Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0408-I/07
Bemessung Erbanfall: Abzugsfähigkeit verschiedener Passiva/Kosten sowie eines Pflichtteilsanspruches, wenn dieser aus endbesteuertem Vermögen (Realisat) abgegolten wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0408-I/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Jänner 2007
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1
und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, im
Betrag von gesamt € 28.004,59 festgesetzt. Die Fälligkeit
des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (Abhandlungsprotokoll vom
6. Juli 2006) nach dem am 11. September 2004 verstorbenen E hatte dieser
den Neffen W (= Berufungswerber, Bw) testamentarisch zum Alleinerben
(Ersatzerben) bestimmt, der eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat; der
am 25. September 2004 nachverstorbenen Witwe H bzw. deren Rechtsnachfolger steht
ein Pflichtteilsanspruch im Ausmaß von 1/3 des Nachlasses zu. Im
Inventarium wurden an Aktiva verzeichnet: die Liegenschaft EZ1 mit dem
Verkehrswert lt. Gutachten € 468.900 (Einheitswert
€ 94.765,38), der vom Erben bestritten wurde, weil der
tatsächliche Verkehrswert maximal € 250.000 betrage und dieser
Wert auch der Pflichtteilsermittlung zugrunde gelegt worden sei; Konten- und
Sparguthaben (endbesteuert) von zusammen € 88.136,66 und ein sonstiges
Guthaben € 5.589,63. An Passiva wurden verzeichnet: Todfallskosten
€ 2.245,30, Forderung Notar (Testamentsübermittlung)
€ 70,60, zwei Versicherungsprämien (Versicherung für den
privaten Bereich) der X-AG zusammen € 4.483,65, Gemeindeabgaben
(Wassergebühr, Kanalbenützungsgebühr, Grundsteuern, 1. - 4.
Quartal 2005 und 1. Quartal 2006) gesamt € 1.269,10. Im
Pflichtteilsübereinkommen wurde der 1/3 Anspruch der erbl. Witwe mit gesamt
€ 107.827,71 (= € 83.333,33 aus der Liegenschaft EZ1 +
€ 24.494,38 als Realisat aus den liquiden (= endbesteuerten)
Mitteln/Konten- und Sparguthaben) bestimmt. Zwecks Abstattung dieses Anspruches
wurde dort unter Punkt 4. vereinbart, dass der Einfachheit halber die - nach
Abzug verschiedener Kosten - noch vorhandenen liquiden Mittel in Höhe von
€ 73.483,13 sowie ein Barbetrag von € 34.344,58 vom Bw auf
ein Treuhandkonto des Gerichtskommissärs überwiesen und
anschließend auf ein Konto der Erbin der Witwe weitergeleitet werden.
Die Kosten der Nachlassregelung wurden zunächst mit gesamt
€ 12.671,20, darunter Notar mit € 10.093,20, bekannt
gegeben. Laut Beschluss des BG vom 10. Oktober 2006 wurden die
Gebühren des Gerichtskommissärs auf € 8.117,58 berichtigt;
der Reinnachlass wurde dahingehend berichtigt, dass die Liegenschaft mit dem
Verkehrswert von € 250.000 anzusetzen sei.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 10.
Jänner 2007, StrNr, ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von
€ 240.233 gem. § 8 Abs. 1 und 4 ErbStG die Erbschaftssteuer im
Betrag von € 95.233,88 vorgeschrieben und dabei die
Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:
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|
in Euro
|
Wert Grundstück
|
250.000,00
|
Guthaben bei Banken
|
63,641,00
|
sonstige Forderungen
|
5.589,63
|
abzüglich Kosten Bestattung
|
- 2.245,00
|
abzügl. Kosten Nachlassregelung
|
- 12.671,20
|
abzügl. Freibetrag § 14 Abs. 1
ErbStG
|
- 440,00
|
abzügl. Freibetrag § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-
63.641,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
240.233,43
Begründend wurde ausgeführt, dass die nach dem
Todestag angefallenen Kosten (Versicherungsprämien, Gemeindegebühren)
nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten seien (im Einzelnen: siehe
Erstbescheid).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
Liegenschaft EZ1 sei mit beiliegendem Kaufvertrag vom 5. September 2006 um
den Kaufpreis von nur € 200.000 veräußert worden, weshalb
dieser tatsächliche Wert bei der Steuerbemessung anzusetzen sei. Die
endbesteuerten Guthaben seien beim Bw zur Gänze steuerfrei zu belassen. Es
ergebe sich folgende zutreffende Berechnung:
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Aktiva:
|
in Euro
|
Liegenschaft
|
200.000,00
|
sonstiges Guthaben
|
5.589,63
|
gesamt
|
205.589,63
|
Passiva:
|
|
Bestattung
|
2.245,30
|
Nachlassregelung
|
12.671,20
|
Wassergebühr, Grundsteuer, Versicherung,
Gemeindegebühren
|
5.749,75
|
gesamt
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20.666,25
|
Aktiva abzüglich Passiva
|
184.923,38
|
abzüglich Pflichtteilsanspruch
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- 107.827,71
|
abzügl. Freibetrag § 14 Abs. 1
ErbStG
|
-
440,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
76.655,67
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Steuer § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. IV) 24
%
|
18.397,36
|
Steuer § 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % von
€ 200.000
|
7.000,00
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Erbschaftssteuer gesamt
|
25.397,36
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2007 wurde der
Berufung teilweise Folge gegeben und die Erbschaftssteuer im Betrag von gesamt
€ 56.884,48 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
|
|
in Euro
|
Wert Grundstück
|
200.000,00
|
Bankguthaben
|
63.641,00
|
sonstige Forderung
|
5.589,63
|
Kosten Bestattung
|
- 2.245,00
|
Kosten Nachlassregelung
|
- 12.671,20
|
Pflichtteilsanspruch
|
- 34.344,00
|
Freibetrag § 14 Abs. 1 ErbStG
|
- 440,00
|
Freibetrag § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
|
-
63.641,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
155.889,43
Begründung: Da der Pflichtteil großteils aus
endbesteuertem Vermögen bestehe (€ 73.483) könne nur der
Restbetrag von € 34.344 als Passivpost berücksichtigt werden.
Mit Antrag vom 5. Juni 2007 wurde die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzend vorgebracht, trotz teilweise stattgebender BVE sei vom Finanzamt
wiederum nicht berücksichtigt worden, dass der Pflichtteilsanspruch als
Forderung gegen den Erben zur Gänze mit € 107.827,71 in Abzug zu
bringen sei. Der Ansatz von nur € 34.344 sei nicht nachvollziehbar.
Die zur einfacheren Abwicklung vorgenommene Realisierung der Sparguthaben und
Überweisung auf ein Treuhandkonto ändere nichts daran, dass der Erbe
diese endbesteuerten Guthaben erworben habe und ihm die diesbezügliche
Befreiung zur Gänze zustehe. Die Bemessung sei daher lt. Berechnung in der
Berufung vorzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.
Zu den Berufungspunkten im Einzelnen:
1. Wert der
nachlassgegenständlichen Liegenschaft EZ1:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit in Abs. 2 nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Nach § 19
Abs. 2 ErbStG ist ua. für inländisches Grundvermögen das
Dreifache des zuletzt festgestellten Einheitswertes maßgebend. Wird von
einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der
nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend (ab 2001).
An Sachverhalt steht fest, dass im Rahmen der Abhandlung
vom Bw der aufgrund eines Gutachtens festgestellte Verkehrswert von rund
€ 469.000 von vorneherein bestritten und vorgebracht wurde, die
Liegenschaft habe einen Wert von nicht einmal € 250.000. Aufgrund eines
Berichtigungsantrages war der diesbezügliche Aktivposten mit
Gerichtsbeschluss auf diesen Wert herabgesetzt und damit insgesamt der
Reinnachlass im geminderten Wert bestimmt worden. Anhand der Vorlage des
Kaufvertrages vom 5. September 2006 wurde nachgewiesen, dass ein Kaufpreis von
tatsächlich nur € 200.000 für die Liegenschaft erzielt worden
war. In Anbetracht insbesondere des Umstandes, dass sohin relativ
zeitnahe zur Abhandlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein Preis von
nur € 200.000 erzielt wurde, kann nach dem Dafürhalten des UFS
davon ausgegangen und dem Berufungsvorbringen dahin gefolgt werden, dass es sich
hiebei - wohl bereits schon im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld (§ 12 ErbStG, Todestag) - um den tatsächlichen
Verkehrswert der Liegenschaft gehandelt hat. Zufolge obiger Bestimmung ist
dieser mit Kaufvertrag nachgewiesene gemeine Wert, der geringer ist als der
zuletzt festgestellte dreifache Einheitswert, als maßgebend der Bemessung
zugrunde zu legen.
2. anzuerkennende
Passiva:
a) Notarskosten
für Testamentseröffnung: Nach § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG sind
von dem der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb ua. insbesondere abzuziehen:
die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des
Erblassers. Diese zählen zweifelsfrei zu den Kosten zwecks
tatsächlicher und rechtlicher Feststellung des Nachlasses und der Erben
bzw. der unmittelbaren Erfüllung des Erblasserwillens, sodass die für
die Testamentseröffnung (Übermittlung durch Notar) verzeichneten und
bisher nicht berücksichtigten Kosten von € 70,60 jedenfalls in
Abzug zu bringen sind.
b) Gemeindeabgaben
und Versicherungsprämien:
§ 20 ErbStG enthält eine
demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom
Vermögenswert abzuziehen sind; dazu zählen die Erbgangsschulden (Abs.
4: die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehenden Verbindlichkeiten),
die Erblasserschulden (Abs. 5: die vererblichen Verbindlichkeiten des
Erblassers, die bis zu seinem Tod entstanden waren) und die Erbfallsschulden
(Abs. 6: durch den Erbfall ausgelöste Verbindlichkeiten, wie zB
Pflichtteilsansprüche und Legate). Kosten, die nicht in der Person
des Erblassers entstanden sind, können nicht abgezogen werden; ferner nicht
solche, die nach dem Erwerb bzw. nach dem
Todestag neu entstanden sind. Weiters sind diejenigen Kosten, die
ausschließlich oder doch überwiegend der
Erhaltung des erworbenen Gegenstandes
dienen, nicht absetzbar, da nach der ratio des § 20 ErbStG
grundsätzlich nur die dem Erwerb
der Erbschaft oder des Nachlassvermögens dienenden Kosten abzugsfähig
sind. Kosten, die dem Erben nach dem Tod des Erblassers aus der Verwaltung und
späteren Verwertung der zugefallenen Vermögensgegenstände
erwachsen, fallen nicht unter § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG (vgl. VwGH 18.9.1978,
26/77).
Mit Ausnahme der og. Notarskosten handelt es sich bei den
unter Punkt II. der Passiva genannten Kosten um solche, die einerseits noch
nicht bis zum Tod in der Person des Erblassers entstanden sind, und zum Anderen
die Erhaltung bzw. Verwaltung der nachlassgegenständlichen Liegenschaft
für die Zeiträume 2005 und 2006, also nach dem Todesfall, betroffen
haben. Diese Verbindlichkeiten sind daher als nicht abzugsfähig zu
qualifizieren.
3. Pflichtteil und
Endbesteuerung:
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ist eine
Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in
Geld. Im § 20 Abs. 6 ErbStG ist die Abzugsfähigkeit von
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten geregelt. Aus dem Zusammenhalt der
Bestimmungen des § 18 und des § 12 Abs. 1 Z 1 lit b ErbStG - wonach
die Steuerschuld für den Erwerb eines Pflichtteilsanspruches mit dem
Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht - ergibt sich, dass Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten mit dem Betrag anzusetzen sind, mit dem sie im Zeitpunkt der
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches bestehen; im Abschluss eines
Pflichtteilsübereinkommens ist die Geltendmachung eines
Pflichtteilsanspruches zu erblicken (VwGH 24.9.1979, 1316/78).
Zufolge § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber. Festzuhalten ist daher, dass - entgegen
der vom Finanzamt vorgenommenen Bemessung - zunächst der gesamte
Vermögensanfall an den Bw als Erben, dh. inklusive der sämtlichen
endbesteuerten Vermögenswerte, zu erfassen und davon ua. aufgrund § 20
Abs. 6 ErbStG der geltend gemachte Pflichtteil der Witwe in Höhe von
€ 107.827,71 zur Gänze in Abzug zu bringen ist. In der Folge ist
dann im Hinblick darauf, in welcher Form bzw. durch welche Vermögenswerte
konkret die Abgeltung dieses Pflichtteiles erfolgte, zu beurteilen, welchem der
Erwerber und inwieweit diesem die Steuerbefreiung für endbesteuertes
Vermögen iSd § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zusteht.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, 1.
Teilstrich, idF BGBl. I 2003/71 ab 21.8.2003, bleiben Erwerbe von Todes wegen
von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gem. § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
EStG 1988 idF BGBl. 12/1993 (Kapitalertragsteuer) unterliegen, steuerfrei.
Hinsichtlich der Berücksichtigung endbesteuerten
Nachlassvermögens bei Pflichtteilsberechtigten (und Legataren) gilt nach
der Rechtsprechung grundsätzlich Folgendes: Der VfGH hat in den
Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97, und 27.9.1999, B 132/97,
diesbezüglich im Ergebnis ausgeführt: "Übersteigt jedoch das im
Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben
(gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt,
dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der
Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen
erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an
seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn
im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden
Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob
und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur
Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen
greift."
Im Ergebnis hat der Nachlass in dem Umfang steuerfrei zu
bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Die Befreiung gem.
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG hat bei allen Erwerben von Todes wegen für den
gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung zu kommen (Grundsatz
der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), dh. die Steuerfreiheit kommt immer
nur einmal, jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem
Vermögen zum Tragen. Der "überschießende Steuervorteil" hat sich
ua. beim Pflichtteilsberechtigten in dem Umfang auszuwirken,
"insoweit das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert des dem Erben Verbleibenden
übersteigt". Nur diesem Grundsatz entsprechend bleibt
gewährleistet, dass nicht durch eine Besteuerung ua. beim
Pflichtteilsberechtigten die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
zumindest teilweise verloren geht, sondern eben einmal zur Gänze zum Tragen
kommt.
Erhalten Legatare oder Pflichtteilsberechtigte aufgrund
einer ausdrücklichen erblasserischen Verfügung oder aufgrund von
privatautonomen Regelungen (Pflichtteils- oder Legatsübereinkommen)
konkrete endbesteuerte
Vermögenswerte - in Form etwa der Übergabe eines erbl.
Sparbuches - dann steht den Erwerbern (Legataren oder Pflichtteilsberechtigten)
die Steuerbefreiung im Ausmaß dieses von ihnen erworbenen endbesteuerten
Vermögens zu.
Im Gegenstandsfalle steht anhand Punkt 4. des
Pflichtteilsübereinkommens eindeutig fest, dass der Pflichtteilsanspruch
der Witwe nicht durch Übergabe eines konkreten endbesteuerten
Vermögenswertes (zB Hingabe eines erbl. Sparbuches), sondern vielmehr durch
das Realisat aus dem noch vorhandenen
endbesteuerten Vermögen (aus Sparbüchern und Kontenguthaben) sowie
zusätzlich im Differenzbetrag aus der Entrichtung eines Barbetrages durch
den Bw in Form der Überweisung auf ein Treuhandkonto abgegolten wurde.
Erfüllt aber der Erbe die Ansprüche der
Pflichtteilsberechtigten nicht durch Hingabe konkreten endbesteuerten
Vermögens, sondern mit realisierten endbesteuerten Vermögenswerten,
dann steht die Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
ausschließlich und zur Gänze dann dem Erben zu, wenn ihm nach
Erfüllung dieses Pflichtteilsanspruches Vermögenswerte verbleiben, die
den Wert des im Nachlass enthaltenen endbesteuerten Vermögens
übersteigen. Nur dann, wenn im gegenteiligen Falle das im Nachlass
enthaltene endbesteuerte Vermögen die Vermögenswerte übersteigen
würde, die dem Erben nach Erfüllung der Ansprüche der
Pflichtteilsberechtigten verbleiben, würde der Teil des Freibetrages gem.
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, der vom Erben sozusagen nicht ausgenützt
werden könnte (= überschießender Steuervorteil), der
Pflichtteilsberechtigten zustehen.
Laut dem eingangs aufgeführten Nachlassinventarium
belaufen sich im Berufungsfalle die im Nachlass vorhandenen endbesteuerten
Vermögenswerte auf insgesamt € 88.136,66. In Anbetracht obiger
Ausführungen ermittelt sich der Reinnachlass wie folgt:
|
Aktiva:
|
in Euro
|
Liegenschaft
|
200.000,00
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endbesteuerte Guthaben
|
88.136,66
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sonstiges Guthaben
|
5.589,63
|
zusammen
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293.726,29
|
Passiva:
|
|
Bestattungskosten
|
- 2.245,30
|
Forderung Notar
|
-
70,60
|
berichtigter
Reinnachlass
|
291.410,39
Nach Erfüllung des Pflichtteilsanspruches von
€ 107.827,71 verbleibt dem Bw ein reiner Erbteil in Höhe von
€ 183.582,68, der sohin den Wert des im Nachlass enthaltenen
endbesteuerten Vermögens (€ 88.136,66) bei Weitem
übersteigt. Nach dem Obgesagten kommt aber in diesem Fall die
Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zur Gänze dem Erben zu.
Die Steuerbefreiung wird bereits durch ihn einmal im gesamten Umfang ausgenutzt,
sodass für eine der Pflichtteilsberechtigten zu gewährende
Steuerbefreiung kein Raum bleibt. Der Berufung ist daher diesbezüglich
Folge zu geben.
Im Hinblick auf die in Höhe von € 12.671,20
geltend gemachten Kosten der Nachlassregelung gilt festzuhalten, dass diese laut
Gerichtsbeschluss vom 10. Oktober 2006 bezüglich der Kosten des
Gerichtskommissärs mit € 8.117,58 (statt vormals
€ 10.093,20) bestimmt wurden und daher insgesamt lediglich
€ 10.695,58 betragen haben. Zudem sind gemäß
§ 20 Abs.
5 ErbStG Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
steuerbaren (zutreffend: "zu nicht
steuerpflichtigen") Teilen des Erwerbes
stehen, nicht abzugsfähig. Demgemäß sind die anteilig auf die
endbesteuerten und damit nicht steuerpflichtigen Vermögenswerte
entfallenden Kosten der Nachlassregelung nicht abzugsfähig. Im Rahmen der
vorzunehmenden Verhältnisrechnung (gesamte Aktiva im Verhältnis zum
enthaltenen endbesteuerten Vermögen) besteht das Nachlassvermögen zu
30 % aus endbesteuertem Vermögen. Die Kosten von € 10.695,58 sind
daher nur im Ausmaß von 70 %, das sind
€ 7.486,91, zu
berücksichtigen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein. Die
Erbschaftssteuer bemißt sich wie folgt:
|
|
in Euro
|
ber. Reinnachlass abzügl. Pflichtteil (siehe
oben)
|
183.582,68
|
abzügl. anzuerkennende Kosten der
Nachlassregelung
|
- 7.486,91
|
abzügl. Freibetrag § 14 Abs. 1
ErbStG
|
- 440,00
|
abzügl. Freibetrag § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-
88.136,66
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
87.519,11
|
davon Steuer gem. § 8 Abs. 1 (IV) ErbStG: 24
%
|
21.004,59
|
gem. § 8 Abs. 4 ErbStG: 3,5 % von
€ 200.000
|
7.000,00
|
Erbschaftssteuer
gesamt
|
28.004,59
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0408-I/07
- Stammnummer
- 32604
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF