Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3455-W/07
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mangels Haushaltszugehörigkeit der Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3455-W/07vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch RA, vom
8. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 2. August 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) forderte von der Berufungswerberin (Bw)
mit Bescheid vom 2.8.2007 für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Juni 2007
zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe iHv € 1.922,20,-- und
Kinderabsetzbeträge iHv € 712,60,-- für die Kinder I. K. und
D. K. zurück, da seit Dezember 2006 kein gemeinsamer Haushalt mit den
Kindern bestehe.
In der Berufung brachte die Bw vor:
"Richtig ist, dass die
beiden Minderjährigen, I. und
D.K.
, ab Dezember 2006 bei meinem geschiedenen
Ehegatten gewohnt haben.
Ich war
damals für die beiden Kinder allein obsorgeberechtigt.
Hintergrund war, dass die
Kinder den Wunsch geäußert haben, eventuell in Zukunft beim Vater zu
wohnen.
Es war mein Wunsch, und
auch jener des Kindesvaters, dass der Haushaltswechsel anfänglich nur
vorübergehend sein soll, um "auszutesten", ob überhaupt die Kinder
beim Vater leben wollen.
Die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder zu meinem Haushalt wurde dadurch in den
ersten Wochen und Monaten nicht aufgehoben, erst im Mai 2007 wurde mit
Gerichtsbeschluss vereinbart und entschieden, dass die Kinder ab nun
ständig im gemeinsamen Haushalt des Vaters leben sollen.
...".
Mit Bescheid vom 29.8.2007 erließ das FA eine
abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) und führte in der Begründung
aus:
"Gem. § 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung hat die Person,
zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Berufung wird der Erfolg
versagt, da Ihre Kinder I. und
D.K. nachweislich ab Dezember 2006, auf
Grund Ihrer Stellungnahme bzw Erhebungen des Bezirksgerichtes Liesing, nicht
mehr zu Ihrem Haushalt gehören.
Eine Obsorgeberechtigung hat
bei der Beurteilung eines Anspruches auf Familienbeihilfe, nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz, keine Bedeutung, da hier nur die
Haushaltsgemeinschaft entscheidend ist."
Die Bw stellte mit Schriftsatz vom 5.9.2007 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw ist die Mutter der beiden Minderjährigen (Mj)
I. und D. K.. Nach der Scheidung der Eltern im Jahr 2003 wohnten die Mj bis
einschließlich November 2006 bei der Mutter. Seit Dezember 2006
wohnen sie im Haushalt des Vaters J. K. mit diesem in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Der Vater der Mj beantragt lt vorliegendem Formular die
Familienbeihilfe für die beiden Mj ab Dezember 2006. Auch aus der
psychologischen Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Wien vom 10.11.2006, aus
der Niederschrift mit dem Vater, aufgenommen beim Jugendamt der Stadt Wien am
4.6.2007 und aus der von der Bw dem Vater erteilten Vollmacht vom 30.10.2006 ist
der festgestellte Sachverhalt ersichtlich. Schließlich wird auch
in der Berufung vorgebracht, dass die beiden Mj ab Dezember 2006 beim Vater
wohnen. Dies ist demnach unbestritten.
Dass die Kinder mit dem Vater in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft wohnen, ist evident und unbestritten.
Richtig ist, dass vereinbart war, die Mj vorerst auf Probe
beim Vater wohnen zu lassen und mit Ende des Semesters (Februar 2007) eine
endgültige Entscheidung durch die Familie zu treffen. Dies geht aus den
erwähnten Dokumenten hervor. Mit Gerichtsbeschluss vom 2.5.2007
wurde der zwischen den Eltern am 25.4.2007 geschlossene Vergleich, wonach der
überwiegende Aufenthalt der beiden Minderjährigen beim Vater ist,
pflegschaftsbehördlich vom BG Liesing genehmigt und damit die
endgültige Entscheidung, wonach die Mj beim Vater auf Dauer beim Vater
bleiben sollten, getroffen.
Der anfangs vereinbarte Aufenthalt auf "Probe" ändert
jedoch nichts an der Tatsache der ab Dezember 2006 bestehenden Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft der Mj mit dem Vater, zumal diese dann in einen
dauerhaften Aufenthalt mündete und somit eine nur kurzfristige
Unterbrechung des Aufenthalts bei der Mutter auszuschließen ist.
Dass die Mutter vorerst allein obsorgeberechtigt war, ist
zwar richtig, jedoch gem VwGH für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit irrelevant; hinzuweisen ist auch darauf, dass laut
vorliegender Vollmacht vom 30.10.2006 der Vater jedoch berechtigt ist,
sämtliche schulischen und medizinischen Angelegenheiten, die im Interesse
der Kinder liegen, zu unterfertigen, was ein Indiz für die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Vater darstellt. Im
Übrigen wurde mit erwähntem Beschluss des BG Liesing vom 2.5.2007 die
Obsorge für die Mj an beide Eltern übertragen. Diese Regelung war von
den Eltern (vorher) vereinbart worden, sodass das Vorbringen der Bw, sie sei
allein obsorgeberechtigt gewesen, nur für einen Teil des
Rückforderungszeitraumes zu würdigen ist.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie
folgt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält (lit. a) bzw. (lit. b) das Kind
für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß
§ 10
Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Familienbeihilfenanspruch mit
Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit
ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (VwGH vom 22.10.1971, Zl. 336/70).
Auf die Obsorge kommt es daher nicht an; daher brauchten keine
diesbezüglichen Feststellungen im Sachverhalt erfolgen.
Die Haushaltszugehörigkeit der Mj beim Vater ist
demnach auf Grund der unbestritten gegebenen Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft gegeben (so). Der Vater hat daher ab Dezember
2006 Anspruch auf die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen.
Die Bw hat daher Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für die beiden Mj im Zeitraum Dezember 2006 bis
Juni 2007 zu Unrecht bezogen, sodass das FA zu Recht diese Beträge
zurückgefordert hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3455-W/07
- Stammnummer
- 32647
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF