Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1389-L/07
Fehlende Begründung bei Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1389-L/07vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.A., xyK.,G., vom 16. Juli 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 20. Juni 2007
betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 gem.
§ 299 BAO sowie betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006
entschieden:
1) Die Berufung gegen den
Bescheid vom 20. Juni 2007 über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2006 gemäß
§ 299 BAO wird Folge gegeben.
Der Bescheid über die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 wird ersatzlos
aufgehoben.
2) Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2006 vom 20. Juni 2007 wird gemäß
§ 273 BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt im Jahr 2006
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In seiner bei der Abgabenbehörde erster Instanz
elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006
beantragte der Bw. folgende Werbungskosten und
Sonderausgaben: "Fortbildungs- und
abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung iHv 1.181,59
€
Pensionsversicherung iHv
246,24 €.
Summe aller
Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur
Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden iHv
2.456,06 € und
einen
Kirchenbeitrag iHv 100 €."
Außerdem beantragte er den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Das Finanzamt erließ erklärungsgemäß
den Einkommensteuerbescheid
am 8. März 2007. Dabei ergab sich
für den Bw. eine Gutschrift iHv - 1.418,89 €.
In der Folge hob das zuständige Finanzamt mit
Bescheid vom 20. Juni 2007 den
Einkommensteuerbescheid vom 8. März 2007 gemäß
§ 299 BAO
mit der Begründung auf, dass gem § 299 Abs. 1 BAO die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn
der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise.
Gleichzeitig, ebenfalls
mit 20. Juni 2007, erließ das
Finanzamt einen den aufgehobenen Bescheid ersetzenden
Einkommensteuerbescheid 2006, mit
welchem die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit einer Gutschrift in
Höhe von - 749,89 € festgesetzt wurde. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt
worden sei, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher
als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € gewesen seien.
In der gegen obigen Aufhebungs- und Einkommensteuerbescheid
2006 fristgerecht erhobenen Berufung vom 16.
Juli 2007 - eingelangt beim Finanzamt am 19. Juli 2007 - führte der
Bw. folgendes aus:
"Der Bescheid, mit
welchem die Aufhebung gem. § 299 BAO des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheides verfügt wurde, wird als solcher angefochten.
Weiters richtet sich die Berufung gegen die Nichtanerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages 2006 im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20. Juni
2007.
Beantragt wird die
Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 20. Juni 2007 gem.
§ 299 Abs. 3 BAO, wodurch der ursprüngliche
Einkommensteuerbescheid wieder rechtskräftigt werden würde. Sollte
jedoch entschieden werden, dass die Aufhebung gem. § 299 BAO zu Recht
erfolgte, so wird die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages in
einer stattgebenden Berufungsvorentscheidung beantragt.
Zum
Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO:
Eine Aufhebung gem.
§ 299 Abs. 1 BAO setzt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden
Bescheides voraus.
Weshalb der
Einkommensteuerbescheid 2006 rechtswidrig sein soll, ist jedoch aus dem
Aufhebungsbescheid nicht zu entnehmen. Auch wurde das Parteiengehör
verletzt. Weder wurde schriftlich mittels Vorhalt mitgeteilt, dass beabsichtig
ist, den Erstbescheid 2006 aufzuheben noch wurde mündlich die Gelegenheit
gegeben, etwaige Einwendungen vorzubringen.
Weiters setzt eine
Aufhebung nach § 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, die
bloße Möglichkeit reicht nicht.
In Verbindung mit dem
(abgeänderten) Einkommensteuerbescheid 2006 ergibt sich, dass die
Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit offenbar auf das Überschreiten der
Einkünfte hinsichtlich der Grenzen des § 33 Abs. 4 EstG stützt,
übersieht aber dabei, dass auch Werbungskosten vorhanden sein könnten
(und auch sind), welche wiederum die Einkünfte vermindern, sodass die
Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag sehr wohl erfüllt
sein könnten (bzw. auch sind). Auch hier wurde nach § 115 BAO iVm
§ 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör verletzt.
Schließlich ist der
Bescheid über die Aufhebung gem. § 299 BAO eine
Ermessens-entscheidung, jedoch wurde auch die Ermessensentscheidung im Bescheid
nicht dargelegt. Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 299 BAO darzulegen. In der Bescheidbegründung von
Aufhebungsbescheiden muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungs-gerichtshofes (zumindest) ein Aufhebungsgrund enthalten sein. Die
Begründung hat weiters die Gründe für die Ermessensübung
eingehend darzustellen. Zudem wurde im Aufhebungs-bescheid nicht auf die
Begründung des (neu erlassenen) Einkommensteuerbescheides verwiesen,
weshalb auch diese (zusätzliche) Begründung nicht Spruchbestandteil
des Aufhebungsbescheides werde kann.
Aus den oben
angeführten Gründen ist die Aufhebung rechtswidrig, sodass auch der
(neu) erlassene Bescheid rechtswidrig ist.
Zum
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20. Juni 2007:
Es ist ersichtlich (laut
beiliegender Tabelle), dass die Einkünfte meiner Gattin im Jahr 2006
€ 8.077,81 betragen .
Von diesen
Einkünften bleiben gemäß RZ 774 der LStR sonstige Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 EstG 1988 bis zur
Freigrenze von 2.000 € außer Ansatz. Die oben angeführte Summe
vermindert sich daher um die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 EstG
1988 von 1.282,00 € auf 6.795,19 €.
Von dieser Summe
müssen dazu noch die Werbungskosten für den Besuch eines
Personalverrechner-Lehrganges durch meine Ehegattin in Höhe von 515,00
€ abgezogen werden. Zusammen mit der Vielzahl von Fahrten
K.-Wifi-K.
(Kilometergelder) bzw. sonstigen anteiligen Werbungskosten ergibt sich, dass die
Einkünfte meiner Ehegattin im Jahr 2006 jedenfalls unter der
maßgeblichen Grenze von 6.000,00 € gelegen sind, weshalb der
Alleinverdienerabsetzbetrag meiner Ansicht nach jedenfalls zu Recht beantragt
wurde."
Mit
Ergänzungsersuchen vom 19. Juli
2007 wurde der Bw. ersucht, zwecks Berechnung des AVAB-Grenzbetrages eine
Arbeitnehmerveranlagung der Gattin einzureichen. Die geltendgemachten
Aufwendungen des Personalverrechner-Lehrganges iHv 515,00 € seien mittels
Zahlungs- bzw. Überweisungsbeleg zu belegen. Erhaltene oder zustehende
Ersätze bzw. Vergütungen etwa Bildungskosten des Landes OÖ,
Arbeitgeber, oder Gewerkschaft seien dabei in Abzug zu bringen. Des weiteren sei
die Kursbestätigung sowie die Aufstellung der Fahrtkosten (Kilometergelder)
vorzulegen.
Der maßgebliche Ausgangsbetrag für den AVAB der
Gattin betrage 7.789,88 €. Dieser setze sich aus den steuerpflichtigen
Einkünften G.G. iHv 3.075,87 € und den steuerpflichtigen
Einkünften LSA-Luftsysteme A.G. iHv 4.714,01 € zusammen.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchen führte der
Bw. mit Eingabe vom 16. Juli 2007 im Detail aus, warum die
Einkünfteder Ehegattin unter
6.000,00 € liegen würden, so dass ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag
zu Recht zustehen würde.
Dieser Eingabe war der Kurszeitplan, die
Kursbestätigung, eine Aufstellung der Fahrtkosten, die Kontoauszüge
der Ehegattin vom 27. Juni 2007 bis 9. Juli 2007 sowie der Dienstzettel A.G.
beigelegt.
Die Berufung vom 16. Juli 2007 wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Bescheid vom
20. Juni 2007 über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 08.
März 2007 gem. § 299 BAO
Im vorliegendem Fall ist vorerst strittig, ob der
Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006
rechtmäßig ergangen ist.
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 97/2002) auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2 BAO). Durch
die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat (§ 299 Abs. 3 BAO).
Aufhebungen gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO idgF setzen die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, die bloße
Möglichkeit reicht nicht. Der Inhalt eines Bescheides ist im Sinne des
§ 299 Abs. 1 BAO idgF rechtswidrig, wenn der Spruch des
Bescheides rechtswidrig ist, dh. nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese
Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer
Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes,
bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Der Spruch eines
Bescheides ist somit nicht nur dann rechtswidrig, wenn eine Rechtsvorschrift
unzutreffend ausgelegt oder übersehen wurde. Ein Bescheid ist überdies
inhaltlich rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder
Beweismittel nicht berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die
Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (z.B.
aus Folge mangelnder Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist
(Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz. 9ff zu § 299,
918).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde;
dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt oder
ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen
auswirkt. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung und
Anführung der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO
in der Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen.
Ermessensentscheidungen sind weiters nach § 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. Ritz, Aufhebung von
Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240).
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (vgl.
Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO,
ÖStZ 2003/240). In der Bescheidbegründung von
Aufhebungsbescheiden müssen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungs-gerichtshofes (vgl.zB VwGH 2.7.1998, 98/16/0105) die
Aufhebungsgründe enthalten sein. Die Begründung hat weiters die
Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen
(vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102), wobei ein Hinweis auf den Grundsatz
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vielfach ausreichend sein
wird.
Das Vorliegen von Aufhebungsgründen und deren
Darstellung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich, sowie die Darstellung
der Ermessensübung sind daher notwendiger Bestandteil eines
Aufhebungsbescheides im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO
Im gegenständlichen Fall begründete die
Abgabenbehörde den strittigen Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß
§ 299 BAO wörtlich wie
folgt:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Zum selben Zeitpunkt erließ das Finanzamt einen neuen
Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2006 in dem es den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigte. Dieser neue
Bescheid enthielt eine Begründung, die wörtlich wie folgt
lautete: "Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte Ihres Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € sind."
Die Abgabenbehörde gibt in ihrer Begründung des
Aufhebungsbescheides lediglich den Gesetzeswortlaut bzw. die darin enthaltenen
Tatbestandsmerkmale wieder, ohne jedoch konkret darzulegen, aufgrund welcher
Umstände im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Aufhebung
verwirklicht worden wären. Aus der vorliegenden Begründung kann sohin
nicht entnommen werden, welche konkreten Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente
die Abgabenbehörde zu der streitgegenständlichen Aufhebung nach
§ 299 BAO berechtigen würden, zumal die Abgabenbehörde auch
Ausführungen hierzu unterlässt, welche die Unrichtigkeit des
Bescheidspruches aufzuzeigen vermögen könnten. Das bloße
Zitieren eines Gesetzeswortlautes ohne Darlegung eines die Aufhebung
begründenden konkreten Sachverhaltes ist keine ausreichende Begründung
für das Vorliegen der Voraussetzung des § 299 Abs. 1 BAO und kann
daher nicht in Hinblick darauf überprüft werden, ob überhaupt ein
Aufhebungstatbestand vorliegt, welcher gleichsam auch Teil des
Prozessgegenstandes eines Aufhebungsbescheides ist und diesen in Hinblick auf
das Gebot des "ne bis in idem" definiert.
Als Begründung für eine Aufhebung ist auch ein
bloßer Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides
ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bekannt ist, wenn aus
diesem die Aufhebungsgründe hervorgehen und darin auch Überlegungen
zur Ermessensübung dargestellt sind (VwGH 17.12.2002, 97/14/0023; VwGH
25.9.2002, 97/13/0123). Ein entsprechender Verweis auf die im Sachbescheid
für das Jahr 2006 gemachten Ausführungen lag gegenständlich aber
nicht vor.
Die Abgabenbehörde unterließ im
Begründungsteil des gegenständlichen Aufhebungsbescheides einen
Verweis auf den Begründungsteil des nach der Aufhebung des
(Sach-)Erstbescheides erlassenen Einkommensteuerbescheides, sodass die hierin
wiedergegebenen Umstände nicht dem Aufhebungsbescheid zuzurechnen sind und
damit auch keine Begründung der strittigen Aufhebung darstellt.
Damit ist der ergangene Aufhebungsbescheid mit einem
wesentlichen Bergündungsmangel behaftet.
Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid
enthält keine (faktischen) Begründungsausführungen, auf Grund
welcher Umstände und Tatbestandselemente die Abgabenbehörde das
Vorliegen der Voraussetzung des § 299 BAO für gegeben erachtet.
Er kann somit keiner Überprüfung unterzogen werden, ob ein
allfällig von der Abgabenbehörde herangezogener Aufhebungstatbestand
bzw. ein die Aufhebung rechtfertigender Sachverhalt im konkreten Fall die
Aufhebung nach § 299 BAO rechtfertigt oder ob die Bescheidaufhebung
rechtswidrig vorgenommen wurde.
Die Berufungsbehörde darf eine Bescheidaufhebung nach
§ 299 BAO nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finazamt
nicht herangezogen hat. Ein Aufgreifen von Gründen, die von der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht herangezogen wurden, durch die
Berufungsbehörde würde die durch § 289 Abs. 2 BAO
eingeräumte Entscheidungskompetenz überschreiten. Im
Berufungsverfahren dürfen nämlich nur jene Gründe
berücksichtigt werden, die in der Bescheidbegründung des Finanzamtes
genannt werden. Abweichend vom Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können,
ist eine hinsichtlich der Darstellung der Aufhebungsgründe nach
§ 299 BAO fehlende bzw. unzureichende Begründung (wie auch bei
der Beurteilung von Wiederaufnahmsbescheiden) im Berufungsverfahren nicht
sanierbar.
Der Berufung gegen den Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 war diesen Überlegungen
entsprechend stattzugeben und der angefochtene Aufhebungsbescheid vom 20. Juni
2007 war daher ersatzlos aufzuheben. Damit erübrigt es sich auf das weitere
Berufungsvorbringen einzugehen.
2)
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20. Juni 2007
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das
Verfahren gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO wiederum in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO)
befunden hat. Die Aufhebung des aufhebenden Bescheides beseitigt vom
Aufhebungsbescheid zwingend abgeleitete Bescheide (somit bei unlösbarem
rechtlichem Zusammenhang) aus dem Rechtsbestand (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar³, Tz 62 zu § 299).
Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2006 (mit Ausfertigungsdatum 20. Juni 2007) gehört somit ex lege nicht
mehr dem Rechtsbestand an. Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid
ersatzlos aufgehoben, so wird die Berufung unzulässig. Sie ist als
unzulässig geworden zurückzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar³, Tz 12 zu § 273).
Die streitgegenständliche Berufung vom 16. Juli 2007
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 20. Juni 2007 war
demzufolge als unzulässig zurückzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1389-L/07
- Stammnummer
- 32461
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF