Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0011-F/02
Anerkennung des Freibetrages gemäß § 69 Abs. 2 BewG bei der Vermögensteuerbemessungsgrundlage auch für DM-Guthaben bei Steuerpflichtigen, welche im Zollausschlussgebiet wohnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-F/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Freibetrag gemäß § 69 Abs. 2 BewG ist nur auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter anzuwenden. Änderung erst durch BGBl 402/1988 ab 1.1.1989.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 29. Jänner 1988 betreffend
Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1986
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem
angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 1988 dem in H, somit im damaligen
Zollausschlussgebiet und gleichzeitig Devisenausland ansässigen
Berufungswerber ab 1. Jänner 1986 von einem steuerpflichtigen Vermögen
in Höhe von S 2.491.000,-- Vermögensteuer in Höhe von
S 24.910,-- vorgeschrieben.
In der Bemessungsgrundlage sind
auch Zahlungsmittel mit dem erklärten Betrag in Höhe von
S 2.291.268,-- enthalten. Hinsichtlich dieses Betrages hat das Finanzamt
die Gewährung des Freibetrages gemäß
§ 69 Abs. 2 BewG mit
der Begründung versagt, dass dieser nur dann Berücksichtigung finde,
wenn es sich um auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter handle.
In der fristgerecht
eingebrachten Berufung beantragt der Berufungswerber, den Freibetrag
gemäß
§ 69 Abs. 2 BewG von insgesamt S 500.000,-- zu
berücksichtigen. Im Wesentlichen wird dieser Antrag damit begründet,
dass mit der Entscheidung vom 12. Jänner 1960, Zl. 210-5/1959, die
Berufungskommission der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg den besonderen
Verhältnissen im Zollausschlussgebiet dadurch Rechnung getragen habe, dass
sie den Freibetrag gemäß
§ 69 Abs. 2 BewG für Bewohner
dieses Gebietes auch für Bank- und Sparguthaben gewährt habe, die auf
Deutsche Mark lauteten und bei österreichischen Kreditunternehmen gehalten
werden. Damit sei die Berufungskommission der offensichtlichen Absicht des
Gesetzgebers gefolgt, den Sparwillen der Bevölkerung auch steuerlich zu
fördern. Von diesem Förderungsgedanken sollten die Bewohner der
Zollausschlussgebiete nicht ausgeschlossen werden. Seither, also fast 27 Jahre
lang, sei das Finanzamt dieser Entscheidung gefolgt. Mit der Entscheidung, den
Freibetrag für DM-Guthaben soweit sie bei österreichischen Banken im
Zollausschlussgebiet gehalten werden, nicht mehr anzuwenden, habe das Finanzamt
den auch im Steuerrecht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
Das Finanzamt hat diese
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 1989 mit der Begründung,
dass gemäß
§ 69 Abs. 2 BewG der Freibetrag nur für
Guthaben, die auf Schillingbeträge lauten, gewährt werde, als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufungswerber hat hierauf
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz gestellt.
Die Finanzlandesdirektion hat am 12. Oktober 1993 zur
Klarstellung der Bemessungsgrundlage einen Vorhalt erlassen. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 13. November 1993 hat sich der Berufungswerber mit dem
geänderten Umrechnungskurs und den damit geänderten
Bemessungsgrundlagen einverstanden erklärt. Nach Berichtigung des Abzuges
für die Einkommensteuer 1985 und vor Gewährung des vollen Freibetrages
betrage das gerundete steuerpflichtige Vermögen S 2.511.000,--.
Weiters wiederholt der Berufungswerber die Argumente der o.a. Berufung und
ergänzt, dass sowohl zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses, dem 13. Juli
1955, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Finanzlandesdirektion aus dem
Jahre 1960 - und noch viele Jahre danach - die Bewohner der
Zollausschlussgebiete Schillingkonten im Schillingswährungsgebiet nur mit
Zustimmung der Nationalbank und bei einer Bank im Zollausschlussgebiet
überhaupt nicht führen durften. Auch seitens der Deutschen Bundesbank
hätte eine solche Kontenführung einer devisenrechtlichen Genehmigung
bedurft. Damit seien die Bewohner der Zollausschlussgebiete praktisch von der
Gewährung des Freibetrages ausgeschlossen gewesen. Es könne nicht
angenommen werden, dass der Gesetzgeber bewusst und wissentlich gegen den
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen haben
wollen. Der Berufungswerber beantrage daher, den Freibetrag gemäß
§ 69 Abs. 2 BewG auch auf seine DM-Guthaben an zu wenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 69 Abs.
1 Z 1 lit. b BewG idF BGBl. Nr. 312/1987 kommen als sonstiges Vermögen
insbesondere in Betracht: Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und
sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische
Zahlungsmittel.
Gemäß
§ 69 Abs.
2 BewG gehören auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 69 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG und die im
§ 69 Abs 1 Z 5 erster Satz BewG angeführten
Versicherungsansprüche nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr
Wert insgesamt S 250.000,- übersteigt.
Gemäß
§ 78 Abs.
3 BewG ist der Freibetrag so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind,
deren Vermögensteuerveranlagung zusammen zu rechnen ist.
Es ist unbestritten, dass zum
Stichtag 1. Jänner 1986 zum Vermögen des Berufungswerbers und der mit
ihm zu veranlagenden Ehegattin folgende auf DM lautende Bankguthaben gehört
haben:
Sparbuch
Nr. 1: DM 213.948,99
Sparbuch Nr. 2: DM
111.822,67
Kontokorrentkonto:
DM 4.858,64
Strittig ist, ob diese
Bankguthaben unter den Freibetrag des § 69 Abs. 2 BewG fallen.
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt hiezu die Auffassung, dass angesichts des eindeutigen
Wortlautes des Gesetzes, nämlich "... auf Schilling lautende
Wirtschaftsgüter....", DM-Guthaben nicht unter diese Gesetzesstelle
subsumiert werden können und daher eine analoge Anwendung dieser
Gesetzesbestimmung auszuschließen ist.
Der unabhängige
Finanzsenat übersieht nicht, dass die Finanzlandesdirektion in der vom
Berufungswerber angeführten Entscheidung aus dem Jahre 1960 den Freibetrag
auch auf Zahlungsmittel und Guthaben bei inländischen Kreditinstituten in
der Währung des Zollausschlussgebietes, nämlich Deutsche Mark,
gewährt hat, soweit diese natürlichen Personen ihren Wohnsitz im
Zollausschlussgebiet hatten. Die Finanzlandesdirektion hat ihre damalige
Entscheidung damit begründet, dass die Gewährung des Freibetrages vor
allem der Hebung des Sparwillens der Bevölkerung dienen sollte und dieser
Rechtswohltat alle unbeschränkt Steuerpflichtigen teilhaftig werden
sollten, einerlei, ob sie in einem Zollausschlussgebiet wohnten oder nicht.
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass die damals von der Finanzlandesdirektion
im Wege der Analogie gewonnene Ausdehnung des Kreises der begünstigten
Wirtschaftsgüter nicht schlüssig und auch nicht gesetzeskonform war.
Die Beschränkung auf auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter
wäre, sollte damals die Hebung des Sparwillens der Bevölkerung das
wesentliche Motiv für die sachliche Befreiung gewesen sein, absolut
uneinsehbar, da es unter diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied machen konnte,
in welcher Währung gespart wird. Mit der Beschränkung auf
Schillingwährung hat der Gesetzgeber jedoch zweifelsfrei zu erkennen
gegeben, dass währungspolitischen Zielsetzungen ein höherer
Stellenwert beizumessen ist. Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat
ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung dieser Regelung
übersehen hatte, dass im Zollausschlussgebiet als Devisenausland die
DM-Währung vorgeherrscht hat. Die vom Berufungswerber angestrebte analoge
Anwendung der Regelung auf DM-Guthaben ist demzufolge nicht möglich, da
eine echte Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit
des Gesetzes nicht erkennbar ist. Tatsächlich hat der Gesetzgeber erst mit
BGBl. Nr. 402/1988 mit Wirkung ab 1. Jänner 1989 eine Änderung im
Sinne des Berufungsbegehrens hinsichtlich § 69 Abs. 2 BewG beschlossen.
Im Übrigen waren die
Bewohner der Zollausschlussgebiete nicht von vornherein von der Gewährung
des Freibetrages ausgeschlossen. Der Freibetrag war für deren
Schillingkonten zu gewähren, gleichgültig, ob diese bei einer Bank im
Zollausschlussgebiet oder in einem Drittland unterhalten wurden.
Devisenrechtliche Verbote standen einer solchen Anlage in Schilling-Währung
jedenfalls nicht entgegen.
Was den Einwand betrifft, das
Abweichen von der jahrzehntelangen Praxis der Anerkennung der
DM-Zahlungsmittel/Guthaben im Sinne des Berufungsbegehrens verstoße gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben, wird auf die herrschende Lehre und
Rechtsprechung verwiesen, wonach aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht im
Einklang stehenden Verwaltungsübung ein Recht auf Beibehaltung dieser
Übung nicht abgeleitet werden kann.
Abschließend wird
bemerkt, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die
Vermögensteuer im angefochtenen Bescheid ein Umrechnungskurs für eine
DM in Höhe von S 6,93 anstatt richtig S 7,0183 für
Forderungen und S 7,0467 für Schulden herangezogen wurde. Von einer
Neuberechnung der Bemessungsgrundlage, welche sich zu Ungunsten des
Berufungswerbers auswirken würde, nimmt der Unabhängige Finanzsenat
jedoch auf Grund der geringen steuerlichen Auswirkung und dem langen Zeitablauf
seit Ergehen des angefochtenen Bescheides aus verfahrensökonomischen
Gründen Abstand.
Die Berufung
war aus den o.a. Gründen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 69 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-F/02
- Stammnummer
- 3247
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF