Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0023-G/07
Haftaufschub bei drohendem Arbeitsplatzverlust
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-G/07vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Sackstraße 21,
über die Beschwerde des Bestraften vom 31. Oktober 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 8. Oktober 2007 betreffend Strafaufschub gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Mai 2006,
SN 123, wurde der Beschwerdeführer (= Bf.) der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe
in der Höhe von 25.000,00 €, im Fall der Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt.
In der am 19. Dezember 2006 vor der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz durchgeführten Berufungsverhandlung
zog der Bf. die gegen das Erkenntnis des Spruchsenates erhobene Berufung
zurück.
Zusätzlich wurde über den Bf. mit der
Strafverfügung des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 6. Februar 2007 wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG eine Zusatzstrafe
(Geldstrafe in der Höhe von 8.000,00 €, im
Uneinbringlichkeitsfall 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Da eine (teilweise) Entrichtung der verhängten
Geldstrafen nicht erfolgte, wurde der Bf. am 3. Mai 2007 von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Strafantritt gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert. Daraufhin ersuchte der Bf.
noch am gleichen Tag um Stundung der aushaftenden Geldstrafen bis
1. Oktober 2007 mit der Begründung, er habe die Möglichkeit, mit
Hilfe seiner Verwandten bis September 2007 eine größere Summe auf das
Steuerkonto einzuzahlen, wobei die Restsumme in Form von Teilzahlungen geleistet
werden könne.
Diesem Antrag gab die Finanzstrafbehörde
antragsgemäß statt.
In der Eingabe vom 4. Oktober 2007 brachte der
Vertreter des Bf. vor, es hafteten noch Geldstrafen in der Höhe von
33.000,00 € unberichtigt aus. Das Insolvenzverfahren des Bf. sei immer
noch anhängig; der Bf. werde in den nächsten Tagen einen Zahlungsplan
einbringen. Darüberhinaus führe der Bf. intensive Gespräche mit
seinen Geschwistern, damit diese ihm zur Abdeckung der Strafen leihweise einen
Betrag von 8.000,00 € zur Verfügung stellten. Da die
Verhandlungen noch andauerten, werde beantragt, den Vollzug der verhängten
Ersatzfreiheitsstrafen um sechs Monate bis 1. April 2008
aufzuschieben.
Mit dem Bescheid vom 8. Oktober 2007 wies die
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung ab, es
lägen keine triftigen Gründe für einen Aufschub des
Strafvollzuges vor.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom
31. Oktober 2007 wird vorgebracht, dem Bf. drohe mit dem Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe der unwiderbringliche Verlust seines Arbeitsplatzes bei
der Firma H in M. Vom Bf. finanziell abhängig seien sein Sohn, geboren am
11. Oktober 1979, der noch nicht selbst erhaltungsfähig sei, seine
Gattin, die lediglich einen Pensionsvorschuss beziehe und seine Mutter, die in
ein Pflegeheim müsse. Der Bf. habe mittlerweile im Konkursverfahren einen
Zahlungsplan eingebracht, der, sollte er angenommen werden, den Bf. in die Lage
versetze, die aushaftende Geldstrafe in entsprechenden Raten zu entrichten.
Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Familie des Bf. diesem finanziell
aushelfe. Es werde daher der Antrag gestellt, bis 1. April 2008
Strafaufschub zu bewilligen.
Nach den Aktenunterlagen (Versicherungsdatenauszug vom
8. Oktober 2007) ist der Bf. seit 9. Jänner 2006 Angestellter der
H.GmbH.
Die Geldstrafen haften bis dato unberichtigt aus
(Buchungsabfragen vom 28. Dezember 2007).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster
Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den
Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor,
wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder
der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der
Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der
Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er
soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. ...
Das Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Mai 2006, mit
dem über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 25.000,00 €
verhängt wurde, erwuchs durch die Zurückziehung der dagegen
eingebrachten Berufung in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember
2006 in Rechtskraft. Die Strafverfügung vom 6. Februar 2007, mit der
eine Zusatzstrafe in der Höhe von 8.000,00 € festgesetzt wurde,
ist nach dem Einspruchsverzicht des Bf. ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Im
Zuge der Verhandlung am 19. Dezember 2006 erklärte der Bf., die
Strafe(n) in Anbetracht seiner beengten finanziellen Verhältnisse nur in
Form monatlicher relativ kleiner Raten begleichen zu können. Dabei
versicherte der Bf., sofort an die Finanzstrafbehörde wegen einer
Ratenzahlung heranzutreten.
Entgegen dieser Ankündigung brachte der Bf. erst nach
Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt am 3. Mai 2007 ein Ansuchen um
Stundung der aushaftenden Strafen bis September 2007 ein und stellte bis dahin
nicht nur die Entrichtung einer "größeren Summe" mit Hilfe seiner
Verwandten in Aussicht, sondern kündigte neuerlich für die noch
aushaftende Restsumme Teilzahlungen an.
Die angekündigten Zahlungen blieben aus, dafür
stellte der Bf. am 4. Oktober 2007 einen Antrag auf Aufschiebung der
verhängten Ersatzfreiheitsstrafen. Der Bf. geht daher offensichtlich selbst
von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen aus.
Gemäß
§ 58 Z 2 KO können
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Konkursforderungen
geltend gemacht werden. Damit steht fest, dass eine (teilweise)
Einbringlichmachung der Geldstrafen im laufenden Konkursverfahren des Bf. nicht
möglich ist und die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.
Auf das in der Beschwerde vom 31. Oktober 2007
wiederholte unsubstantiierte Vorbringen, es bestehe die Möglichkeit, dass
die Familie dem Bf. finanziell aushelfe, ist, da bis dato keinerlei Zahlungen
auf den Strafkonten erfolgt sind, nicht näher einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Gewährung von
Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen ausgeführt, dass
§ 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen und
Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der
sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987,
84/16/0113). Diese Beurteilung bedingt bei Strafrückständen jedenfalls
höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als
dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist.
Somit kann auch dem Vorbringen, der Bf. sei in der Lage,
nach Annahme des Zahlungsplanes die aushaftende Geldstrafe in entsprechenden
Raten zu entrichten, nicht gefolgt werden. Dem Vorbringen des Bf., seinem
bisherigen Zahlungsverhalten und der Aktenlage lässt sich zweifelsfrei
entnehmen, dass eine Abstattung der noch zur Gänze aushaftenden Geldstrafen
in der Gesamthöhe von 33.000,00 € in monatlichen Raten, deren
Höhe den angeführten Vorgaben der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung entspräche und darüberhinaus den bereits verstrichenen
Zahlungsaufschub von mehr als einem Jahr berücksichtigen müsste, neben
den monatlichen Zahlungen laut Tilgungsplan bei gleich bleibender Einkommens-
und Vermögenslage nicht möglich ist.
Während im Ansuchen vom 4. Oktober 2007 keinerlei
triftige Gründe für einen Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafen
angeführt wurden und der Antrag des Bf. daher zu Recht von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz abgewiesen wurde, führt der Bf. in
der Beschwerde den drohenden unwiderbringlichen Verlust seines Arbeitsplatzes
sowie die finanzielle Abhängigkeit seines Sohnes, seiner Gattin und seiner
Mutter als triftige Gründe für einen Zahlungsaufschub bis zumindest
1. April 2008 an.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Vollzug
der Ersatzfreiheitsstrafen den Bf. nicht überraschend trifft, da die den
Strafen zu Grunde liegenden Bescheide bereits am 19. Dezember 2006 bzw. auf
Grund des vom Bf. gegen die Strafverfügung abgegebenen Einspruchverzichtes
am 6. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen sind und der Vollzug der
Strafen durch den antragsgemäß erledigten Stundungsantrag vom
3. Mai 2007 ohnehin bereits bis Oktober 2007 hinausgeschoben wurde. Da seit
dem Stundungsansuchen nunmehr acht Monate verstrichen sind, hatte der Bf.
ausreichend Zeit, die geeigneten Vorkehrungen zur Vermeidung von Nachteilen
durch seine haftbedingte Absenz vom Berufsleben zu treffen. Nach § 177
Abs. 1 FinStrG soll der Strafaufschub in der Regel nicht mehr als sechs
Monate betragen. Triftige Gründe für einen über diesen Zeitraum
hinaus gehenden Strafaufschub hat der Bf. nicht vorgebracht. Der beantragte
Aufschub bis 1. April 2008 kann mit dem allgemein gehaltenen Argument des
drohenden Arbeitsplatzverlustes nicht begründet werden, sondern dient
offensichtlich nur dazu, den unvermeidbaren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen
weiter zu verzögern.
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde ist der Sohn des Bf.
28 Jahre alt (geboren 1979) und kann daher selbst für seinen
Lebensunterhalt sorgen. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht seitens des Bf.
besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Sorgepflicht gegenüber der
Ehegattin, wenn diese einen Pensionsvorschuss und damit ein eigenes Einkommen
(Pension) bezieht. Dass mit dem Strafantritt daher der Unterhalt der Familie des
Bf. gefährdet wäre, kann nicht nachvollzogen werden.
Nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz ist der
Bf. für den Fall der Unterbringung seiner Mutter in einer stationären
Einrichtung dem die Kosten tragenden Sozialhilfeträger nach Maßgabe
seiner Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht zum Aufwandersatz
verpflichtet. Das monatliche Einkommen des Bf. ist die Grundlage für
Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers, steht aber in
keinem Zusammenhang mit der grundsätzlichen Entscheidung der Unterbringung
der Mutter in einem Pflegeheim, sodass eine finanzielle Abhängigkeit der
Mutter vom Bf. nicht vorliegt. Da der Bf. auch nicht vorbringt, seine Mutter
selbst zu pflegen, steht das Vorbringen, seine Mutter müsse in ein
Pflegeheim, dem Strafvollzug nicht entgegen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des
Bf. nicht geeignet ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung eines Strafaufschubes ausreichend zu begründen. Der Antrag
auf Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe war daher bereits aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Graz, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Z 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-G/07
- Stammnummer
- 32171
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF