Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0004-F/02
Anerkennung des Freibetrages gemäß § 69 Abs. 2 BewG bei der Vermögensteuerbemessungsgrundlage auch für DM-Guthaben bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz im Zollausschlussgebiet haben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-F/02vom 07.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 22.1.1987 betreffend Vermögensteuer
ab dem
1.1.1986entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem
angefochtenen Bescheid vom 22.1.1987 der in M, somit im damaligen
Zollausschlussgebiet und gleichzeitig Devisenausland ansässigen
Berufungswerberin ab 1.1.1986 von einem steuerpflichtigen Vermögen in
Höhe von S 794.000,-- Vermögensteuer in Höhe von
ATS 7.940,-- vorgeschrieben.
In der Bemessungsgrundlage sind
auch Zahlungsmittel mit dem erklärten Betrag in Höhe von
S 148.627,-- enthalten. Hinsichtlich dieses Betrages hat das Finanzamt die
Gewährung des Freibetrages gemäß
§ 69 Abs. 2 BewG mit der
Begründung abgelehnt, dass dieser nur dann berücksichtigt werde, wenn
es sich um auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter handle.
In der fristgerecht
eingebrachten Berufung beantragt die Berufungswerberin, den Freibetrag
gemäß
§ 69 Abs. 2 BewG zu berücksichtigen. Im Wesentlichen
wird dieser Antrag damit begründet, dass mit der Entscheidung vom 12.
Jänner 1960, Zl. 210-5/1959, die Berufungskommission der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg den besonderen Verhältnissen im
Zollausschlussgebiet dadurch Rechnung getragen habe, dass sie den Freibetrag
gemäß
§ 69 Abs. 2 BewG für Bewohner dieses Gebietes auch
für Bank- und Sparguthaben gewährt habe, die auf Deutsche Mark
lauteten und bei österreichischen Kreditunternehmen gehalten werden. Damit
sei die Berufungskommission der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers
gefolgt, den Sparwillen der Bevölkerung auch steuerlich zu fördern.
Von diesem Förderungsgedanken sollten die Bewohner der
Zollausschlussgebiete nicht ausgeschlossen werden. Seither, also fast 27 Jahre
lang, sei das Finanzamt dieser Entscheidung gefolgt. Mit der Entscheidung, den
Freibetrag für DM-Guthaben soweit sie bei österreichischen Banken im
Zollausschlussgebiet gehalten werden, nicht mehr anzuwenden, habe das Finanzamt
den auch im Steuerrecht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
Das Finanzamt hat diese
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 1988 mit der
Begründung, dass gemäß
§ 69 Abs. 2 BewG der Freibetrag nur
für Guthaben, die auf Schillingbeträge lauten, gewährt werde, als
unbegründet abgewiesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher
Bestimmungen nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sei.
Die Berufungswerberin hat
hierauf fristgerecht den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde
erwogen
:
Gemäß
§ 69
Abs.1 Z 1 lit. b BewG idF BGBl. Nr. 312/1987 kommen als sonstiges Vermögen
insbesondere in Betracht: Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und
sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische
Zahlungsmittel.
Gemäß
§ 69 Abs.
2 BewG gehören auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des
Abs 1 Z 1 lit. b leg.cit. und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz leg.cit.
angeführten Versicherungsansprüche nur insoweit zum sonstigen
Vermögen, als ihr Wert insgesamt S 250.000,-- übersteigt.
Es ist unbestritten, dass zum
Stichtag 1. Jänner 1986 zum Vermögen der Berufungswerberin insgesamt
DM 21.446,87 auf Sparkonten gehört haben.
Strittig ist, ob für diese
Bankguthaben der Freibetrag des § 69 Abs. 2 BewG zu berücksichtigen
ist.
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt hiezu die Auffassung, dass angesichts des eindeutigen
Wortlautes des Gesetzes, nämlich "... auf Schilling lautende
Wirtschaftsgüter....", DM-Guthaben nicht unter diese Gesetzesstelle
subsumiert werden können und daher eine analoge Anwendung dieser
Gesetzesbestimmung auszuschließen ist.
Der unabhängige
Finanzsenat übersieht nicht, dass die Finanzlandesdirektion in der von der
Berufungswerberin angeführten Entscheidung aus dem Jahre 1960 den
Freibetrag auch auf Zahlungsmittel und Guthaben bei inländischen
Kreditinstituten in der Währung des Zollausschlussgebietes, nämlich
Deutsche Mark, gewährt hat, soweit diese natürlichen Personen ihren
Wohnsitz im Zollausschlussgebiet hatten. Die Finanzlandesdirektion hat ihre
damalige Entscheidung damit begründet, dass die Gewährung des
Freibetrages vor allem der Hebung des Sparwillens der Bevölkerung dienen
sollte und dieser Rechtswohltat alle unbeschränkt Steuerpflichtigen
teilhaftig werden sollten, einerlei, ob sie in einem Zollausschlussgebiet
wohnten oder nicht.
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass die damals von der Finanzlandesdirektion
im Wege der Analogie gewonnene Ausdehnung des Kreises der begünstigten
Wirtschaftsgüter nicht schlüssig und auch nicht gesetzeskonform war.
Die Beschränkung auf auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter
wäre, sollte damals die Hebung des Sparwillens der Bevölkerung das
wesentliche Motiv für die sachliche Befreiung gewesen sein, absolut
uneinsehbar, da es unter diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied machen konnte,
in welcher Währung gespart wird. Mit der Beschränkung auf
Schillingwährung hat der Gesetzgeber jedoch zweifelsfrei zu erkennen
gegeben, dass währungspolitischen Zielsetzungen ein höherer
Stellenwert beizumessen ist. Es wird vom unabhängigen Finanzsenat
ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung dieser Regelung
übersehen hatte, dass im Zollausschlussgebiet als Devisenausland die
DM-Währung vorgeherrscht hat. Die von der Berufungswerberin angestrebte
analoge Anwendung der Regelung auf DM-Guthaben ist demzufolge nicht
möglich, da eine echte Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Gesetzes nicht erkennbar ist. Tatsächlich hat
der Gesetzgeber erst mit Wirkung ab 1.1.1989, BGBl. Nr. 402/1988, eine
Änderung im Sinne des Berufungsbegehrens hinsichtlich § 69 Abs. 2 BewG
beschlossen.
Im Übrigen waren die
Bewohner der Zollausschlussgebiete nicht von vornherein von der Gewährung
des Freibetrages ausgeschlossen. Der Freibetrag war für deren
Schillingkonten zu gewähren, gleichgültig, ob diese bei einer Bank im
Zollausschlussgebiet oder in einem Drittland unterhalten wurden.
Devisenrechtliche Verbote standen einer solchen Anlage in Schilling-Währung
jedenfalls nicht entgegen.
Was den Einwand betrifft, das
Abweichen von der jahrzehntelangen Praxis der Anerkennung der
DM-Zahlungsmittel/Guthaben im Sinne des Berufungsbegehrens verstoße gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben, wird auf die herrschende Lehre und
Rechtsprechung verwiesen, wonach aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht im
Einklang stehenden Verwaltungsübung ein Recht auf Beibehaltung dieser
Übung nicht abgeleitet werden kann.
Abschließend wird
bemerkt, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die
Vermögensteuer im angefochtenen Bescheid ein Umrechnungskurs für eine
DM in Höhe von S 6,93 anstatt richtig S 7,0183 für
Forderungen herangezogen wurde. Von einer Neuberechnung der Bemessungsgrundlage,
welche sich zu Ungunsten der Berufungswerberin auswirken würde, nimmt der
unabhängige Finanzsenat jedoch auf Grund der geringen steuerlichen
Auswirkung und dem langen Zeitablauf seit Ergehen des angefochtenen Bescheides
aus verfahrensökonomischen Gründen Abstand.
Die Berufung war aus den o.a.
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 7. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 69 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-F/02
- Stammnummer
- 3260
- Gültig
- 07.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF