Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0501-G/07
Tagesgelder bei einem ASFINAG-Aufsichtsorgan
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0501-G/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 18. April 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum - wie auch schon im Jahr
zuvor - auf den oberösterreichischen Autobahnen als
ASFINAG-Aufsichtsorgan tätig. Auf seinen Kontroll- bzw. Patrouillenfahrten
(mit täglicher Rückkehr zum Stützpunkt am Ende der Schicht) war
er im Wesentlichen mit der Kontrolle von PKW und LKW bezüglich Maut,
Vignetten, Go Box u. dgl., sowie der Mautgantres befasst.
Strittig ist die steuerliche Berücksichtigung von
Tagesgeldern für die o.a. dienstlichen Fahrten innerhalb des o.a.
Einsatzgebietes als Werbungskosten.
In der
Einkommensteuererklärung 2006 vom
4. März 2007 machte der Bw. unter der KZ 721
("Reisekosten") Werbungskosten in Höhe von 3.726,25 Euro geltend.
Im Einkommensteuerbescheid
vom 18. April 2007 wurde lediglich der Werbungskostenpauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 132,00 Euro
berücksichtigt. Das Finanzamt begründete dies damit, dass eine Reise
im Sinne des § 16 EStG 1988 dann vorliege, wenn sich der
Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt
seiner Tätigkeit entferne, eine Reisedauer bei Inlandsreisen von mehr als
drei Stunden vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet werde. Mittelpunkt der Tätigkeit könne nicht nur ein
einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes
Einsatzgebiet (Zielgebiet) sein. Auf Grund der ständigen
Kontrolltätigkeit des Bw. als Aufsichtsorgan der ASFINAG in seinem
ständigen Einsatzgebiet liege hier ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit vor. Differenzwerbungskosten könnten für diese
Reisetätigkeit nicht berücksichtigt werden.
Dagegen vertrat der Bw. in der
Berufung vom 26. April 2007 die
Auffassung, dass ihm die beantragten erhöhten Werbungskosten in Höhe
von 3.726,25 Euro sehr wohl zustünden. Er sei als ASFINAG-Aufsichtsorgan
jeweils zehn Stunden minus 30 Minuten Pause (bis auf Ausnahmen), dh. neuneinhalb
Stunden, im gesamten oberösterreichischen Raum unterwegs, um PKW und LKW zu
kontrollieren. Weiters müsse er auch bei jeder Schicht ein Mautgantre
kontrollieren, wovon es in Oberösterreich rd. 150 Stück gebe, dh. der
Bw. sei bei jeder Schicht an einem anderen Ort in Oberösterreich.
Neuerdings sei es auch Aufgabe des Bw., Vertriebsstellen mit Verbrauchsmaterial
zu beliefern. Außerdem würde er den Verkehr auf verschiedenste Weise
kontrollieren (auf Verkehrskontrollplätzen, an Grenzen oder im
fließenden Verkehr). Somit liege hier aber kein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit vor. Es sei sehr schwer, sich am österreichischen
Autobahnnetz kostengünstig zu verpflegen. Wenn der Bw. laut Dienstplan eine
Autobahnabfahrt für sechs Stunden kontrollieren müsse, könne er
sich nicht jedes Mal einen günstigen Verpflegungsstandort suchen (es
gäbe in seinem Einsatzgebiet ca. 65 Anschlussstellen, und die
Geschäfte seien kilometerweit entfernt). Außerdem sei es auch gar
nicht erwünscht, dass er sich im unterrangigen Straßennetz aufhalte,
vielmehr solle er seiner Kontrolltätigkeit auf der Autobahn nachgehen. Ein
Vergleich mit der Autobahnpolizei sei nicht zutreffend, denn die dort
Beschäftigten hätten ein Einsatzgebiet von ca. 50 km, wobei deren
Stützpunkt in der Mitte des Einsatzgebietes liege, dh. sie könnten in
max. 15 Minuten ihren Stützpunkt erreichen und in einem geschlossenen Raum
ihre Mahlzeit zu sich nehmen. Der Bw. habe hingegen ein Einsatzgebiet von 380 km
und sein Stützpunkt liege am äußersten Ende (HMS X).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Tagesdiäten / -gelder bzw.
Verpflegungsmehraufwendungen stellen demnach also nur bei Vorliegen einer
"beruflich veranlassten Reise" Werbungskosten dar, andernfalls liegen Kosten der
normalen Lebensführung vor.
Eine "Reise" liegt nach herrschender Rechtsauffassung (vgl.
zB Doralt, EStG9,
§ 16 Tz 173) dann vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt,
die
Entfernung mindestens 25 km beträgt,
bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bzw. bei Auslandsreisen
eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet wird.
Mittelpunkt der Tätigkeit im o.a. Sinne kann nicht
nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein ihnen konkret zugewiesenes
Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem
Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (vgl. dazu VwGH
28.5.1997, 96/13/0132, betreffend die Tätigkeit eines Bezirksanwaltes in
seinem Sprengel). Dies trifft insbesondere zB auch auf
Außendienstmitarbeiter von Behörden (zB Gerichtsvollzieher,
Betriebsprüfer, Patrouillentätigkeit der Exekutive) zu. Für eine
Anfangsphase von fünf Tagen in einem (neuen) Einsatzgebiet steht das
Tagesgeld aber zu.
Der Begriff einer beruflich veranlassten Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 wird nach herrschender
Rechtsauffassung überdies danach ausgelegt, ob auf Grund des Ortswechsels
gegenüber dem Ort der ständigen Tätigkeit ein
Verpflegungsmehraufwand angenommen
werden muss. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige
außerhalb des Ortes seiner ständigen Tätigkeit die
(kostengünstigen) Verpflegungsmöglichkeiten nicht kennt und sich
daraus ein Mehraufwand ergibt.
Die steuerliche Berücksichtigung von
Verpflegungsmehrkosten bei Reisenden wird - in typisierender
Betrachtungsweise - demnach damit begründet, dass in einem solchen Fall der
Aufwand höher ist als die üblichen Kosten der Verpflegung, weil einem
Reisenden die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind (vgl. zB Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 4 Abs. 5 Tz 2).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist aber im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass durch die ständige
Kontrolltätigkeit des Bw. im Einsatzgebiet (Zielgebiet) ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, was somit gegen die
Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Fahrten als Reisen iSd §
16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 spricht. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
kann angenommen bzw. vorausgesetzt werden, dass der Bw. in Anbetracht seiner
ständigen Außendienste in seinem Einsatzgebiet (Zielgebiet)
(= oberösterreichisches Autobahnnetz) und auf Grund der dort zumindest
auch schon bereits im Vorjahr immer wieder durchgeführten Fahrten -
eine angemessene Anlaufphase ist hier daher gegeben - ausreichend Kenntnis
hinsichtlich günstiger Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebiet
besitzt und von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch macht. Für die
Beurteilung eines Einsatzgebietes (Zielgebietes) als weiteren
Tätigkeitsmittelpunkt ist nämlich nicht die Größe, die
Reisedauer, die Beschwerlichkeit der Reisen oder auch die Zuständigkeit
für ein bestimmtes Gebiet entscheidend, sondern die Intensität
(Dichte) der Bereisung dieses Gebietes.
Das regelmäßige Bereisen eines Gebietes - wie im
vorliegenden Fall - führt zu einer Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten, weshalb diesfalls auch kein Verpflegungsmehraufwand anzunehmen
ist.
Der Vollständigkeit wird auch noch darauf hingewiesen,
dass es die gesetzlich gebotene typisierende Betrachtungsweise verbietet, auf im
Einzelfall mögliche Besonderheiten Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.5.1997,
96/13/0132). Bei der Beurteilung des Vorliegens eines steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwandes ist alleine darauf
abzustellen, ob ein solcher einem "Reisenden" auf Grund der Unkenntnis der
örtlichen Gegebenheiten bzw. der preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten im Verhältnis zu einem ständig an
diesem Ort Tätigen erwächst.
Es sprechen aber auch noch folgende Überlegungen
für die Richtigkeit des im Spruch ersichtlichen Bescheidergebnisses:
Nach ständiger Rechtsprechung entstehen im Falle von
Fahrten lediglich im Ausmaß von wenigen Stunden (Halbtagen) - wie zB auch
im vorliegenden Fall - bereits dem Grunde nach keine als Werbungskosten
anzuerkennenden Mehraufwendungen, weil Kostenunterschiede der Verpflegung
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise treffen und daher zu keinen
Werbungskosten bildenden Verpflegungsmehraufwendungen führen.
Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. betreffend eintägige Dienstreisen:
VwGH 28.1.1997, 95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013). Die üblichen
Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden nämlich durch
eine Reise erst überschritten, wenn sie solange andauert, dass der
Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Arbeitsessen
außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. zB UFS 17.6.2004,
RV/0225-I/03, und die dort zit. Judikatur betreffend eintägige
Dienstreisen).
Da nun aber im gegenständlichen Fall offenbar
lediglich eintägige Reisebewegungen (ohne Nächtigungserfordernis)
vorliegen, sind auch auf Grund der obigen Überlegungen keine Tagesgelder
als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. zB UFS 26.4.2007,
RV/0278-G/03).
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die
verfahrensgegenständlichen Beträge - entsprechend dem oben
Gesagten - einen gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen Aufwand darstellen, weil dem Bw. in typisierender
Betrachtungsweise kein
Verpflegungsmehraufwand entstanden ist:
Einerseits sind dem Bw. die Verpflegungsmöglichkeiten bereits bekannt,
andererseits kann er durch entsprechende zeitliche Lagerung des
Frühstücks und des Abendessens einen Mehraufwand vermeiden.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TagesgelderTagesdiätenASFINAG-AufsichtsorganWerbungskostenEinsatzgebietAutobahnenTätigkeitsmittelpunktVerpflegungsmehraufwendungenVerpflegungsmehrkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0501-G/07
- Stammnummer
- 32228
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF