Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0296-S/07
Kinderbetreuungskosten, wenn alleinerziehende Mutter einer Berufstätigkeit nachgehen muss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-S/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der
Einkommensteuererklärung 2006 hat die Bw Kosten für Kinderbetreuung in
Höhe von € 3.039,-- als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht.
Mit Vorhalt vom 14.3.2007 wurde
die Bw ersucht die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten zu belegen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes hat die Bw eine Bestätigung des Privatgymnasiums K vorgelegt, aus
welcher hervorgeht, dass die Bw für die Kinder L und I jeweils einen
Kollegsbeitrag und eine Eintrittspauschale und damit einen Gesamtbetrag von
€ 3.039,-- bezahlt habe.
Im Einkommensteuerbescheid 2006
wurden diese Kosten für Kinderbetreuung nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt, da die Kosten für ein
Privatgymnasium nicht zwangsläufig erwachsen würden.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass ihre Kinder
das Privatgymnasium seit dem Jahr 2001 bzw. seit 2005 besuchten, nicht nur um
ein Gymnasium zu besuchen sondern auch aufgrund der Kinderbetreuung
(Nachmittagsbetreuung), da sie allein erziehend und auf eine Kinderbetreuung
angewiesen sei. Diese Kosten seien als Kinderbetreuung zu bezeichnen und seien
eine außergewöhnliche Belastung für die Bw als allein erziehende
Mutter.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 mit der
Begründung abgewiesen, dass es sich um Schulgeld handle. Eine weitergehende
Betreuung gegenüber einem anderen (kostenfreien) Schultyp wie zB
Hauptschule oder anderem Gymnasium sei nicht gegeben.
Letztlich hat die Bw die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und
eine Bestätigung des Privatgymnasiums vorgelegt, nach der die Bw für
die Betreuung (ohne Schulgeld) für den Sohn I € 1.197,-- entrichtet
habe.
Im Zuge weiterer - über
Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates - vom Finanzamt durchgeführter
Ermittlungen wurde noch folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Bw sei laut ihren
telefonischen Angaben vom 18.10.2007 im Jahr 2006 teilzeitbeschäftigt
gewesen und zwar bis Oktober mit 25 Wochenstunden von 07.30 bis 12.30 Uhr und ab
Oktober mit 30 Wochenstunden von 07.30 bis 13.30 Uhr.
In einem Vorhalt vom 31.10.2007
hat der Unabhängige Finanzsenat daraufhin festgehalten, dass hinsichtlich
des im Schuljahr 2006 11- bzw. 12-jährigen Sohnes I grundsätzlich das
Erfordernis der Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten bestehe, doch
dieser Betreuungsbedarf nach den durchgeführten Ermittlungen von der Bw
selbst abgedeckt werden könne, da sie teilzeitbeschäftigt sei und nur
vormittags ihrem Beruf nachgehe. Es sei somit ein zwangsläufiges
Erfordernis zu einer Nachmittagsbetreuung des Sohnes I außerhalb des
Familienverbandes nicht gegeben. Die Bw wurde eingeladen, hiezu eine
Stellungnahme abzugeben und Sachverhaltsdarstellungen mit entsprechenden
Unterlagen zu belegen. Weiters wurde sie aufgefordert, aufzuschlüsseln,
für welche Leistungen (Nachmittagsbetreuung des Sohnes in der Schule an wie
vielen Tagen und wie lange in den in das Streitjahr 2006 fallenden beiden
Schuljahren, Essensbeitrag etc.) der Betrag von € 1.197,-- entrichtet
worden sei. Es werde insbesondere ersucht, die Höhe des im Betrag von
€ 1.197,-- enthaltenen Kostenanteils für das Mittagessen durch eine
Bestätigung der Schule bekannt zu geben sowie die Frage zu beantworten, an
wie vielen Tagen der Woche der Sohn in der Schule verpflegt worden sei und ob
neben dem Mittagessen von der Schule auch noch eine (Nachmittags)Jause
verabreicht worden sei. In diesem Zusammenhang wurde auch festgehalten, dass
Aufwendungen für Verpflegung jeden Steuerpflichtigen in gleichem Maß
treffen würden und grundsätzlich als Kosten der privaten
Lebensführung steuerlich nicht absetzbar seien. Auch wenn Kosten für
eine Verpflegung außer Haus im Rahmen der Hortbetreuung zu tragen seien,
könnten diese nur insoweit als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, als sie den Wert einer Haushaltsersparnis
übersteigen würden.
In einem Telefonat Anfang
November 2007 hat die Bw im Wesentlichen bekannt gegeben, dass sie für
ihren Sohn I während der Schulzeit täglich die Nachmittagsbetreuung in
der Schule in Anspruch nehme und dass sie oft länger arbeiten müsse.
Dieser Darstellung wurde entgegengehalten, dass bei einer
Teilzeitbeschäftigung die Leistung von Überstunden nicht vorgesehen
sei. Die Bw hat letztlich erklärt, dass sie den Vorhalt vom 31.10.2007
schriftlich beantworten werde.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2007
hat die Bw eine Bestätigung der Schule übermittelt, aus welcher
hervorgeht, dass im Kollegbeitrag von € 1.197,-- ein Kostenanteil von
€ 544,-- für Mittagessen enthalten sei. Die Bw hat weiters bekannt
gegeben, dass eine Nachmittagsjause nicht ausgegeben werde.
Hiezu
wurde erwogen:
Bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkten Steuerpflichtigen sind
gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.
Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Für Unterhaltsleistungen
gilt nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 folgendes:
1. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und c
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat.
4. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
§ 34 EStG 1988 räumt
einem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug
außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach
der im § 2 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 vorgegebenen Reihung ein, wenn in
Bezug auf die Belastungen die in den Ziffern 1 bis 3 des ersten Absatzes
genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind. Schon das Fehlen einer
einzigen dieser Voraussetzungen schließt allerdings die Anerkennung der
geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus.
(Vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ 1 zu § 34).
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die Kosten für die Nachmittagsbetreuung des
im Streitjahr 2006 11 bzw. 12 jährigen Sohnes I (geboren am xx) in
Höhe von € 1.197,-- (darin enthalten ein Kostenanteil für
Mittagessen von € 544,--) am Privatgymnasium K für die Bw als
Alleinerzieherin eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des §
34 EStG 1988 darstellen.
Auf Grund der Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 können Unterhaltsleistungen an
minderjährige Kinder (unabhängig davon, ob es sich um eheliche,
uneheliche, oder Kinder aus geschiedenen Ehen handelt) grundsätzlich nicht
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, ausgenommen
von dieser allgemeinen Regelung sind auf Grund der Bestimmung der Z. 4 bei
minderjährigen Kindern jene (Unterhalts)Leistungen, die, wären sie
beim Steuerpflichtigen selbst angefallen, auch bei ihm eine
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988
darstellen würden.
Kinderbetreuungskosten
können dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen,
wenn eine alleinerziehende Mutter mit Kindern einer Berufstätigkeit
nachgehen muss, weil sie für sich keine oder nicht ausreichende
Unterhaltsleistungen erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der
Kinderbetreuung besteht. Bei Kindern der Altersgruppe zwischen 11 und 14 Jahren
lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein Pflege- bzw.
Betreuungsbedürfnis nicht von vorneherein und ohne nähere
Begründung ausschließen (vgl. VwGH vom 16.12.2003,
2007/15/0021).
Im gegenständlichen Fall
besteht nun hinsichtlich des im Streitjahr 2006 11- bzw.- 12-jährigen
Sohnes I grundsätzlich das Erfordernis diesen außerhalb der
Unterrichtszeiten zu betreuen, doch kann dieser Betreuungsbedarf des Sohnes I
nach den durchgeführten Ermittlungen von der Bw selbst abgedeckt werden, da
die Bw teilzeitbeschäftigt ist und nur vormittags und zwar in der Zeit von
07:30 bis 12:30 Uhr bzw. ab Oktober 2006 von 07:30 bis 13:30 Uhr ihrem Beruf
nachgeht. Ihren (während eines Telefonates erfolgten) Einwand, dass sie oft
länger arbeite, hat die Bw in der schriftlichen Vorhaltsbeantwortung nicht
mehr erwähnt bzw. nicht weiter konkretisiert und auch nicht durch die
Vorlage von Unterlagen oder anderer Beweismittel untermauert. Es ist somit davon
auszugehen, dass die Nachmittagsbetreuung des Sohnes I außerhalb des
Familienverbandes aufgrund der nur vormittäglichen
Teilzeitbeschäftigung der Bw nicht zwangsläufig erforderlich ist; es
ist nicht erwiesen, dass die Bw sich einer nachmittäglichen Betreuung des
Sohnes I in der Schule nicht entziehen kann. Die Aufwendungen für die
Nachmittagsbetreuung fallen damit nicht zwangsläufig im Sinne des § 34
EStG an.
Da die Zwangsläufigkeit
der geltend gemachten Aufwendungen zu verneinen ist, muss auf die
Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen und die wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr
eingegangen werden. Aufgrund des Fehlens einer der in § 34 Abs. 1 Z. 1 bis
3 EStG genannten Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Abzug der geltend
gemachten Kosten für Nachmittagsbetreuung als außergewöhnliche
Belastungen und es ist dementsprechend die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 abzuweisen.
Im Hinblick auf das Erfordernis
der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (d.h. der
vom Einkommen zu berechnender Selbstbehalt muss durch die Belastung/en
überschritten werden) darf am Rande erwähnt werden, dass in den
geltend gemachten Kosten für die Nachmittagsbetreuung in Höhe von
€ 1.197,-- auch ein Kostenanteil für Mittagessen von € 544,--
enthalten ist. Dazu ist festzuhalten, dass Aufwendungen für Verpflegung
jeden Steuerpflichtigen in gleichem Maß treffen und grundsätzlich als
Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar sind. Auch
wenn Kosten für eine Verpflegung außer Haus im Rahmen einer
Hortbetreuung zu tragen sind, können diese grundsätzlich nur insoweit
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie
den Wert einer Haushaltsersparnis übersteigen; durch die Verpflegung in der
Schule erspart man sich die sonst zu Hause anfallenden Ausgaben für Essen.
Dementsprechend wäre der von der Bw geltend gemachte Betrag für die
Nachmittagsbetreuung, welcher auch einen Kostenanteil für Mittagessen
enthält, jedenfalls um den Wert der Haushaltsersparnis zu kürzen und
erst anhand dieses gekürzten Betrages die Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (das Übersteigen des
Selbstbehaltes) zu prüfen.
Salzburg, am
7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-S/07
- Stammnummer
- 32252
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF