Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2493-W/06
Aufwendungen für Kongresse als Werbungskosten für Versicherungsvertreter und Vizebürgermeister
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2493-W/06vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Kongress in Zusammenhang mit einer unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit besucht, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die besuchten Seminare für die berufliche Tätigkeit zwar förderlich sind, aber keinen berufsspezifischen Inhalt haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DI (FH) LL., Adr., vertreten durch
Mag. Rainer Hack, 7311 Neckenmarkt, Kirchholz 11/7, vom 9. März
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
10. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als
Versicherungsangestellter, Vizebürgermeister von X-Dorf sowie Obmann der
"Jungen Wirtschaft" Bezirk Y-Stadt tätig und machte im Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung 2004 diverse
Werbungskosten und Sonderausgaben geltend. Es erfolgte zunächst eine
erklärungsgemäße Veranlagung, wobei Einkommensteuer von
€ 2.909,91 gutgeschrieben wurde.
Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Bw. in der
Folge eine Aufstellung der Werbungskosten vor. Es handelt sich um
Büromaterial, Fortbildung, Literatur, Reisekosten, Telefon, Spenden,
Geschenke, Bewirtungen, Betriebsratsumlage und Beiträge zu
Interessensverbänden insgesamt in Höhe von € 13.999,87.
Nach Überprüfung der geltend gemachten
Aufwendungen hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2004 gemäß
§ 299 BAO auf und berücksichtigte in einem neuen
Einkommensteuerbescheid vom 10. Februar 2006 lediglich Werbungskosten von €
8.137,19, was zu einer Steuernachforderung von € 1.480,70
führte.
Zu den Werbungskosten als Versicherungsangestellter
erläuterte das Finanzamt, dass -die km-Gelder um die Ersätze
des Dienstgebers zu kürzen waren, -Parkgebühren nicht
abzugsfähig seien, da schon mit dem km-Geld abgegolten -bei den
Aufwendungen für Freisprecheinrichtung und Computer ein Privatanteil von
40% abzuziehen sei und -die Büroeinrichtung nicht abzugsfähig
sei.
Zu den Aufwendungen für die politischen Funktionen
führte das Finanzamt aus, dass die Ausgaben als Obmann der "Jungen
Wirtschaft" nicht anzuerkennen seien, da in dieser Funktion keine Einnahmen
zugeflossen seien. Es seien 50% der Bewirtungsaufwendungen, der Kongress in
Fukuoka (Japan), der Kongress in Kärnten, das Steuersparbuch und der
ÖAAB-Beitrag ausgeschieden worden (insgesamt € 2.538,13).
Der Bw. brachte am 9. März 2006 eine
Berufung ein und wies darauf hin, dass
die Tätigkeiten als Vizebürgermeister und Obmann der "Jungen
Wirtschaft" wegen der Möglichkeit viele Kontakte zu knüpfen, seinen
Beruf als Versicherungsvertreter optimal ergänzen. Eine konkrete Trennung
der Werbungskosten für die einzelnen Tätigkeiten sei eigentlich gar
nicht möglich, da z.B. die Seminare (zumeist Verkaufs- oder
Persönlichkeitstraining) und auch die Sponsoringausgaben sowohl für
einen Versicherungsvertreter als auch für einen Politiker notwendig
seien.
Der Bw. beantragte, den Privatanteil für Computer und
Freisprecheinrichtung mit lediglich 20% zu schätzen. Er benötige den
Computer als Versicherungsvertreter und als Politiker, wobei eine berufliche
Nutzung von 80% schon aus zeitlichen Gründen plausibel sei. Auch die
Freisprecheinrichtung sei beruflich notwendig, da bei beiden Tätigkeiten
eine ständige Erreichbarkeit verlangt werde und der Bw. sehr viel Zeit im
Auto verbringe. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung sei jedenfalls
verboten.
Beim Kongress in Fukuoka, Japan, seien unter den ca. 5.000
Teilnehmern ca. 50 Österreicher gewesen. Es seien mehr als 100 Seminare mit
Persönlichkeitstraining und wirtschaftspolitischen Inhalten zur Auswahl
nach eigenem Bedarf angeboten worden. Die Vortragenden seien Topmanager aus
aller Welt gewesen. Für den Bw. habe sich die Möglichkeit der
Teilnahme durch seine Tätigkeit in der "Jungen Wirtschaft" ergeben.
Ausschlaggebend für den Besuch dieses Kongresses sei die günstige
Tagungsgebühr und die gute berufliche Verwertbarkeit der Seminare gewesen.
Der Kongress sei als Fortbildung für die Tätigkeiten als
Versicherungsvertreter und Vizebürgermeister anzusehen.
Das selbe gelte auch für die Seminare in Kärnten.
Es werde daher die Anerkennung dieser Kongresse beantragt.
Das Steuersparbuch benötige der Bw., da er als
Versicherungsvertreter und Politiker die Grundzüge des Steuerrechts und
seiner Änderungen jedenfalls wissen sollte. Diese Aufwendungen seien ebenso
notwendig wie die ÖAAB-Beiträge und daher ebenfalls
Werbungskosten.
Zusätzlich zu den bereits beantragten Werbungskosten
seien für 30 Tage Diäten in Höhe von € 792,00 zu
berücksichtigen, da der Bw. sehr viele Kunden in Wien oder
Eisenstadt-Umgebung besuche. Diese Kundentermine nehmen ca. alle zwei Wochen
einen Tag in Anspruch. Es werde beantragt, für diese Regionen jeweils
für 15 Tage Diäten à
€ 26,40 anzuerkennen.
Das Finanzamt
forderte vom Bw. Unterlagen über die Kongresse in Fukuoka und Kärnten
sowie für die Tagesdiäten an und führte im übrigen aus, dass
bezüglich des Privatanteils bei Telefon und Computer der Argumentation des
Bw. gefolgt werden könne.
Der Bw.
übermittelte dem Finanzamt mit Schreiben vom 14. Juni 2006 die
Kursprogramme der Kongresse, wobei die besuchten Vorträge vom Bw.
gekennzeichnet wurden.
Es handelt sich dabei um folgende Vorträge des JCI
World Congress (Junge Wirtschaft International) in Fukuoka:
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20.11.2004 8:00 - 20:00
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JCI EXCEL 2-1English
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21.11.2004 8:00 - 16:00
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JCI EXCEL 3-1English
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22.11.2004 14:00 - 17:00
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Boost Your Teamresults - tool for improving the
performance
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23.11.2004 8:00 - 12:10
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Business Speakers Day - Morning Session
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23.11.2004 14:00 - 18:00
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Business Speakers Day - Afternoon Session
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24.11.2004 10:00 - 12:00
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Body Language
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24.11.2004 14:00 - 17:00
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Teaching Old Dogs New Tricks
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25.11.2004 9:00 - 12:00
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How to Become An Excellent Speaker
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25.11.2004 14:00 - 17:00
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The Best Thing That Ever Happened To Me
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26.11.2004 9:00 - 12:00
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Working with Passion
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26.11.2004 14:00 - 17:00
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JCI University Forum
Hinsichtlich des Kongresses in
Kärnten übersendete der Bw. Unterlagen der Bundestagung der "Jungen
Wirtschaft", die von 17. bis 19. September 2004 in Villach und Velden
stattfand.
Die im Kursprogramm vom Bw. gekennzeichneten
Veranstaltungen sind folgende:
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17. September 2004
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Die Zukunftsgesellschaft - Network Society
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Wirtschaftsspionage - My Private CIA
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Podiumsdiskussion Unternehmenserfolg
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Vortrag des JCI-Weltpräsidenten
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18. September 2004
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B2B-Network Lounge
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Diskussion mit den Wirtschaftssprechern der
Parlamentsparteien
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Vortrag Wirtschaftskammerpräsident
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Seminar "Struktur spart Geld"
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Seminar "Kundenorientierte
Unternehmensführung"
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Seminar "Erfolgstraining"
Darüber hinaus legte der
Bw. eine Kopie des Fahrtenbuches des ersten Halbjahres 2004 vor, aus dem laut
Bw. ersichtlich sei, dass die Gebiete Eisenstadt-Umgebung und Wien
durchschnittlich alle zwei Wochen angefahren werden. Auf den Ansatz von Fahrten
ins Südburgenland und Nächtigungsgelder werde verzichtet.
Hinsichtlich des ÖAAB-Beitrages sei die Mitgliedschaft
für einen ÖVP-Vizebürgermeister selbstverständlich. Der
ÖAAB-Beitrag werde jedoch nicht nur auf Grund der politischen Funktion
geleistet, sondern auch als Versicherungsangestellter.
In einem weiteren
ergänzenden Schreiben vom 12.
September 2006erläuterte der Bw.
zu den Vorträgen in Fukuoka, dass den Teilnehmern
Persönlichkeitsbildung, Kommunikationstraining und Verkaufstraining
vermittelt werden sollte. Die Vortragenden seien vor allem Topmanager
großer Konzerne gewesen, die neben theoretischem Wissen auch über die
Gründe ihres Erfolges gesprochen haben.
Zu den Vortragsinhalten im einzelnen:
- JCI EXCEL 2 und 3: Bei diesen
Vorträgen seien Präsentationstechniken vermittelt worden, da für
Führungskräfte die Weitergabe des eigenen Wissens oft schwierig ist.
Für den Bw. sei die Präsentation der eigenen Produkte samt deren
Verkauf für den Erfolg als Versicherungsvertreter das Wichtigste. Nebenbei
seien gute Präsentationstechniken auch bei einem Politiker
notwendig.
- Boost Your Teamresults - tool for improving the
performance: Seminare über Teambuilding seien für einen
Politiker in Führungsposition sehr wichtig. Als Vizebürgermeister habe
der Bw. die Fraktion im Ort zu motivieren.
- Business Speakers Day: Gute
Ausdrucksweise bei Vorträgen und Gesprächen seien sowohl für
einen Versicherungsvertreter als auch für einen Politiker
selbstverständlich. Fortbildungen in diesem Bereich seien daher dem Bw.
wichtig.
- Body Language und Teaching Old Dogs New
Tricks: Körpersprache sei für einen Versicherungsvertreter und
einen Politiker ebenfalls wichtig. Es seien auch die Tricks von
Spitzenpolitikern zur Überzeugung von Wählern und die Tricks von
Spitzenmanagern zur Motivierung von Mitarbeitern vermittelt worden.
- How to Become An Excellent
Speaker: Ergänzung zu den Vorträgen "Business Speakers
Day"
- The Best Thing That Ever Happened To
Me: Erfolgsstories von Spitzenpolitikern und Spitzenmanagern und
Auseinandersetzung mit der Frage "Wie schaffe ich es, meine Ziele zu
erreichen"
- Working with Passion: Dieses Seminar habe
ein Selbstmotivationstraining zum Inhalt gehabt.
- JCI University Forum: Hier sei im
Wesentlichen die Seminarwoche abgerundet worden.
Der Bw. habe in dieser Woche zu einem sehr günstigen
Preis Seminare besucht, die für seine Tätigkeit als
Versicherungsvertreter und als Politiker wichtig seien. Dem Schreiben seien ein
Programmheft, die täglich ausgegebenen "News" und eine
Teilnahmebestätigung beigelegt.
Auch beim Kongress in Kärnten seien zu einem
günstigen Preis Vorträge von Spitzenleuten für
Persönlichkeits-, Kommunikations- und Verkaufstraining angeboten worden.
Neben der Knüpfung von Kontakten sei für den Bw. die Möglichkeit
einer relativ kostengünstigen Fortbildung als Versicherungsvertreter und
Politiker der Hauptgrund für seine Funktion bei der Jungen
Wirtschaft.
In einer
Stellungnahme vertrat das Finanzamt
gegenüber der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Ansicht, dass
hinsichtlich der Höhe des Privatanteiles für Freisprecheinrichtung und
Computer sowie hinsichtlich des Steuersparbuches der Berufung Folge zu geben
sei. Die Diäten seien erstmals in der Berufung geltend gemacht worden und
betreffen nur jene Dienstreisen, die nicht in das normale Betreuungsgebiet des
Bw. geführt hätten. Die Absetzbarkeit der Diäten sei daher nicht
in Zweifel zu ziehen.
Die Kongresse in Japan und Kärnten habe der Bw.
hingegen in seiner Funktion als Obmann der Jungen Wirtschaft besucht. Für
diese Funktion erhalte der Bw. keine Bezüge, weshalb nach Meinung des
Finanzamtes diesbezüglich keine Werbungskosten vorliegen.
Auf einen Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus, er habe bei
Übernahme der Funktionen als Vizebürgermeister und als Obmann der
Jungen Wirtschaft im Bezirk Y-Stadt im Jahr 2004 bereits das Ziel gehabt, einmal
"Berufspolitiker" als Landtagsabgeordneter oder als Nationalratsabgeordneter zu
werden. Als Obmann der Jungen Wirtschaft erhalte er relativ günstige
Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere sollen durch diese Funktion aber
gute Kontakte zu den Führungskräften der Bundes- und
Landesparteiführung geknüpft werden. Zusätzlich sei man
Ansprechpartner für "Jungunternehmer", womit ihm als Versicherungsvertreter
die Möglichkeit geboten werde, mit neuen Kunden finanziell lukrative
betriebliche Versicherungen abzuschließen. Seine Bruttobezüge als
Versicherungsvertreter seien von 24.575,46 € im Jahr 2004 auf 40.242,48
€ (2005) und 48.109,82 € (2006) gestiegen. Durch die Funktion als
Obmann der Jungen Wirtschaft sollen daher einerseits zusätzliche Einnahmen
als Versicherungsvertreter realisiert werden, andererseits solle diese
Tätigkeit die politische Karriere fördern.
Bei den Gemeinderatswahlen am 7. Oktober 2007 habe der Bw.
das Bürgermeisteramt für die ÖVP gewinnen können, obwohl
seine Gemeinde bisher immer als "rot" einzustufen gewesen sei. Durch diesen
Wahlsieg und sein Engagement sei geplant, ihn bei den nächsten
Landtagswahlen an wählbarer Stelle zu reihen.
Die Aufwendungen für die Junge Wirtschaft seien daher
als vorweggenommene Werbungskosten und/oder als "Zuwachs zum Kundenstock als
Versicherungsvertreter" und damit als steuerlich abziehbare Werbungskosten zu
beurteilen.
Zu der Feststellung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, dass die unter Punkt "Fortbildung - C" geltend gemachten Km-Gelder von
€ 149,52 nicht anzuerkennen seien, da unter "Fahrtspesen D1" die Km-Gelder
nochmals erfasst seien und es sonst zu einer Doppelberücksichtigung kommen
würde, antwortete der Bw., dass diese Kürzung der Km-Gelder zur
Kenntnis genommen werde. Ebenso wurde die Nichtanerkennung der unter "E2"
angesetzten Km-Gelder von 548,24 € wegen der Doppelerfassung unter
"Fahrtspesen D1" akzeptiert.
Zu den strittigen Kongressen ergänzte der Bw., dass
die Zielgruppe für den Kongress in Japan Jungunternehmer aus aller Welt
gewesen seien. Die österreichischen Teilnehmer seien wie beim Kongress in
Kärnten Mitglieder und Funktionäre der Jungen Wirtschaft
gewesen.
Als Versicherungsangestellter erhalte der Bw. ein Fixum von
ca. 600,00 € monatlich sowie zusätzlich Versicherungsprovisionen durch
den Abschluss von Verträgen. Er sei ein "klassischer"
Versicherungsvertreter im Außendienst, dessen Gehalt im Wesentlichen vom
Abschluss neuer Versicherungsverträge abhänge.
Für externe Fortbildungen müsse der Bw. Urlaub
beantragen; auch einen Kostenzuschuss des Arbeitgebers gebe es dafür nicht.
Die berufliche Notwendigkeit für die Teilnahme an den gegenständlichen
Seminaren gehe aus der Ergänzung zur Berufung vom 12. September 2006
hervor. Eine interne Schulung in Persönlichkeits-, Kommunikations- und
Verkaufstraining habe es nur in Grundzügen bei Beginn des
Dienstverhältnisses gegeben. Durch eine Fortbildung in diesem Bereich
ergeben sich für den Abschluss von neuen Versicherungsverträgen, aber
auch bei Problemen bestehender Kunden Vorteile gegenüber anderen
Versicherern. Derartige Fortbildungen würden daher die Einnahmen als
Versicherungsvertreter sichern und erhöhen.
Die Tätigkeit des Bw. als Vizebürgermeister
umfasse vor allem die Führung seiner Gemeindefraktion, das Halten von
Ansprachen zu diversen Anlässen (Eröffnungen von Betrieben und
Gemeindebauten, Geburtstage, Begräbnisse, Hochzeiten, Weihnachtsfeiern
etc.) sowie den Versuch, Wählerstimmen für die nächste
Gemeinderatswahl zu gewinnen.
Beim Kongress in Japan habe der Bw. ein Seminar über
"Teambuilding" besucht, was für die Führung einer Gemeindefraktion,
dessen Mitglieder unentgeltlich arbeiten, sehr wichtig sei. Die übrigen
Vorträge über Persönlichkeits-, Kommunikations- und
Verkaufstraining seien für einen Politiker das "Um und Auf".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kongresse in Japan und
Kärnten
Strittig sind im vorliegenden Fall die Aufwendungen
für Kongresse der Jungen Wirtschaft in Japan und Kärnten, die vom Bw.
als Fortbildungsmaßnahmen für seinen Tätigkeit sowohl als
Versicherungsvertreter als auch als Vizebürgermeister bezeichnet werden.
Die vom Bw. besuchten Seminare in Japan und Kärnten hatten nach den Angaben
des Bw. großteils Persönlichkeitsbildung, Wirtschaft und
Wirtschaftspolitik sowie Netzwerke für Unternehmer zum Inhalt. Zielgruppe
beider Kongresse waren Jungunternehmer. Der Bw. hatte als Funktionär der
Jungen Wirtschaft die Möglichkeit teilzunehmen. Ein Kostenzuschuss wurde
vom Dienstgeber ebenso wie eine Dienstfreistellung für den Besuch der
Veranstaltungen nicht gewährt. Die Tätigkeit als Obmann der Jungen
Wirtschaft wird vom Bw. unentgeltlich ausgeübt. Hier fungiert der Bw. nach
eigenen Angaben als Ansprechpartner für Jungunternehmer.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten setzen somit das Vorhandensein von Einnahmen
voraus.
So wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Funktion bei einer
Berufsvereinigung nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen stehen, solche Aufwendungen können nur von
allfälligen Funktionärseinkünften abgezogen werden (VwGH
26.7.2000, 2000/14/0084).
Da die Kongresse von der Jungen Wirtschaft bzw. der Jungen
Wirtschaft International veranstaltet wurden, ist ein Zusammenhang der
dafür getätigten Aufwendungen mit der Funktion des Bw. bei der Jungen
Wirtschaft nahe liegend. Seine Tätigkeit als Obmann war nach eigenen
Angaben des Bw. immerhin Voraussetzung für die Teilnahme an diesen
Kongressen.
Der Bw. brachte die Kongresse demgegenüber mit seinen
Einkunftsquellen als Versicherungsvertreter und als Vizebürgermeister in
Zusammenhang. Diesbezüglich wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht in
Abrede gestellt, dass die Kongressbesuche für die beruflichen
Tätigkeiten des Bw. förderlich gewesen sein können. Es wird
jedoch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die
gegenständlichen Kongresse in erster Linie durch die Tätigkeit als
Obmann der Jungen Wirtschaft veranlasst waren. Dem liegt die Überlegung zu
Grunde, dass einschlägige Informations- und Fortbildungsveranstaltungen
notwendig sind, um als Obmann der Jungen Wirtschaft und Ansprechpartner für
Jungunternehmer in Wirtschaftsfragen fungieren zu können. Für die
Tätigkeit als Vizebürgermeister bzw. Versicherungsvertreter stellen
die besuchten Veranstaltungen hingegen nach dem vom Bw. bekannt gegebenen Inhalt
keine berufsspezifische Fortbildung dar. Die Kongresse wurden von
Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht.
Auch das Argument des Bw., dass die Möglichkeit, im
Rahmen der Kongresse Kontakte zu knüpfen, für ihn als
Versicherungsvertreter dienlich gewesen sei, kann an der Beurteilung des
überwiegenden Aufwendungszusammenhangs mit der Jungen Wirtschaft nichts
ändern. Im übrigen kommt beim Kongress in Japan in Hinblick auf den
fast ausschließlichen ausländischen Teilnehmerkreis eine Anwerbung
von Versicherungskunden von vorneherein kaum in Betracht.
Der Bw. hat des weiteren auf vorweggenommene Werbungskosten
Bezug genommen. Dazu ist festzustellen, dass die Absichtserklärung, "einmal
Berufspolitiker als Landtags- oder Nationalratsabgeordneter zu werden", nicht
ausreicht, um Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Jungen
Wirtschaft als vorweggenommene Werbungskosten für eine zukünftige
politische Funktion zu betrachten, solange der Steuerpflichtige nicht ernsthaft
mit einer Wahl zum Abgeordneten rechnen kann. Ein Zusammenhang der
Kongressaufwendungen mit zukünftigen Einnahmen kann mangels einer
einigermaßen konkreten, zeitnahen Aussicht auf eine bestimmte politische
Funktion nicht erblickt werden.
Darüber hinaus sind nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für eine künftige berufliche
Tätigkeit eines politischen Funktionärs nicht abzugsfähig, wenn
diese Tätigkeit von einem Wahlakt abhängig ist (VwGH 29.6.1995,
93/15/0113).
Nach dem Vorbringen des Bw. ist eine Trennung seiner
Aufwendungen und Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich.
Stehen Aufwendungen zeitgleich mit verschiedenen Tätigkeiten in
Zusammenhang (überlappende Veranlassung), dann wird bei nicht eindeutiger
Trennbarkeit auf den überwiegenden Zusammenhang abgestellt (VwGH
20.11.1990, 90/14/0180).
Die Kongresskosten stehen - wie bereits ausgeführt -
überwiegend mit der Funktion bei der Jungen Wirtschaft in Zusammenhang. Da
bei dieser Tätigkeit jedoch keine Einnahmen erzielt werden, können
keine Werbungskosten anerkannt werden.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Privatanteil Mobiltelefon,
Freisprecheinrichtung, Notebook und Palm
Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind
nach herrschender Rechtsmeinung bei gemischter beruflicher und privater Nutzung
in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten
(Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/
Lattner/Wanke
MSA EStG § 16 Anm 5).
Die Anschaffungskosten betrugen laut Bw. für das
Mobiltelefon 89,00 €, für die Freisprecheinrichtung samt Einbau 145,00
€ + 276,84 €, für den Palm 211,80 €, für Zubehör
zum Notebook 170,00 € und die AfA für das Notebook 417,27 €. Vom
Finanzamt wurde ein Privatanteil von 40% dieser Kosten nicht anerkannt
(insgesamt 523,96 €). Laut Berufung sei der Privatanteil hingegen mit 20%
zu schätzen. Das Finanzamt schloss sich der Argumentation des Bw. an. Die
Höhe des Privatanteils ist daher nicht mehr strittig.
Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dem Bw.
jedoch vorgehalten, dass gemäß seiner Aufstellung der Werbungskosten
ein Anteil von 10% auf die Tätigkeit als Obmann der Jungen Wirtschaft
entfalle und daher insgesamt 30% der geltend gemachten Aufwendungen für
Mobiltelefon, Freisprecheinrichtung, Notebook und Palm als nicht beruflich
veranlasst auszuscheiden seien. Der Bw. erwiderte, dass Notebook und Palm
für die Funktion bei der Jungen Wirtschaft nicht benötigt werden und
im übrigen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der
Jungen Wirtschaft als vorweggenommene Werbungskosten für eine politische
Funktion bzw. als Werbungskosten für Versicherungsvertreter anzusehen
seien.
Dem ist zu entgegnen, dass diesen Aufwendungen ein
konkreter Zusammenhang mit etwaigen künftigen Einkünften als
Abgeordneter fehlt. Dazu wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der
Kongressaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten verwiesen.
Der beruflichen Nutzung von Mobiltelefon und
Freisprecheinrichtung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit wird durch Anerkennung eines Anteils von 70% Rechnung getragen. Auch wenn
die Tätigkeit bei der Jungen Wirtschaft für den Bw. als
Versicherungsvertreter vorteilhaft sein kann, fehlt doch ein konkreter
Zusammenhang des auf die Junge Wirtschaft entfallenden 10%igen Anteils mit den
Einkünften als Versicherungsvertreter.
Der nichtabzugsfähige Teil der Kosten für Palm
und der AfA für Notebook wird daher antragsgemäß mit 20%
geschätzt und der nichtabzugsfähige Teil der Kosten für
Mobiltelefon und Freisprecheinrichtung mit 30%.
Betriebskosten
Mobiltelefon
Die Betriebskosten des Mobiltelefons beliefen sich laut Bw.
auf 1.441,28 €. Davon zog der Bw. 80% (1.153,02 €) als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ab. Vom Finanzamt
wurde dieser Betrag anerkannt.
Aus der Aufstellung des Bw. ist ersichtlich, dass 10% der
Kosten auf die Tätigkeit bei der Jungen Wirtschaft entfallen. Es sind daher
nach Abzug dieses 10%-Anteils sowie des 20%igen Privatanteils tatsächlich
nur 70% der Aufwendungen (1.008,90 €) beruflich veranlasst. Zur
Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu Mobiltelefon und
Freisprecheinrichtung verwiesen.
Diäten
In der Berufung beantragte der Bw. für Kundenbesuche
in Wien und Eisenstadt-Umgebung Tagesgelder für 30 Tage in Höhe von
792,00 €. Die Abzugsfähigkeit der Diäten wurde vom Finanzamt
ausdrücklich anerkannt. Es sind daher 792,00 € als Werbungskosten
zusätzlich zu berücksichtigen.
Literatur
Auch die Aufwendungen für das Steuersparbuch (19,90
€) wurden vom Finanzamt außer Streit gestellt und werden daher
anerkannt.
Beiträge
Interessensverbände
- Unter den Beiträgen an Interessensverbänden
machte der Bw. u.a. einen Beitrag an die Bundesvereinigung Feldmarschall
Radetzky (15,00 €) geltend. In der Vorhaltsbeantwortung vom
25. Oktober 2007 erklärte der Bw., dass sich dieser Verein um die
Grabpflege von im Krieg verstorbenen Österreichern kümmere. Es handle
sich allerdings eher um Sponsoringausgaben, da durch die Mitgliedschaft vor
allem Versicherungskunden gewonnen werden sollen.
Ein Berufsverband oder eine Interessensvertretung iSd.
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG, die sich ausschließlich oder
überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
befasst, ist zweifellos nicht gegeben.
Des weiteren ist festzustellen, dass die Mitgliedschaft in
einem Verein durch die Möglichkeit, mit potentiellen neuen
Versicherungskunden in Kontakt zu kommen, der Tätigkeit als
Versicherungsvertreter zu Gute kommen kann. Dies allein reicht jedoch nicht aus,
um den Mitgliedsbeitrag als Werbungskosten anzusehen.
Da es dem Bw. nicht gelungen ist, einen konkreten
Zusammenhang der Mitgliedschaft bei der Bundesvereinigung Feldmarschall Radetzky
mit den Einkünften als Versicherungsvertreter darzutun, kann der Betrag von
15,00 € steuerlich nicht berücksichtigt werden.
- Die Beiträge zum Wirtschaftbund (20,00 €) seien
laut Schreiben vom 25. Oktober 2007 durch die Tätigkeit als Obmann der
Jungen Wirtschaft veranlasst und seien als vorweggenommene Werbungskosten zu
betrachten.
Aufwendungen für die Junge Wirtschaft können aus
bereits dargelegten Gründen weder als Werbungskosten noch als
vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden.
- Der ÖAAB-Beitrag (30 €) wurde vom Finanzamt
nicht berücksichtigt.
Der ÖAAB ist eine Teilorganisation der
Österreichischen Volkspartei und soll die Interessen der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer politisch vertreten. Der ÖAAB ist daher kein Berufsverband
oder eine Interessensvertretung zur Wahrung beruflicher Interessen iSd. §
16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG.
Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und ihre
Organisationen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet
werden, sind nach überwiegender Rechtsmeinung nicht als Werbungskosten
abzugsfähig (Atzmüller/Lattner
in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke
MSA EStG, § 16 Anm 31,
Doralt, EStG, § 16 Tz 79 und 220
"Politiker"). Der Betrag wurde daher vom Finanzamt zu Recht aus den
Werbungskosten ausgeschieden.
Km-Geld
In der Aufstellung des Bw. wurde unter "Punkt C
Fortbildung" Km-Geld von € 149,52 geltend gemacht. Da unter "Punkt D1
Fahrtspesen" die Km-Gelder nochmals erfasst sind, wird dieser Betrag aus den
Werbungskosten ausgeschieden, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.
Das gleiche gilt für die unter "Punkt E2 Kurse" aufscheinenden Km-Gelder
von 548,24 €, auch dieser Betrag ist unter "Punkt D1 Fahrtspesen" bereits
enthalten.
Dem Bw. wurde die beabsichtigte Kürzung der
Werbungskosten von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Kenntnis
gebracht. Seitens des Bw. erfolgten diesbezüglich keine
Einwendungen.
Berechnung der
Werbungskosten in Euro:
|
Werbungskosten lt. Finanzamt Bescheid vom 10. Februar
2006
|
8.137,19
|
Kongresse
|
0,00
|
Notebook, Zubehör, Palm
|
+159,81
|
Mobiltelefon, Freisprecheinrichtung
|
+51,08
|
Betriebskosten Mobiltelefon
|
-144,13
|
Diäten
|
+792,00
|
Literatur
|
+19,90
|
Beiträge Interessensverbände
|
-35,00
|
Km-Geld 149,52 + 548,24
|
-697,76
|
Summe = Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung
|
8.283,09
Bemerkt wird, dass das Finanzamt dem vom Bw.
geäußerten Wunsch (Schreiben vom 12. September 2007) auf
Rücksendung des Programmhefts und der "News" nachzukommen haben
wird.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2493-W/06
- Stammnummer
- 32212
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF