Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0122-L/07
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-L/07vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F, vom 2. Jänner 2007 gegen
den Haftungsbescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 4. Dezember
2006 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im
Ausmaß von 51.641,97 € in Anspruch genommen wurde,
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 41.182,59 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
10-12/03
|
16.02.2004
|
141,96
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
16.02.2004
|
501,40
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
294,69
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
349,60
|
Umsatzsteuer
|
02/05
|
15.04.2005
|
0,02
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/05
|
17.05.2005
|
349,60
|
Pfändungsgebühr
|
2005
|
12.07.2005
|
50,63
|
Barauslagenersatz
|
2005
|
12.07.2005
|
0,60
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/05
|
16.08.2005
|
349,60
|
Kammerumlage
|
04-06/05
|
16.08.2005
|
60,87
|
Pfändungsgebühr
|
2005
|
22.08.2005
|
51,14
|
Barauslagenersatz
|
2005
|
22.08.2005
|
5,16
|
Umsatzsteuer
|
11/05
|
16.01.2006
|
3.090,11
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-12/04
|
15.02.2005
|
6.734,59
|
Umsatzsteuer
|
2004
|
15.02.2005
|
382,38
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-09/05
|
15.11.2005
|
5.050,94
|
Kapitalertragsteuer
|
2002
|
22.12.2005
|
800,00
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/06
|
15.02.2006
|
349,60
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
20.02.2006
|
134,69
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
20.02.2006
|
101,02
|
Pfändungsgebühr
|
2006
|
22.02.2006
|
136,70
|
Barauslagenersatz
|
2006
|
22.02.2006
|
5,16
|
Zuschlag zum
DB
|
02/06
|
15.03.2006
|
0,56
|
Lohnsteuer
|
2004
|
17.01.2005
|
2.457,60
|
Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
17.01.2005
|
1.298,79
|
Zuschlag zum
DB
|
2004
|
17.01.2005
|
107,66
|
Lohnsteuer
|
2005
|
16.01.2006
|
2.971,16
|
Dienstgeberbeitrag
|
2005
|
16.01.2006
|
2.126,90
|
Zuschlag zum
DB
|
2005
|
16.01.2006
|
170,47
|
Verspätungszuschlag
|
11/05
|
02.05.2006
|
247,21
|
Säumniszuschlag
2
|
2005
|
16.06.2006
|
67,34
|
Säumniszuschlag
2
|
2005
|
16.06.2006
|
50,51
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
16.06.2006
|
57,14
|
Umsatzsteuer
|
04/06
|
16.06.2006
|
0,90
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/06
|
16.08.2006
|
218,61
|
Umsatzsteuer
|
06/06
|
16.08.2006
|
2.510,83
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
17.08.2006
|
55,09
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
10-12/05
|
15.02.2006
|
1.683,65
|
Umsatzsteuer
|
05/06
|
17.07.2006
|
4.000,00
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-06/06
|
16.08.2006
|
3.367,30
|
Lohnsteuer
|
05/06
|
16.06.2006
|
200,78
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/06
|
16.06.2006
|
182,74
|
Zuschlag zum
DB
|
05/06
|
16.06.2006
|
14,62
|
Lohnsteuer
|
06/06
|
17.07.2006
|
238,69
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/06
|
17.07.2006
|
197,74
|
Zuschlag zum
DB
|
06/06
|
17.07.2006
|
15,82
|
Summe
|
|
|
41.182,59
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 28.3.1992 selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der F-GmbH
(Primärschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des
Landesgerichtes Steyr vom 21.8.2006 das Konkursverfahren eröffnet
wurde.
In einem nachweislich am 10.10.2006 zugestellten
Ergänzungsersuchen vom 9.10.2006 wies das Finanzamt den Berufungswerber
darauf hin, dass er für die Entrichtung näher aufgegliederter und vor
Konkurseröffnung fällig gewesener Abgabenschuldigkeiten in Höhe
von insgesamt 51.641,97 € verantwortlich gewesen wäre. Diese
Abgabenschuldigkeiten wären, soweit sie nicht durch die im
Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet würden, bei der
Gesellschaft uneinbringlich. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen
ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen
durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden
Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls
vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Schließlich wurde der Berufungswerber ersucht, anhand eines beigelegten
Fragebogens seine derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse darzulegen.
Da der Berufungswerber zu diesem Vorhalt keine
Stellungnahme abgab, nahm in das Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 4.12.2006
für folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 51.641,97
€ in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
10-12/03
|
16.02.2004
|
177,45
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
16.02.2004
|
626,75
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
368,36
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
02/05
|
15.04.2005
|
0,03
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/05
|
17.05.2005
|
437,00
|
Pfändungsgebühr
|
2005
|
12.07.2005
|
63,29
|
Barauslagenersatz
|
2005
|
12.07.2005
|
0,75
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/05
|
16.08.2005
|
437,00
|
Kammerumlage
|
04-06/05
|
16.08.2005
|
76,09
|
Pfändungsgebühr
|
2005
|
22.08.2005
|
63,93
|
Barauslagenersatz
|
2005
|
22.08.2005
|
6,45
|
Umsatzsteuer
|
11/05
|
16.01.2006
|
3.862,64
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-12/04
|
15.02.2005
|
8.418,24
|
Umsatzsteuer
|
2004
|
15.02.2005
|
477,97
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-09/05
|
15.11.2005
|
6.313,68
|
Kapitalertragsteuer
|
2002
|
22.12.2005
|
1.000,00
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/06
|
15.02.2006
|
437,00
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
20.02.2006
|
168,36
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
20.02.2006
|
126,27
|
Pfändungsgebühr
|
2006
|
22.02.2006
|
170,88
|
Barauslagenersatz
|
2006
|
22.02.2006
|
6,45
|
Zuschlag zum
DB
|
02/06
|
15.03.2006
|
0,70
|
Lohnsteuer
|
2004
|
17.01.2005
|
3.072,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
17.01.2005
|
1.623,49
|
Zuschlag zum
DB
|
2004
|
17.01.2005
|
134,58
|
Lohnsteuer
|
2005
|
16.01.2006
|
3.713,95
|
Dienstgeberbeitrag
|
2005
|
16.01.2006
|
2.658,63
|
Zuschlag zum
DB
|
2005
|
16.01.2006
|
213,09
|
Verspätungszuschlag
|
11/05
|
02.05.2006
|
309,01
|
Säumniszuschlag
2
|
2005
|
16.06.2006
|
84,18
|
Säumniszuschlag
2
|
2005
|
16.06.2006
|
63,14
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
16.06.2006
|
71,43
|
Umsatzsteuer
|
04/06
|
16.06.2006
|
1,12
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/06
|
16.08.2006
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
06/06
|
16.08.2006
|
3.138,54
|
Säumniszuschlag
1
|
2006
|
17.08.2006
|
68,86
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
10-12/05
|
15.02.2006
|
2.104,56
|
Umsatzsteuer
|
05/06
|
17.07.2006
|
5.000,00
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-06/06
|
16.08.2006
|
4.209,12
|
Lohnsteuer
|
05/06
|
16.06.2006
|
250,97
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/06
|
16.06.2006
|
228,43
|
Zuschlag zum
DB
|
05/06
|
16.06.2006
|
18,27
|
Lohnsteuer
|
06/06
|
17.07.2006
|
298,36
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/06
|
17.07.2006
|
247,18
|
Zuschlag zum
DB
|
06/06
|
17.07.2006
|
19,77
|
Summe
|
|
|
51.641,97
In der Bescheidbegründung
wurde im Wesentlichen auf das Konkursverfahren beim Landesgericht Steyr
verwiesen, und festgestellt, dass das Ergänzungsersuchen vom 9.10.2006
nicht beantwortet worden wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass zum
Zeitpunkt (der Fälligkeit der Abgaben) zwar Gesellschaftsmittel vorhanden
gewesen wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der
Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der
Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen
Verbindlichkeiten behandelt worden wären, sei von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer verwies das Finanzamt auf
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes
ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten habe. Der Berufungswerber habe
ein mangelndes Verschulden an den aufgezeigten Pflichtverletzungen nicht
dargelegt. Bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes bzw. der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG wäre es nicht zum Abgabenausfall gekommen,
vielmehr hätten die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise getilgt
werden können. Da nicht dargelegt worden sei, in welchem Ausmaß die
Abgabenschuldigkeiten bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes entrichtet
worden wären, bestehe die Haftung zur Gänze. Auch die Verletzung der
Pflicht nach § 78 Abs. 3 EStG habe zur Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer
geführt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 2.1.2007
Berufung erhoben. Darin bezog sich der Berufungswerber einleitend auf sein
(nicht aktenkundiges) Schreiben vom 23.10.2006, in dem er zum
Ergänzungsersuchen vom 9.10.2006 mitgeteilt hätte, dass er den in
Punkt 3 erwähnten Fragebogen nicht erhalten habe, und bei den
Abgabenschuldigkeiten die Umsatzsteuer für 05/2006 mit einer
überhöhten Schätzung von 5.000,00 € angeführt sei,
obwohl die Umsatzsteuervoranmeldung 4.110,81 € ausmache. Zum
Haftungsbescheid teile er mit, dass die letzten drei bis vier Jahre in der
Transportbranche eine sehr schwierige Zeit gewesen wären. Die Frachtkosten
seien durch die Konkurrenz der Billigländer in der EU immer weniger
geworden, und die Kosten (z.B. Diesel) im Verhältnis dazu sehr stark
angestiegen. Trotz des Umstandes, dass die Spanne immer kleiner geworden
wäre, sei er immer bemüht gewesen, alle Verbindlichkeiten jedem
einzelnen gegenüber zu erfüllen. Da die finanzielle Lage sehr
angespannt gewesen sei, habe er in den letzten Jahren großteils sogar auf
seinen Geschäftsführerbezug verzichtet bzw. sei seine Tätigkeit
als Geschäftsführer nicht honoriert worden, um die Verbindlichkeiten
bezahlen zu können. Aus diesem Umstand sei es ihm auch privat nicht
möglich gewesen, irgendwelche Ansparnisse und Absicherungen anzulegen. Er
sei jederzeit bemüht gewesen, alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu
erfüllen. Im Jahr 1998 habe er vom Finanzamt einen Haftungsbescheid
über 64.463,00 ATS über die Nachzahlung von Dienstgeberbeiträgen
für den Geschäftsführerbezug erhalten, und im Jahr 1999 von der
Gemeinde eine Nachzahlung von 87.484,00 ATS für die auf diese Bezüge
entfallende Kommunalsteuer. Diese belastende Gesamtsumme von 151.947,00 ATS
wäre damals in Raten an das Finanzamt und die Gemeinde bezahlt worden. Im
September 2004 habe er einen schweren Arbeitsunfall gehabt, wo er dann sechs
Monate durch Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationsfahrten nicht im Betrieb
sein habe können. In dieser Zeit sei es dann generell zu
Rückständen von Verbindlichkeiten nicht nur gegenüber dem
Finanzamt, sondern auch bei Lieferanten, der Gemeinde und der
Gebietskrankenkasse gekommen. Als er Anfang/Mitte 2005 wieder im Betrieb gewesen
wäre, sei er sehr bemüht gewesen, diese Rückstände durch
Ratenzahlungen allen gegenüber zu erfüllen. Bei Gesprächen mit
dem Finanzamt wären Ratenzahlungen vereinbart worden. Lieferantenrechnungen
wären auch durch mehrere Raten auf ein bis zwei Jahre aufgeteilt bezahlt
worden. Es sei hier in keiner Weise irgendwer bevorzugt behandelt worden. Die
knappen vorhandenen Mittel wären auf alle aufgeteilt worden, um eine
Fortführung des Betriebes zu ermöglichen. In den Jahren 2004 und 2005
wären die monatlichen Raten von ca. 1.500,00 € an das Finanzamt
bezahlt worden. Eine Reifenrechnung über 1.671,60 vom 30.9.2005 sei in
mehreren Raten (Dezember 2005, März 2006 und Mai 2006) bezahlt worden. Die
Beiträge zur OÖ Gebietskrankenkasse seien mehrere Male vom
Bezirksgericht Kirchdorf exekutiert worden (Juni 2005, Jänner/Februar und
März 2006). Die Rückstände bei den Gemeindeabgaben wären
auch in nicht regelmäßigen monatlichen Raten bezahlt worden, wobei
auch hier ein großer Teil im Konkurs angemeldet sei. Die
Steuerberatungsrechnungen von 2003, 2004 und 2005 über insgesamt 10.000,00
€ wären ebenfalls in mehreren vierteljährlichen Raten bezahlt
worden (hier sei auch ein großer Teil im Konkurs angemeldet). Die
Lieferantenrechnungen L über 5.500,00 € aus den Jahren 2003/2004 und
2005 seien ebenfalls in monatlichen, nicht regelmäßigen Raten bezahlt
worden. Auch an das Finanzamt wären 2006 Ratenzahlungen abgeführt
worden. Wäre hier "das Finanzamt nicht gleichgestellt mit den anderen
worden bzw. die anderen Verbindlichkeiten sofort und komplett bezahlt worden,
dann wären auch die Finanzamtverbindlichkeiten wesentlich höher". Es
sei immer danach getrachtet worden, sämtliche Stundungs- und Ratenzahlungen
an alle durchzuführen, was bei den gegebenen finanziellen Mitteln und den
schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sehr schwierig gewesen sei. Zu
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen teilte der Berufungswerber noch mit,
dass es in Zukunft sehr schwierig sein werde, einen Arbeitsplatz zu bekommen, um
die Abgabenschuldigkeiten erfüllen zu können. Bei sämtlichen
Vorstellungsgesprächen und Bewerbungen sei darauf hingewiesen worden, dass
bei künftigen Lohnpfändungen oder Exekutionen keine Einstellung
erfolgen werde. Zurzeit sei er arbeitslos.
Im Insolvenzverfahren der Gesellschaft wurde am 17.4.2007
ein Zwangsausgleich samt Zahlungsplan angenommen. Demnach erhalten die
Konkursgläubiger eine Quote von 20 %, und zwar 8 % binnen 14 Tagen ab
Annahme des Zwangsausgleichsvorschlages, 6 % innerhalb eines Jahres, und die
restlichen 6 % innerhalb von zwei Jahren. Dieser Zahlungsplan wurde am 19.4.2007
bestätigt, und mit Beschluss vom 10.5.2007 das Konkursverfahren aufgehoben.
Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass mit Generalversammlungsbeschluss vom
26.6.2007 die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wurde.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
4.12.2007 wurde der Berufungswerber aufgefordert, zu folgenden Punkten Stellung
zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"1) In der Berufung
weisen Sie auf Ihr Schreiben vom 23.10.2006 hin (Stellungnahme zum Vorhalt des
Finanzamtes vom 9.10.2006), welches leider nicht aktenkundig ist. Sie werden
ersucht, eine Ablichtung dieses Schreibens anher zu
übermitteln.
2) Der im Vorhalt des
Finanzamtes vom 9.10.2006 erwähnte Fragebogen sollte der Erhebung Ihrer
finanziellen Lage dienen. Sie werden ersucht, ihre derzeitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse kurz darzustellen (aktuelles Einkommen, Sorgepflichten,
Grundvermögen, sonstiges Vermögen, Verbindlichkeiten samt Darstellung
der monatlichen Rückzahlungen).
3) Die in der Berufung
behauptete Gleichbehandlung des Abgabengläubigers wird mit den beispielhaft
aufgezählten Ratenzahlungen auch an andere Gläubiger nicht ausreichend
glaubhaft gemacht, da daraus weder ersichtlich ist, in welcher Höhe der
Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum liquide Mittel zur Verfügung
standen, noch wie diese verwendet wurden. Im Übrigen waren Sie bereits im
Vorhalt des Finanzamtes vom 9.10.2006 aufgefordert worden, eine allfällige
anteilige Begleichung aller Verbindlichkeiten durch geeignete Unterlagen zu
belegen.
Darüber hinaus war
mit Bescheid vom 19.4.2006 das Zahlungserleichterungsansuchen vom 31.3.2006
abgewiesen worden. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass in der
Vergangenheit getroffene Zahlungsvereinbarungen in der Regel nicht eingehalten
wurden.
Abgesehen davon
entfällt ein beträchtlicher Teil der Haftungsschuld auf
Selbstbemessungsabgaben, die dem Finanzamt weder zeitgerecht bekannt gegeben,
noch zumindest anteilig entrichtet wurden. Dies betrifft insbesondere die
Kraftfahrzeugsteuern, die ungeachtet wiederholter Aufforderungen seitens des
Finanzamtes offenbar grundsätzlich nicht zu den Fälligkeitsterminen
bekannt gegeben wurden. Bei den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 2004
und 2005 handelte es sich laut den Feststellungen im Prüfbericht vom
27.3.2006 um Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung und den
Lohnkonten ausgewiesenen Beträgen. Auch die Lohnabgaben für Mai und
Juni 2006 waren zu den Fälligkeitsterminen weder bekannt gegeben noch
(zumindest anteilig) entrichtet worden. Gleiches gilt hinsichtlich der
Umsatzsteuer 11/2005. Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes kann
insoweit daher keine Rede sein."
In einer Stellungnahme vom 1.1.2008 stellte der
Berufungswerber eingehend seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse
dar. Bis zum 2.9.2007 habe er Notstandshilfe bezogen. Seit dem 3.9.2007 beziehe
er ein Geschäftsführerhonorar der F-GmbH in Höhe von 1.090,00
€ brutto monatlich bei positiver Ertragslage. Er sei für 2 Kinder im
Alter von drei und fünf Jahren sowie seine Gattin sorgepflichtig. Es sei
kein Grundvermögen vorhanden. Die Liegenschaft S sei im Besitz der Eltern.
Er besitze kein sonstiges Vermögen und kein Kraftfahrzeug. Weiters gab der
Berufungswerber an "Lebensversicherung zugunsten der Raika Pettenbach". Die
Bankverbindlichkeiten bei der Sparkasse Kirchdorf wurden mit ca. 75.000,00
€, monatliche Rate ca. 430,00 € + Zinsen, jene bei der Hagebank
Gmunden mit 180.000,00 €, monatliche Rate 1.130,00 € incl. Zinsen
angegeben. Bei den Bankverbindlichkeiten handle es sich um Mitbürgschaften
bei der Liegenschaft MF, Rückzahlungen ab Jänner 2008. Weiters
führte der Berufungswerber Exekutionen von näher bezeichneten
Rechtsanwälten in Höhe von 2.221,01 € und 5.136,53 € beim BG
Kirchdorf an. Bei den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe er
"von der Hand in den Mund". Es sei ihm daher nicht möglich "aufgrund der
Exekutionen wegen des vom Finanzamt gestellten Konkursantrages irgendein
Vermögen anzulegen bzw. für weitere Verbindlichkeiten aufzukommen."
Zu den übrigen Punkten des Vorhaltes gab der
Berufungswerber weder eine Stellungnahme ab, noch wurden die angesprochenen
Unterlagen vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen sind
im Wesentlichen unbestritten, lediglich hinsichtlich der Umsatzsteuer 05/2006
wies der Berufungswerber darauf hin, dass diese nicht 5.000,00 €, sondern
nur 4.110,81 € betragen würde. Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom
9.8.2006 die Umsatzsteuer 05/2006 unter Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungsweg mit 5.000,00 € festgesetzt, da für diesen Zeitraum
weder eine Zahlung noch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt war.
Insoweit der Berufungswerber die Richtigkeit dieser
Abgabenfestsetzung bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren
die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Gegenstand
des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die
Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben
der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht.
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es dem
Berufungswerber außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche noch
nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte er gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können,
der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung
des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide
geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Im
Haftungsverfahren ist die Abgabenbehörde dagegen grundsätzlich an den
Inhalt der vorangegangenen Abgabenbescheide gebunden. Nur wenn, was hier nicht
der Fall ist, der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein
Abgabenbescheid vorangeht, besteht eine solche Bindung nicht. Lediglich in einem
solchen Fall wäre die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095).
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum
Geschäftsführer der Gesellschaft und daher für die Wahrnehmung
der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich.
Im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin wurde ein
Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 %, zahlbar in Raten über einen
Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen. In diesem Umfang ist daher eine
Einbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft gegeben, und kommt eine
Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung nicht in Betracht. In diesem Sinne
hatte auch bereits das Finanzamt im Vorhalt vom 9.10.2006 zutreffend
ausgeführt, dass die Abgabenschuldigkeiten nur insoweit sie nicht durch die
im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet werden, bei der
Gesellschaft uneinbringlich sind. Die haftungsgegenständlichen Abgaben
waren daher um die Zwangsausgleichsquote von 20 % zu vermindern, und der
Berufung in diesem Umfang stattzugeben (zur aliquoten Verrechnung der
Zwangsausgleichsquote vgl. VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Im Übrigen stand
der Abschluss des Zwangsausgleiches einer Heranziehung des Berufungswerbers zur
Haftung für den von der Zwangsausgleichsquote nicht abgedeckten Teil der
Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen (ständige Rechtsprechung des VwGH seit
dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049).
Eine weitere Verminderung haftungsgegenständlicher
Abgaben ergab sich hinsichtlich der Körperschaftsteuervorauszahlung
für das dritte Quartal 2006 durch die Gutschrift in Höhe von 130,99
€ aus der mit Bescheid vom 5.7.2007 erfolgten Jahresveranlagung. Diese
Abgabe reduzierte sich daher nicht nur um die Zwangsausgleichsquote, sondern
auch um diesen Betrag von 130,99 € auf nur mehr 218,61 €.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Der Berufungswerber wurde dazu bereits im Vorhalt des
Finanzamtes vom 9.10.2006 aufgefordert, er möge die Gründe für
die Nichtentrichtung der Abgaben darlegen, und eine anteilige Verwendung der
vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten durch
geeignete Unterlagen belegen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch
nicht nach. Das in der Berufung erwähnte Schreiben vom 23.10.2006 ist nicht
aktenkundig. Eine Ablichtung desselben wurde trotz Aufforderung im Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 4.12.2007 nicht vorgelegt. In der Berufung
wurde darüber hinaus aber auch nicht behauptet, dass im Zuge dieses
Schreibens vom 23.10.2006 die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes glaubhaft
gemacht worden wäre. Im Vorhalt vom 4.12.2007 wurde weiters darauf
hingewiesen, dass die in der Berufung behauptete Gleichbehandlung des
Abgabengläubigers mit den beispielhaft aufgezählten Ratenzahlungen
auch an andere Gläubiger nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde, da
daraus weder ersichtlich ist, in welcher Höhe der Gesellschaft im
haftungsrelevanten Zeitraum liquide Mittel zur Verfügung standen, noch wie
diese verwendet wurden. Ferner wurde festgestellt, dass mit Bescheid vom
19.4.2006 das Zahlungserleichterungsansuchen vom 31.3.2006 abgewiesen worden
war, und darin unter anderem festgehalten wurde, dass in der Vergangenheit
getroffene Zahlungsvereinbarungen in der Regel nicht eingehalten wurden.
Schließlich wurde festgestellt, dass ein beträchtlicher Teil der
Haftungsschuld auf Selbstbemessungsabgaben entfällt, die dem Finanzamt
weder zeitgerecht bekannt gegeben, noch zumindest anteilig entrichtet wurden.
Dies betreffe insbesondere die Kraftfahrzeugsteuern, die ungeachtet wiederholter
Aufforderungen seitens des Finanzamtes offenbar grundsätzlich nicht zu den
Fälligkeitsterminen bekannt gegeben worden seien. Bei den
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 2004 und 2005 handle es sich laut den
Feststellungen im Prüfbericht vom 27.3.2006 um Abfuhrdifferenzen
gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten ausgewiesenen
Beträgen. Auch die Lohnabgaben für Mai und Juni 2006 seien zu den
Fälligkeitsterminen weder bekannt gegeben noch (zumindest anteilig)
entrichtet worden. Gleiches gelte hinsichtlich der Umsatzsteuer 11/2005. Von
einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes könne insoweit daher keine
Rede sein.
Zu all diesen Feststellungen gab der Berufungswerber jedoch
keine Stellungnahme ab, sodass insgesamt gesehen die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes nicht glaubhaft gemacht wurde. In diesem Fall haftet
der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
wies bereits das Finanzamt zutreffend auf die Bestimmung des § 79 Abs. 3
EStG hin. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht
auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende
Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78
Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen,
sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird
dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten
und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Im
angefochtenen Bescheid wurde dazu darauf hingewiesen, dass es bei Einhaltung des
Gleichbehandlungsgebotes bzw. der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG nicht zum
Abgabenausfall gekommen, vielmehr hätten die Abgabenschuldigkeiten
zumindest teilweise getilgt werden hätte können. Auch diesen
Feststellungen trat der Berufungswerber nicht entgegen. Es wurden keinerlei
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch
nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. In diesem Zusammenhang brachte der Berufungswerber im Zuge
seiner Stellungnahme vom 1.1.2008 vor, dass angesichts der dort eingehend
dargestellten derzeitigen finanziellen Situation es ihm nicht möglich sei,
irgendein Vermögen anzulegen oder (neben den dargestellten
Verbindlichkeiten) für weitere Verbindlichkeiten aufzukommen. Der
Berufungswerber übersieht dabei jedoch, dass die Haftung keineswegs nur bis
zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden darf (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit
Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der Haftung
kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt
der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Der Berufungswerber ist 41 Jahre alt
(geb. 26.6.1966) und damit noch geraume Zeit erwerbsfähig.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Pflichtverletzungen
über einen längeren Zeitraum erstreckt haben.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war die
Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung daher gerechtfertigt, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-L/07
- Stammnummer
- 32363
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF