Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0231-G/06
Anforderungen an die Begründung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-G/06vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Eva Wexberg,
Rechtsanwalt, 1040 Wien, Gußhausstraße 23, vom 2. November
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 7. Oktober
2005 betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 2003 und Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer 2003 wird Folge gegeben. Der Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Außenprüfung beim Berufungswerber
(Bw.) gelangte das Finanzamt zum Ergebnis, dass der Gewinn 2003 um insgesamt
30.150,00 Euro zu erhöhen sei, weil die diesem Betrag zu Grunde liegenden
behaupteten Geschäftsvorgänge (PKW-Kauf und -Verkauf) tatsächlich
nicht stattgefunden hätten.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juli 2005 gemäß
§ 299 BAO
auf. Die Bescheidbegründung lautet wie folgt:
"Gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei
oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."
Im (neuen) Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Oktober 2006
wurde der o.a. Prüfungsfeststellung Rechnung getragen. Laut
Bescheidbegründung erfolge die Veranlagung
"... unter Zugrundelegung der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen ..." seien.
In der Berufung vom 2.. November 2005 gegen den o.a.
Aufhebungsbescheid und den o.a. Sachbescheid führte der Bw. näher aus,
aus welchen Gründen die o.a. Gewinnerhöhung seines Erachtens
ungerechtfertigt sei, und stellte den Antrag, der Berufung zu folgen, den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und die angefochtenen Bescheide
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Aufhebungsbescheid
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Demnach gestattet § 299 BAO Aufhebungen also nur dann,
wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides
ist dann nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz
entspricht (vgl. Ritz,
BAO3, § 299 Tz
9f).
Die Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO liegt
im Ermessen der Abgabenbehörde; dies gilt unabhängig davon, ob die
Aufhebung auf Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt oder ob sich die
Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt.
Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen und
erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände (vgl. §
20 BAO). Diese Abwägung ist nach Maßgabe des § 93 Abs. 3
lit. a BAO in der Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen (vgl.
Ritz, BAO3, § 299
Tz 52f; Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003,
240).
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 299 BAO darzulegen (vgl. Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach §
299 BAO, ÖStZ 2003, 240). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
müssen in der Bescheidbegründung von Aufhebungsbescheiden die
Aufhebungsgründe enthalten sein (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/16/0105).
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide eine
Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund eines
Parteienanbringens erlassen werden, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen
wird. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen
nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist daher
für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender
Bedeutung (vgl. Ritz,
BAO3, § 93 Tz
10). Die Begründung hat außerdem die Gründe für die
Ermessensübung eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102).
Ausgehend von dieser Rechtslage wird Folgendes
festgestellt:
Wie bereits erwähnt, wurde der
berufungsgegenständliche Aufhebungsbescheid begründet wie folgt:
"Gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei
oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."
Damit ist aber nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates das Erfordernis einer ausreichenden Begründung zweifellos
nicht erfüllt, ist doch in dieser "Begründung" keinerlei sachliches
Vorbringen des Finanzamtes, sondern lediglich eine wortwörtliche Wiedergabe
jener gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zulässigkeit einer amtswegigen
Aufhebung an sich normieren, enthalten. Aus der vorliegenden "Begründung"
kann sohin nicht entnommen werden, auf Grund welcher Umstände im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Aufhebung verwirklicht
worden wären und welche konkreten Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente
die Abgabenbehörde zu der streitgegenständlichen Aufhebung berechtigt
hätten. Außerdem fehlt hier auch die Darstellung der
Überlegungen des Finanzamtes zur Ermessensübung (der
Vollständigkeit halber wird allerdings bemerkt, dass der
Begründungsmangel hinsichtlich der Ermessensübung für sich allein
als nicht wesentlich gilt und für sich allein auch nicht zur
Bescheidaufhebung geführt hätte; vgl. Stoll, BAO, 2944).
Wenn aber der als Aufhebungsgrund herangezogene Sachverhalt
im Begründungsteil des Aufhebungsbescheides nicht festgestellt wird, ist
auch nicht überprüfbar, ob der vom Finanzamt herangezogene
Aufhebungstatbestand die Bescheidaufhebung rechtfertigt oder ob die
Bescheidaufhebung rechtswidrig erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall kann übrigens auch die
Begründung des Sachbescheides vom 7. Oktober 2005 die mangelhafte
Begründung des Aufhebungsbescheides nicht sanieren, enthält letztere
doch keinerlei Hin- bzw. Verweis auf erstere. Fehlt aber ein derartiger Hin-
bzw. Verweis im Aufhebungsbescheid, so ist die Begründung des
Sachbescheides auch nicht Bestandteil der Begründung des
Aufhebungsbescheides.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates stellt
das bloße Zitieren des Gesetzeswortlautes ohne Darlegung des die Aufhebung
begründenden konkreten Sachverhaltes somit keine ausreichende
Begründung für das konkrete Vorliegen der Voraussetzungen des §
299 BAO dar.
Der Aufhebungsbescheid ist daher mit einem wesentlichen
Begründungsmangel behaftet. Dieser Begründungsmangel ist im
Berufungsverfahren nicht sanierbar, denn im Berufungsverfahren dürfen nur
jene Aufhebungsgründe berücksichtigt werden, die in der
Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt sind, bzw. darf die
Berufungsbehörde eine Bescheidaufhebung nicht auf Grund von Tatsachen
bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat (vgl. zB UFS 7.6.2006,
RV/0815-W/06; 10.10.2006, RV/0557-I/06; 7.12.2006, RV/0247-F/06; 5.6.2007,
RV/0383, 0397-G/07; 4.7.2007, RV/0005-I/05).
Der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid ist also
stattzugeben, und dieser ist ersatzlos aufzuheben, womit es sich erübrigt,
hier auch noch auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.
2.
Sachbescheid
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Nicht zulässig ist eine Berufung ua. bei Beseitigung
des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand (vgl. Ritz,
BAO3, § 273 Tz 2
und 6).
Wie bereits erwähnt, tritt durch die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren gemäß
§ 299 Abs. 3
BAO in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass mit dem
Aufhebungsbescheid (vgl. Punkt 1.) ex lege auch der mit ihm verbundene
Sachbescheid aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. Ritz,
BAO3, § 299 Tz
62).
Die Berufung gegen den aus dem Rechtsbestand
ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid ist daher als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen (vgl. Ritz,
BAO3, § 273 Tz 2
und 6).
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 2.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-G/06
- Stammnummer
- 32180
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF