Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3058-W/07
Aufwendungen für die Ausbildung zur Psychotherapeutin stellen Umschulungskosten und somit abzugsfähige Werbungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3058-W/07vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2005 sowie
Einkommensteuervorausszahlungen für das Jahr 2007 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenfestsetzung erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Entscheidungsgründe
In ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte die
Berufungswerberin (Bw.), von Beruf Angestellte bei der Firma TSI
Datenverarbeitungsdienste, Ausbildungskosten in der Höhe von
€ 4.260,- geltend.
Mit Bescheid
vom 3. Mai 2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das
Jahr 2005 in der Höhe von € -1.317,16 fest.
In der dagegen
rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 7. Mai 2007 ersuchte die Bw.,
die unter Kennzahl 722 angeführten Ausbildungskosten in der Höhe
von € 4.260 um die Kilometergelder in der Höhe von
€ 871,77 und um Diäten von € 578,60, insgesamt also
€ 1.450,37, auf € 5.710,37 zu erhöhen.
Mit
Ergänzungsersuchen vom 10. Juli 2007 ersuchte das Finanzamt um
Erläuterung der Tätigkeit der Bw. bei der Firma TSI sowie um
Bekanntgabe des Zusammenhanges der Ausbildung zur Systemischen
Familientherapeutin mit der derzeitigen Tätigkeit. Des Weiteren wurde um
Vorlage sämtlicher Kursprogramme der besuchten Seminare, Erläuterung
der Inhalte, Bekanntgabe der Örtlichkeiten sowie Bekanntgabe des
ursprünglich erlernten Berufes ersucht.
Mit Eingabe vom
13. Juli 2007 übermittelte die Bw. eine Bescheinigung der
Lehranstalt für systemische Familientherapie, wonach sie berechtigt und
verpflichtet sei, als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision
eigenständig psychotherapeutisch tätig zu werden. Die Bw. übe die
psychotherapeutische Tätigkeit also bereits aus, welche jedoch in keinerlei
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der TSI GmbH stehe. Die Seminare
würden in der Lehranstalt für systemische Familientherapie in 1130
Wien, Trauttmansdorffgasse 3 stattfinden.
Des Weiteren
übermittelte die Bw. die Terminpläne für das erste und zweite
Semester 2004/2005 sowie das dritte und vierte Semester 2005/2006 für die
Supervision, eine Übersicht der Wochenendseminare und Kongresse,
Auszüge aus dem Studienbuch, Lehramtsprüfungszeugnisse sowie WIFI und
ARS Kurs- und Seminarbestätigungen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2007 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und verböserte die Entscheidung
dahingehend, als es sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zur
Psychotherapeutin unberücksichtigt ließ. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Voraussetzungen für Umschulungskosten,
insbesondere das Vorliegen von Umständen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen, nicht
vorlägen.
Mit gleichem
Datum erließ das Finanzamt einen, auf der Berufungsvorentscheidung
für das Jahr 2005 basierenden Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2007.
Mit Eingabe vom
5. Oktober 2007 erhob die Bw. einerseits Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2007 und beantragte
andererseits die Entscheidung über ihre Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheinigung der Lehranstalt für systemische Familientherapie vom
7. Juli 2006 sei bestätigt worden, dass die Bw. berechtigt und
verpflichtet sei, als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision
eigenständig psychotherapeutisch tätig zu werden. Die Bw. habe diese
Tätigkeit bereits im Jahr 2005 als Praktikantin ausgeübt. Es
handle sich daher nicht um Umschulungskosten sondern um Ausbildungskosten
für die bereits ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin.
Das Finanzamt
habe im Einkommensteuerbescheid 2005 zwar die entsprechenden Einnahmen aus
der Tätigkeit als Psychotherapeutin von der Caritas der Erzdiözese
Wien und vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erfasst, nicht
jedoch die entsprechenden Ausbildungskosten als Werbungskosten anerkannt. Die
Ausbildung werde voraussichtlich im Jahr 2008 abgeschlossen sein, und es
werde auch ein Therapieraum eingerichtet werden.
Da die beiden
Berufe zur Erzielung von Einkünften nebeneinander ausgeübt
würden, beantrage die Bw., die Werbungskosten von insgesamt
€ 5.710,37 für das Jahr 2005 zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung
außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Der Inhalt des
Werbungskostenbegriffs deckt sich weitgehend mit dem Inhalt des
Betriebsausgabenbegiffs (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch
EStG 1988 § 16 Tz 1 und Tz 5). Demnach sind
Werbungskosten Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Streitjahr 2005 anzuwendenden Fassung BGBl. I 180/2004 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus - und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Unbestritten
ist, dass die Kosten zur Ausbildung zur Psychotherapeutin im Zusammenhang mit
dem bisher ausgeübten Beruf als Angestellte bei der Firma TSI
Datenverarbeitungsdienste mangels Artverwandtschaft weder abzugsfähige Aus-
noch Fortbildungskosten darstellen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die
Ausbildung zur Psychotherapeutin bereits im Jahr 2001 begonnen wurde, die
Bescheinigung der Lehranstalt für systemische Familientherapie betreffend
die verpflichtende eigenständige Tätigkeit als Psychotherapeutin in
Ausbildung unter Supervision jedoch vom 7. Juli 2006 stammt und die
Bw. im Jahr 2005 lediglich als Praktikantin tätig war, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als psychotherapeutische
Praktikantin den bisher ausgeübten Beruf darstellt und die Kosten für
die Ausbildung zur Psychotherapeutin daher Ausbildungskosten darstellen.
Strittig ist
also, ob die Kosten zur Ausbildung zur Psychotherapeutin abzugsfähige
Umschulungskosten und damit Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG
darstellen.
Aus dem klaren
Gesetzestext des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 leitet sich
die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen
als Werbungskosten jedoch nur dann ab, wenn die Umschulungsmaßnahmen
einerseits derart
umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht
verwandt ist, und andererseits auf die
tatsächliche
Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen.
Gem.
§ 2 Psychotherapiegesetz (BGBl. 361/1990) setzt die
selbständige Ausübung der Psychotherapie die Absolvierung einer
allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil
(psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil
(psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und
praktische Ausbildung vermittelt.
Im
gegenständlichen Fall absolviert die Bw. im Streitzeitraum den
abschließenden Abschnitt ihrer fachspezifischen Ausbildung in systemischer
Familientherapie an der Lehranstalt für systemische Familientherapie der
Erzdiözese Wien für Berufstätige. Da die Lehranstalt spezifisches
Grundwissen und Grundkenntnisse als Voraussetzung für psychotherapeutische
Fachausbildung vermittelt und auf die Anforderungen des Berufes eines
Psychotherapeutin vorbereitet, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei
der von der Bw. gewählten Ausbildung um eine umfassende
Umschulungsmaßnahme handelt, die einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglicht.
Nach dem
Gesetzestext sind als Umschulungsmaßnahmen nicht nur Aufwendungen
abzugsfähig, die auf einen (gänzlichen) Berufswechsel ausgerichtet
sind, sondern ebenso Aufwendungen, die auf eine anders geartete
Nebentätigkeit abzielen (Doralt, Einkommensteuergesetz, 4. Auflage,
Tz 203/4/2 zu § 16).
Für die
Abzugsfähigkeit von umfassenden Umschulungsmaßnahmen als
Werbungskosten wird vom Gesetzgeber in der Z 10 des
§ 16 EStG 1988 jedoch noch gefordert, dass die Aufwendungen
der umfassenden Umschulungsmaßnahmen auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Es ist dem
Finanzamt beizupflichten, dass aus dieser ausdrücklich genannten
Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielens auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes" grundsätzlich zu schließen ist, dass
Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße
Absichtserklärung hinausgehen müssen.
Nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates kann aus der Umschreibung des Begriffes
"abzielen" aber auch geschlossen werden, dass das Ziel der
Umschulungsmaßnahme die tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes sein soll bzw. dass die Ausübung eines anderen Berufes
tatsächlich angestrebt wird. Die Z 10 des § 16 EStG
1988 ist daher so auszulegen, dass die vom Steuerpflichtigen getroffenen
Maßnahmen für die Umschulung derart umfassend sein müssen, dass
sie die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes zum Ziel haben.
Der Steuerpflichtige muss somit zum Zeitpunkt der Aufnahme der
Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen anderen Beruf
auszuüben. Diese ernsthafte Absicht muss der Steuerpflichtige dokumentieren
bzw. nachweisen oder glaubhaft machen. Die Nachweisführung hat nach den
Verfahrensvorschriften der BAO zu erfolgen und unterliegt der
Beweiswürdigung der Behörde.
Die Bw. hat im
gegenständlichen Fall im Jahr 2005 € 4.260 an
Seminarbeiträgen und Seminarpauschale, € 190 für
Fachliteratur und € 1.450,37 an Kilometergeldern und Diäten
für die Umschulung zur Psychotherapeutin aufgewendet und wird laut ihren
eigenen Ausführungen die Umschulungsmaßnahme im Jahr 2008
abschließen, wobei im Streitjahr bereits geringfügige Einkünfte
aus der Tätigkeit als Psychotherapeutin in Ausbildung erzielt
wurden.
Die Höhe
der Aufwendungen und die Dauer der Ausbildung, die eine umfassende berufliche
Qualifikation vermittelt, stellen Indizien dafür dar, dass die Bw.
tatsächlich die Ausübung des Berufes als Psychotherapeutin anstrebt
und die Ausbildung nicht in ihrer privaten Sphäre liegt. Insofern kann
nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Bw. die zeit- und
kostenintensive Ausbildung lediglich auf Grund einer bloßen privaten
Neigung macht. Aus dieser Sicht ist die Ausbildung zur Psychotherapeutin als
umfassende Umschulungsmaßnahme zu werten.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. ...
Ist die
Ungewissheit beseitigt, wird die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung ersetzt. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu
einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein
Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen
Abgabenbescheid erklärt (§ 200
Abs. 2 leg. zit.).
Da im
vorliegenden Fall nach der derzeit vorliegenden Sachlage nicht sichergestellt
ist, dass die Bw. die Ausbildung zur Psychotherapeutin zum Abschluss bringen
wird, und zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch keine konkreten Handlungen
im Hinblick auf die Auflösung des Dienstverhältnisses zum derzeitigen
Arbeitgeber der Bw. gesetzt wurden, ist ungewiss, ob die Bw. den Beruf der
Psychotherapeutin tatsächlich ergreifen wird. Aus diesem Grund hat die
Abgabenfestsetzung bis zur Erbringung des Nachweises, dass der mit der
Ausbildung angestrebte Beruf der Psychotherapeutin auch tatsächlich
ausgeübt wird, gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig zu erfolgen.
Entgegen der
vom Finanzamt vertretenen Auffassung, kommt der Unabhängige Finanzsenat
somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass im
gegenständlichen Fall mehr Gründe für die zukünftige
tatsächliche Ausübung des Berufes der Psychotherapeutin sprechen als
dagegen und die strittigen Werbungskosten in der Höhe von
€ 5.710,37 daher vorläufig anzuerkennen sind.
Da sich der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2007 auf den
Einkommensteuerbescheid 2005 stützt, ist der Berufung gegen den
ersteren insofern stattzugeben, als die Einkommensteuervorauszahlungen für
das Jahr 2007 entsprechend anzupassen sind bzw. auf Null zu setzen
sind.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 9.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3058-W/07
- Stammnummer
- 32331
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF