Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0854-I/07
Bewertung eines Wohnrechtes: nach konkreter Lebenserwartung oder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-I/07vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Oktober
2007 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§
8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF, mit 3 v. H. von € 21.481, sohin im Betrag von
€ 644,43, festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (Abhandlungsprotokoll vom
6. September 2007) nach dem am 23. Feber 2007 verstorbenen W hatte der Erblasser
testamentarisch den Sohn X zum Erben bestimmt, der eine unbedingte
Erbserklärung abgegeben hat; hinsichtlich der Witwe M (= Berufungswerberin,
Bw), geb. 6. Mai 1919, wurde ein Legat in Form des lebenslänglichen und
grundbücherlich sicherzustellenden, unentgeltlichen Wohnrechtes an der
Parterre-Wohnung im Gebäude auf der Liegenschaft EZ1, diese mit einer
Wohnnutzfläche von rund 70 m², verfügt. Laut Nachlassinventar war
der Erblasser Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft. Daneben ist der
Witwe ein (endbesteuertes) Bausparguthaben in Höhe von € 2.324,20
zugefallen. Der kapitalisierte Wert beider Vermögenswerte wird vom
Gerichtskommissär mit gesamt € 24.263,51, sohin betreffend das
Wohnrecht mit € 21.939,31, ausgewiesen (siehe Abhandlungsprotokoll SS.
8 und 9), woraus sich nach Abzug der Legate vom zunächst ermittelten
Reinnachlass beim Erben ein reines Erbvermögen von negativ
€ 2.720,34 ergibt. Laut Mitteilung der X-AG hat die Bw als
Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung den Nettobetrag von
€ 1.741,91 erhalten.
Der zuletzt festgestellte Einheitswert der Liegenschaft EZ1
(Mietwohngrundstück) beträgt € 15.479,31, sohin der
dreifache hälftige Einheitswert € 23.218,97.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 24.
Oktober 2007, StrNr, ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von
€ 22.760 - di. die Versicherung € 1.741,91 + Wohnrecht
€ 23.218,97 abzüglich Freibetrag € 2.200 -
gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG die 3%ige Erbschaftssteuer im
Betrag von € 682,80 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass
in Anbetracht des Alters der Bw, geb. 1919, bei der Bewertung des Wohnrechtes
ein Multiplikator von 1 und nicht von 5 anzuwenden sei. Der Ansatz der
monatlichen Leistung, nämlich 70 m² x € 5,30 pro m² (=
€ 371), werde anerkannt, woraus sich der Wert des Wohnrechtes mit
lediglich € 4.452 und sohin die Erbschaftssteuer gem. § 8 Abs.1
ErbStG mit gesamt € 79,88 ergebe.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 16.
November 2007 teilweise Folge gegeben und die Erbschaftssteuer im Betrag von
€ 644,43 festgesetzt. Der Bemessung wurde dabei das Wohnrecht mit
€ 21.939,31 - anstelle des dreifachen anteiligen Einheitswertes im
Erstbescheid - zugrunde gelegt und begründend ausgeführt, nach §
16 Abs. 1 Bewertungsgesetz bestimme sich der Wert von wiederkehrenden Leistungen
oder Nutzungen, die vom Ableben einer Person abhängig sind, nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen (Erlebniswahrscheinlichkeit). Der
Barwertfaktor im Hinblick auf das Lebensalter der Bw betrage 4,927967; der
monatliche Wertansatz sei ausdrücklich anerkannt worden. Der Ansatz des
dreifachen anteiligen Einheitswertes als Obergrenze komme nicht in Betracht, da
er den so ermittelten Barwert des Wohnrechtes übersteige.
Mit Antrag vom 20. November 2007 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und wiederum
der Ansatz des Barwertfaktors mit 1 begehrt und ausgeführt, das
durchschnittliche Lebensalter der Frauen in Österreich betrage laut
Statistik Austria 80,6 Jahre. Die Bw sei bereits 88 Jahre alt und befinde sich
seit Monaten schwer krank in einem Pflegeheim. Die Anwendung
versicherungsmathematischer Grundsätze mit Erlebniswahrscheinlichkeit
führe im Gegenstandsfall zu einem lebensfremden und unrealistischen
Ergebnis. Keine Versicherung wäre wohl bereit, mit der Bw noch einen
Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren abzuschließen.
Diese Vorgangsweise sei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens
unvereinbar und damit klar verfassungswidrig, weil sie zu einer eklatanten
Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen führe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen und zählt dazu nach § 2 Abs.
1 Z 1 ErbStG ua. der Erwerb durch Vermächtnis. Die Steuerschuld
entsteht bei Erwerben von Todes wegen gem. § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG
grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
In Streit gezogen ist im Gegenstandsfalle allein die
Bewertung des als Legat der Bw angefallenen Wohnrechtes, dh. konkret der
anzusetzende Multiplikator bzw. Barwertfaktor, mit welchem der Jahreswert des
erworbenen Nutzungsrechtes zu vervielfachen ist. Der auf die Wohnnutzfläche
von 70 m² abgestellte Wert des Wohnrechtes von € 371 pro Monat
wurde hingegen ausdrücklich anerkannt.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung,
soweit nicht im Abs. 2 (betr. den Erwerb von Liegenschaftsvermögen) etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Zum "Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen" wird in § 16 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG), BGBl. 1955/148
idF BGBl I 2003/71
ab 1.1.2004, bestimmt: "Der Wert
von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten,
die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der
Summe der von der
Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten
Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen
oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen
(versicherungsmathematische Berechnung).
Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1
(Anm: 5,5 %) anzuwenden." Nach
Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von
welchen Erlebniswahrscheinlichkeiten auszugehen
ist.
Nach der alten Fassung (aF) des § 16 Bewertungsgesetz
bestimmte sich der Wert von lebenslänglichen Nutzungen (allein) nach dem
Lebensalter des Berechtigten, wobei unter Abs. 2 dieser Bestimmung auf das
jeweilige Lebensalter abgestellte Vervielfacher der einjährigen Nutzung
angegeben waren. Bei einem Lebensalter von beispielsweise mehr als 80 Jahren
betrug dazumal der Wert des Nutzungsrechtes das Einfache des Jahreswertes
(= Multiplikator 1). Der Verfassungsgerichtshof hat diese
Bestimmung (§ 16 Abs. 2 und 3 BewG aF) mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2002,
G 112/02 ua., mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 als
verfassungswidrig aufgehoben.
Ausgangspunkt des Erkenntnisses war dabei die Diskrepanz der gesetzlichen
(pauschalen) Kapitalisierungsfaktoren zu den versicherungsmathematisch
errechneten Barwertfaktoren. Der § 16 BewG wurde daraufhin zur
Gänze neu gefasst (nF, siehe oben) und ist auf alle Abgabentatbestände
anzuwenden, aufgrund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem
31. Dezember 2003 entsteht. Zu § 16 Abs. 2 BewG nF erging die
Verordnung zur verbindlichen Festsetzung
von Erlebniswahrscheinlichkeiten, BGBl II 2003/627, ErlWS-VO 2004. Gestützt
auf mehrere Erlässe des BMF mit entsprechenden Formeln, Rentenbeispielen
und den aktuellen Tabellen zur versicherungsmathematischen Rentenbewertung wurde
zwecks Vereinfachung auf der Homepage des BMF unter http://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx
ein Programm zur Berechnung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und
Leistungen eingerichtet (siehe zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 88 ff. zu §
19).
In Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie
unter Zuhilfenahme des og. Berechnungsprogrammes ergibt sich im Hinblick auf das
Lebensalter der Bw und unter Ansatz des monatlichen Nutzungswertes von
€ 371 der Barwertfaktor mit 4,927967 und im Ergebnis der Barwert des
Wohnrechtes mit € 21.939,31.
Das diesbezügliche Berechnungsblatt wird in der Beilage zur Kenntnis
übermittelt. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass auch
im Rahmen der Abhandlung das Wohnrechts-Legat der Bw exakt mit diesem Wert in
Ansatz gebracht wurde, was beim Erben letztlich zu einem negativen Erwerb
geführt hat.
Die Erbschaftssteuer bemißt sich daher ausgehend von
der Bemessungsgrundlage von (gerundet) € 21.481 (=
Versicherungserlös € 1.741,91 + Wohnrecht € 21.939,31
abzügl. Freibetrag € 2.200) gem. § 8 Abs. 1 ErbStG mit 3 %
im Betrag von € 644,43.
Der UFS als Verwaltungsbehörde hat seine Entscheidung
in Anwendung der geltenden Rechtslage zu treffen. Über eine allfällige
Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung zB wegen
Gleichheitswidrigkeit, wie von der Bw eingewendet, hat ausschließlich der
hiefür zuständige Verfassungsgerichtshof zu befinden, wobei aber
gerade im Gegenstandsfall zu bedenken gilt, dass der VfGH genau jene
Vorgängerbestimmung mit dem von der Bw nunmehr begehrten Vervielfacher mit
og. Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben hatte.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass
§ 16 Abs. 3 BewG eine Berichtigungsmöglichkeit von nicht laufend
veranlagten Abgaben - also ua. auch für die Erbschaftssteuer - für den
Fall vorsieht, dass ua. die wiederkehrende Nutzung oder Leistung
tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten
Wertes beträgt und der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten beruht.
Diesfalls wäre die Steuerfestsetzung auf
Antrag nach der wirklichen Höhe des Nutzungswertes zu
berichtigen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Barwert Wohnrecht nach § 16 BewG)
Innsbruck,
am 11. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
LegatWohnrechtRentenbewertungKapitalwertBarwertErlebniswahrscheinlichkeitversicherungsmathematische Berechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0854-I/07
- Stammnummer
- 32380
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF