Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0548-K/07
Verfassungswidrigkeit bei Erwerb von Todes wegen - kein Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-K/07vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 2. Juli 2007 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) war - nach
Entschlagung seitens der Eltern - als Bruder der im Dezember 2006 verstorbenen
Erblasserin alleiniger gesetzlicher Erbe. Die Entschlagungserklärung durch
die Eltern bezog sich jedoch ausdrücklich nicht auf das ihnen von Seiten
der Erblasserin anlässlich der im Jahr 2003 erfolgten Übergabe
eingeräumte Wohnungsrecht betreffend eine im Haus B-Dorf-1, 1234 A-Dorf,
gelegene Wohnung.
Nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung erstattete
der Bw. ein Vermögensbekenntnis, welches sich wie folgt darstellt:
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Aktiva:
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Euro
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Liegenschaft
EZ 987, GB 65432 A-Dorf, Einheitswert € 35.173,65,
dreifach
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105.520,95
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Guthaben
Bausparvertrag
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5.658,33
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Guthaben
Girokonto
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4.808,08
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PKW
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5.000,00
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Passiva:
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Kapitalisiertes
Wohnungsrecht der Eltern
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55.777,67
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Bestattungskosten
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2.629,40
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Sonstige
Kosten der Bestattung (Summe)
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1.736,57
|
Voraussichtliche
Kosten der Grabstätte
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3.500,00
Der Nachlass wurde dem Bw. erklärungsgemäß
eingeantwortet; die Kosten des Gerichtskommissärs betrugen
€ 2.456,54.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
Klagenfurt dem Bw. gegenüber für dessen Erwerb von Todes wegen
Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von € 8.248,10 fest. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten ErbSt stellt sich
im Bescheid wie folgt dar:
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Wert
der Liegenschaft, maßgeblicher Einheitswert (3-fach)
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105.520,95
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Guthaben
bei Banken
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10.466,41
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Andere
bewegliche Gegenstände (PKW)
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5.000,00
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abzüglich
Kosten der Bestattung
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-4.365,97
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abz.
Kosten des Grabdenkmales
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-3.500,00
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abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
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-2.456,54
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abz.
sonstige Verbindlichkeiten (Anm.: Wohnrecht Eltern)
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-55.777,67
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abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
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-440,00
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abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b
ErbStG
|
-600,00
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abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
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-10.466,41
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steuerpflichtiger
Erwerb € 43.380,77, gerundet
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43.380,00
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davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 10,5%
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4.554,90
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zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 105.520,00
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3.693,20
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
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8.248,10
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. damit, die Wertermittlung für die von ihm von Todes
wegen erworbene Liegenschaft basiere auf dem dreifachen Einheitswert. Eine
lineare Vervielfachung des Einheitswertes sei jedoch kein geeignetes Mittel, um
den gemeinen Wert eines Grundstückes zu ermitteln, da sich die
Verkehrswerte in Österreich unterschiedlich entwickelt hätten. So
entspreche der dreifache Einheitswert bei der besagten Liegenschaft in etwa dem
Verkehrswert, in anderen Regionen könne aber das Verhältnis
Einheits-/Verkehrswert 1/1000 betragen. Durch die einheitliche Berechnung der
Erbschaftssteuer - ohne Bezug auf den realen Marktwert - werde der
Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte aus, die Vorschreibung sei aufgrund der - vorbehaltlich einer
früheren gesetzlichen Änderung - bis zum 31. Juli 2008 geltenden
Rechtslage erfolgt.
Innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nach wörtlicher
Wiedergabe des Vorbringens in der Berufung führte der Bw. noch aus, er
wiederhole daher seinen in der Berufung vom 18. Juli 2007 gestellten
Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid, der
seinen Einwänden Rechnung trage, zu erlassen.
Da das genannte Berufungsschreiben einen derartigen Antrag
indes gar nicht enthalten hatte, erging seitens der Berufungsbehörde ein
Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 275 i.V.m.
§ 279 Abs. 1 BAO, mit dem der Bw. aufgefordert wurde, eine
Erklärung abzugeben, welche Änderungen beantragt würden
(§ 250 Abs. 1 lit. c) BAO).
In fristgerechter Beantwortung dieses
Mängelbehebungsauftrages beantragte der Bw. eine Änderung des
§ 19 Abs. 2 ErbStG dahingehend, dass bei der Bemessung der
Steuerschuld auf den Verkehrswert Bezug genommen werden solle, da die jetzige
Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde. Weiters
erklärte der Bw., er wäre mit der Festsetzung des einfachen
Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld
einverstanden.
Mittels Vorhalt wurde dem Bw. der Text des § 19
Abs. 2 ErbStG in der geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht und dieser
darauf hingewiesen, dass somit bei der Bemessung der Erbschaftssteuer sehr wohl
der Verkehrswert (als gemeiner Wert iSd § 19 Abs. 2 ErbStG) in
Ansatz gebracht werden könne, sofern dieser geringer als das Dreifache des
Einheitswertes sei. Sollte dies vom Bw. begehrt werden, müsste der
geringere gemeine Wert vom Bw. nachgewiesen werden. Eine Antwort des Bw.
erfolgte trotz ausreichendem Zuwarten über die eingeräumte Frist
hinaus indes nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach
diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Die Steuer beträgt gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG bei Erwerben bis einschließlich € 43.800,00
in der Steuerklasse III 10,5%.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
erhöht sich die nach den Abs. 1 und 2 (...) ergebende Steuer bei
Zuwendungen an andere Personen um 3,5 v.H. des Wertes der durch die Zuwendung
erworbenen Grundstücke.
Endlich ist noch auf die Norm des § 19
Abs. 2 ErbStG zu verweisen, wonach für die Bewertung von
inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, für
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes, (...), maßgebend ist. Wird vom
Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des
Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgeblich.
Im gegenständlichen Fall hat nun der Bw. als Bruder
der Erblasserin aufgrund der gesetzlichen Erbfolge durch Erbanfall u.a.
inländisches Grundvermögen (die Liegenschaft EZ 987,
KG 65432 A-Dorf) erworben.
Im Lichte der oben wiedergegebenen Gesetzesstellen erfolgte
sohin die Vorschreibung der ErbSt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
zu Recht.
Dem Begehren des Bw., der Bemessung der ErbSt bloß
den einfachen Einheitswert zugrunde zu legen, konnte im Hinblick auf die
diesbezüglich eindeutige Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG,
wonach eben das Dreifache des Einheitswertes maßgeblich sei, nicht
entsprochen werden. Einen Nachweis, dass der Verkehrswert der von Todes wegen
erworbenen Liegenschaft geringer als das Dreifache des Einheitswertes war, hat
der Bw. nicht erbracht.
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es dem
Unabhängigen Finanzsenat als Verwaltungsbehörde verwehrt ist,
über die Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter Gesetze
abzusprechen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun aber ohnehin mit seinem
Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., den Grundtatbestand
des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben.
Allerdings hat der VfGH im Spruch des genannten Erkenntnisses auch bestimmt,
dass diese Aufhebung (erst) mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft trete.
Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt, so ist das
Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände -
mit Ausnahme des/r Anlassfalles (-fälle) - weiterhin anzuwenden (Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007, 2007/16/0038).
Da das Berufungsverfahren des Bw. keinen Anlassfall
darstellt, wurde dem Bw. mit dem angefochtenen Bescheid - ungeachtet der
Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG - sohin die ErbSt sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach der geltenden Rechtslage entsprechend
vorgeschrieben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 9. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-K/07
- Stammnummer
- 32322
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF