Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0019-K/06
Amtswegige Bescheidaufhebung nach § 299 BAO wegen zu Unrecht berücksichtigtem Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-K/06vom 28.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.1, vom 18. November
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, je datiert mit
21. Oktober 2005 betreffend Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 sowie der
ersetzenden Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufungen
gegen die Bescheide betreffend die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO für die Jahre 2003 und 2004
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungen
gegen die mit den aufhebenden Bescheiden gleichzeitig erlassenen ersetzenden
Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 werden
als unbegründet abgewiesen.
Alle gegenständlich
angefochtene Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den
streitgegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In den für die Jahre 2003 und 2004 elektronisch
übermittelten Erklärungen, je vom 10. Februar 2005
beantragte der Bw. ua. jeweils die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Entsprechend dieser Antragbegehren wurde vom Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 14. Februar 2005 ein
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 364,00 sowie im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 22. Februar 2005 ein
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 494,00 im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagungen steuermindernd berücksichtigt.
Mit Bescheiden jeweils datiert mit 21. Oktober 2005 wurden
die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 gemäß
§ 299 BAO vom
Finanzamt aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben könne, wenn sich der Spruch des Bescheides als
nicht richtig erwiesen habe. Gleichzeitig wurden vom Finanzamt
ersetzende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 nach der
Bestimmung des § 299 Abs. 2 BAO erlassen. In diesen wurde ua.
begründend argumentiert, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe
berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte
des Ehepartners des Bw. in den Jahren 2003 und 2004 höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 4.000,00 € gewesen sei.
Mit Eingabe vom 18. November 2005 erhob der Bw. sowohl
gegen die Bescheide über die Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 sowie der
ersetzenden Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2003 und 2004
fristgerecht Berufung. Begründend führte der Bw. darin im Wesentlichen
aus, dass er in seinen Anträgen zur Einkommensteuerveranlagung 2003 und
2004 weder wissentlich falsche Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen
verschwiegen habe. Seinen Antragsbegehren entsprechend habe das Finanzamt in den
Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 den Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt. Er habe auf Grund dieser Bescheidergebnisse damit in gutem
Glauben annehmen können, dass seine Anträge zu den
Einkommensteuerveranlagungen 2002 und 2004 vom Finanzamt
ordnungsgemäß
überprüft und berechnet worden seien und ihm
daher der Alleinverdienerabsetzbetrag für diese beiden Jahre zustehe.
Gegenständlich handle es sich seiner Ansicht nach ausschließlich um
ein Amtsverschulden, auch sei für ihn rechtlich nicht nachvollziehbar aus
welchen Gründen die Bescheide aufgehoben und neu erlassen worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidungen, je datiert mit 1. Dezember
2005, wurden die Berufungen des Bw. gegen die ersetzenden
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 stellte der Bw. den
Antrag auf Vorlage der Berufungen zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Mit Vorlageberichten vom 4. Jänner 2006 stellte
das Finanzamt die Anträge auf Abweisung der Berufungen gegen die
ersetzenden Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 im Sinne der erlassenen
Berufungsvorentscheidungen. Gleichzeitig wurden vom Finanzamt auch die
Berufungen gegen die beiden Aufhebungsbescheide, diese jedoch ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen, dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 wurde dem Bw. vom
Finanzamt nachstehende "Bescheidbegründung" übermittelt:
"Ergänzende
Begründungen zu den Aufhebungsbescheiden gemäß
§ 299
Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004
je vom 21. Oktober 2005.
Die
Gesetzesbestimmung des § 299 BAO idF BGBl I 2002/97, anzuwenden ab 1.
Jänner 2003 (siehe § 323 Abs. 10 BAO), lautet wie folgt:
"(1) Die Abgabenbehörde
erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben.
(2) Mit dem
aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
(3) Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat."
Der
Inhalt eines Einkommensteuerbescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des
Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Die Aufhebung setzt weder ein
Verschulden des Finanzamtes noch ein Verschulden des Steuerpflichtigen
voraus.
Begründung:
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
€ 364,00 (Kj. 2003) sowie € 494,00 (Kj. 2004 mit Kind iSd
§ 106 Abs.1) jährlich zu, wenn sein (Ehe-) Partner bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs.1) Einkünfte von höchstens € 4.400,00
(Kj. 2003) bzw. von höchstens € 6.000,00 erzielt.
Die
Tatsache, dass ihre Gattin A. in den
Jahren 2003 und 2004 steuerpflichtige Einkünfte (Brutto 2003: €
11.060,85, Brutto 2004: € 10.305,10) bezogen hatte, die somit höher
sind als der für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
maßgeblichen Grenzbetrages (2003: € 4.400,00, 2004: € 6.000,00),
ergibt sich aus den elektronisch übermittelten Lohnzetteln.
Durch
die Berücksichtigung der Alleinverdienerabsetzbeträge in den
Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 waren die Bescheide inhaltlich unrichtig
und somit lagen auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine
Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO für die
Einkommensteuerbescheide vom14.2.2005 (Kj. 2003) und vom 22.2.2005 (Kj. 2004)
zweifelsohne vor.
Die
Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO BGBl I 2003/124
steht im Ermessen, welches gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit auszuüben ist. Wie der VwGH seit dem Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 25.3.1981, Slg. 5567/F, in ständiger
Rechtsprechung (s. VwGH vom 24.10.2000, 95/14/0085) ausgeführt hat, kommt
im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Das
Ermessen für die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wird
damit begründet, dass in den vorliegenden Fällen das Interesse des
Finanzamtes an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung und das Interesse der
Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über das Interesse des
Steuerpflichtigen auf Rechtsbeständigkeit zu stellen ist. Auch die
steuerlichen Auswirkungen (2003: € 364,00 und 2004: € 494,00)
können zweifelsohne nicht als geringfügig angesehen werden. Auch wurde
durch diese Bescheidaufhebung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Rechnung getragen, da jeder andere Steuerpflichtige dessen Gattin
die Einkunftsgrenzen (zB mehr bezieht als 2003: € 4.400,00, 2004: €
6.000,00) für den Alleinverdienerabsetzbetrag überschreitet den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht bekommt.
Unter
all diesen Erwägungen war es auch nicht unbillig, dass die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 gemäß
§ 299 BAO
aufzuheben und zwei neue Sachbescheide zu erlassen waren."
Des Weiteren erließ das Finanzamt mit gleichem Datum
auch einen Mängelbehebungsauftrag nach § 275 BAO, zumal vom Bw. bisher
keinerlei "Begründungsvorbringen" dahingehend erstattet worden waren, warum
das Ergebnis der ersetzenden Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004
bezüglich der Nichtgewährung des "Alleinverdienerabsetzbetrages"
unrichtig sein solle.
In Reaktion auf diese ergänzenden Mitteilungen des
Finanzamtes, wies der Bw. in seinem Schriftsatz vom 20. November 2007, ohne ein
ergänzendes neues Berufungsvorbringen zu erstatten im Wesentlichen darauf
hin, dass er seine Berufungsbegehren vom 17. November 2005 vollinhaltlich
aufrecht erhalte und nach wie vor auf sein Recht auf Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bestehe.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1. Aufhebungsbescheide iSd
§ 299 BAO betreffend Einkommensteuer der Jahr 2003 und 2004:
§ 299 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Abgabenbehörde
erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist."
Seit dem AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124, kann die
Abgabenbehörde erster Instanz nach § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Diese Textierung stellt unmissverständlich klar, dass
eine Bescheidaufhebung ausschließlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
des Bescheides gestattet ist und nicht etwa wegen Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften (vgl. § 299 Abs. 1 lit. c BAO aF) wegen
Unzuständigkeit der Bescheidbehörde (vgl. § 299 Abs. 1 lit. a BAO
aF).
Der Inhalt eines Bescheides ist jedenfalls dann
rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides nicht der anzuwendenden
Gesetzeslage entspricht.
Der Unabhängige Finanzsenat zweifelt nicht an den
Vorbringen des Bw., dass er nicht wissentlich falsche Angaben in den
elektronischen Einkommensteuererklärungen gemacht habe. Allerdings ist
dieses Vorbringen für sich nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen, zumal eine auf § 299 BAO gestützte Bescheidaufhebung nur
auf die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Bescheides abstellt, nicht dagegen
darauf ob auch ein Verschulden der Abgabenbehörde oder/und des
Abgabepflichtigen an der Rechtswidrigkeit vorliegt. Die Gründe, welche zur
Rechtswidrigkeit des Bescheides geführt haben mögen, haben daher im
Anwendungsbereich des § 299 BAO gänzlich unbeachtet zu bleiben.
Für die Aufhebbarkeit von Bescheiden ist auch bedeutungslos, ob der
Bescheid (formell) rechtskräftig geworden ist.
Dem Einwand des Bw., er habe in gutem Glauben annehmen
müssen, dass die Abgabenbehörde seine Anträge
ordnungsgemäß
überprüft habe und folglich von einer einmal
bescheidmäßig festgelegten Rechtsansicht nicht abgehen könne,
ist zu entgegen, dass gerade der Normzweck des § 299 BAO dem Finanzamt
die Direktive dafür darbietet, unterlaufene Fehler zu korrigieren und damit
inhaltliche Rechtswidrigkeiten eines Bescheides zu beseitigen und richtig zu
stellen.
Da eine Bescheidaufhebung auf die Gewissheit der
Rechtswidrigkeit abzielt, ist als Vorfrage abzuklären, ob der
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003 vom 14. Februar 2005 sowie der
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 vom 22. Februar 2005 infolge der
Gewährung des Alleinverdienerbsetzbetrages bei Überschreiten der
Einkünfte der Gattin des Bw. über den Grenzbetrag iSd § 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988(2003:
€ 4.400,00, 2004:
€ 6.000,00), mit dem Mangel
der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00
(Kj. 2003) sowie € 494,00 (Kj. 2004 mit Kind iSd § 106
Abs. 1) jährlich zu, wenn sein (Ehe-) Partner bei mindestens einem
Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
€ 4.400,00 (Kj. 2003) bzw. von höchstens € 6.000,00
(Kj. 2004) erzielt.
Die Tatsache, dass die Gattin des Bw. in den Jahren 2003
und 2004 steuerpflichtige Einkünfte (Brutto 2003: € 11.060,85, Brutto
2004: € 10.305,10) bezogen hatte, die somit höher sind als die
für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen
jährlichen Grenzbetrages (2003: € 4.400,00, 2004: € 6.000,00),
wird vom Bw. nicht bestritten und ergibt sich aktenkundig aus den für die
Gattin des Bw. übermittelten Lohnzetteln. Da somit der
Alleinverdienerabsetzbetrag dem Bw. für die Jahre 2003 und 2004 nicht
zustand ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sowohl der
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003 vom 14. Februar 2005 als auch der
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004 vom 22. Februar 2005 eindeutig
inhaltlich rechtswidrig war.
Auf Grund der für den Zeitpunkt der Aufhebung
maßgebenden Sach- und Rechtslage waren gegenständlich auch nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Tatbestandvoraussetzungen
für die in Rede stehenden Bescheidaufhebungen zweifelsohne gegeben.
Die Aufhebung eines Bescheides gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO idF BGBl I 2002/97 und idF BGBl I 2003/124 steht im Ermessen, welches
gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
auszuüben ist. Nach Lehre und Rechtsprechung haben sich
Ermessensübungen vor allem am Zweck einer Norm zu orientieren. Dies
bedeutet insbesondere, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. Unter Billigkeit ist nach der
ständigen Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Parteien zu verstehen, unter Zweckmäßigkeit das
öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Die
Billigkeit verlangt beispielsweise die Berücksichtigung von Treu und
Glauben, des steuerlichen Verhaltens der Partei und ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse. Unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit ist etwa das
Prinzip der Verwaltungsökonomie zu beachten. Auch das Verhältnis
zwischen dem Aufhebungsgrund und den Auswirkungen der Aufhebung kann bei
Interessensabwägung von Bedeutung sein (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO,
§ 20 bzw. § 299 BAO Tz 52ff mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung
erfordert, dass sich die Behörde mit allen dafür maßgeblichen
Umständen auseinandersetzt und diese gegeneinander abwiegt. Die
diesbezüglichen Überlegungen der Behörde sind in der
Begründung des Aufhebungsbescheides so darzulegen, dass für Dritte
(den Bescheidadressaten aber auch die Rechtsmittelbehörde) nachvollziehbar
ist, weshalb sich die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens
für die Bescheidaufhebung entschieden hat.
Das Finanzamt begründete sein Ermessen im Wesentlichen
damit, dass das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der
Entscheidung und das Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung
über das Interesse des Bw. auf Rechtsbeständigkeit zu stellen sei und
die steuerlichen Auswirkungen (2003: € 364,00 und 2004: € 494,00)
nicht als geringfügig anzusehen seien. Ebenso sei durch diese
Bescheidaufhebungen dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Rechnung getragen worden.
Auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates war
es auf Grund der aufgezeigten Erwägungen nicht unbillig, dass das Finanzamt
im vorliegenden Fall im Ergebnis das Prinzip der Rechtsrichtigkeit und das
Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über das Interesse
des Bw. an der Rechtsbeständigkeit gestellt und es deshalb sein Ermessen zu
Gunsten der Bescheidaufhebung geübt hat. Darüber hinaus war die
Aufhebung der in Rede stehenden Einkommensteuerbescheide auch
zweckmäßig, weil durch die Nichtgewährung der
Alleinverdienerabsetzbeträge dem materiellen Abgabenrecht (§ 33 Abs. 4
Z. 1 EStG 1988) Rechnung getragen worden war, ebenso wurde dadurch auch dem
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Durchbruch
verholfen (§ 114 BAO) und insoweit auch ein Einkommensteuerausfall
verhindert, der sonst von der Allgemeinheit zu tragen gewesen wäre. Die
Ermessensgrundsätze des § 20 BAO wurden vom Finanzamt bei der
Erlassung der angefochtenen Aufhebungsbescheide rechtsrichtig angewandt. Durch
die mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 nachgeholte
Ermessensbegründung war dem Finanzamt auch keine mangelhafte Darlegung
ihrer Ermessensabwägungen mehr vorzuwerfen.
Den Berufungen gegen die amtswegigen Aufhebungsbescheide
gemäß
§ 299 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004, je vom 21. Oktober 2005, war aus angeführten Gründen daher
spruchgemäß keine Folge zu geben.
2.
Ersetzende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und
2004:
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO wurden vom
Finanzamt im gegenständlichen Streitfall in Verbindung mit den aufgehobenen
Bescheiden ersetzenden Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2003
und 2004 erlassen.
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von
€ 364,00 (Kj. 2003) sowie in Höhe von € 494,00
(Kj. 2004 mit Kind iSd § 106 Abs. 1) jährlich zu, wenn
sein (Ehe-) Partner bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)
Einkünfte von höchstens € 4.400,00 (Kj. 2003) bzw. von
höchstens € 6.000,00 (Kj. 2004) erzielt.
Nach den Inhalten der Verwaltungsakten ergibt sich
unstrittig, dass die von der Gattin des Bw. in den Jahren 2003 und 2004
steuerpflichtig bezogenen Einkünfte (Brutto 2003: € 11.060,85, Brutto
2004: € 10.305,10) eindeutig über den für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrages (2003: €
4.400,00, 2004: € 6.000,00) lagen. Diese Sachverhaltsfeststellung
ergibt sich aus den dem Finanzamt von der Arbeitgeberin der Ehegattin des Bw.
gemeldeten Lohnzetteldaten, deren Richtigkeit im Rechtsmittelverfahren vom Bw.
nicht in Frage gestellt worden waren.
Wie bereits auch in der vorgenannten Entscheidung über
die Berufungen gegen die Aufhebungsbescheide (Pkt. 1) erkannt wurde, lagen
beim Bw. somit in den Veranlagungsjahren 2003 und 2004 die
Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vor. Zu Recht wurde daher vom Finanzamt
unter Beachtung der Normvorschrift des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in den
ersetzenden Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 und 2004 kein
Alleinverdienerabsetzbetrag steuermindernd in Abzug gebracht.
Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte dem
Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden, sodass die Berufungen, wie im
Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen waren.
Klagenfurt,
am 28. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-K/06
- Stammnummer
- 32156
- Gültig
- 28.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF