Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0493-L/04
Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0493-L/04vom 14.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H L, Adresse, vertreten durch Dkfm.
Martin WTH u. Stb. GmbH, 4320 A., Linzer Straße 36, vom
16. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes A. vom
17. Dezember 2003 bzw. vom 9. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1999 bis 2000 und Säumniszuschlag nach der am
10. Jänner 2008 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1) Die Berufung betreffend
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages wird abgewiesen.
2) Der Berufung betreffend
Einkommensteuer 1999 und 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1999 und 2000 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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19.498,12 € 268.300
S
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Einkommensteuer
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3915,68 € 53.880,95
S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-2033,83 €
27.986 S
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25.895 S
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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1.881,36 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
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Art
|
Höhe
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2000
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Einkommen
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20.464,67 € 281.600
S
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Einkommensteuer
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3916,80 € 53.896,36
S
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-1833,00 € 25.222,50
S
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28.674 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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2083,82 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. fand im Zeitraum vom 26. April 2001
bis 15. Dezember 2003 eine Prüfung der Aufzeichnungen nach
§ 99 Abs. 2 FinStrG statt.
Im BP-Bericht findet sich folgende
streitgegenständliche Feststellung:
"Tz 12) Einnahmen: Im Zuge der BP wurde festgestellt,
dass Frau L Einnahmen von der AB GmbH und vom Versicherungsbüro L für
die Führung der Buchhaltung bzw. der Aufzeichnungen erzielte. Bis dato
wurden diese Einnahmen nicht erklärt. Von der BP werden die Beträge
als Einkünfte als Gewerbebetrieb angesetzt und gemäß
§ 17 EStG 1988 12 % pauschale Betriebsausgaben
berücksichtigt.
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1996
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1997
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1998
|
1999
|
2000
|
AB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
3.000,00
|
36.000,00
|
VB L
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30.000,00
|
63.000,00
|
72.000,00
|
86.000,00
|
96.000,00
|
|
30.000,00
|
63.000,00
|
72.000,00
|
89.000,00
|
132.000,00
|
davon
12 %
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-3.000,00
|
-6.300,00
|
-7.200,00
|
-8.900,00
|
-13.200,00
|
|
27.000,00
|
56.700,00
|
64.800,00
|
80.100,00
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118.800,00
" (Hinweis der Referentin: Beträge in ATS) In
den berufungsgegenständlichen Bescheiden Einkommensteuer 1999 und
2000, beide vom 17. Dezember 2003, schloss sich das FA den
Ausführungen der Betriebsprüfung an und setzte die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut obiger Berechnung fest. Es kam zu Abgabennachforderungen in
Höhe von € 1993,56 (1999) und € 3020,28 (2000).
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2004 wurde um
Erstreckung der Berufungsfrist ersucht. Dem Ersuchen wurde mit Bescheid vom
16. Jänner 2004 stattgegeben und die Berufungsfrist bis
15. Februar 2004 verlängert.
Am 9. Februar 2004 wurde ein Bescheid über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ausgefertigt.
Am 16. Februar 2004 (Anmerkung der Referentin:
beim 15. Februar 2004 handelte es sich um einen Sonntag) wurde
innerhalb offener Frist Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 und
2000 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages erhoben und der Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
Begründend wurde ausgeführt: Die Festsetzung der
obgenannten Abgaben gründe sich auf dem Bericht der BP. Demnach hätten
1999 und 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgelegen. Diese Einkünfte
seien erzielt worden aus Tätigkeiten, namentlich Buchhaltungsarbeiten,
für das Versicherungsmaklerbüro L Alfred (Gatte) sowie AB GmbH (der
Gatte L Alfred war dort geschäftsführender Gesellschafter). Im
Jahresabschluss 1999 des Versicherungsmaklerbüros L Alfred würden
keine Betriebsausgabenzahlungen für solche Tätigkeiten an L H
aufscheinen. Die BP würde aus der Tatsache, dass L Alfred monatlich jeweils
mit Einzelüberweisung an die Gattin H Beträge überwiesen habe,
erschließen, dass dies Entgelte für Buchhaltungsarbeiten sein
müssten. Dem sei zu entgegnen, dass es verschiedene Gründe geben
könne, warum ein Ehemann seiner Ehefrau monatlich regelmäßig
Geld überweise, so zB Zahlungen zur Bedeckung des laufenden
Familienunterhalts. L Alfred habe diese Zahlungen nicht als Betriebsausgaben
geltend gemacht, sodass sie im Umkehrschluss bei L H keine Einnahmen sein
könnten. Die Fiktion der BP bestehe daher nicht zu Recht, H L habe aus
diesem Titel keine Einkünfte erzielt. Von der BP sei weiters fingiert
worden, dass H L auch im Jahr 2000 von L Alfred Zahlungen aus dem Grunde
von geleisteten Buchhaltungstätigkeiten erhalten habe. Dazu sei anzumerken,
dass die BP die Besteuerungsgrundlagen für 2000 für das
Versicherungsmaklerbüro Alfred L im Wege der Schätzung ermittelt habe.
Aufgrund eines von der BP initiierten strafgerichtlichen Verfahrens (in welchem
übrigens der ursprüngliche Verdacht der BP völlig entkräftet
worden sei), sei von der Sicherheitsbehörde eine Hausdurchsuchung
durchgeführt und im Zuge dieser Unterlagen beschlagnahmt worden. Diese
Unterlagen würden sich noch in gerichtlicher Verwahrung befinden und seien
trotz schriftlicher Anforderung seitens Alfred L's noch nicht freigegeben
worden. Deshalb sei das Jahr 2000 noch nicht erklärt worden. Dies
wurde auch der BP mitgeteilt, diese habe jedoch trotzdem das Jahr 2000
geschätzt. Es sei nicht bekannt, ob die BP in ihrer Schätzung die
angeblichen Einkünfte der H L als Betriebsausgaben des Alfred L's
berücksichtigt habe. Tatsache sei, dass Alfred L seiner Gattin im
Jahr 2000 keine Zahlungen aus dem Titel der Betriebsausgaben geleistet
habe. Sollte die BP dies angenommen haben, werde von Alfred L Berufung
eingebracht werden. Weiters nehme die BP an, dass H L auch von der AB GmbH
solche Zahlungen erhalten habe. Eine Überprüfung der entsprechenden
Aufwandskonten der AB GmbH für die Jahre 1999 und 2000 würden
keine derartigen Zahlungen ergeben. Soweit aus dem ebenfalls anhängigen
Berufungsverfahren in der Steuersache AB GmbH, StNr. 1234 FA A.,
erinnerlich sei, habe die BP im dortigen Verfahren aus der Tatsache, dass in
vorliegenden Bilanzbildern, welche jedoch erklärtermaßen nur
kalkulatorischen Charakter hätten, Angaben aufscheinen würden, wie
"Buchhaltung H" und im Zusammenhang Beträge vermerkt seien, geschlossen,
dass dies Zahlungen und H L sein müssten. Wie erwähnt, sei im
Rechnungswesen jedoch keine derartige Zahlung festzustellen. Es seien deshalb
auch seitens der AB GmbH keine Einkünfte für 1999 und 2000
anzusetzen.
Mit Schreiben vom 4. März 2004 wurde seitens
der Betriebsprüferin eine Stellungnahme zur Berufung abgegeben und
ausgeführt:
1) Einnahmen vom Versicherungsbüro L: Nach der
Hausdurchsuchung AB seien Prüfungsaufträge sowohl für Alfred L
als auch für H L erteilt worden. Dies im April 2001. Es sei
festgestellt worden, dass H L vom VB L monatliche Zahlungen für die
Buchhaltungstätigkeit erhalten habe und dies beim VB L auch buchhalterisch
erfasst worden sei. So seien im Jahr 1997 auf dem Konto 6450
"Buchhaltungskosten" ein Aufwand von 63.000,00 erfasst worden und zwar mit dem
Text "H L". Im Jahr 1998 sei auf dem Konto 7755 "Buchhaltungskosten"
ein Aufwand von 72.000,00 erfasst worden, ebenfalls mit Text "H L". Weitere
Erklärungen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingereicht worden. In
einer Besprechung sei das Steuerbüro darauf aufmerksam gemacht und die
Frage gestellt worden, warum Frau L diese Beträge nicht erklärt habe,
wenn doch offensichtlich Zahlungen beim Gatten als Aufwand berücksichtigt
worden seien. In weiterer Folge sei im Laufe der offenen BP für das
Versicherungsbüro L die Erklärung für 1999 eingereicht worden und
zwar mit Datum 29. Juni 2001. Für dieses Jahr sei auf
Konto 7755 "Buchhaltungskosten" kein Aufwand mehr geltend gemacht worden,
der auf Zahlungen an Frau L resultiere. Tatsächlich seien jedoch weiterhin
entsprechende Beträge vom Versicherungsbüro L und H L geflossen. Dies
sei ersichtlich sowohl auf dem Bankkonto des Versicherungsbüros als auch
auf dem Konto der Frau L. Verbucht seien diese Beträge auf Konto 9400
"Privatentnahmen" beim VB L. Bei Durchsicht der dazugehörigen Belege sei
festgestellt worden, dass die Buchungsvermerke zu diesen Geldflüssen
offensichtlich überschrieben worden sind. Die ursprüngliche
Kontonummer sei durch das Überschreiben zwar schwer leserlich geworden,
jedoch lasse sich bei genauen Hinsehen feststellen, dass die ursprüngliche
Kontonr.: 7755 gelautet haben dürfte. Dies sowohl 1999 als auch 2000.
Es könne also davon ausgegangen werden, dass diese Beträge als
Buchhaltungsaufwand verbucht worden wären, hätte die BP nicht die
bereits angeführte Frage nach der Versteuerung bei Frau L in den Raum
gestellt. Der Vorwurf, die BP würde Einkünfte bei Frau L fingieren,
sei angesichts des oben dargestellten Sachverhalts zurückzuweisen. Des
Weiteren möchte die Prüferin darauf hinweisen, dass der Betrag im
Jahr 1999 bei Alfred L voll als Betriebsausgabe berücksichtigt worden
sei, während bei H L der Betrag unter Abzug von pauschalen Betriebsausgaben
als Einnahme angesetzt worden sei, hier überdies bedingt durch die
Progression ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung gekommen sei. Zur
Schätzung 2000: Das Ergebnis 2000 sei anhand des Durchschnitts
der letzten drei Jahre ermittelt worden. Dies werde im BP-Bericht vom
16. Dezember 2003 Alfred L dargestellt (Tz 31). Hier sei
ersichtlich, dass im Jahr 1999 von der BP die 86.000,00 als Betriebsausgabe
berücksichtigt worden seien. Da in den Vorjahren 1997 und 1998 die
Zahlungen an H L bereits vom Steuerbüro gebucht worden seien und somit das
erklärte Betriebsergebnis beeinflussten, dass den weiteren Berechnungen der
BP zugrunde gelegt worden sei, sei rechnerisch nachvollziehbar, dass das
geschätzte Betriebsergebnis 2000 den Durchschnitt der Zahlungen an
Frau L der Jahre 1997 bis 1999 beinhalte. Warum Alfred L Berufung
einbringen sollte, weil die BP die Betriebsausgaben berücksichtigt, sei
für die Prüferin im Augenblick nicht nachvollziehbar.
2) Einnahmen von der AB GmbH: Vom Steuerbüro
werde argumentiert, dass die Bilanzbilder der AB lediglich kalkulatorischen
Charakter hätten und H L keine Einnahmen erzielt haben könne, weil in
der Buchhaltung der AB keine derartigen Zahlungen festzustellen sein. Dem halte
die BP entgegen: Es lege der BP ein Bilanzbild vor, auf dem neben den Betrag von
3.000,00 "Buchhaltung H Pauschale" der Vermerk "Bez." angebracht sei. Des
Weiteren sei definitiv festgestellt worden, dass diverse Einkäufe für
die AB erfolgten, die auf den Bilanzbildern erfasst worden seien, jedoch keinen
Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten. Wie bereits im BP-Bericht, dass
von der AB festgehalten worden sei, man spreche die Buchhaltung nicht den
Bestimmungen des § 131 BAO. Die Tatsache, dass in der Buchhaltung in
der AB GmbH keine Zahlungen erfasst worden seien, könne nicht als Beweis
dafür gewertet werden, dass Frau L keine Einnahmen erzielt
hätte.
Die Stellungnahme der Betriebsprüferin wurde der Bw.
zur Gegenäußerung übermittelt, es wurde jedoch keine
schriftliche Gegenäußerung abgegeben.
Die Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1999 und 2000
wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 9. Juni 2004 zur Entscheidung
vorgelegt, die Berufung hinsichtlich der Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlags am 24. September 2004.
Das Verfahren betreffend Säumniszuschlag wurde mit
Bescheid vom 30. Oktober 2006 bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofverfahrens zu GZ 2005/14/0017 ausgesetzt. Da der VwGH in
diesem Verfahren die Bescheidqualität eines Säumniszuschlagsbescheides
bestätigt hat, konnte das Verfahren fortgesetzt werden.
In der Folge wurde seitens der Referentin mit Schreiben vom
6. März 2007 ein Vorhalt ausgefertigt, die Stellungnahme der BP mangels
Zustellnachweises nochmals übermittelt und im wesentlichen ausgeführt:
Einnahmen vom VB L: Vom Versicherungsbüro L seien in den Jahren 1996 bis
1998 Einnahmen erzielt worden, die diesbezüglichen Zurechnungen in den
Einkommensteuerbescheiden wurden nicht bekämpft. Nach Ansicht der
Referentin sei es für die Zurechnung der Einkünfte bzw. für das
Vorliegen einer Betriebseinnahme unerheblich, dass diese Zahlungen in den Jahren
1999 und 2000 bei Alfred L nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden. Um
Stellungnahme werde gebeten.
Einnahmen von der AB: Es werde ersucht bekanntzugeben, ob
Frau H L Buchhaltungsarbeiten für die AB durchgeführt hat. Nach
Ansicht der Referentin ergebe sich dies aus den Ermittlungen iZm der AB
eindeutig und sei dies im bisherigen Verfahren auch nicht bestritten worden. So
habe die Zeugin Anita R am 22.2.2001 ausgesagt: "Lohnabrechnungen erhielt ich
erst für zwei Monate (glaublich im Sommer 2000) von Herrn L hier im Lokal,
nachdem ich ihn diesbezüglich angeredet hatte. Ich habe mich wenig darum
gekümmert. Es handelte sich um EDV-Abrechnungen, die von Frau L erstellt
wurden. Sie ist für die Tagesabrechnungen und die Buchhaltung
zuständig." Der Zeuge CN sagte ebenfalls am 22.2.2001 aus: " Am Tagesende
werden Standlisten angefertigt. Diese werden zusammen mit dem Erlös, den
Aufzeichnungen über Personalgetränke im Lager hinterlegt um am
nächsten Tag von Frau L abgeholt." Die Tatsache, dass in der Buchhaltung
der AB keine Zahlungen erfasst seien, reiche als Begründung für das
Nichtvorliegen einer Betriebseinnahme nicht aus. Dass keine Zahlungen erfolgt
seien, wurde bisher nicht vorgebracht und erscheine aufgrund der Beweislage auch
nicht glaubwürdig.
Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 5. April 2007
beantwortet und wurde ausgeführt: Einnahmen von VB L: Das
Versicherungsmaklerbüro L sei etwa Mitte der Neunziger Jahre gegründet
worden. Aus Kosteneinsparungsgründen habe Herr L anfangs versucht, die
Kosten für Personal so gering wie möglich zu halten. Seine Gattin H L
habe deshalb in dieser Zeit die anfallenden Büroarbeiten erledigt, zu denen
aber auch Tätigkeiten wie Büroreinigung, Telefondienst, gehörten.
Beginnend mit dem Jahr 1998 war der Betriebsumfang so groß geworden, dass
die Aufnahme von Personal unabdingbar war. Etwa im Sommer 1998 sei deshalb die
erste Bürokraft als Dienstnehmerin eingestellt worden. Zusätzlich sei
die Übersiedlung in neue Büroräumlichkeiten an einen anderen
Standort erfolgt. Im Jahr 1999 habe der Personalaufwand brutto bereits ca. ATS
420.000,-- betragen. Herr L habe seiner Gattin in diesen Jahren 1996 bis 1998
monatliche Beträge bezahlt, welche die von seiner Frau geleisteten Arbeiten
vergüten sollten.
Diese Beträge wurden anlässlich der Erstellung
der Jahresabschlüsse als Buchhaltungskosten aufwändig erfasst. Da
jedoch in der Steuerberatungskanzlei keine Vollmacht von Frau L vorgelegen
hatte, wurden diesbezüglich keine Erklärungen für sie verfasst.
Aus heutiger Sicht scheint diese Vorgangsweise unbefriedigend zu sein (da es
heute selbstverständlich zum Standort gehört, auch die
Angehörigen abzufragen), jedoch lasse sich nicht mehr ermitteln, warum dies
damals so geschehen sei. Es sei klar, dass Frau H L über diese Zahlungen
verfügen konnte. Jedoch habe sie - auf genaues Befragen hin - diese
Tätigkeiten selbst dann ausgeübt, wenn sie keine Zahlungen dafür
bekommen hätte, und zwar, weil sie ihren Mann habe unterstützen
wollen. Nun sei die Situation eingetreten, dass zwar in diesen Jahren bei Alfred
L diese Zahlungen als Aufwand verbucht worden seien, für H L jedoch keine
Einkommensteuererklärungen abgegeben worden seien, und ihr dies nicht
auffallen habe müssen, da die Abschlüsse des Maklerbüros ja nicht
mit ihr besprochen worden seien. Ihr Mann Alfred habe auch nicht auf diese
Zusammenhänge geachtet, sondern sich darauf verlassen, dass der
Steuerberater das Richtige tun werde. Im Jahr 1998 sei eine Verlegung des
Betriebsstandortes erfolgt. Damit im Zusammenhang sei auch die oben
angeführte Erhöhung des Personalstandes gestanden, sodass eine weitere
Tätigkeit von Frau H L nicht mehr erforderlich gewesen sei. Frau H L habe
von ihrem Gatten Alfred weiterhin monatliche Zahlungen erhalten. Diese Zahlungen
hätten sich jedoch rein auf den Familienunterhalt bezogen, da sie keine
nennenswerten Tätigkeiten mehr für den Betrieb erledigt habe. Von der
BP sei zB eine Telebanking-Kontrollliste für Jänner 1999
vorgelegt worden. Daraus sei einerseits ersichtlich, dass für insgesamt
drei Dienstnehmer Gehälter überwiesen worden seien - darunter etwa an
Margit Gu - eine Mietzahlung an Ha (alle diese Zahlungen unter Angabe des
jeweiligen Verwendungszweckes, sowie eine Überweisung an H L ohne
Verwendungszweck im Betrag von 6.000,00 S. Die Durchführung dieser
Gesamtüberweisung sowie die gesamte administrative Tätigkeit seien zu
diesem Zeitpunkt bereits der Dienstnehmerin Frau Margit Gu oblegen. (Es folgt
eine Grafik die diese Zusammenhänge veranschaulichen soll).
Zur Stellungnahme gemäß 6.1 DBP: 1.
Überschreiben einer Kontonummer: Aus der EDV-mäßigen Erfassung
in der Steuerberatungskanzlei lasse sich bezüglich der Buchhaltung für
das Jahr 1999 nachvollziehen: Die Unterlagen für das Jahr 1999
wurden am 8. Jänner 2001 von der Kanzlei übernommen. Am 23.,
24. und 25. Jänner 2001 seien für die Erstellung des
Jahresabschlusses von der zuständigen Bilanziererin insgesamt
10,25 Arbeitsstunden aufgewendet worden. Die in Frage stehende
Überweisung an H L vom 2. Februar 1999 über 6.000,00 S
wurde auf Konto 9400 Privatentnahmen allgemein verbucht (aufgrund
überschriebener Kontonummer). Auf dem Kontoblatt scheine diese Sollbuchung
unter dem laufenden Datum 1999/02/02 mit Buchungssymbol BK auf. Danach sei
bezüglich dieser Buchung keine Änderung mehr erfolgt. Das bedeute,
dass die Richtigstellung der Kontonummer auf dem Beleg (vermutet "7755") in
diesen Tagen 23., 24. bzw. 25. Jänner 2001 erfolgt sein muss.
Für den 25. Jänner 2001 sei außerdem lt.
EDV-Arbeitsbericht ein Telefonat erfasst. Somit sei die Anführung der
Kontonummer 9400 jedenfalls vor jenem Zeitpunkt geschehen, wo
überhaupt eine Hausdurchsuchung bzw. der Hinweis seitens der BP auf eine
Nichtversteuerung bzw. von Überweisungen an H L erfolgte. Die Vermutung der
BP, dass davon auszugehen sei, dass diese Beträge als Buchhaltungsaufwand
gebucht worden wären, hätte die BP nicht wie bereits oben
angeführt, die Frage nach der Versteuerung bei Frau L in den Raum gestellt,
lässt sich somit damit entkräften, wenn eben bereits zeitlich weit
früher diese Richtigstellung erfolgte. Somit sei aber die Vermutung der BP
ausschlaggebend für die Änderung, sondern sei erklärter Wille,
nämlich künftig (ab Jänner 1999) diese Zahlungen einen
anderen Charakter (nämlich Familienunterhalt) zu geben. Solch eine
Änderung müsse aber zulässig sein. Es ergebe sich daher zwingend
die Schlussfolgerung, dass diese monatlichen Zahlungen in den Jahren 1999
und 2000 eine private Veranlassung hätten und somit einerseits keine
Betriebsausgaben seien, andererseits keine steuerlichen relevanten Einnahmen von
Frau H L mehr seien.
Ad 3) Einnahmen von der AB:
Seit der Gründung der AB GmbH sei die laufende
Finanzbuchhaltung beim Steuerberater durchgeführt worden. In der
Organisation von Mandantenbuchhaltungen würden üblicherweise folgende
5 Teilschnitte erkannt:
1) Belege sammeln und ordnen, 2) kontieren, 3) verbuchen,
4) Erstellung der Auswertungen, 5) Ablage und Versand von Unterlagen.
Die Belege und schriftlichen Unterlagen sowie
Bargeldbeträge seien vom Geschäftsführer Alfred L jeweils nach
Geschäftsschluss oder am nächsten Tag abgeholt worden. In der Bar
selbst sei stets ein beauftragter Geschäftsführer für den Betrieb
verantwortlich gewesen. In der Folge sei dann pro Monat ein so genanntes
Bilanzbild angefertigt worden. Dieses Bilanzbild sei von der Finanzbuchhaltung
insofern unabhängig, als letztere aufgrund der übermittelten Belege in
der Steuerberatungskanzlei erstellt worden sei. Hingegen fanden in den
jeweiligen Bilanzbilder (Erstellung und Aufbewahrung bei L) sowohl
tatsächliche Umsätze (Einnahmen und Ausgaben) sowie vom Herrn
Geschäftsführer angesetzte geschätzte Zahlen eingang. Ein solches
Bilanzbild habe aber nur kalkulatorischen Charakter. Um solche geschätzten
Zahlen handelte es sich zB beim Betriebskostenpauschale um ein Bilanzbild per
31. Dezember 1999. Dies sei insofern ersichtlich, als unter dieser
Rubrik etwa angeführt werde: Versicherung 1.500,00; Zinsentilgung
12.500,00; Rückzahlungsrate 2,5 Mio/10 Jahre 17.000,00.
Diese Beträge seien keine Echtbeträge sondern eben nur geschätzte
Beträge um diese Kalkulation erstellen zu können. Zu der von ihnen
angeführten Mitarbeit unter Berufung auf die Zeugen Anita R bzw. CN (diese
waren jeweils bei Auftrag der Geschäftsführung), werde
festgehalten:
Aussage Zeugin Anita R: "Es handelte sich um
EDV-Abrechnungen die von Frau L erstellt worden seien. Sie sei für
Tagesabrechnung und Buchhaltung zuständig gewesen." Hiezu dürfe
festgestellt werden, dass diese EDV-Abrechnungen die von der
Steuerberatungskanzlei erstellten Lohnzettel gewesen seien, keinesfalls seien
diese von Frau L erstellt worden. Außerdem seien diese - wie die Zeugin
selbst angebe - ihr von Herrn L übergeben worden. Die Tagesabrechnungen
seien - bitte notfalls die Zeugin genauer zu befragen - von der Zeugin selbst
erstellt worden. Die Finanzbuchhaltung sei in der Steuerberatungskanzlei gemacht
worden. Somit sei ersichtlich, dass diese Aussagen der Zeugin Anita R
unmöglich wahr sein können.
Aussage Zeuge CN: "Am Tagesende werden Standlisten
angefertigt. Diese werden zusammen mit dem Erlös, den Aufzeichnungen
über Personalgetränke im Lager hinterlegt und am nächsten Tag von
Frau L abgeholt." (?). Frau L habe diesen Vorgang (Abholung) niemals
getätigt. Ihre einzigen Besuche dort waren - immer sonntags entweder
14-tägig oder monatlich - dass Depot zu kontrollieren, deshalb, weil vom
Getränkelieferanten Anton B aus Sa. dort ein Konsignationslager unterhalten
wurde, und sie für diesen Lieferanten - ihren Bruder - als Dienstnehmerin
beschäftigt war. Die Abholung erfolgte größtenteils seitens
Herrn L, wenn nächtens, dann wurden diese Unterlagen seitens Herrn CN
direkt an Herrn L übergeben, wenn am nächsten Tag, sei der Zeuge
niemals anwesend gewesen, sodass er darüber gar kein Zeugnis ablegen
könne, weil er dies nicht selbst gehört oder gesehen haben konnte.
Aber auch am nächsten Tage habe nicht Frau L, sondern ihr Mann dies
abgeholt. Frau L hatte zu dieser Zeit ein aufrechtes Dienstverhältnis und
hatte jeden Morgen um ca. 8.00 Uhr Dienstbeginn an ihrem Arbeitsplatz.
Außerdem hatte sie morgens für ihre Familie (zwei Kinder, eines
schulpflichtig, eines Lehrling) und den Gatten das Frühstück zu
besorgen. Die BP schließe aus dem Vermerk "bezahlt" ein Bilanzbild, dass
dieser dort angeführte Betrag (3.000,00) an Frau L geflossen sei. Selbst
wenn der Ansicht der BP gefolgt werden könne, dass dieser Betrag als
zugeflossen anzusehen sei, seien die anderen Bilanzbilder gegenzuhalten, wonach
dort verschiedentlich angeführt sei, sei offen bzw. überhaupt kein
Vermerk angesetzt sei und somit der kalkulatorische Charakter weiterhin bestehen
bleibe.
Der Vorhalt samt Beantwortung wurde mit Schreiben vom
17. April 2007 dem Finanzamt zur Stellungnahme
übermittelt.
Mit E-Mail vom 4. Juni 2007 wurde wie folgt
seitens der Finanzverwaltung Stellung genommen: Die Abgabenfestsetzung für
die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 sei angefochten worden. Das
wesentliche Argument der Frau L bzw. der steuerlichen Vertretung gegen die
Feststellung der BP sei Folgendes: Lt. Vorhaltsbeantwortung vom
5. April 2007 sei Frau L ab 1999 gar nicht mehr für das
Versicherungsmaklerunternehmen ihres Gatten tätig gewesen. Diese
Sachverhaltsdarstellung werde von Seiten der Finanzverwaltung als unrichtig
zurückgewiesen: Sowohl die Aufwandsbuchungen in der laufenden Einnahmen-
und Ausgabenrechnung als auch insbesondere die im Zuge der Hausdurchsuchung
sicher gestellten Dokumente würden ein anderes Bild zeigen. Die
nachträgliche Umqualifizierung der in den Jahren 1999 und 2000 an Frau
L geflossenen Beträge als Unterhaltszahlungen, die angeblich erst
Anfang 2000 erfolgt sei und wobei sogar Kontonummern aus der laufend
geführten Einnahmen- und Ausgabenrechnung nachträglich und
händisch ausgebessert worden waren, sei nicht zulässig. Aus denen in
Beilagen ersichtlichen und demonstrativ aufgelisteten Dokumenten schließe
die Finanzverwaltung zwingend, dass sich am Tätigkeitsumfang der Frau L in
den Jahren 1999 und in der Folge von 1999 und 2000 nichts geändert
habe. Das Gleiche treffe auch auf ihre Leistungen für die ehemalige AB
GesmbH zu, wobei dazu auch noch diverse Aussagen anderer dort Beschäftigter
bzw. tätige Mitarbeiter vorliegen würden. Die Zurechnung der im Zuge
der BP bei Frau L festgestellten Einnahmen aus ihren Leistungen, die sie
für ihren Gatten Alfred L und die AB GesmbH erbracht habe, sei daher zu
Recht erfolgt.
In der Folge wurde seitens der Referentin mit Datum vom 14.
Juni 2007 eine schriftliche Zeugenbefragung der Zeugen CN und R Anita
durchgeführt.
Frau R Anita antwortete mit Schreiben vom
7. Juli 2007 wie folgt: Die Ereignisse, die sich an dem besagten Tag
dem 22. Februar 2001 zugetragen hätten würden schon sehr
weit zurückliegen. Es stimme, dass damals während der Arbeitszeit
Angestellte der Prüfungsabteilung in Sachen Straftaten wie aus dem Nichts
auftauchten und eine Befragung durchgeführt hätten. Die Angaben die
damals gemacht worden seien, waren nicht erdacht oder gelogen, sondern
würden der Wahrheit entsprechen. Wer allerdings wirklich die
buchhalterischen Angelegenheiten erledigte, habe sie nie mit eigenen Augen
gesehen. In dieser Sache könne sie sich nur auf die Aussage ihres damaligen
Arbeitgebers, Herrn Alfred L berufen, die da hieß; dass die Ertragssummen,
und eventuelle Ausgaben - Aufzeichnungen er seiner Frau gebe die das mache. Sie
sei für die Buchhaltung jedenfalls nicht zuständig gewesen. Nachdem
Herr An. Jürgen, der anfängliche Geschäftsführer der AB der
sie auch eingestellt habe, schlagartig gekündigt hatte, habe sie eine Zeit
lang nur die Bargeldsumme (Erlös) des jeweiligen Tages aufgeschrieben und
habe das Geld hinterlassen. Wer das Geld tatsächlich abgeholt hätte
könne sie nicht sagen, weil sie es nicht mit eigenen Augen gesehen
hätte. Jede Mitteilung im Bezug von Auslagen und Einnahmen sei schriftlich
notiert worden. Wer damit dann tatsächlich konfrontiert worden sei, sei ihr
nicht bekannt. Frau L habe sie sehr selten persönlich getroffen. Wenn, dann
nur, wenn sie mit ihren Gatten die Bar als Gast besucht habe. Ihr sei sie immer
als sehr anständige und zuverlässige ehrliche Frau entgegengekommen.
Herr CN führte aus:
Natürlich sei Frau L für das Personal
zuständig gewesen. Dass sei ihm von den verantwortlichen Herren mitgeteilt
worden. Ob Frau L im Betrieb beschäftigt gewesen sei wisse er nicht. Die
Abrechnungen seien der Frau L kontrolliert worden. Ob dies privat erledigt
worden sei wisse er nicht. Er habe Frau L zwei oder dreimal getroffen,
allerdings privat mit ihrem Ehemann Herrn L. Hiebei sei über die AB
über Umsätze etc. gesprochen worden.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 wurden seitens
der Referentin die beiden Zeugenaussagen sowie die Stellungnahme der BP nochmals
der Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 führte
die steuerliche Vertretung zu diesen Zeugenaussagen wie folgt aus:
1) Zur Stellungnahme der BP: Die Sachverhaltsdarstellung in
der Stellungnahme vom 5. April 2007, dass nämlich Frau H L ab
1999 gar nicht mehr für das Versicherungsmaklerunternehmen ihres Gatten
Alfred L tätig gewesen wäre sei von der Finanzverwaltung als unrichtig
zurückgewiesen worden mit folgenden Argumenten:
a) Sowohl die Aufwandsbuchungen in den laufenden
EA-Rechnungen als auch insbesondere die im Zuge der Hausdurchsuchung
sichergestellten Dokumente würden ein anderes Bild zeigen.
b) Die nachträgliche Umqualifizierung der in den
Jahren 1999 und 2000 an Frau L geflossenen Beträge als
Unterhaltszahlungen, die angeblich erst 2001 erfolgt sei und wobei sogar
Kontonummern aus der laufend geführten Einnahmen- und Ausgabenrechnung
nachträglich und händisch ausgebessert worden seien, sei nicht
zulässig.
c) Aus den in der Beilage ersichtlichen demonstrativ
aufgelisteten Dokumenten schließe die Finanzverwaltung zwingend, dass sich
am Tätigkeitsumfang der Frau L in den Jahren vor 1999 in der Folge von 1999
und 2000 nichts geändert habe.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurden an Frau L folgende
Dokumente übermittelt:
AA) Schreiben des Versicherungsbüros L an die Donau
Allgemeine Versicherungs- AG vom 9. Jänner 2000. Dieses Schreiben
trägt den händischen Vermerk erledigt lt. H A. -
25. Jänner 2001 - Alfred.
Außer diesem Vermerk gibt es nichts, was auf eine
Tätigkeit von Frau H L in dieser Sache schließen ließe. Der
Vermerk bedeutet Folgendes: Das Schreiben ist vom 9. November 2000.
Der Vermerk ist vom 25. Jänner 2001, Herr L hat an diesem Tag bei
der Buchhaltung des B Anton (= Versicherungsnehmer lt. Schreiben) nachgefragt,
ob seitens der Versicherung ein Eingang zu verzeichnen war. Die Buchhaltung des
B Anton wurde von Frau L H gemacht, die dort als Dienstnehmerin unverändert
beschäftigt war. Somit bezieht sich der Vermerk nur darauf, dass H L in
ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin des B Anton in dessen Buchhaltung
nachgesehen hat, ob seitens der Versicherung diese Angelegenheit schon erledigt
wurde. Keinesfalls war H L in dieser Sache als Tätigkanntin des Alfred L
befasst gewesen. Dieses Dokument berechtigt die Finanzverwaltung nichts zu ihrem
zwingenden Schluss.
BB) Dokument Eingang B Anton ATS 417.321,00 AZ BWS (oder
DWS) Differenz für H/Buchhaltung.
CC) Abrechnungsumsatz Büro Jänner bis
Dezember 1999 Seite 1/22.04.02 und Seite 2/22.04.02.
DD) zwei Honorarnoten Dkfm Eric Martin an Herrn Alfred L
vom 17. Februar 2000 und 22. März 2000.
Diese Honorarnoten wurden aufgrund der erbrachten
Lohnverrechnungsleistungen erstellt, es sei aber nicht ersichtlich, was diese
mit Frau H L zu tun haben sollten.
EE) Handzettel Sehr geehrte Frau L! Vom
Wirtschaftstreuhand Dkfm Eric Martin wegen Lohnverrechnung 10/00 und
Endabrechnung Herr P.
Dieser Handzettel sei ein bloßer Begleitzettel
für die von der Steuerberatungskanzlei erstellte Lohnverrechnung. Frau L
habe es bloß
übernommen, diese Unterlagen zu ihrem Mann Alfred
(Geschäftsführer der AB GmbH) mitzunehmen, welcher dieser sodann Herrn
P aushändigte. Herr P möge als Zeuge befragt werden, wer ihm diese
Abrechnungsunterlagen übergeben habe. Nur aus der Tatsache, dass Frau L
diese Unterlagen in der Kanzlei abgeholt habe, könne sich nicht
erzwingender Schluss ihrer Beschäftigung ableiten lassen, weil sie
außer der reinen Transporttätigkeit damit nichts zu tun gehabt
habe.
FF) Lohnzettelauswertung
Arbeitgeberzeitraum 2000.
GG) Handzettel AB an bei LV 82000 von Pe Margit
(Dienstnehmerin bei Dkfm Eric Martin). Auch hier gelte das Frau L nur als Botin
für ihren Gatten Alfred L agiert habe, keinesfalls aber als Dienstnehmerin
für die AB GmbH (es seien die vom Steuerberater erstellten Unterlagen
für diese bestimmt, oder auch nicht in irgendeinem entgeltlichen
Verhältnis.
HH) Warenbestandsaufnahme per 31. Dezember 1999
bei AB GmbH mit händischem Vermerk iV L (dürfte von Frau H L sein).
Wie bereits an derer Stelle mehrfach erwähnt, unterhielt der Dienstgeber
von Frau L (und zugleich Gesellschafter der AB GmbH) der Gastwirt Anton B im
Betrieb der AB GmbH ein Konsignationslager. Mit der Standführung dieses
Lagers war ua. auch Frau L befasst, aber in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin
des Anton B. Anlässlich dieser Inventur entstand auch die Liste
Warenbestandsaufnahme per 31. Dezember 1999, welche von Frau L mit dem
Vermerk iV L versehen wurde. Sie sei diesbezüglich insofern tätig
gewesen, als eine Gesamtinventur gemacht worden sei, und eine Trennung zwischen
dem Konsignationslager und den Eigenwaren der AB erforderlich gewesen sei. Dies
sei aber nur eine notwendige Randerscheinung zur Erstellung der Inventur
für das Konsignationslager gewesen, nicht nur, weil es selbständig zu
bewertende Handlung für die AB GmbH.
D) Das Gleiche treffe auch auf ihre Leistungen für die
ehemalige AB GesmbH zu, wobei dazu auch noch diverse Aussagen anderer dort
Beschäftigter bzw. tätiger Mitarbeiter vorliegen würden. Die
Aussage der Finanzverwaltung sei demnach haltlos. Frau H L seien die Aussagen
von Frau Anita R und Herrn CN zur Verfügung gestellt worden. Zur Aussage
von Anita R: Diesbezüglich liege ergänzend zu deren Erstaussage eine
weitere Stellungnahme vom 7. Juli 2007 vor. Dass sie nie mit eigenen
Augen gesehen habe, wer die buchhalterischen Angelegenheiten wirklich erledigte.
Sie berufe sich auf die Aussage ihres damaligen Arbeitgebers Herrn L die da
hieß: Dass die Ertragssummen und eventuelle Ausgabenaufzeichnungen er
seiner Frau gebe die das dann mache. Bei der allergrößten Fantasie
könne darin keine konkrete Angabe erblickt werden, dass nun Frau H L mit
der Erstellung der Buchhaltung befasst gewesen sei - in der Wirklichkeit wurde
die Finanzbuchhaltung von der Steuerberatungskanzlei monatlich gebucht. Wie
bereits in der Stellungnahme vom 5. April 2007 ausgeführt, sei
Frau L in der Abfolge der Erstellung einer Finanzbuchhaltung allenfalls bei der
Belegsammlung mittätig gewesen und dies auch nur fallweise. Deswegen habe
sie aber keine Vergütung dafür bekommen sondern habe dies nur getan,
um ihren Mann zu unterstützen. Ein Dienstverhältnis oder ein
Werkvertrag sei dadurch keinesfalls begründet worden.
Zur Aussage von CN: Hier liege zu seiner Erstaussage ebenso
ein ergänzendes Schreiben (ohne Datum) vor. Zu seiner Erstaussage sei
folgende Kritik vorgetragen worden. Seine Behauptung, dass die am Tagesende
angefertigten Standlisten zusammen mit dem Erlös den Aufzeichnungen
über Personalgetränken im Lager hinterlegt und am nächsten Tag
von Frau L abgeholt würden, könne unmöglich der Wahrheit
entsprechen, diese Aussage sei falsch. Zeugnis könne man nur darüber
geben, was man selbst erlebt habe. Da Frau L diese Abholungen nicht
getätigt habe, könne Herr N sie nicht gesehen haben, noch einmal seine
Aussage sei falsch. Auch in seinem weiteren Schreiben seien Aussagen enthalten,
welche jeder Wahrheit entbehren so: Natürlich sei Frau L für das
Personal zuständig gewesen, dass sei ihm von den verantwortlichen Herren
mitgeteilt worden.
Hier sei nun einmal zu fragen, was der Begriff "für
das Personal zuständig" bedeuten könnte. Wie könne in einem
Unternehmen jemand "für das Personal zuständig" sein? Für die
Erstellung der Lohnverrechnung? Habe der Steuerberater gemacht. Für die
Kontrolle der Dienstzeiten? Der Zeuge sage selbst, er habe Frau L zwei oder
dreimal getroffen, allerdings privat mit ihrem Ehemann. Überhaupt für
die Aufnahme und Beendigungen des Dienstverhältnisses? Der Zeuge gebe
diesbezüglich keine Auskunft. Für die Erteilung von Weisungen (als
wesentliches Element eines Dienstverhältnisses)? Der Zeuge gebe
darüber keine Auskunft, dürfte aber nicht vorgelegen sein, da er Frau
L nur zwei oder dreimal privat getroffen habe. Was bliebe dann noch übrig
um seine Aussage zu rechtfertigen. Natürlich sei Frau L für das
Personal zuständig gewesen. Die weitere Behauptung, das sei ihm vom
verantwortlichen Herren mitgeteilt worden, sei insofern irrelevant, denn wenn
Frau L nichts in einer Weise getan habe, was üblicherweise jemand mache,
der für das Personal zuständig sei, sei es völlig egal was
irgendwelche verantwortlichen Herren mitteilen. Ob Frau L im Betrieb
beschäftigt gewesen sei wisse er nicht. Diese Aussage entspreche seinem
Kenntnisstand und müsse als wahr angesehen werden. Die Abrechnungen seien
durch Frau L kontrolliert worden. Ob dies privat erledigt worden sei wisse er
nicht. Wann und wie sei der Zeuge zu dieser Wahrnehmung gekommen, dass die
Abrechnungen durch Frau L kontrolliert worden seien. Der Zeuge sage selbst, dass
er Frau L zwei oder dreimal getroffen habe, allerdings privat mit ihrem Ehemann.
Wie könne er behaupten, dass die Abrechnungen durch Frau L kontrolliert
worden seien. Dieser Zeuge sei insgesamt in seinen Aussagen so verfangen und
gebe Zeugnis über etwas ab was er gar nicht wahrgenommen haben könne,
dass diesfalls das Delikt des § 289 EStG zu überlegen
wäre. Schließlich versuche die Finanzverwaltung ihre zwingenden
Schlüsse auch aus diesen Zeugenaussagen abzuleiten, was zu entsprechenden
negativen Rechtsfolgen für Frau L führen könne.
E) Die Zurechnung der im Zuge der BP bei Frau L
festgestellten Einnahmen aus ihren Leistungen, die sie für ihren Gatten
Alfred L und die AB GesmbH erbracht hätte, seien zu Recht erfolgt. Die
Aussagen der Finanzverwaltung würden großteils pauschal erfolgen, sie
habe bisher keinen eindeutigen Beweis für ihre Annahmen liefern
können. Vielmehr könne - wie oben dargelegt - den Vorhalten
begründend entgegengetreten werden, sodass für Frau L keine - von der
Finanzverwaltung angenommenen, Einnahmen zugerechnet werden könnten.
Mit Schreiben vom 20. November 2007 wurde dieses
Schreiben samt den beiden Zeugenaussagen der Finanzverwaltung zur Wahrung des
Parteiengehörs übermittelt.
Mit Schreiben vom 20. November 2007 erfolgte die
Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. Jänner 2008.
In der Niederschrift vom 10. Jänner 2007 finden sich
ergänzend folgende Ausführungen:
"Über Befragung durch die Referentin gibt die
Berufungswerberin an, dass das Dienstverhältnis mit B Anton bereits ab der
Schulzeit aufrecht ist, dies immer in Vollzeit, seit ich Kinder habe im
Büro, ich helfe aber überall mit. Bis 1998 war ich für meinen
Ehemann "Mädchen für alles" dann wurde die Arbeit zuviel und es wurden
Angestellte aufgenommen.
Ergänzend wird seitens der steuerlichen Vertretung
vorgebracht, dass seitens der Finanzverwaltung eine Umqulifizierung der
Unterhaltszahlungen erfolgt ist. Der Ablauf war vielmehr so, dass nach Ablauf
des Geschäftsjahres der steuerlichen Vertretung eine Belegsammlung
übergeben wurde und erst danach aufgebucht wurde. Es wurde somit vor
Übergabe der Belege keine Qualifikation dieser Zahlung vorgenommen sondern
nur die Belege chronologisch gesammelt auch waren diese Beträge nicht in
der Erklärung des Herrn L Alfred enthalten. Warum die Finanzverwaltung
diese Beträge umqualifizieren und besteuern will sei nicht einsichtig. 1999
hat der Personalaufwand bereits 420.000,00 S betragen und seien dies Angestellte
und nicht mehr die Ehefrau gewesen.
Der Finanzamtsvertreter Herr An. hält fest, dass sich
aus den vorigen Ausführungen ergibt das die Bücher und Aufzeichnungen
hinsichtlich L Alfred nicht ordnungsgemäß sind da keine
unterjährige Verbuchung erfolgte.
Nach Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen wird
festgestellt, dass sich in den Konten 1999 und 2000 (Kontonummer 7755) keine
Zahlungen an Frau H L finden.
Über Befragung durch den Finanzamtsvertreter gibt die
Berufungswerberin an, dass hinsichtlich der Beendigung der Tätigkeit Ende
1998 eine mündliche Absprache zwischen den Ehegatten erfolgt sei,
schriftliche Unterlagen darüber sind nicht vorhanden.
Über Befragung durch die Referentin gibt die
steuerliche Vertretung an, dass das Versicherungsbüro L sich in A. befunden
hat, die Wohnung in Sa. gelegen ist.
Die steuerliche Vertretung gibt an, dass die hinsichtlich
der AB aufscheinenden Tätigkeiten der Berufungswerberin im Rahmen ihres
Dienstverhältnisses zu Anton B erbracht wurden (Konsignationslager).
Über nochmaliges Befragen gibt die Berufungswerberin
an kein Geld von der AB erhalten zu haben.
Die Finanzverwaltung hält daran fest, dass die in den
Bilanzbildern enthaltenen Beträge zuzurechnen seien.
Die steuerliche Vertretung weist auf den kalkulatorischen
Charakter der Bilanzbilder sowie auf die Schriftsätze hin, in denen die
Zeugenaussagen, auf die sich die Finanzverwaltung stützt, widerlegt
würden.
Das Schreiben vom 9.11.2000 bezüglich
Versicherungsnehmer B Anton, dass von der Finanzverwaltung als Beweis für
eine Tätigkeit der Berufungswerberin für das Versicherungsbüro L
gewertet wird, wird ausgeführt das auch diese Tätigkeit im Rahmen des
Dienstverhältnisses zu B Anton ausgeführt wurde.
Dass Frau L in den Jahren 1996 bis 1998 für Herrn L
unterstützend tätig war, ergibt sich aus den Aufwandskonten der
betreffenden Jahre (Werbung, Buchhaltung, Post und Telefon, etc.) sowie daraus,
dass ab 1999 für diese Tätigkeiten Fremdpersonal beschäftigt
wurde.
Bezüglich des im Arbeitsbogen 0005 enthaltenen Zettels
mit der Überschrift "Fr." auf dem sich der Vermerk "H 12 Monate á
3.000,00 S = 36.000,00 S" befindet gibt die Berufungswerberin an, die Schrift
dürfte vom Ehemann sein, ich habe aber keine Zahlungen erhalten. Der Zettel
selbst ist mir unbekannt. Weshalb sich auf dem Zettel dieser Vermerk befindet,
ist mir unbekannt.
Hinsichtlich des Jahres 1999 ist in der AB kein Aufwand in
Höhe von 3.000,00 S für H L gebucht bzw. erklärt worden.
Abschließend weist die Finanzverwaltung auf ihr
bisheriges Vorbringen.
Die steuerliche Vertretung verweist ebenfalls auf ihr
bisheriges Vorbringen und weist nochmals auf die Eingangs dargestellte Kritik an
der Umqualifizierung der Seitens Versicherungsbüro L bezahlten
Beträge."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Säumniszuschlag
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1
erster Satz BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218
hinausgeschoben wird. Gemäß 219 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000
beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO sind die
§§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5,
217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals
auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember
2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1.
Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und
6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen
jeweils einen Monat betragen.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die dem angefochtenen
Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuer
1999 und 2000) bzw. die vorgenommenen Schätzungen der Höhe nach
richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der formell
festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich
entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die genannten
Bescheide wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt
verstrichen ist und die Verpflichtung zur Entrichtung hinsichtlich der bis 31.
Dezember 2001 entstandenen Abgabenansprüche weder gemäß
§
217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinaus geschoben wurde, noch eine Ausnahme
im Sinne des § 217 Abs. 4 bis 6 bezüglich der nach dem 31. Dezember
2001 entstandenen Abgabenansprüche vorlag, waren Säumniszuschläge
im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge
vorzuschreiben.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Grundlagenbescheide
die davon abgeleiteten Säumniszuschläge über Antrag nach §
221a Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gemäß
§ 217
Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu berichtigen
wären.
Die Berufung bezüglich Säumniszuschlag war
demnach abzuweisen.
2) Einkommensteuer 1999
und 2000
a) Überweisungen vom Konto des Ehemannes
Die Referentin geht von folgendem entscheidungsrelevanten
Sachverhalt aus: Die Bw. hat in den Jahren 1996 bis 2000 Leistungen für
Ihren Gatten Alfred L erbracht und erhielt dafür Zahlungen. Diese wurden
dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt. Für die Jahre 1996 bis
1998 wurden die Abgabenfestsetzungen rechtskräftig.
Strittig ist, ob die Zahlungen des Alfred L auch für
die Jahre 1999 und 2000 Betriebseinnahmen darstellen. Dass Zahlungen erfolgt
sind, wird in der Berufung nicht bestritten. Es wird in der Berufung jedoch
darauf hingewiesen, dass die Zahlungen unter Ehegatten auch zur Deckung des
Familienunterhalts erfolgt sein könnten.
Der Begriff der Betriebseinnahme ist gesetzlich nicht
definiert. Die Literatur und Judikatur definiert Betriebseinnahmen als
betrieblich veranlaßte Wertzugänge in Form von Geld oder geldwerten
Vorteilen. Nicht notwendig ist es, dass diese Betriebseinnahmen bei einem
anderen Steuersubjekt als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden. Demnach ist es
ohne Bedeutung, ob Herr L diese Zahlungen in den Jahren 1999 und 2000 als
Betriebsausgabe geltend gemacht hat.
Fraglich ist somit einzig, ob die Zahlungen zur Bedeckung
des Lebensunterhalts von Ehemann an Ehefrau erfolgt sind, oder ob diese
Zahlungen betrieblich veranlaßt waren.
Unbestritten sind diese Zahlungen in den Jahren 1996 bin
1998 aus betrieblichen Gründen für erbrachte Leistungen erfolgt. Im
Jahr 1999 sei dies lt. Bw. nicht mehr der Fall, die Bw. habe keine Leistungen
mehr für ihren Gatten erbracht. Nach Ansicht der Referentin kann dieser
Beurteilung nicht gefolgt werden. Die Zahlungen sind in gleicher Höhe
weiter gelaufen, die Zahlungen erfolgten vom gleichen Konto wie in den Jahren
zuvor. So ein Entschluss vorhanden war, dass diese Zahlungen nunmehr
Unterhaltszahlungen sein sollten, so hat sich dieser Entschluss nicht nach
außen gezeigt. Gerade Verträge unter nahen Angehörigen - so auch
eine einvernehmliche Auflösung eines Dienst- oder Werkvertrages -
können für den Bereich des Steuerrechts unter anderem nur dann
anerkannt werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Es wurden auch keine
schriftlichen Aufzeichnungen angefertigt. Obwohl unbestritten keine laufende
Verbuchung im Betrieb des Alfred L erfolgte, wäre es für die Bw. und
ihren Ehemann ein leichtes gewesen, allfälligen Beweisschwierigkeiten
vorzubeugen und beispielsweise ab 1999 den Überweisungen den
Verwendungszweck "Familienunterhalt" zuzuordnen.
Dass kein Verwendungszweck auf den Überweisungen
angegeben war, vermag dem Berufungsvorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen, da
dies auch in den Jahren so war, wo die Beträge unstrittig als Gegenleistung
für Tätigkeiten geleistet wurden.
Somit war Ende des Jahres 1998 bzw. zu Beginn des Jahres
1999 für niemanden erkennbar, dass sich am Dienst- bzw. Werkvertrag
Änderungen ergeben hätten.
Indiz dafür könnte lediglich sein, dass im Jahr
1999 erstmalig Aufwendungen für Fremdpersonal in der Buchhaltung
aufscheinen. Allerdings ist der Schluß, dass die Berufungswerberin deshalb
ihre Tätigkeit eingestellt hat, nicht zwingend.
Die Referentin geht daher in freier Beweiswürdigung
davon aus, dass die bezahlten Beträge bei H L auch in den Jahren 1999 und
2000 Betriebseinnahmen darstellen.
2) Zahlungen der AB
Nach Ansicht der Referentin sind der Berufungswerberin im
Berufungszeitraum keine Zahlungen von seiten der AB GmbH zugeflossen.
Im Gegensatz zu den auf den Konten der H L dokumentierten
Zahlungen des Ehemannes hinsichtlich der Tätigkeit für sein
Versicherungsbüro, scheinen auf den Konten keine Überweisungen seitens
der AB auf.
Die Betriebsprüfung stützt die Ansicht, dass Frau
L Zahlungen erhalten habe auf die diesbezüglichen Vermerke in den
Bilanzbildern der AB, die anläßlich der Hausdurchsuchung
sichergestellt wurden. Welche Tätigkeiten die Bw. allerdings wirklich
ausgeübt haben soll, scheint nicht auf.
Der Umfang der Tätigkeit könnte aufgrund der
Höhe der monatlichen Beträge (ATS 3000,--) auch nicht sehr groß
gewesen sein und wäre nach Ansicht der Referentin einem solcherart
gestalteten Vertrag die steuerliche Anerkennung nach der
Angehörigenjudikatur des VwGH zu versagen.
Dass die Zeugen Anita R und CN ausgesagt haben, Frau H L
sei für die AB GesmbH tätig gewesen, ergibt sich nach Ansicht der
Referentin daraus, dass die Berufungswerberin selbst angibt, im Rahmen ihres
Dienstverhältnisses zu Anton B dort gewesen zu sein oder fallweise
Erledigungen für Ihren Ehemann getätigt zu haben.
Nach Ansicht der Referentin liegt demnach in freier
Beweiswürdigung kein steuerlich anzuerkennender Dienst- oder Werkvertrag
der Berufungswerberin mit der AB GmbH vor.
c) Rechtliche Beurteilung:
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Einwendungen hinsichtlich der Höhe der vom VB L
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0493-L/04
- Stammnummer
- 32419
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF