Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0192-W/07
Stempelgebühren für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-W/07vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Eric
Agstner, 1010 Wien, Tuchlauben 11, vom 18. November 2005 gegen den
Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Oktober
2005, ErfNr. betreffend Stempelgebühr und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines vom Magistrat der Stadt Wien,
Magistratsabteilung 61, zur ZahlMA61xxx, am 5. August 2005 aufgenommenen
amtlichen Befundes über eine Verkürzung von Stempelgebühren
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) mit Gebührenbescheid vom 13.
Oktober 2005 Gebühren von € 784,20 (1 amtliche Ausfertigung
gemäß
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. a GebG € 725,00, 2
Eingaben gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG € 26,00, 2
Beilagen gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG € 7,20, 1
Zeugnis gemäß
§ 14 TP 14 Abs. 1 GebG € 13,00 und 1
Protokoll (Niederschrift) gemäß
§ 14 TP7 Abs. 1 GebG €
13,00) und mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung eine
Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe von €
392,10 fest.
Dem Gebührenbescheid liegen entsprechend dem amtlichen
Befund des Magistrats der Stadt Wien folgende Schriften zu
Grunde: Eingabe der Bw. betreffend Staatsbürgerschaft vom 30.
März 2005, Bestätigung über den Antrag auf Entlassung aus
dem makedonischen Staatsverband, Schreiben des Arbeitgebers betreffend
Staatsbürgerschaft, Kontoauszug Eingabe betreffend
Staatsbürgerschaft Niederschrift vom 14. Juli 2005
und Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 14.
Juli 2005.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. "die festgesetzten
Gebühren auf ein Minimum zu reduzieren".
Im Rahmen eines gesonderten Nachsichtsverfahrens
erklärte die Bw. in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2006 zu ihrem
Berufungsvorbringen in der Gebührensache, dass die Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft an die Bw. nicht wie die
erstinstanzliche Finanzbehörde festgestellt habe, auf Grund freien
Ermessens, sondern auf Grund eines Rechtsanspruches der Berufungswerberin
erfolgt sei. Die Gebühren der amtlichen Ausfertigung seien daher nicht
gemäß
§ 14 TP 2 Abs 1 Z 3 lit a GebG festzusetzen, sondern
gemäß
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit b GebG, sodass die
festgesetzten Gebühren nicht € 725,00 sondern lediglich € 545,00
hätten betragen dürfen. Gesamt hätten die festgesetzten
Gebühren im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft an die Bw. sohin nur € 604,20 betragen
dürfen. Weiters erklärte die Bw. es sei ihr von der
Magistratsabteilung 61 mitgeteilt worden, dass die Gebühr in Raten bezahlen
werden könne und ihr die Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt von
der erstinstanzlichen Finanzbehörde vorgeschrieben werde. Der Bw. sei
demnach zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie sich dadurch einer
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG aussetzte.
Im Übrigen lege § 9 Abs. 2 GebG ausdrücklich fest, dass
bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG insbesondere zu berücksichtigen sei, inwieweit der Bw. bei der
Beachtung des Bundesgesetztes das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet
werden könne und ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig
oder wiederholt erfolgt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, wogegen die Bw. einen Vorlageantrag
einbrachte.
Auf Grund einer Anfrage des FAG beim Magistrat der Stadt
Wien, teilte dieser dem FAG mit, dass die österreichische
Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG, also im freien Ermessen
verliehen worden sei.
Auf Grund eines Ersuchens gemäß
§ 158 BAO
übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem Unabhängigen Finanzsenat
(UFS) mit Telefax vom 21. Februar 2007 eine Telekopie der Durchschrift des
Bescheides vom 14. Juli 2005 über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft an die Bw. (Frau A. E., geborene D., geschiedene K.,
geboren am 26. Juli 19xx) samt Übernahmebestätigung, woraus
hervorgeht, dass die Verleihung nach § 10 Abs. 1 StbG 1985
erfolgte. Mit Telefax vom 5. Juli 2007 übermittelte der Magistrat
der Stadt Wien dem UFS eine Telekopie der Antragsniederschrift vom 18. Mai 2004,
Zahlxxx, und der Niederschrift vom 14. Juli 2005 betreffend
"Bundesgebühr für die Verleihung der
Staatsbürgerschaft, nicht vorschriftsmäßige Entrichtung,
Information über die Erhebung einer Gebührenerhöhung durch das
Finanzamt".
Die Niederschrift vom 14. Juli 2005, ZahlMA61xxx wurde vom
Amt der Wiener Landesregierung ausschließlich mit
"A.K." als
"sonstige Anwesende" erstellt und weist
unter "Unterschriften ... der übrigen
Anwesenden" eine Unterschrift auf, welche nur der "sonstigen Anwesenden"
A. K. zuordenbar ist. Die Niederschrift beinhaltet eine Information des
Amtes der Wiener Landesregierung über die Verpflichtung zur Befundaufnahme
gemäß
§ 34 GebG über die nicht entrichtete
Bundesgebühr für die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft sowie über die sich daraus ergebende
bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr sowie der
Gebührenerhöhung von 50% der verkürzten Gebühr durch das
Finanzamt.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 übermittelte der
UFS der Bw. eine Kopie dieser Niederschrift vom 14. Juli 2005 sowie eine Kopie
der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien an das FAG vom 22. November 2006
mit dem Ersuchen um Stellungnahme und hielt der Bw. weiters den Inhalt des
Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 14. Juli
2005 vor.
In der mit Telefax vom 10. Dezember 2007 eingebrachten
Stellungnahme erklärte die Bw. gegenüber dem UFS, dass ihr die
Niederschrift des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. Juli 2005 erstmals
zur Kenntnis gelangt sei und diese auch nicht die Unterschrift der Bw. trage,
was wiederum deckungsgleich mit dem bisherigen Vorbringen der Bw. sei, wonach
ihr seitens des Amtes der Wiener Landesregierung nie mitgeteilt worden sei, wie
hoch die Gebühren tatsächlich seien und dass sie zu einem
späteren Zeitpunkt eine Gebührenvorschreibung des Finanzamtes erhalten
werde. Weiters halte die Bw. ihr bisheriges Vorbringen aufrecht, wonach
sie einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft gehabt habe. Warum das Amt der Wiener Landesregierung
der Bw. trotz Rechtsanspruches die Staatsbürgerschaft nur im freien
Ermessen erteilt habe, könne die Bw. nicht beurteilen und es sei ihr auch
nicht in Form höherer Gebühren anlastbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren
im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach
Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den
Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen
Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen (§ 10
GebG).
Nach § 11 Abs 1 GebG entsteht die Gebührenschuld
bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß
§ 14 Tarifpost 7
Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz
schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der
Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (Z 1); bei amtlichen
Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung)(Z 2);
bei Amtshandlungen mit deren Beginn (Z )3; bei Protokollen gemäß
§ 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung (Z 4) und
bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im
Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher
Gebrauch gemacht wird (Z 5).
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 1GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit
Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der
Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen
anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu
bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe
der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden
Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten
§ 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Nach § 13 Abs 4 GebG hat der Gebührenschuldner
die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an
die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und
Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift
anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen
wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der
gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der
entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der
Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und
Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Auf Grund des § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in
sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid
festzusetzen.
Gemäß
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung
BGBl. I Nr. 180/2004 unterliegt die Verleihung (Erwerb) der
österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessens einer
festen Gebühr von € 725 Euro (lit. a) und auf Grund eines
Rechtsanspruches einer festen Gebühr
von € 545 (lit. b).
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Das
Finanzamt kann nach Abs. 2 leg.cit. zur Sicherung der Einhaltung der
Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder
nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1
genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH,
bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der
verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung
dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das
Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Nach § 10 Abs. 1 StbG in der hier maßgeblichen
Fassung BGBl I 124/1998 kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen
werden.
Nach § 12 StbG in derselben Fassung ist einem Fremden
unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft zu
verleihen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgte im
gegeben Fall mit dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. Juli
2005. Lt. diesem Bescheid ist die Rechtsgrundlage für die Verleihung
lediglich § 10 Abs. 1 StbG 1985.
Da aus der für die Vergebührung
maßgeblichen Schrift, nämlich dem Bescheid des Amtes der Wiener
Landesregierung vom 14. Juli 2005 über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft, ausschließlich auf eine Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessens
geschlossen werden kann, unterliegt entsprechend dem im Bereich der festen
Gebühren geltende Urkundenprinzipes die über die Verleihung errichtete
Schrift der Gebühr gemäß
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. a
GebG. Im Übrigen räumt die Bw. mit ihrer Stellungnahme vom 10.
Dezember 2007 ein, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund
freien Ermessen erfolgte. Dass der Bw. allenfalls eine Verleihung der
Staatsbürgerschaft auf Grund eines Rechtsanspruches zugestanden wäre,
ändert hier nichts an Gebührenpflicht nach § 14 TP2 Abs. 1 Z
3 lit. a GebG, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit der
diesbezüglichen, von der Bw. nicht begründeten Behauptung
erübrigt.
Zum Einwand gegen die Gebührenerhöhung nach
§ 9 Abs. 1 GebG ist zu sagen, dass es sich dabei um eine von der
Erhöhung nach Abs. 2 leg.cit. gesonderte Erhöhung handelt die von den
im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht berührt wird.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten
Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH
16. 3. 1987, 86/15/0114).
Lt. ihrem Berufungsvorbringen ist die Bw. davon
ausgegangen, dass ihr die Gebühren vom Finanzamt mit Bescheid
vorgeschrieben werden würden.
Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem GebG1957
auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt seit dem Entfall der
Bestimmung des § 14 TP 2 Abs. 3 GebG, BGBl. 170/1983 vom 22.3.1983, wonach
bestimmte feste Gebühren mit Bescheid festzusetzen waren, auch hinsichtlich
der Gebühr für die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft mehr keine vorschriftsmäßige Entrichtung im
Sinne des § 9 Abs. 1 GebG dar.
Die gegenständlichen Gebühren wurden auch nicht
zwischenzeitig auf die nach § 13 Abs 4 GebG iV mit § 3 Abs. 2 GebG
vorgesehene Art entrichtet, womit der angefochtene Gebührenbescheid wie
auch der angefochtene Bescheid über die Gebührenerhöhung
unabhängig davon, ob die Bw. seinerzeit vom Amt der Wiener Landesregierung
zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert oder nicht aufgefordert wurde, zu
bestätigen war.
Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass aus der
vorliegenden und der Bw. vorgehaltenen Abschrift der Niederschrift vom 14. Juli
2005 ( =Tag der Verleihung der österreichischen Staatsbügerschaft an
die Bw.) hervorgeht, dass diese von der sonstigen Anwesenden "A. K."
unterfertigt wurde. Wie oben ausgeführt wurde die Niederschrift vom
14. Juli 2005 vom Amt der Wiener Landesregierung ausschließlich mit
"A.K." als
"sonstige Anwesende" erstellt und es
weist die Niederschrift unter "Unterschriften
... der übrigen Anwesenden" eine Unterschrift auf, welche nur der
"sonstigen Anwesenden" A. K. zuordenbar ist. Dass es sich bei der in der
Niederschrift angeführten "A. K." nicht um die Bw. handle, wurde von der
Bw. nicht behauptet, und es kann dies auf Grund der Aktenlage auch nicht
vermutet werden, sodass entgegen der Behauptung der Bw. feststeht, dass die Bw.
die Niederschrift vom 14. Juli 2005 unterfertigt hat und somit über die
Gebührenpflicht der mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft in
Zusammenhang stehenden Schriften und die Folgen einer Nichtentrichtung
informiert worden war. Dazu ist noch zu bemerken, dass die Unterschrift
der "A. K." auf der Niederschrift vom 14. Juli 2005 der Unterschrift der Bw. auf
der Übernahmebestätigung zum Verleihungsbescheid vom 14. Juli 2005 und
der Unterschrift der Bw. auf der Antragsniederschrift des Amtes der Wiener
Landesregierung vom 18. Mai 2004 gleicht. Weiters wird auch darauf
hingewiesen, dass die Bw. lt. Antragsniederschrift vom 18. Mai 2004 bereits
damals über die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu
entrichtenden Gebühren informiert worden war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 2 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-W/07
- Stammnummer
- 32232
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF