
Kinder hätten sich in der Zeit sehr wohl rechtmäßig in
Österreich aufgehalten. Gemäß
§ 19 (2) seien Asylwerber,
deren Asylverfahren zulässig sei (§ 24a), bis zum rechtskräftigen
Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht sei durch das Ausstellen einer
Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.
In der abweisende Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, der Bw. sei zwar bis zum Abschluss des Asylverfahrens
gemäß
§ 36 AsylG zum Aufenthalt berechtigt, hätte aber
gleichzeitig auf Grund der §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes derzeit keinen Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe.
In dem Vorlageantrag brachte der Bw. Folgendes vor:
"Zuerst die
humane Seite dieses Anliegens: Meine Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. Es ist für mich traurig und peinlich genug, dass ich
überhaupt mit so einer Angelegenheit konfrontiert bin. In einem Land, wo
ich seit etwa 20 Jahren lebe, dort wo sich der Mittelpunkt meines Lebens
befindet, so "eigenartig" eingestuft zu werden, sorgt ganz bestimmt für
keine große Freude.
Erwähnenswert
ist, dass es sich um die hier geborenen Kinder eines Menschen handelt, der sich
in diesem Lande niedergelassen hat.
Wenn man
sachlich bleibt, könnte es stimmen, dass die Berufung unbegründet sei,
insb. wenn es sich um die Folge vom so genannten "Haubner-Erlass" handelt. Denn
gerade war die Entscheidung, die zur Erleichterung sehr vieler Menschen für
eine große Aufregung gesorgt hatte. Nach der Zielsetzung dieses Erlasses
sollten die Menschen in unserer Situation keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben. Sehr viele weitere Menschen sollten auch monatelang abwarten, bis sie
ihre "Legitimität" bzw. die "Legitimität" ihrer Neugeborenen
überhaupt nachgewiesen haben. Meines Wissens nach konnte sich aber dieses
Vorhaben aufgrund der Neinsager vernünftiger Menschen nicht
durchsetzen.
Erwähnt
wird das Familienausgleichsgesetz, aber ohne die Berücksichtigung der
folgenden Punkte dieses
Gesetzes:
Bundesgesetz mit dem
das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz
geändert werden.
Der
Nationalrat hat
beschlossen:
Artikel
1
Änderung des
Familienausgleichsgesetzes
1967
Das
Familienlastengleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 3/2006, wird wie folgt
geändert:
Dem § 3
werden folgende Abs.4 und 5 angefügt:
"(4) Abweichend
von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch
besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den
Fällen des Abs.2, Abs.3 letzter Satz und Abs.4 letzter Satz wird für
nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches
gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet
(§ 2 Abs.8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder
gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels
oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär
Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden."
2. Dem § 55
wird folgender Abs.3
angefügt:
"(3) § 3
Abs.4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1.
Juli 2006 in Kraft."
Auf Grund er
vorgebrachten Fakten bitte ich um eine nochmalige Überprüfung unserer
Akten und beantrage gleichzeitig die Annahme meiner Berufung bzw. die
Einstellung dieses Verfahrens."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.
Jänner 2008, Zl 2007/15/0170, erwogen:
"Durch das "Fremdenrechtspaket
2005" BGBl. I Nr. 100/2005 hat der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage
auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechtes vorgenommen. Im Zuge dieser Reform
wurde auch § 3 FLAG 1967 neu gefasst.
§ 3 idF des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch
das Fremdenrechtspaket 2005) lautete auszugsweise:
"§ 3. (1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Artikel 12 des
Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet auszugsweise:
"Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie folgt geändert: ...
2. § 3 lautet:
§ 3 (1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
3. Nach § 54 wird
folgender § 55 angefügt:
§ 55. Die §§ 2
Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der
Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
in Kraft."
Die §§ 73 und 75
AsylG 2005 lauten wie folgt:
"Zeitlicher Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über
die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997
tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005
außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung)
§ 42 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2005 außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden."
"Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 31.
Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
§ 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig
ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens
führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57
Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur
Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung
dieser Bestimmungen führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992,
eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne
des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31.
Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als
anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997
behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder
zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968,
des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997
begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den
Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am 31.
Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu
keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen
ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am 31.
Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des
subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt."
In den
Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 wird somit angeordnet, dass
Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach
den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind (§ 75 Abs 1
Asylgesetz 2005). § 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des
§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den
Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend
zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005
für Personen, denen gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz
2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch
für Zeiträume ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist.
Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch
BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen
- zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall
steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 einen Asylantrag
gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der
Beschwerdeführer ist seit Jänner 2003 in Österreich als
Dienstnehmer beschäftigt und verfügt über eine entsprechende
Arbeitserlaubnis.
Im Hinblick auf das am 31.
Dezember 2005 anhängige Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der
Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
anzuwenden."
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Für seine beiden Kinder legte er
Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß
§ 36b AsylG vor, die ein
zulässiges Asylverfahren bestätigen.
Dem o.a. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 15.
Jänner 2008 Zl. folgend war der Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid stattzugeben.
Wien, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 73 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 75 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3249-W/07
- Stammnummer
- 32648
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF