Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0052-W/08
Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-W/08vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Ob und wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 20. August 2007
betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juli 2007
bis 31. August 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht
Familienbeihilfe (FB) i.H.v. 287,40 € und Kinderabsetzbeträge
(KAB) i.H.v. 101,80 € für den Zeitraum Juli und August 2007
für ihren Sohn A, geb. XX, bezogen hat.
Es wurde festgestellt, dass der Sohn seit 4. Juni 2007
nicht mehr im Haushalt der Bw., sondern im Haushalt des Kindesvaters B, in W,
lebt.
Das Finanzamt ging gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 davon
aus, dass Personen, für Kinder, zu deren Haushalt das Kind gehört,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Da der Sohn
A seit 4. Juni 2007 nicht mehr im Haushalt der Mutter lebte, stehe der Bw. keine
Familienbeihilfe für den o.a. Zeitraum zu.
Das Finanzamt forderte hierauf mit Bescheid vom 20. August
2007 die für den Zeitraum Juli und August 2007 bezogene Familienbeihilfe
sowie den Kinderabsetzbetrag zurück.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
führt im Wesentlichen aus:
Der
Bescheid vom 20. August 2007 enthält keine
Rückforderungsbegründung.
Die
Bw. bestätige, dass sich ihr Sohn A seit Juli 2007 in Pflege und Erziehung
bei seinem Vater B in W befände.
Die
erhaltene Familienbeihilfe für den o.a. Streitzeitraum habe sie dem
Kindesvater übergeben. Dies sei auch von Herrn B schriftlich bestätigt
worden.
Die
Bw. habe somit keine Beträge zu Unrecht bezogen bzw. diese Beträge
bereits dem Kindesvater übergeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2007 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Gem.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 habe, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe,
die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Die
Rückzahlungspflicht treffe ausschließlich den Bezieher der
Familienbeihilfe.Diese Bestimmung normiere eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen
habe.
Die
Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten
unabhängig.Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten habe.Ob und gegebenenfalls wie der
Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet habe, sei unerheblich.Dass
die Beträge an Herrn B weitergegeben worden seien, sei somit nicht
relevant.
Tatsache
sei, dass die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die
Monate Juli und August 2007 an die Bw. ausbezahlt worden sei, das Kind A jedoch
unstrittig seit Juni 2007 im Haushalt des Kindesvaters gelebt habe.Damit
habe für die Bw. für Juli und August 2007 kein Anspruch auf die
Familienbeihilfe bestanden und die Rückforderung sei zu Recht
erfolgt.
Die Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:
Der Sohn der Bw. A hat bis 4. Juni 2007 im Haushalt der Bw.
in K, gelebt. Danach lebte er im Haushalt seines Vaters in W.
Die Bw. hat im Zeitraum Juli und August 2007 FB i.H.v.
287,40 € sowie KAB i.H.v. 101,80 € für ihren Sohn A erhalten.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 normiert u.a., dass Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder haben, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 normiert: Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 normiert u.a., dass ein Kind dann
zum Haushalt einer Person gehört, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass "wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46
FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt" verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge
können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen
angerechnet werden".
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
ebenfalls § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Wie die Bw. selbst in ihrem Schriftsatz vom 13.
September 2007 ausführt, befand sich ihr Sohn A seit Juli 2007 in "Pflege
und Erziehung" bei seinem Vater B in W. Er war daher in dessen Haushalt
haushaltszugehörig.
Dass die Bw. trotz Haushaltszugehörigkeit beim
Kindesvater die Unterhaltskosten für das Kind A überwiegend trägt
hat sie im gesamten Verwaltungsverfahren nicht behauptet oder glaubhaft gemacht.
Vielmehr habe die Bw. einen Betrag i.H.v. 363 € an Familienbeihilfe
für die Monate Juli und August 2007 dem Kindesvater übergeben.
Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung
zu Recht ausgeführt hat, ist es für den abgabenrechtlichen
Rückforderungsanspruch unerheblich, in welcher Weise die Bw. die erhaltenen
Beträge an FB und KAB verwendet hat.
Da der Kindesvater B ebenfalls für den Zeitraum ab
Juli 2007 einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen
Sohn A gestellt hat, ist diesem Antrag aufgrund der Erfüllung der
gesetzmäßigen Voraussetzungen stattzugeben. Damit es aber
nicht zu einer gesetzwidrigen doppelten Zuerkennung von FB und KAB kommt,
normiert § 7 FLAG 1967, dass für ein Kind Familienbeihilfe nur einer
Person gewährt wird.
Damit erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe
bei der Bw. zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels
Anspruchs auf Familienbeihilfe für den Sohn A war auch der
Kinderabsetzbetrag i.H.v. 101,80 € zurückzufordern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-W/08
- Stammnummer
- 32599
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF